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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 07.09.2005
Aktenzeichen: 8 Sa 2212/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 823
BGB § 1004
Die Klägerin konnte die Unterlassung, nicht aber den Widerruf der Äußerung verlangen, sie bespitzele und denunziere ein Personalratsmitglied beim Arbeitgeber.
Tenor:

Das Urteil des Arbeitsgerichts in Darmstadt vom 13.09.2004 - Az.: 2 Ca 404/03 - wird auf die Berufung der Klägerin abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Erklärung zu unterlassen, die Klägerin bespitzele und denunziere ein Personalratsmitglied beim Arbeitgeber und sie nehme Termine für Personalratsgespräche und Fortbildung nicht wahr.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt zu 2/3 die Klägerin und zu 1/3 die Beklagten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagten verpflichtet sind Äußerungen zu widerrufen oder zu unterlassen.

Die Parteien sind beim Y-amt der Stadt X1 und des Landkreises X2 angestellt. Die Klägerin war zunächst Ersatzmitglied des dortigen Personalrats und vertrat das Personalratsmitglied Frau A wegen deren Erkrankung ab Mai 2002 regelmäßig. Nach dem Tod von Frau A am .... wurde die Klägerin ständiges Personalratsmitglied und blieb dies bis Juni 2004.

In dieser Zeit waren die Beklagten Personalratsmitglieder, die Beklagte zu 1. Personalratsvorsitzende.

Der Beklagte zu 4. ist als .... angestellt. Die Klägerin vertritt jedenfalls aushilfsweise dessen Sekretärin, Frau B.

In der Zeit Februar/März 2003 kam es zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 4. zu Differenzen über auszuführende Arbeiten.

Mit Schreiben vom 02. Juli 2003 forderten die Beklagten die Klägerin in einem von allen Beklagten unterzeichneten Schreiben auf, zurückzutreten. Wegen des Inhalts wird auf die zur Akte gereichte Kopie (Bl. 4, 5 d.A.) Bezug genommen.

Ein fast wortgleiches, ebenfalls auf den 02. Juli 2003 datiertes und an "alle Kolleginnen und Kollegen" gerichtetes Schreiben wurde allen Mitarbeitern der Dienststelle in X1 und X3 ins Fach gelegt.

Das Schreiben lautet:

"In seiner Sitzung vom 30.06.2003 hat der Personalrat einstimmig beschlossen, das Personalratsmitglied Frau C zum Rücktritt aufzufordern.

Die Gründe für diesen Beschluss sind/waren:

- Bespitzelung und Denunziation eines Personalrats-Mitgliedes beim Arbeitgeber.

- Die grundsätzliche Weigerung der gelegentlichen Protokollführung, sowohl bei den Personalratssitzungen, als auch bei den Monatsgesprächen.

- Termine für PR-Gespräche und Fortbildungen wurden von ihr nicht wahrgenommen.

- Ihr unentschuldigtes Fernbleiben bei Personalratssitzungen.

Der Personalrat ist eine effektive und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit Frau C aus den oben genannten Gründen nicht mehr möglich.

Wir erwarten daher zum Ende der Sommerpause die Rücktrittserklärung von Frau C, bis spätestens zum 05.09.2003.

Weitere Maßnahmen behalten wir und vor.

Der Personalrat"

Mit Schreiben vom 10. Juli 2004 forderte die Klägerin die Beklagte zu 1. auf, die gegenüber ihr erhobenen Vorwürfe zurückzunehmen bzw. durch Rundmitteilungen an alle Mitarbeiter des Y-amts zu erklären, dass diese Vorwürfe gegenstandslos seien.

Die Beklagte zu 1. verwies darauf, dass über das weitere Vorgehen der gesamte Personalrat zu beschließen habe.

Die Beklagten ließen im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht erklären, dass sie im Rahmen einer gütlichen Einigung bereit seien, eine Erklärung abzugeben, nach der sie die im Schreiben vom 02. Juli 2003 aufgestellten Behauptungen nicht wiederholen. Der Klägervertreter bestand auf der Formulierung, dass die Beklagten sich verpflichten, es zu unterlassen, die im Schreiben vom 02. Juli 2003 aufgestellten Behauptungen aufzustellen. Zu einem Vergleichsabschluss kam es nicht.

