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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 05.04.2002
Aktenzeichen: 9 Ta BV Ga 61/02
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, BetrVG


Vorschriften:

ArbGG § 85 Abs. 2
ZPO § 935
ZPO § 940
BetrVG § 16
BetrVG § 19
Die Wahl eines Betriebsrats für einen vom Wahlvorstand angenommenen gemeinsamen Betrieb ist durch einstweilige Verfügung zu untersagen, wenn zwei Kleinunternehmen dieses (streitigen) Gemeinschaftsbetriebs, für die noch kein Betriebsrat bestanden hatte, in vereinfachten Verfahren nach § 14 a BetrVG für einen ihrerseits angenommenen Gemeinschaftsbetrieb dieser beiden Unternehmen einen Betriebsrat gewählt haben, auch wenn diese Wahl angefochten, aber nicht erkennbar nichtig ist (Zuvor hat der noch amtierende Betriebsrat erfolglos versucht, durch einstweilige Verfügung den Abbruch der Betriebsratswahl in den beiden Kleinunternehmen zu erreichen).
Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Beschluss

Aktenzeichen: 9 Ta BV Ga 61/02

verkündet laut Protokoll am 05. April 2002

hat das Hessische Landesarbeitsgericht Kammer 9 in Frankfurt am Main auf die mündliche Anhörung vom 05. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter am LAG Bram als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter Obladen und Cuiard als Beisitzer

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden der Beteiligten zu 3) und 6) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 25. März 2002 - 2 BV Ca 23/02 - werden zurückgewiesen.

Gründe:

Antragsteller sind die G GmbH und G AG (Beteiligte zu 1. und 2.), deren gemeinsamer Betriebsrat (Beteiligter zu 4) und der K K f D u N e.V. (Beteiligter zu 5, von nun an: K e.V.). Sie wollen dem Wahlvorstand K e.V. (Beteiligter zu 3) untersagen lassen, eine Betriebsratswahl durchzuführen, bei der die Arbeitnehmer der G GmbH und G AG (Beteiligte zu 7) bis 17)) auf der Wählerliste stehen.

Die Beteiligten zu 1), 2), 5) (K e.V.) und 6) (Betriebsrat K e.V.) führen unter dem Aktenzeichen 6 BV 11/01, Arbeitsgericht Offenbach am Main, ein Verfahren zu der Frage, ob die Beteiligten einen gemeinsamen Betrieb i. S. d. § 1 des Betriebsverfassungsgesetzes bilden.

In den Betrieben der Beteiligten zu 1) und zu 2) bestand ursprünglich kein Betriebsrat. Mit Wahlausschreiben vom 20. Februar 2002 schrieb der aus den Betrieben der Beteiligten zu 1) und 2) gebildete Wahlvorstand eine Betriebsratswahl für den Betrieb G GmbH und G AG im vereinfachten Verfahren nach § 14 a BetrVG aus. Unter dem Aktenzeichen 2 BV Ga 19/02 leitete der Betriebsrat K e.V. ein einstweiliges Verfügungsverfahren auf Unterlassung der Durchführung dieser Betriebsratswahl, ein. Mit arbeitsgerichtlichem Beschluss vom 25. Februar 2002 wurde dieser Antrag auf Unterlassungsverfügung abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde seitens des Betriebsrats K e.V. wurde durch Beschluss vom Hessischen Landesarbeitsgericht vom 26. Febr. 2002 - 9 Ta BV Ga 40/02 - zurückgewiesen. Am 27. Februar 2002 wurde der Betriebsrat für die G GmbH und G AG gewählt. Gegen diese Betriebsratswahl ist ein Anfechtungsverfahren eingeleitet worden.

