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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 22.03.2007
Aktenzeichen: 8 Ta 619/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 115 Abs. 3
Ein nach § 115 Abs. 3 ZPO zu berücksichtigender Anspruch auf Prozesskostenvorschuss eines minderjährigen Kindes gegen seine Eltern besteht nur für Rechtsstreitigkeiten, die persönliche oder lebenswichtige Angelegenheiten des Kindes betreffen (BAG vom 12.12.1966 - AP Nr. 1 zu § 110 ZPO). Klagen gegen eine Abmahnung oder auf Restlohn gehören nicht dazu.
Tenor:

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 30. November 2006 - 14 Ca 5605/06 - wird aufgehoben.

Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe gewährt mit der Maßgabe, dass kein eigener Beitrag zu leisten ist und unter Beiordnung der Rechtsanwältin A.

Gründe:

I. Der am 06.03.1989 geborene Kläger hat mit seiner im August 2006 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage die Entfernung einer Abmahnung seines Ausbilders aus der Personalakte verlangt. Am 19. September 2006 hat er unter Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin A beantragt. Der Rechtsstreit endete am 16. Oktober 2006 mit gerichtlichem Vergleich, nachdem der Beklagte sich verpflichtete die Abmahnung zurückzunehmen und aus der Personalakte zu entfernen. Das Arbeitsgericht verlangte Nachweise darüber, dass der Kläger von seinen Eltern einen Prozesskostenvorschuss nicht verlangen könne. Der Kläger legte eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Eltern mit Unterlagen über deren Schulden sowie Kopien von Kontoauszügen vor, aus denen sich Mietzahlungen und Zahlungen auf Versicherungen und Schulden ergaben.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 30. November 2006 den Antrag des Klägers, Prozesskostenhilfe zu bewilligen zurückgewiesen mit der Begründung, dass hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern Nachweise über die Miethöhe, die Zahlungsverpflichtungen sowie deren Gründe nicht vorgelegt worden seien. Gegen diesen am 07. Dezember 2006 zugestellten Beschluss hat der Kläger am gleichen Tag beim Arbeitsgericht Beschwerde eingelegt und nochmals eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben seiner Eltern sowie Darlehensverträge vorgelegt. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 11. Dezember 2006 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht vorgelegt.

II. Auf die zulässige Beschwerde war der Beschluss des Arbeitsgerichts, mit dem der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden war, aufzuheben. Dem Kläger war Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu gewähren und Rechtsanwältin A beizuordnen (§§ 114, 121 Abs.2 ZPO).

1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts war schon deshalb aufzuheben, weil das Arbeitsgericht die Angaben und Nachweise des Klägers zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen seiner Eltern nicht berücksichtigt hat. Diese ergegen sich aus Bl. (B) 4 - 27 der Beiakte. Nachdem der Kläger bereits eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für sich und seine Eltern und diverse Nachweise über deren Schulden und insbesondere Kontoauszüge vorgelegt hatte, aus denen sich sowohl deren Einnahmen wie auch deren Ausgaben für Miete, Nebenkosten und Zahlungen auf die Landesbausparkasse, Versicherungen und diverse Schulden ergab, hatte der Kläger nochmals auf den Hinweis des Gerichtes mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2006 darauf hingewiesen, dass er kein Einkommen habe, arbeitslos ist und eine entsprechende Bescheinigung des Arbeitsamtes vorgelegt.

2. Es kann aber dahinstehen, ob ein nach § 115 Abs.3 ZPO zu berücksichtigender Anspruch auf Prozesskostenvorschuss des Klägers gegen seine Eltern schon deshalb entfällt, weil diese ebenfalls nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen dazu nicht in der Lage wären.

Der Kläger hatte nämlich keinen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen seine Eltern. Die Eltern müssen aufgrund ihrer Unterhaltspflicht gegenüber ihrem minderjährigen, unverheirateten Kindern die Kosten nur von solchen Rechtsstreitigkeiten bevorschussen, die persönliche oder lebenswichtige Angelegenheiten des Kindes betreffen (BAG vom 12.12.1966 - 3 AZR 368/66 - AP Nr. 1 zu § 110 ZPO; Palandt/Diederichsen, BGB, § 1610 Anmerkung 2 (b) cc ). Zu diesen persönlichen oder lebenswichtigen Angelegenheiten mag zwar der Bestand eines Ausbildungsvertrages gehören. Das kann hier dahinstehen. Der Rechtsstreit über die Berechtigung einer Abmahnung des Ausbilders gehört jedoch nicht dazu. Hierbei handelt es sich nicht um eine grundlegende, die Persönlichkeit betreffende Angelegenheit, sondern lediglich um eine den alltäglichen Ablauf des Ausbildungsverhältnisses berührende Angelegenheit.

Da kein familienrechtlicher Anspruch auf Prozesskostenvorschuss besteht, kann dahinstehen, ob dieser durchsetzbar wäre.

3. Der Kläger selbst war jedenfalls zur Zeit des aufgehobenen Beschlusses wirtschaftlich nicht in der Lage die Prozesskosten aufzubringen, da er kein eigenes Einkommen hatte. Wenn sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers später wesentlich ändern, kann das Arbeitsgericht die Entscheidung über einen Beitrag gem. § 120 Abs. 4 ZPO ändern.

4. Hinsichtlich der nach § 114 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht der Klage gegen die Abmahnung bestehen keine Bedenken. Die Klage war schlüssig und der Beklagte hat mit dem Vergleich die Abmahnung zurückgenommen.

Ende der Entscheidung

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