Die Klägerin trägt vor, die Vorwürfe in dem Schreiben vom 02.07.2003 hinsichtlich Bespitzelungen und Denunziation, das Nichtwahrnehmen von Terminen und des unentschuldigten Fernbleibens bei Personalratssitzungen seien unzutreffend. Die Beklagten, die diese Behauptungen aufgestellt hätten, seien verpflichtet, diese zu widerrufen, jedenfalls zu unterlassen, da es sich dabei um unwahre ehrverletzende Tatsachenbehauptungen handele.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, durch Rundmitteilung gegenüber den Mitarbeitern des Y-amts X2 die Behauptung zu widerrufen, sie bespitzele und denunziere ein Personalratsmitglied beim Arbeitgeber, sie nehme Termine für PR-Gespräche und Fortbildungen nicht wahr und fehle unentschuldigt bei Personalratssitzungen;

hilfsweise für den Fall des jeweiligen Unterliegens mit dem Antrag zu 1.:

die Beklagten zu verurteilen, die Behauptung zu unterlassen, sie bespitzele und denunziere ein Personalratsmitglied beim Arbeitgeber, sie nehme Termine für Personalratsgespräche und Fortbildungen nicht wahr und fehle unentschuldigt bei Personalratssitzungen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, die im Schreiben vom 02. Juli 2003 erhobenen Vorwürfe träfen zu. Der Vorwurf der Bespitzelung und Denunzierung sei gerechtfertigt. Es habe einen Vorfall gegeben, bei dem sich die Klägerin geweigert hätte, auf Anweisung des Beklagten zu 4. Änderungen in einem Text vorzunehmen. Der Beklagte zu 4. habe daraufhin am 24. Februar 2003 ein Personalgespräch mit seinem Vorgesetzten, Herrn D geführt, und zwar vom Apparat des Personalratsbüros aus, um zu vermeiden, dass die Klägerin das Gespräch mithören konnte. Offensichtlich habe die Klägerin nach Beendigung des Telefonats durch den Beklagten zu 4. über die Wahlwiederholung festgestellt, mit wem der Beklagte zu 4. gesprochen habe. Dies sei für die Klägerin Veranlassung gewesen, sich an den Verwaltungsleiter des Y-amts, Herrn E zu wenden und diesem mitzuteilen, dass "Herr F vom Telefonapparat des Personalratsbüros Privatgespräche führt". Auch die weiteren Vorwürfe seien berechtigt.

Da es zu keiner Wiederholung der Behauptungen gekommen sei, fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Klage.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen mit Urteil vom 13. September 2004, auf das Bezug genommen wird.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin. Wegen der für die Zulässigkeit der Berufung erheblichen Daten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 03. August 2005 (Bl. 140 d.A.) verwiesen.

Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie wendet sich dagegen, dass das Arbeitsgericht eine fortwirkende Beeinträchtigung der Ehre der Klägerin nicht gesehen hat und hinsichtlich der Unterlassung eine Wiederholungsgefahr verneint hat.

Die Klägerin habe nur in einem anderen Zusammenhang gegenüber Herrn E über ein Telefonieren des Beklagten zu 4. vom Büro des Personalrats aus gesprochen. Dem habe zugrunde gelegen, dass der Beklagte zu 4. mit Gutachterunterlagen ins Personalratsbüro gegangen sei und in der Abteilung bekannt gewesen sei, dass er sich für Gutachtenerstellungen bei befreundeten Zahnärzten Rat hole. In diesem Zusammenhang habe die Klägerin sinngemäß geäußert: "Jetzt wissen wir ja, von wo er telefoniert, nämlich vom Büro des Personalrats." Dass der Beklagte zu 4. vom Telefonapparat des Personalratsbüros Privatgespräche geführt habe, hätte sie nie behauptet.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 13.09.2004, Az.: 2 Ca 404/03 - wird abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, durch Rundmitteilung gegenüber den Mitarbeitern des Y-amtes X2 die Behauptung zu widerrufen, sie bespitzele und denunziere ein Personalratsmitglied beim Arbeitgeber, sie nehme Termine für PR-Gespräche und Fortbildung nicht wahr und fehle unentschuldigt bei Personalratssitzungen, hilfsweise