Mit Wahlausschreiben vom 25. Februar 2002 leitete der Wahlvorstand zur Durchführung einer Betriebsratswahl bei dem K f D u N e.V. die Wahl eines gemeinsamen Betriebsrates für die Hauptverwaltungen des K e.V., der G GmbH und der G AG ein. Auf der Wählerliste befinden sich auch sämtliche Mitarbeiter der G GmbH und der G AG Hauptverwaltung. Mit Schreiben vom 4. März 2002 (Bl. 15 und 16 d. A.) erhoben die Mitarbeiter der G GmbH und der G AG Einspruch gegen ihre Aufnahme in die Wählerliste.

Die Antragsteller sind der Auffassung gewesen, die Betriebsratswahl unter Beteiligung der Mitarbeiter der G GmbH und AG sei zu untersagen, weil im Betrieb der Beteiligten zu 1) und 2) bereits ein wirksamer Betriebsrat bestehe. Eine dennoch durchgeführte Wahl wäre nichtig, da sie sich auf zwei Betriebe beziehen würde, die bereits einen eigenen (gemeinsamen) Betriebsrat hätten.

Die G GmbH und die Gl AG haben beantragt,

dem Wahlvorstand des K e.V. zu untersagen, eine Betriebsratswahl bei dem Beteiligten zu 5) einzuleiten oder durchzuführen, an der die Beschäftigten der G GmbH oder G AG beteiligt werden,

hilfsweise,

die Arbeitnehmer der Beteiligten zu 1) F B, M J U K, H K, K K, Dr. B F, U N R S, P W und die Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2) G K und K W von der Wählerliste zu streichen.

Der Beteiligte zu 4) hat beantragt,

dem Wahlvorstand des K e.V. zu untersagen, eine Betriebsratswahl bei dem K e.V. einzuleiten oder durchzuführen, soweit hierin der Betrieb der G GmbH und G AG einbezogen und Arbeitnehmer G GmbH und G AG als Wahlberechtigte benannt werden,

hilfsweise,

den Wahlvorstand des K e.V. zu verpflichten, die Arbeitnehmer der G GmbH F B, M J U K H K, K K, Dr. B F, U N, R S P W und die Arbeitnehmer G AG G K und K W von der Wählerliste zu streichen.

Der K e.V. hat beantragt,

dem Wahlvorstand des K e.V. zu untersagen, eine Betriebsratswahl bei dem K e.V. einzuleiten oder durchzuführen, soweit hierin der Betrieb der G GmbH und G AG einbezogen und Arbeitnehmer G GmbH und G AG als Wahlberechtigte benannt werden,

hilfsweise,

dem Wahlvorstand des K e.V. aufzugeben, die Arbeitnehmer der G GmbH F. B, M J, U K, H K K K, Dr. B F, U N, R S P W und die Arbeitnehmer G AG G K und K, W von der Wählerliste zu streichen.

Betriebsrat und Wahlvorstand des K e.V. haben beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Betriebsrat und Wahlvorstand des K e.V. haben vorgetragen, ein Abbruch einer angelaufenen Betriebsratswahl im Wege der einstweiligen Verfügung könne nur bei Nichtigkeit der Wahl im Falle ihrer Durchführung als zulässig erachtet werden. Der Streit um den Betriebsbegriff, um den es hier gehe, sei nicht geeignet, die geplante Betriebsratswahl abzubrechen. Selbst wenn es tatsächlich so sei, dass der Wahlvorstand des K e.V. mit seiner Wahlausschreibung und der Durchführung der Wahl den Betriebsbegriff nach § 18 BetrVG verkenne, so mache dies die Wahl keinesfalls nichtig, sondern bloß anfechtbar. Aus diesem Grund habe auch die Betriebsratswahl bei der G AG und der G AG stattfinden können, da das Gericht entschieden habe, dass die Betriebsratswahl selbst bei Verkennung des Betriebsbegriffs keinesfalls nichtig, sondern lediglich anfechtbar sei. Dies müsse aber auch im umgekehrten Fall gelten. Den Antragsstellern bleibe es unbenommen, gegen diese Wahl das Wahlanfechtungsverfahren einzuleiten, so dass die letztendliche Klärung der Wirksamkeit der Betriebsratswahlen dem Feststellungsverfahren über den Betriebsbegriff vorbehalten bleiben müsse.

