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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 20.04.2005
Aktenzeichen: 8 Sa 715/03
Rechtsgebiete: TzBfG


Vorschriften:

TzBfG § 14
Bestätigung der Rechtsprechung der Kammer zur Wirksamkeit der Altersgrenze von 60 Jahren für Piloten (8 Sa 157/03 vom 02.07.2003) im Anschluss an das Urteil des BAG vom 21.07.2004 (7 AZR 589/03). Eingeholte medizinische Sachverständigengutachten konnten eine Änderung der Rechtsprechung nicht rechtfertigen.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Darmstadt vom 16.04.2003 - 9 Ca 62/02 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats endete, in dem der Kläger das 60. Lebensjahr vollendet hatte.

Der am 27. Januar 1942 geborene Kläger trat aufgrund Arbeitsvertrags vom 14. März 1990 ab 05. Dezember 1990 als Flugzeugführer in die Dienste der xxx, xxx Fluggesellschaft mbH xxx. In diesem Arbeitsvertrag (Bl. 7 - 9 d.A.) ist hinsichtlich der Rechte und Pflichten auf die Tarifverträge der xxx in ihrer jeweils geltenden Fassung verwiesen. In § 19 Abs. 1 des Manteltarifvertrages für das Bordpersonal der xxx vom 18. September 1989 heißt es:

"§ 19

Erreichen der Altersgrenze

(1) Das Arbeitsverhältnis endet - ohne dass es einer Kündigung bedarf - mit Ablauf desjenigen Monats, in dem die Zahlung einer Altersrente durch den gesetzlichen Rentenversicherungsträger beginnt, spätestens jedoch mit Ablauf des Monats, in dem der Mitarbeiter das 60. Lebensjahr vollendet hat.

..."

Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging später aufgrund Betriebsübernahme auf die Beklagte über. In § 19 des Manteltarifvertrages Nr. 6 für das Bordpersonal der --- Flugdienst GmbH (MTV Nr. 6) vom 20. Oktober 2000 ist - ebenso wie in den davor liegenden Tarifverträgen - bestimmt:

"§ 19

Erreichen der Altersgrenze

(1) Das Arbeitsverhältnis endet - ohne dass es einer Kündigung bedarf - mit Ablauf des Monats, in dem der Mitarbeiter das 60. Lebensjahr vollendet.

(2) Mitarbeiter des Bordpersonals können nach Erreichen der Altersgrenze bei Vorliegen voller Leistungsfähigkeit in einer anderen Tätigkeit innerhalb der Gesellschaft weiter beschäftigt werden, sofern eine fliegerische Tätigkeit nicht mehr in Betracht kommt. In diesem Fall kann jedoch aus der vorangegangenen Tätigkeit als Mitarbeiter des Bordpersonals kein Anspruch auf Fortzahlung der bis dahin gezahlten Bezüge abgeleitet werden. Eine Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung besteht weder auf Seiten der xx noch auf Seiten des Mitarbeiters."

Der Kläger hat mit seiner am 13. Februar 2002 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage geltend gemacht, dass die Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres unwirksam sei. Für sie bestehe kein Sachgrund.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund einer Befristung zum 31. Januar 2002 beendet worden ist;

2. für den Fall des Obsiegens die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Kapitän auf dem Muster Boeing 757 und 767 weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, die tarifvertragliche Altersgrenze sei wirksam.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen mit Urteil vom 16. April 2003, auf das Bezug genommen wird.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Wegen der für die Zulässigkeit der Berufung erheblichen Daten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 08. Oktober 2003 (Bl. 176 d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger wiederholt seine Auffassung, dass es keinen sachlichen Grund für eine Befristung des Arbeitsverhältnisses auf das 60. Lebensjahr gebe. Es sei unzutreffend und widerlegt, dass das Führen von Flugzeugen nach Vollendung des 60. Lebensjahres ein Risiko für die Sicherheit des Flugverkehrs bedeutete.