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Behauptung zu unterlassen, die Klägerin bespitzele und denunziere ein Personalratsmitglied beim Arbeitgeber, sie nehme Termine für Personalratsgespräche und Fortbildung nicht wahr und fehle unentschuldigt bei Personalratssitzungen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen das erstinstanzliche Urteil.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Die Klägerin kann von den Beklagten verlangen, dass sie die Erklärung unterlassen, die Klägerin bespitzele und denunziere ein Personalratsmitglied beim Arbeitgeber und sie nehme Termine für Personalratsgespräche und Fortbildungen nicht wahr. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

I.

1.

Die Klägerin kann von den Beklagten nicht verlangen, dass sie gegenüber den Mitarbeitern des Y-amts die Behauptungen widerrufen, sie bespitzele und denunziere ein Personalratsmitglied beim Arbeitgeber.

a)

Unstreitig ist diese Erklärung von den Beklagten nicht nur in einem an die Klägerin gerichteten Brief abgegeben worden, sondern von ihnen als Personalrat und Personalratsmitglieder mit Schreiben vom gleichen Tag gegenüber den anderen Mitarbeitern des Y-amts abgegeben worden. Den Widerruf dieser Äußerungen könnte die Klägerin aber nur verlangen, wenn es sich dabei um eine unwahre Tatsachenbehauptung handelte. Die Äußerung, die die Klägerin beanstandet, ist aber keine eindeutige Tatsachenbehauptung. Eine Tatsachenbehauptung kann nur dann vorliegen, wenn durch die Äußerung beim Adressaten - hier: den Mitarbeitern des Y-amts - die Vorstellung von konkreten Vorgängen hervorgerufen würde, die als solche der Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind. Konkrete Vorgänge bezeichnet die Äußerung aber nicht. Es ist aus ihr nicht zu ersehen, welche konkreten Verhaltensweisen der Klägerin vorgeworfen werden, wen und in welcher Weise sie heimlich überwacht/bespitzelt haben soll und wen und insbesondere mit welchem Vorwurf oder welcher Art von Vorwurf sie aus niedrigen Beweggründen beim Arbeitgeber anzeigte. Die Äußerung enthält keine dem Beweis zugänglichen Tatsachen. Das zeigt sich deutlich am wechselseitigen Vortrag zum tatsächlichen Hintergrund: Die Beklagten behaupten, die Klägerin habe mittels einer Wahlwiederholungstaste festgestellt, dass der Beklagte zu 4. mit einem Vorgesetzten telefoniert hat und sie habe dann dem Verwaltungsleiter gesagt, dass Herr F vom Telefonapparat des Personalratsbüros Privatgespräche führe. Die Klägerin wiederum hat vorgetragen, sie habe lediglich in anderem Zusammenhang und bezüglich des Einholens von Informationen für Gutachten dem Verwaltungsleiter gegenüber geäußert, man wisse nun, wo - nämlich im Personalratsbüro - der Kläger diese Gespräche führe. Für beide Sachverhaltsdarstellungen muss zumindest zweifelhaft bleiben, dass dies eine Vorstellung sein könnte, die mit den Worten bespitzeln und denunzieren bei den Empfängern ausgelöst werden konnte.

b)

Vielmehr überwiegt bei den Worten "bespitzeln" und "denunzieren" der wertende - nämlich abwertende - Charakter. Mit diesen Worten wird verächtlich gemacht und nicht eine bestimmte dem Beweis zugängliche Tatsache behauptet. Ohne Verbindung mit einer konkret beschriebenen Verhaltensweise und bestimmten Vorfällen handelt es sich dabei allein um ein Werturteil und eine Meinungsäußerung. Jedenfalls wird eine Äußerung, selbst wenn sich in ihr Tatsachen und Meinungen vermengen, dann als Werturteil und Meinungsäußerung in vollem Umfang vom Grundrecht des Art. 5 geschützt, wenn sie in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist (vgl. BGH vom 29. Januar 2002, NJW 2002, 1192; BAG vom 28.06.1994, MDR 1994, 990).