Das Arbeitsgericht Offenbach am Main hat den Antrag durch Beschluss vom 25. März 2002 - 2 BV Ga 23/02 - als unbegründet zurückgewiesen. Es hat angenommen, ein Eingriff in die angelaufene Betriebsratswahl sei ausnahmsweise zulässig, denn die Wahl wäre nichtig. Entgegen der Auffassung von Betriebsrat und Wahlvorstand des K e.V. beurteilte sich diese Frage nicht danach, ob die Verkennung des Betriebsbegriffes i. S. von § 18 BetrVG zur Nichtigkeit oder lediglich zur Anfechtbarkeit führe. Die Nichtigkeit der durchzuführenden Wahl drohe deswegen, weil mit dieser Wahl in den Wirkungsbereich eines bereits bestehenden Betriebsrates eingegriffen werde. Der Betriebsrat des Betriebes der Firmen G GmbH und G AG sei wirksam gewählt worden. Daran ändere die gegen diese Betriebsratswahl laufende Anfechtung nichts, denn die gesetzgeberische Wertung, die dem Betriebsverfassungsgesetz zugrunde liege, besage, dass ein gewählter Betriebsrat, dessen Wahl nicht von vornherein nichtig sei, solange im Amt bleibe, bis über die Wahlanfechtung rechtskräftig entschieden sei. Mit der Durchführung dieser Wahl würde gegen zwingende und wesentliche Grundsätze des Betriebsverfassungsgesetzes verstoßen, denn während der Amtszeit eines ordnungsgemäß gewählten Betriebsrats für denselben Betrieb könne kein weiterer Betriebsrat gewählt werden bzw. die Zuständigkeit eines anderen Betriebsrats begründet werden. Im Rahmen der Interessenabwägung sei entscheidend, dass für sämtliche Betriebe, die um das Vorliegen eines einheitlichen Betriebes streiten, zu keiner Zeit ein betriebsratsloser Zustand zu befürchten sei. Für die Abwägung der gegenseitigen Interessen sei unabhängig von der rechtlichen Würdigung weiterhin entscheidend, dass ein Vorhandensein von zwei Betriebsratsgremien innerhalb eines Betriebes nicht praktizierbar erscheine. Ungeklärt wäre nicht nur die Zuständigkeitskompetenz, sondern auch die Frage der Handhabung von sich widersprechenden Entscheidungen beider Betriebsräte.

Gegen diesen ihnen am 28. März 2002 zugestellten Beschluss haben Betriebsrat und Wahlvorstand des K e.V. am 25. März 2002 Beschwerde eingelegt und gleichzeitig begründet. Sie sind weiterhin der Auffassung, die eingeleitete Betriebsratswahl könne nicht im Eilverfahren untersagt werden, nur weil der Betriebsrat mit seinem Antrag auf Abbruch der Wahl bei der G GmbH und G AG nicht durchgedrungen sei. Das ändere nichts an der Tatsache, dass diese Unternehmen mit dem K e.V. einen gemeinsamen Betrieb bildeten.

Betriebsrat und Wahlvorstand des K e.V. beantragen,

den erstinstanzlichen Beschluss abzuändern und die Anträge zurückzuweisen.