Der Kläger beantragt,

1. auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 16. April 2003 - 9 Ca 62/02 - abgeändert;

2. es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung zum 31. Januar 2002 geendet hat, sondern zu unveränderten Bedingungen über diesen Zeitpunkt hinaus fortbesteht;

3. für den Fall des Obsiegens in der zweiten Instanz wird die Beklagte verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Flugzeugführer weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch flugmedizinische Gutachten der Professoren xxx und ccc zu den Fragen:

a) Ob nach gegenwärtigen medizinischen Erkenntnissen von der Weiterbeschäftigung von Piloten (Flugkapitänen) in der gewerbsmäßigen Beförderung über die Vollendung des 60. Lebensjahres hinaus (bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres) Gefahren für den Flugverkehr ausgehen;

b) ob solche Flugzeugführer überdurchschnittlichen psychischen und physischen Belastungen ausgesetzt sind, in deren Folge auch bei guter individueller gesundheitlicher Verfassung das Risiko altersbedingter Ausfallerscheinungen und unerwarteter Fehlreaktionen zunehmen sowie

c) seit wann solche Erkenntnisse vorliegen bzw. nicht mehr vorliegen - insbesondere, ob sie in den Jahren 1995/1996 bzw. im Jahr 2000 vorlagen oder nicht.

Auf die schriftlichen Gutachten wird Bezug genommen.

Der Kläger hat den Gutachter Prof. Dr. xxx wegen Befangenheit abgelehnt. Die Kammer hat den Ablehnungsantrag mit Beschluss vom 20. April 2005 zurückgewiesen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze und die protokollierten Erklärungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Die Klage ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien hat gemäß der tarifvertraglichen Altersbefristung geendet. Das Berufungsgericht folgt den Gründen des Arbeitsgerichts.

I.

Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien war befristet auf die Vollendung des 60. Lebensjahres aufgrund der entsprechenden Befristungsregelung in § 19 sowohl des MTV xxx wie des MTV Nr. 6 der Beklagten. Dabei kann dahinstehen, welcher dieser Tarifverträge aufgrund der arbeitsvertraglichen Gleichstellungsabrede für den Kläger gilt (vgl. dazu BAG vom 21. Juli 2004 - 7 AZR 589/03 - und zuvor Hess. LAG vom 02. Juli 2003 - 8 Sa 157/03 -). Aus § 19 Abs. 2 MTV Nr. 6 - § 19 Abs. 3 MTV xxx - ergibt sich nichts Abweichendes. Soweit dort bestimmt ist, dass Mitarbeiter des Bordpersonals nach Erreichen der Altersgrenze bei Vorliegen voller Leistungsfähigkeit in einer anderen Tätigkeit innerhalb der Gesellschaft weiter beschäftigt werden können, sofern eine fliegerische Tätigkeit nicht mehr in Betracht kommt, ergibt sich daraus gerade nicht, dass die Befristungsregelung des Abs. 1 nur gelten soll, "sofern eine fliegerische Tätigkeit nicht mehr in Betracht kommt". Vielmehr wird ausdrücklich auf die Altersgrenze verwiesen und es besteht gerade keine weitere Beschäftigungspflicht für die Beklagte.

II.

Die tarifvertragliche Altersgrenze ist wirksam. Sie ist sachlich gerechtfertigt. Sie verstößt weder gegen Art. 12 Abs. 1 GG, noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG und verstößt auch nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht.

Das Berufungsgericht folgt der überzeugenden Begründung des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 21. Juli 2004 (7 AZR 589/03), mit dem es das Urteil der Kammer vom 02. Juli 2003 (8 Sa 157/03) bestätigt hat. Das Berufungsgericht nimmt Bezug auf die Gründe dieser Urteile, die den Parteien bekannt sind, und die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

1. Die Altersgrenze von 60 Jahren für Piloten ist von der Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien gedeckt und sachlich gerechtfertigt. Die Regelung über die Altersgrenze geht zurück auf medizinische Erfahrungswerte, nach dem das Cockpitpersonal überdurchschnittlichen psychischen und physischen Belastungen ausgesetzt ist, in deren Folge das Risiko altersbedingter Ausfallerscheinungen und unerwarteter Fehlreaktionen zunimmt. Die Altersgrenze sichert daher nicht nur die ordnungsgemäße Erfüllung der Berufstätigkeit, sondern dient darüber hinaus dem Schutz von Leben und Gesundheit der Besatzungsmitglieder und der Passagiere. Zwar hängt das zur Minderung der Leistungsfähigkeit führende Alter nicht allein vom Lebensalter ab, sondern ist ein schleichender Prozess, der individuell verschieden schnell vor sich geht. Mit höherem Lebensalter wird jedoch ein Altern mit den damit verbundenen Folgen wahrscheinlicher. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Gefahr einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit generell auch heute noch mit zunehmendem Alter größer wird. Auch die Beibehaltung der Altersgrenze im MTV Nr. 6 im Jahr 2000 war von der Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien gedeckt. Damals lag die Regelung der JAR-FCL (Joint Aviation Requirements-Flight Crew Licensing) vor, die für Piloten nach Vollendung des 60. Lebensjahres nach wie vor Einschränkungen vorsieht. Diese Regelung ist inzwischen in nationales Recht umgesetzt worden, als JAR-FCL 1 deutsch vom 15. April 2003 (BAnz. Nr. 80 a vom 29. April 2003). Nach JAR-FCL 1060 a darf der Inhaber einer Lizenz nach Vollendung des 60. Lebensjahres nicht mehr als Pilot von Flugzeugen bei der gewerbsmäßigen Beförderung eingesetzt werden, es sei denn, dass er Mitglied einer Flugzeugbesatzung ist, die aus mehreren Piloten besteht und die anderen Piloten das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Diese Regelung zeigt, dass der Einsatz von Piloten nach Vollendung des 60. Lebensjahres in internationalen Fachkreisen nach wie vor als problematisch angesehen wird. Eine solche Einschätzung dürfen auch die Tarifvertragsparteien ihrer Normsetzung zugrunde legen (zu alledem ausführlicher noch: BAG, a.a.O., zu II. d.Gr.).

2. Es kann dahinstehen, ob diese Einschätzung internationaler Fachkreise, wie sie sich in der Regelung der JAR-FCL 1060 a dokumentiert, genügt, wenn der Kläger hätte beweisen können, dass nach medizinischen Erkenntnissen keine Risiken für den Flugverkehr an der Weiterbeschäftigung für Piloten über das 60. Lebensjahr hinaus ausgehen. Dem Kläger ist dieser Beweis nicht gelungen.

a) Der Gutachter Prof. Dr. ccc kommt zu dem Ergebnis, dass nach gegenwärtigen medizinischen Erkenntnissen von der Weiterbeschäftigung von Flugkapitänen über die Vollendung des 60. Lebensjahres hinaus keine Zunahme des Risikos altersbedingter Ausfallerscheinungen und unerwarteter Fehlreaktionen mit Gefährdung für Personen und Gerät ausgehen. Allerdings verweist auch dieser Gutachter darauf, dass die Fachliteratur zur Altersregelung von Flugzeugführern zu widersprüchlichen Ergebnissen kommt und für Flugkapitäne der Altersgruppe über 60 Jahren noch keine quantitativ ausreichenden Daten vorliegen. Er geht davon aus, dass Handlungsunfähigkeiten während des Fluges sehr selten und im Zweimann-Cockpit sicher beherrschbar sind. Weiter hält er es für belegt, dass auch für die Jahre 1995/1996 und 2000 die medizinisch begründbaren Flugunfallrisiken in der gewerblichen Luftfahrt deutlich überschätzt wurden. Der Gutachter hat seine im Gutachten wiederholt vorgetragene Einschätzung, dass die Altersgrenze von 60 Jahren für Flugzeugführer nicht erforderlich sei, plausibel begründet, insbesondere mit seinem Verweis auf die Risikominimierung im Zweimann-Cockpit. Es ist aber nicht abzustellen darauf, ob die Tarifvertragsparteien die gerechteste oder zweckmäßigste Regelung getroffen haben. Die Gerichte haben lediglich zu kontrollieren, ob die Grenzen der Tarifautonomie überschritten sind und der zu gewährleistende Mindestschutz nicht missachtet ist (BAG, a.a.O.). Aus dem Gutachten ergibt sich aber, dass in der Fachliteratur andere als die vom Gutachter für richtig gehaltenen Erkenntnisse vertreten werden. Bereits daraus ergibt sich, dass es neben der durch die JAR-FCL 1060 a dokumentierten Einschätzungen durchaus in der Medizin und den betroffenen Fachkreisen Erkenntnisse vertreten werden, die eine Altergrenze von 60 Jahren für angezeigt erscheinen lassen. Es ist aber aufgrund der durch die Verfassung garantierten Tarifautonomie Sache der Tarifvertragsparteien, die Konsequenzen aus widersprüchlichen Erkenntnissen hinsichtlich der durch die Alterung entstehenden Gefahren für den Flugverkehr zu ziehen. Als sachlicher Grund für eine solche Altersgrenze genügt auch, dass überhaupt Risiken aufgrund Alters nicht ausgeschlossen werden können. Es ist sachlich gerechtfertigt, es nicht darauf ankommen zu lassen - quasi in einem großen Feldversuch - ob der Einsatz von Flugzeugführern über das 60. Lebensjahr hinweg sich in zählbar höheren Unfallzahlen im Flugverkehr niederschlägt.