Auf den Widerruf von Werturteilen oder Formalbeleidigungen besteht aber kein Anspruch (vgl. BGH NJW 89, 774; Palandt/Sprau; BGB; Einführung vor § 823 Rz 32). Der erzwungene Widerruf eines Werturteils, sei es auch ehrverletzend, macht eine eingetretene Verletzung nicht rückgängig und beseitigt sie nicht. Bewertungen können auch niemandem vorgeschrieben werden.

c)

Inwieweit eine fortwirkende Beeinträchtigung der Ehre der Klägerin anzunehmen oder - wie es das Arbeitsgericht getan hat - zu verneinen wäre, kann demnach dahinstehen. Deshalb muss auch nicht auf die teilweise unsachlichen und ungehörigen Angriffe der Berufung gegen das Arbeitsgericht in diesem Zusammenhang eingegangen werden.

2.

Die Klägerin kann allerdings, wie sie hilfsweise beantragt, die Unterlassung der Äußerungen von den Beklagten verlangen, sie bespitzele und denunziere ein Personalratsmitglied beim Arbeitgeber. Damit wird sie in ihrer Ehre verletzt, ohne dass ein rechtfertigender Grund bestünde. Sie kann die Unterlassung verlangen, da Wiederholungsgefahr besteht.

a)

Wohl genießen Werturteile und Meinungsäußerungen den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG, selbst wenn sich darin Tatsachen und Meinungen vermengen. Allerdings muss auch eine Meinungsäußerung und eine wertende Kritik am Verhalten anderer ihre Grenze dort finden, wo es sich um reine Schmähkritik oder um eine Formalbeleidigung handelt oder wo die Äußerung die Menschenwürde antastet (vgl. z.B. BVerfGE 86, 1, 13; 82, 272, 283 f.; BGH vom 29.01.2002, a.a.O.). Von einer Schmähung, die nicht mehr den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG genießt, ist dann auszugehen, wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht, der jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll (BGH vom 29.01.2002, a.a.O.). Eine solche Schmähung liegt hier vor. Der Klägerin wird vorgeworfen "Bespitzelung und Denunziation eines Personalratsmitglieds beim Arbeitgeber". Bespitzeln ist die abwertende Bezeichnung für ein heimliches ständiges Überwachen, "Denunziation" wird definiert als das Melden einer als unerlaubt geltenden Handlung einer Person bei einem Vorgesetzten mit dem vorrangigen Interesse, dieser Person zu schädigen (Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch) oder als Anzeige aus niedrigen persönlichen oder übertriebenen politischen Beweggründen (Wissen.de - Wörterbuch der deutschen Sprache). Die Vorwürfe des Bespitzelns und des Denunzierens machen den Betreffenden verächtlich und bezeichnen ihn als moralisch minderwertig. Insbesondere in einem Betrieb gibt es kaum einen schlimmeren Vorwurf gegen einen Kollegen. Die Beklagten haben diesen Vorwurf nicht bezogen auf einen bestimmten Vorfall oder bestimmte Tatsachen, sondern völlig abstrakt aufgestellt und der Phantasie des Empfängers damit freien Lauf gelassen, sich das Übelste über die Klägerin vorzustellen. Das gilt insbesondere, da die Wortwahl andeutet, dass es sich nicht etwa um einen einmaligen Vorfall handelte, sondern eine fortlaufende Verhaltensweise der Klägerin. Schon aus diesem Grund kann die Äußerung nicht als eine übertriebene oder überspitzte Kritik oder ein polemisches und überzogenes Werturteil angesehen werden, sondern als eine reine Diffamierung fern jeglicher Sachauseinandersetzung.

b)

Das erhellt sich auch aus dem Vorfall, den die Beklagten behaupten, und den sie zum Anlass ihres Vorwurfs nahmen. Die Klägerin soll über das Drücken der Wahlwiederholungstaste herausgefunden haben, dass der Beklagte zu 4. mit einem Vorgesetzten sprach und später zum Verwaltungsleiter gesagt haben, der Beklagte zu 4. habe vom Personalratszimmer aus Privatgespräche geführt. Zunächst: Die Beklagten haben weder unter Beweis gestellt, dass die Klägerin die Wahlwiederholungstaste drückte noch dargetan, wie sie das herausgefunden haben. Sicherlich haben sie die Klägerin nicht "bespitzelt". Aus der behaupteten und unter Beweis gestellten Äußerung gegenüber dem Verwaltungsleiter kann das vorherige Geschehen jedenfalls nicht geschlossen werden. Aus dieser Äußerung ließe sich allenfalls schließen, dass die Klägerin beim Drücken der Wahlwiederholungstaste ein Gespräch nach außen - ein "Privatgespräch" - herausgefunden hätte. Es führt kein schlüssiger Weg von der behaupteten Äußerung, dass ein Privatgespräch geführt worden sei, zu dem behaupteten Vorgang, die Klägerin habe über eine Wahlwiederholungstaste von einem Gespräch zwischen dem Beklagten zu 4. und Herrn D erfahren. Wenn die Klägerin nicht beobachtet wurde, wie sie die Wahlwiederholungstaste drückte, konnte aus ihrer Äußerung gegenüber dem Verwaltungsleiter dies jedenfalls nicht geschlossen werden. Dieser gesamte Vorgang wäre auch in keiner Weise geeignet, der Klägerin pauschal und ohne Einschränkung "Bespitzelung und Denunziation eines Personalratsmitglieds beim Arbeitgeber" vorzuwerfen. Der Unwertgehalt des Vorwurfs "Denunziation" wird bei weitem nicht erfüllt dadurch, dass die Klägerin - wie die Beklagten behaupten - einmalig gegenüber einem Verwaltungsleiter geäußert haben soll, der Beklagte zu 4. führe vom Telefonapparat des Personalratsbüros Privatgespräche. Die Beklagten haben auch nicht dargetan, dass die Klägerin dies aus irgendwelchen niedrigen persönlichen Gründen oder um den Beklagten zu 4. zu schädigen geäußert habe. Sie haben auch nicht dargetan, dass seitens des Arbeitgebers irgendeine Reaktion erfolgte oder dass eine solche ernstlich zu befürchten gewesen wäre.

c)

Die Klägerin kann die Unterlassung dieser ehrverletzenden Äußerung gem. §§ 823, 1004 BGB verlangen, da auch die Gefahr besteht, dass sich dieser Eingriff wiederholt. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, weist das erstmalige Begehen, d.h. Aufstellen einer ehrverletzenden Behauptung, darauf hin, dass die Gefahr besteht, dass sich dies wiederholt. Diese Gefahr ist nur ausgeschlossen, wenn das Verhalten des Behauptenden eine sichere Gewähr gegen weitere Rechtsverletzungen bietet oder eine tatsächliche Entwicklung eine weitere Rechtsverletzung unwahrscheinlich macht. Das ist hier nicht der Fall. Auch wenn die Beklagten seit Beginn des Prozesses ihre Behauptung nicht wiederholt haben, bietet dies nicht die Gewähr dafür, dass sie dies nicht später tun. Sie sind insbesondere im vorliegenden Rechtsstreit nicht von ihrer Äußerung abgerückt. Sie haben zwar zu Protokoll erklärt, dass es nicht zu einer Wiederholung der Behauptungen kommen werde. Sie sind aber nicht auf die Forderung der Klägerin eingegangen, in einem Vergleich auch nur die Formulierung aufzunehmen, dass sie die Behauptungen unterlassen würden. Noch viel weniger haben sie eine strafbewährte Unterlassungserklärung abgegeben. Damit haben sich die Beklagten offen gehalten, jederzeit die von ihnen für wahr gehaltene Behauptung aufzustellen.

II.

1.

Die Klägerin kann auch nicht den Widerruf der Behauptung verlangen, sie nehme Termine für Personalratsgespräche und Fortbildungen nicht wahr. Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass diese Behauptung unwahr ist. Der Widerruf von Tatsachenbehauptungen kann nur verlangt werden, wenn die Tatsachen unwahr sind. Die Unwahrheit muss der beweisen, der den Widerruf verlangt (vgl. BAGE 37, 189; BGH NJW 77, 1681; Palandt/Sprau, BGB, Einführung vor § 823 Rz 32). Die Klägerin hat zur Unwahrheit dieser Behauptung nichts Näheres vorgetragen, insbesondere keinen Beweis angetreten.

2.

Die Klägerin kann allerdings Unterlassung dieser Behauptung verlangen. Sie enthält den Vorwurf, die Klägerin habe ihre Personalratsarbeit nicht ordnungsgemäß wahrgenommen und ihre Pflichten verletzt. Damit wird sie in ihrer Ehre und Persönlichkeit beeinträchtigt.

a)

Die Beklagten haben nicht dargetan, dass ihre Behauptung wahr wäre. Sie haben nichts Näheres zu Terminen für Personalratsgespräche und Fortbildungen vorgetragen, die die Klägerin nicht wahrgenommen hätte. Steht weder die Wahrheit noch die Unwahrheit einer Behauptung fest, die den Betroffenen in seiner Ehre verletzt, kann diese deren Unterlassung verlangen (vgl. nur BGH vom 12. Mai 1987, NJW 1987, 2225; BGH vom 08. Oktober 1992, MDR 1993, 751). Die Beklagten können sich auch auf keine Gründe berufen, die das Aufstellen der Behauptung rechtfertigen könnte. Sie haben dafür nichts vorgetragen.

b)

Zur Wiederholungsgefahr wird auf I. 2. c) verwiesen.

III.

Die Klage war abzuweisen, soweit die Klägerin Widerruf, hilfsweise Unterlassung der Behauptung verlangt, sie fehle unentschuldigt bei Personalratssitzungen. Von der Wahrheit dieser Behauptung ist auszugehen. Die Beklagten haben im Einzelnen dargelegt, dass die Klägerin in der Zeit zwischen Juli 2003 und Juni 2004, als die Klägerin ordentliches Personalratsmitglied war, mehrfach unentschuldigt an Personalratssitzungen nicht teilgenommen hat. Die Beklagten habe eine Liste vorgelegt, aus der mit dem Vermerk "f" die Termine vermerkt sind, an denen die Klägerin nicht teilnahm und jeweils vermerkt, ob die Klägerin sich entschuldigt hatte oder krank war. Aus dieser Aufstellung geht hervor, dass die Klägerin an Personalratssitzungen vom 26.11.2001, 10.06.2002, 11.11.2002, 12.05.2003, 16.06.2003 und 25.08.2003 fehlte, ohne entschuldigt zu sein. Die Klägerin hat für diese Termine keine Gründe dargelegt, die ihre Abwesenheit gerechtfertigt oder entschuldigt hätten. Unstreitig hat die Klägerin die seit Mai 2002 ständig erkrankte Frau A als Personalratsmitglied vertreten. Sie war demnach auch verpflichtet, an den Personalratssitzungen teilzunehmen. Sie hat nicht dargelegt, dass sie zu bestimmten Sitzungen nicht eingeladen worden wäre. Das Fehlen einer Einladung hätte ihr Fernbleiben von einer Personalratssitzung sicherlich "entschuldigt". Angesichts der konkreten Auflistung der Termine, an denen die Klägerin anwesend war und an welchen nicht, hätte die Klägerin die Gründe aufführen müssen, aus denen sie zu einer Personalratssitzung nicht erschien.

IV.

Die Kosten im Verhältnis des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens aufgeteilt.

Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund.

Ende der Entscheidung

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