Die Beteiligten zu 1), 2) 4) und 5) beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beteiligten zu 1) und 2) verteidigen den Beschluss des Arbeitsgericht und sind der Auffassung, dieses habe die Existenz von zwei Betriebsräten zu Recht untersagt. Die Beteiligte zu 4) ist der Auffassung, allein maßgeblich sei die Frage, dass mit der Wahl eines weiteren Betriebsrats sich zwei konkurrierende Betriebsräte den Rang streitig machen würden. Ansatzpunkte für eine Nichtigkeit der Wahl des Betriebsrats von G GmbH und G AG lägen nicht vor. Die Arbeitnehmer beider Unternehmen fielen unter die Tarifverträge der IG Metall, während die Arbeitnehmer des K e.V. unter die Tarifverträge von verdi fielen. Es gäbe in den Unternehmen völlig andere Arbeitsziele und Aufgaben, der K e.V. sei ein gemeinnütziges Unternehmen, die G GmbH und AG nicht, es gäbe unterschiedliche Sozialleistungen, eine andere Führung und Personalleitung und weitere Unterscheidungen. Während der K e.V. sich mit D und N; befasse, erbrächten G GmbH und AG technische Dienstleistungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die Beschwerdeschriftsätze und den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 5.4.2002 verwiesen. Die Akten des Verfahrens des Arbeitsgerichts Offenbach 6 BV 11/01 wurden beigezogen und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.

Die Beschwerde ist statthaft und zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat dem Wahlvorstand zu Recht untersagt, die Betriebsratswahl beim K e.V. unter Einbeziehung der Arbeitnehmer der G GmbH und AG durchzuführen. Auf die zutreffenden Beschlussgründe wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Die Beschwerde rechtfertigt keine andere Beurteilung. Grundsätzlich kann in laufende Betriebsratswahlen im Wege der einstweiligen Verfügung nur eingegriffen werden, wenn die Wahl mit Sicherheit als nichtig anzusehen wäre (Hess. LAG Beschluss vom 15.03.2002 - 9 Ta BV Ga 45/02 -; Hess. LAG Beschluss vom 26.02.02 - 9 Ta BV Ga 40/02; Hess. LAG Beschluss vom 28.01.02 - Ta BV Ga 6/02 -; Hess. LAG Beschluss vom 6.9.2001 - 12 Ta BV Ga 117/01 - n.v.; Hess. LAG vom 29.04.1997 - 12 Ta BV Ga 60/97 - BB 1997,2220; Hess. LAG Beschluss vom 16.7.1992 - 12 Ta BV Ga 112/92 - NZA 1993, 1008; Hess. LAG Beschluss vom 5.6.1992 - 12 Ta BV Ga 91/92 NZA 1993, 192; LAG Baden-Württemberg Beschluss vom 20. Mai 1998-8 Ta 9/98 - AiB 1998; LAG Köln Beschluss vom 29. März 2001 - 5 Ta BV 22/01 - BB 2001,1356;, 401; LAG Köln Beschluss vom 17.04.1998 - 5 Ta BV 20/98 - LAGE § 19 BetrVG 1972 Nr. 16; LAG München Beschluss vom 14.4.1987 - 2Ta BV 14/87 - LAGE § 18 BetrVG 1972 Nr. 2).

Während der Antrag des Betriebsrats des K e.V. auf Abbruch der gemeinsamen Wahl in den Betrieben der G GmbH und AG nach diesen - Rechtsgrundsätzen ohne Erfolg blieb, weil eine etwaige Verkennung des Betriebsbegriffs bei der Betriebsratswahl nicht zu deren Nichtigkeit führt und die Wahl nur anfechtbar ist (BAG Beschluss vom 31. Mai 2000 - 7 ABR 78/98 -NZA 2000, 1350; BAG Beschluss vom 22.3.2000 - 7 ABR 34/98 - NZA 2000, 1119; BAG Beschluss vom 27. Juni 1995 - 1 ABR 62/94 - NZA 1996, 164; BAG Beschluss vom 7. Dezember 1988-7 ABR 10/88 - AP Nr. 15 zu § 19 BetrVG 1972, m.w.N. = NZA 1989, 731; BAG Beschluss vom 13. September 1984 - 6 ABR 43/83 - NZA 1985, 293; BAG Beschluss vom 22. Oktober 1981 - 6 ABR 1/81 - Juris; BAG Beschluss vom 17. Januar 1978 - 1 ABR 71/76 - EzA § 1 BetrVG 1972 Nr. 1), ist nach Durchführung der Wahl eine neue Situation eingetreten, die den Erlass einer einstweiligen Verfügung gebietet. