Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 03.01.2007
Aktenzeichen: 8 Sa 689/06
Rechtsgebiete: KSchG, BetrVG


Vorschriften:

KSchG § 1
BetrVG § 102
Ein einheitliches Arbeitsverhältnis, in dem die Vereinbarungen mit verschiedenen Arbeitgebern untrennbar miteinander verbunden sind, kann nicht von einzelnen Arbeitgebern isoliert gekündigt werden, sondern nur von allen Arbeitgebern, soweit nichts abweichendes ausdrücklich vereinbart ist (Anschluss an BAG v. 27.03.1981 - 7 AZR 523/78 -; DB 1982, 1569).
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Wiesbaden vom 1. Februar 2006 - 6 Ca 1413/05 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung haben die Beklagten zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob eine betriebsbedingte Änderungskündigung der Beklagten wirksam ist.

Die Beklagten gehören einem Konzern an und haben einen gemeinsamen Betrieb, in dem der Kläger beschäftigt ist.

Der am 12. Oktober 1954 geborene Kläger trat aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 16. Mai 1983 (Bl. 178 d.A.) ab 01. Juni 1983 in die Dienste der A-Versicherung, ....als Mitarbeiter der Rechtsabteilung.

Mit Schreiben vom 20. September 1990 (Bl. 181 d.A.) wurde der Kläger darüber informiert, dass sein Arbeitgeber nunmehr die neu gegründete A-Lebensversicherung AG - die Beklagte zu 1. - sei und die in der Anlage zu dem Schreiben genannten weiteren 15 Unternehmen Partner seines Arbeitsvertrages seien. Genannt in der Anlage sind neben der Beklagten zu 1. die Beklagten zu 2., 3., 4., 5., 7., 8., 9., 10. teilweise mit inzwischen veränderten Namen. In einem Schreiben vom 08. August 1995 teilten die "B-Versicherungen" dem Kläger mit, dass er zusätzlich zu seinen Aufgaben bei den A-Versicherung auch mit Aufgaben von Unternehmen der B-Versicherungen betraut werde und deshalb u.a. die Beklagte zu 13. (damals: "B" Versicherungsgesellschaft Direktion für Deutschland) dem Arbeitsvertrag beitrete. Die weiteren in den angeführten Schreiben genannten Arbeitgeber haben aufgehört zu bestehen, zum Teil durch Verschmelzungen auf die Beklagte zu 1..

Der Kläger war seit Anfang 2x1 bis Mai 2004 in der Organisationseinheit (OE) x1- Beteiligungsmanagement - beschäftigt. Zuvor war er in der Organisationseinheit x2- Kapitalanlagen - tätig.

Der Kläger war in die Tarifgruppe IX Stufe 8 eingruppiert und erhielt ein Gehalt von € 5.255,00. Der Kläger war als Referent im Bereich Beteiligungsmanagement u.a. beschäftigt mit Abhängigkeitsberichten, Gesprächen zur Sanierung einer Banktochter, Rückgaben von Grundstücken im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung, Rechtsangelegenheiten, Treuhandzahlungen, der Überarbeitung von Arbeitsanweisungen für die Meldepflichten nach dem Außenwirtschaftsgesetz, Erstellung einer Vertragsdatenbank, Prüfung und Verwaltung von Treuhandverträgen, Durchsicht von Wirtschaftsprüferberichten und Schulung von Auszubildenden zum Thema "Rechtliche Grundlagen für Kapitalanlagen".

Der Konzern führte eine sog. Initiative "XY" zur Optimierung und Straffung der Organisations- und Arbeitsabläufe durch, die etwa Mitte des Jahres 2003 abgeschlossen wurde. In diesem Rahmen wurden alle Abteilungen auf die Möglichkeit von Personaleinsparungen untersucht. Der Betriebsrat wurde dabei einbezogen. Das Gesamtergebnis der Studie XY floss in einen Interessenausgleich vom 11. September 2003 ein (Anlage zur Berufungsbegründung vom 16.06.2006, Bl. 236 ff. d.A.). Der Kläger wurde zu dieser Zeit noch als Mitarbeiter der OE x2 aufgeführt. Dort gab es zu dieser Zeit tatsächlich nur einen Vorstand und das Sekretariat. Im Rahmen der Studie XY ergab sich aus einer Präsentation des Vorgesetzten des Klägers, dass in der OE x1, in der der Kläger tatsächlich tätig war, ein Teil der Tätigkeit eines Beteiligungsreferenten eingespart und der Rest auf andere Organisationseinheiten verteilt werden könnte. Dementsprechend wurde ein Einsparpotential von einem Mitarbeiter für die OE x2, der der Kläger formal noch zugeordnet war, festgehalten. Ab nun wurde versucht, das Einsparungsziel durch Änderungskündigungen gegenüber dem Kläger zu erreichen. Außerordentliche Änderungskündigungen der Beklagten von 1. - 12. wurden rechtskräftig für unwirksam erklärt (Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 06.01.2005 - 2 Ca 1261/04 - sowie bestätigend Urteil des Hess. LAG vom 21. Dezember 2005 - 8/2 Sa 639/05). Der Kläger hatte das mit dieser außerordentlichen Änderungskündigung verbundene Angebot, ihn als Sachbearbeiter Großschaden in der Abteilung Arzthaftpflicht zu beschäftigen, angenommen.

Am 30. Mai 2005 erhielt der Kläger ein Schreiben, in dem es heißt:

"Wir kündigen hiermit rein vorsorglich erneut unseren Arbeitsvertrag ordentlich und fristgerecht zum 31. Dezember 2005."

Weiter wurde dem Kläger erneut die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses als Sachbearbeiter Arzthaftpflichtschaden angeboten, die der Tarifgruppe IX - 1 zugeordnet ist. Den Unterschied zur bisherigen Eingruppierung sollte der Kläger in Form einer dynamisierten Ausgleichszulage von € 1.066,00 (Gesamtgehalt: € 5.255,00) erhalten.

Weiter heißt es in dem Schreiben:

"Partner Ihres Arbeitsvertrages werden die Unternehmen A B Versicherung AG und A-Versicherung AG sein."

Das sind die Beklagten zu 1. und 2. Das Schreiben trug den Briefkopf "A B Versicherungen Personalinnendienst Zentrales Personalwesen". Am Fuß des Schreibens steht:

"Gesellschaftsangaben siehe Rückseite"

Auf der Rückseite sind aufgeführt die Beklagten zu 1., 2., 3., 4., 13., 14. und 15. Das Kündigungsschreiben ist unterzeichnet von zwei Prokuristen. Beigefügt waren Bestätigungen unter dem Briefkopf "A B Versicherungen", in denen den Unterzeichnern jeweils bestätigt wurde, dass sie für Personalbetreuung in der Unternehmensgruppe beschäftigt seien und berechtigt seien, u.a. Arbeitsverhältnisse mit Innendienstmitarbeitern unserer Unternehmen durch Kündigung, Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag zu beenden und ihnen Prokura gem. § 48 HGB u.a. für die Unternehmen A B Versicherung AG und A-Versicherung AG erteilt sei.

In dem der Kündigung beigefügten Arbeitsplatzangebot ist vor den Unterschriften eingefügt:

"Für die Partner des Arbeitsvertrages"

Der Kläger hat die Kündigungen am nächsten Tag wegen mangelnder Vollmacht zurückgewiesen. Das mit ihr verbundene Angebot hat er unter Vorbehalt angenommen.

Der Kläger hat sich rechtzeitig mit Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung gewendet. Er hat seine Klage zunächst gegen 15 Beklagte erhoben - neben den im Urteilseingang genannten Beklagten auch gegen die im erstinstanzlichen Urteil aufgeführten Beklagten zu 6., 11., 12., 14. und 15. Er hat geltend gemacht, dass die Kündigung an formellen Mängeln leide, sie sozial nicht gerechtfertigt sei und die Betriebsratsanhörung mangelhaft.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung der Beklagten zu 1. - 15. vom 27. Mai 2005 sozial ungerechtfertigt und unwirksam ist.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Kündigung sei selbstverständlich für die Partner des Arbeitsvertrages ausgesprochen. Dies ergebe sich insbesondere aus dem der Kündigung beigefügten Arbeitsplatzangebot. Wer die Partner des Arbeitsvertrages seien, sei im vorhergehenden Rechtsstreit unstreitig gewesen. Die Unterzeichner der Kündigung seien auch kündigungsberechtigt gewesen. Der Betriebsrat sei ordnungsgemäß angehört worden, wie sich aus der schriftlichen Betriebsratsanhörung vom 13. Mai 2005 ergebe. Die Kündigung sei durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt. Diese ergäben sich aus der Studie XY. Die Tätigkeiten des Klägers seien zum Teil entfallen, zum Teil anderweitig verteilt worden.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben mit Urteil vom 01. Februar 2006, auf das verwiesen wird.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Wegen der für die Zulässigkeit der Berufung erheblichen Daten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 15. November 2006 (Bl. 325 d.A.) verwiesen.

Die Beklagte führt im Einzelnen aus, dass die Tätigkeiten, die der Kläger in der Abteilung x1 erledigte, sich teilweise erledigt hätten, teilweise weggefallen seien und die verbleibenden etwa 45% der Tätigkeit auf andere Abteilungen verlagert worden seien, wo sie jeweils ohne weiteres mit erledigt werden könnten. Die Tätigkeit als Sachbearbeiter in der Arzthaftpflicht sei als anspruchsvolle juristische Tätigkeit dem Kläger zumutbar. Der Betriebsrat sei vollständig und ordnungsgemäß angehört worden. Die Kündigung sei erkennbar durch und für alle Partner des Arbeitsverhältnisses des Klägers ausgesprochen worden.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 01. Februar 2006 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er rügt weiterhin die mangelhafte Information des Betriebsrats. Aus der schriftlichen Betriebsratsanhörung ergebe sich in keiner Weise, aus welchen betrieblichen Gründen die Arbeit des Klägers weggefallen sei und dass der Kläger - anders als dem Betriebsrat mitgeteilt - nicht Referent in der OE x2 war sondern nicht nur vorübergehend sondern seit dem Jahr 2x1 in der OE x3 beschäftigt war. Auch enthielte die Betriebsratsanhörung keinerlei Ausführungen zur Sozialauswahl. Diese sei jedenfalls mangelhaft. Der Kläger hätte auf anderen seiner bisherigen Tätigkeit entsprechenden Stellen weiter beschäftigt werden können. Die Verlagerung der Aufgaben sei tatsächlich nicht erfolgt, jedenfalls nicht in der behaupteten Weise möglich. Es fehle auch an einer Kündigungserklärung sämtlicher Arbeitgeber.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des früheren Betriebsratsvorsitzenden, des Zeugen B., der unvereidigt blieb. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 13. Dezember 2006 Bezug genommen.

Der Kläger hat die Klagen gegen die Beklagten zu 6., 11., 12., 14. und 15., die unstreitig nicht mehr bestehen, zurückgenommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Die Änderungskündigung mit Datum vom 27. Mai 2005 ist unwirksam und hat die Arbeitsbedingungen nicht geändert. Die Unwirksamkeit ergibt sich schon daraus, dass zwischen den Parteien ein einheitliches Arbeitsverhältnis bestand und nicht alle Beklagten gekündigt haben. Weiter ist die Kündigung unwirksam gem. § 102 Abs. 1 BetrVG, weil dem Betriebsrat nichts zur Sozialauswahl mitgeteilt wurde.

I.

a) Die Klage ist zulässig auch hinsichtlich der Beklagten zu 5., 7., 8., 9., 10. und 13. Wohl macht der Kläger selbst geltend, dass diese die Kündigung vom 27.05.2005 nicht ausgesprochen hätten. Da diese Beklagten dies aber für sich beanspruchen, hat der Kläger ein berechtigtes Interesse daran, dass auch im Verhältnis zu diesen festgestellt wird, dass die Kündigung unwirksam ist und die Arbeitsbedingungen nicht geändert hat.

b) Die Kündigung vom 27. Mai 2005 ist unwirksam, weil zwischen allen (verbliebenen) Beklagten ein einheitliches Arbeitsverhältnis bestand, das nur von allen Arbeitgebern gekündigt werden konnte, eine Kündigung aber nur durch die Beklagten zu 1., 2., 3., 4. sowie 13. erfolgte.

Sämtliche nach der Klagerücknahme verbliebenen Beklagten waren unstreitig Arbeitgeber des Klägers. Ein einheitliches Arbeitsverhältnis kann in allen Fällen gegeben sein, in denen ein Arbeitnehmer zu mehreren Arbeitgebern in arbeitsrechtlichen Beziehungen steht. Ein einheitliches Arbeitsverhältnis ist dann anzunehmen, wenn ein rechtlicher Zusammenhang zwischen den arbeitsvertraglichen Beziehungen des Arbeitnehmers zu den einzelnen Arbeitgebern besteht, der es verbietet, diese Beziehungen rechtlich getrennt zu behandeln (BAG vom 27.03.1981 - 7 AZR 523/78 - AP Nr. 1 zu § 611 BGB Arbeitgebergruppe; DB 1982, S. 1569, zu I. 2. d.Gr.). Ein solcher rechtlicher Zusammenhang ist anzunehmen, wenn nach den Vorstellungen der Vertragsschließenden die einzelnen Vereinbarungen nur gemeinsam gelten und zusammen durchgeführt werden sollen. Dabei genügt es, wenn nur einer der Vertragspartner einen solchen Einheitlichkeitswillen hatte, dieser aber dem anderen Partner erkennbar war und von ihm gebilligt oder zumindest hingenommen wurde (BAG, a.a.O., zu I. 2. b) d.Gr.). Im vorliegenden Fall haben die Beklagten dem Kläger jeweils mitgeteilt, dass sie nun ebenfalls seine Arbeitgeber seien, zunächst aufgrund einer Umstrukturierung und sodann, weil er auch für sie Arbeiten zu erledigen habe. Der Kläger hat dem jeweils zugestimmt. Weiter haben die Beklagten einen gemeinsamen Betrieb unterhalten und der Kläger hat in Stabsfunktionen für alle oder jedenfalls mehrere Konzerngesellschaften, die seine Arbeitgeber waren, gearbeitet. Die zu den jeweiligen Beklagten bestehenden Vertragsbeziehungen waren nicht voneinander zu trennen und konnten und sollten nur gemeinsam durchgeführt werden.

Besteht ein einheitliches Arbeitsverhältnis, in dem die Vereinbarungen mit den verschiedenen Arbeitsvertragspartnern untrennbar miteinander verbunden sind, kann ein solches Arbeitsverhältnis nur von allen Beteiligten einer Seite gekündigt werden (BAG, a.a.O., zu II. 1.). Anderenfalls handelt es sich um eine Teilkündigung, die mangels abweichender ausdrücklicher Vereinbarung unzulässig ist. Sind die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen mit den verschiedenen Arbeitgebern untrennbar miteinander verbunden, können sie mangels abweichender Vereinbarung nicht von oder gegenüber einzelnen Arbeitgebern isoliert gekündigt werden.

Eine Kündigung gegenüber dem Kläger haben aber nur die Beklagten zu 1., 2., 3., 4. sowie 13. ausgesprochen. Nur diese waren als Erklärende aus der Kündigung zu erkennen. Nur sie waren - neben nicht mehr existierenden Gesellschaften - auf der Rückseite als Gesellschaften angegeben. Zwar lautete der Briefkopf ganz allgemein "A B Versicherungen" und es mag davon ausgegangen werden, dass sämtliche Beklagte - aber möglicherweise auch weitere Gesellschaften - unter diesen Begriff zu fassen sind. Der Verweis am Fuße des Schreibens auf die Gesellschaftsangaben auf der Rückseite macht aber deutlich, dass die Erklärung für ganz bestimmte Gesellschaften - nämlich die auf der Rückseite aufgeführten - abgegeben wurde. Allein aus der unspezifischen Bezeichnung "A B Versicherungen" ist nicht erkennbar, von oder für welche konkrete juristischen Personen die Erklärung abgegeben werden sollte. Gerade angesichts der Vielzahl von Gesellschaften die unter dem Dach "A B Versicherungen" versammelt sind und deren Bestand, wie sich auch im vorliegenden Verfahren zeigt, einem ständigen Wandel unterzogen sind, kann von einem Erklärungsempfänger nicht erwartet werden, dass er weiß, wer sich nun gerade hinter dieser Bezeichnung verbirgt. Die Notwendigkeit, anzugeben, welche konkrete Gesellschaft aus Erklärungen berechtigt oder verpflichtet sein soll, ist auch der Beklagten bewusst gewesen, wie der Hinweis "Gesellschaftsangaben siehe Rückseite" zeigt. Die Unsicherheit darüber, wer überhaupt die Kündigung ausgesprochen haben soll, wird noch deutlich im Schriftsatz der Beklagten vom 02. Januar 2006, wo es unter 1. heißt, dass die Kündigung selbstverständlich für die Partner des Arbeitsvertrages ausgesprochen worden seien und es später heißt: "nämlich die Beklagte zu 1. und die Beklagte zu 4. Diese Gesellschaften sind auf der Rückseite des Originals der Kündigung aufgeführt." Wenn die Beklagte kein Briefpapier verwendet mit sämtlichen Gesellschaften des Konzerns deutet dies darauf hin, dass sie gerade vermeiden möchte, dass sämtliche Gesellschaften des Konzerns von darauf abgegebenen Willenserklärungen berührt werden.

Es kann dahinstehen, ist aber zweifelhaft, ob eine Kündigung "für die Partner des Arbeitsvertrages" ohne Benennung im Einzelnen als im Namen der jeweiligen Vertragspartner abgegeben zu verstehen wäre. Die Kündigung vom 27.05.2005 enthält einen solchen Zusatz jedenfalls nicht. Ein solcher Zusatz befindet sich nur auf dem Arbeitsplatzangebot, das der Kündigung beigefügt war. Diese Kündigung benennt aber als Partner des bereits in ihr umschriebenen Arbeitsangebots nur zwei der bisherigen Arbeitgeber. Wenn es nun in dem der Kündigung beigefügten näheren Arbeitsplatzangebot heißt "für die Partner des Arbeitsvertrages", können damit nur die beiden Gesellschaften gemeint sein, die gerade zuvor als die neuen "Partner Ihres Arbeitsvertrages" genannt wurden und nicht sämtliche, die es zuvor waren. Das Arbeitsplatzangebot bezieht sich ja gerade nur auf diese beiden Gesellschaften.

Da die Kündigungen nicht von allen bisherigen Arbeitgebern ausgesprochen wurde ist sie unwirksam. Sie hat auch die Arbeitsbedingungen zu den Beklagten von 5. - 10. nicht verändert. Auch die Beklagte zu 13. konnte nicht gesondert kündigen. In dem Schreiben vom 08. August 1995, mit dem die Beklagte zu 13. mit dem Kläger ihren Beitritt zum Arbeitsverhältnis vereinbart, heißt es zwar:

"Die beitretenden Unternehmen (alle oder einzeln) werden bei einer Änderung der Aufgaben, von Zuständigkeiten oder wenn keine Notwendigkeit mehr für einen Beitritt besteht, erklären, dass sie nicht mehr Partner des Arbeitsvertrages sind."

Darin kann jedoch keine wirksame Vereinbarung zur Teilkündigung durch die Beklagte zu 13. gesehen werden. Darin ist nämlich einseitig nur der Beklagten zu 13. das Recht vorbehalten, einzeln aus dem einheitlichen Arbeitsverhältnis auszuscheiden, nicht aber dem Kläger das entsprechende Recht gegenüber ihr. Während sich die Beklagte zu 13. einzeln aus dem einheitlichen Arbeitsverhältnis soll lösen können, ist dies für den Kläger nicht vorgesehen.

II.

Die Kündigung ist auch unwirksam gem. § 102 Abs. 1 BetrVG, da der im Betrieb der Beklagten bestehende Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört wurde. § 102 Abs. 1 Satz 1 und 2 BetrVG bestimmt, dass der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören ist und der Arbeitgeber ihm dabei die Gründe für die Kündigung mitzuteilen hat. Bei betriebsbedingten Kündigungen kann erst die nach § 1 Abs. 3 KSchG vorzunehmende Sozialauswahl entscheiden, welchen Arbeitnehmer die Kündigung trifft, wenn mehr vergleichbare Arbeitnehmer vorhanden sind als Arbeitsmöglichkeiten wegfallen. Die Sozialauswahl ist damit ein wesentlicher Bestandteil des nach § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG mitzuteilenden Grundes der Kündigung (BAG vom 20.05.1999 - 2 AZR 532/98; DB 2000, 149 - 150; AP Nr. 5 zu § 1 KSchG 1969 Namensliste, zu II. 3. d.Gr.). Erst wenn der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht hinsichtlich der Sozialauswahl nachgekommen ist, kann regelmäßig der Betriebsrat sachgerecht entscheiden, ob er das Widerspruchsrecht nach § 102 Abs. 3 Ziffer 1 BetrVG wegen fehlerhafter Sozialauswahl ausübt oder nicht. Eine Betriebsratsanhörung setzt bei betriebsbedingten Kündigungen zumindest voraus, dass der Arbeitgeber angibt, ob er eine Sozialauswahl vorgenommen hat, und, ist dies der Fall, dass er dem Betriebsrat die Sozialdaten nicht nur der zur Kündigung anstehenden, sondern auch der in die Sozialauswahl einbezogenen Arbeitnehmer und die Gesichtspunkte, nach denen er beider Sozialauswahl vorgegangen ist, mitteilt (BAG, a.a.O., ständige Rechtsprechung).

Im vorliegenden Fall fehlt es an der Information des Betriebsrats hinsichtlich der Sozialauswahl. Aus der schriftlichen Anhörung des Betriebsrats ergibt sich keinerlei Aussage über eine Sozialauswahl. Sie beschränkt sich auf die Mitteilung, dass die Stelle des Klägers entfallen sei, eine Weiterbeschäftigung in seiner bisherigen OE nicht möglich sei und dass dem Kläger eine Weiterbeschäftigung zu geänderten Bedingungen angeboten sei. Es fehlt aber an einer Mitteilung, ob überhaupt eine Sozialauswahl vorgenommen wurde und ob es mit dem Kläger vergleichbare Arbeitnehmer gibt. Selbst wenn keine mit dem Kläger vergleichbaren Arbeitnehmer vorhanden gewesen wären hätte es zumindest des Hinweises darauf bedurft. Nach dem Vortrag des Klägers in seinem Schriftsatz vom 11.12.2006 gab es aber eine Reihe von mit dem Kläger vergleichbaren Arbeitnehmern und nach Angaben der Beklagten in der letzten mündlichen Verhandlung, gab es ca. 20 Arbeitnehmer in der Gehaltsstufe des Klägers. Auch aus der Aussage des Zeugen Bergs, des damaligen Betriebsratsvorsitzenden, ergibt sich nicht, dass der Betriebsrat hinsichtlich der Sozialauswahl informiert worden wäre oder er aufgrund der Verhandlungen über den Interessenausgleich die nötigen Informationen gehabt hätte. Lediglich hinsichtlich einer Kollegin des Klägers, die in der gleichen Organisationseinheit beschäftigt war, wurde dem Betriebsrat danach mitgeteilt, dass er deren Arbeit nicht übernehmen könne. Diese Information genügt aber nicht, da sich die Sozialauswahl auf den gesamten Betrieb bezieht. Nach der Aussage des Zeugen ging der Betriebsrat so vor, dass er für Arbeitnehmer, deren Stellen wegfielen, nach Versetzungsmöglichkeiten unter Besitzstandswahrung suchte - aus Sicht des Betriebsrats ein vernünftiges Vorgehen zur Wahrung der Arbeitnehmerinteressen. Soweit eine Änderungskündigung erforderlich war, enthob dies den Arbeitgeber aber nicht der Pflicht, zu prüfen, ob es andere vergleichbare und sozial stärkere Arbeitnehmer gab, gegenüber denen die Änderungskündigung hätte ausgesprochen werden müssen unter Versetzung des Klägers ohne die Notwendigkeit einer Änderungskündigung. Die Daten solcher vergleichbarer Arbeitnehmer - oder deren Fehlen - hätte der Arbeitgeber auch im Fall der Änderungskündigung dem Betriebsrat mitteilen müssen. Auch wenn der Betriebsrat im Rahmen der Verhandlungen über den Interessenausgleich über die vorzunehmenden Versetzungen informiert wurde und selbst wenn er daran mitgewirkt hätte, bedeutet dies nicht, dass das Verfahren nach § 102 BetrVG nicht ordnungsgemäß durchzuführen gewesen wäre. Selbst bei einem Interessenausgleich mit Namensliste unterliegt die Betriebsratsanhörung nicht erleichterten Anforderungen (BAG, a.a.O.). Dass der Betriebsrat im Rahmen des Interessenausgleichs hinsichtlich der Sozialauswahl bezüglich des Klägers informiert worden wäre, ergibt sich weder aus der Aussage des Zeugen noch aus dem Interessenausgleich und seinen Anlagen.

Der Betriebsrat hat auch der beabsichtigten Kündigung des Klägers nicht etwa zugestimmt, sondern diese lediglich zur Kenntnis genommen.

III.

Die (verbliebenen) Beklagten haben die Kosten der Berufung zu tragen, da sie erfolglos blieb.

Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund.

Ende der Entscheidung

Zurück