b) Dass ein solches Risiko durchaus besteht, ergibt sich aus dem Gutachten von Prof. xxx. Der Kläger hat diesen Gutachter im letzten mündlichen Termin vor der Kammer wegen Befangenheit abgelehnt. Diesen Antrag hat die Kammer durch Beschluss vom gleichen Tag zurückgewiesen. Allein der Umstand, dass dieser Gutachter zu dem Ergebnis kommt, dass nach gegenwärtigen altersbezogenen medizinischen Erkenntnissen, Erhebungen zu Flugunfällen, Mortalitäts-, Morbiditäts- und Fluguntauglichkeitsstatistiken von Flugzeugführern davon ausgegangen werden muss, dass von der Weiterbeschäftigung von Piloten in der gewerbsmäßigen Beförderung über die Vollendung des 60. Lebensjahres hinaus altersbedingt zusätzliche Gefahren für den Flugverkehr ausgehen, bestätigt wiederum, dass es zu dieser Frage keine eindeutigen und unumstrittenen wissenschaftlichen Erkenntnisse gibt. Es kann aus den oben ausgeführten Gründen dahinstehen, ob aufgrund dieses Gutachtens als erwiesen angesehen werden kann, dass nach gegenwärtigen medizinischen Erkenntnissen von der Weiterbeschäftigung von Piloten über die Vollendung des 60. Lebensjahres hinaus Gefahren für den Flugverkehr ausgehen. Es genügt, dass solche Gefahren nicht ausgeschlossen werden können.

Die Angriffe des Klägers gegen das Gutachten sind unbegründet. Der Gutachter hat sich auf medizinische Erkenntnisse gestützt und für diese auf die entsprechende Literatur verwiesen.

3. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Tarifvertragsparteien mit der Altersgrenze sachfremde Erwägungen verfolgten und in Wahrheit nicht Sicherheitsbedenken begegnen, sondern lediglich Kosten des Arbeitgebers für ältere Piloten sparen und frühere Beförderungsmöglichkeiten für Copiloten schaffen wollen. Auch dazu hat die erkennende Kammer und das Bundesarbeitsgericht in den angeführten Urteilen alles Wesentliche ausgeführt. Da für die tarifliche Altersgrenze ein sachlicher Grund besteht, verletzt die Regelung den Kläger auch nicht in seinen Rechten aus Art. 12 Abs. 1 GG. Aus dem gleichen Grund liegt auch keine Diskriminierung wegen des Alters im Sinne der RL 2000/78/EG des Rats zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf vom 27. November 2000 vor.

III.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen, da sie erfolglos blieb.

Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund. Die Frage der Altersregelung für Piloten ist mehrfach durch das Bundesarbeitsgericht sowie durch verschiedene Kammern des Hessischen Landesarbeitsgerichts im Sinn der Wirksamkeit dieser Altersregelung entschieden worden.

Ende der Entscheidung

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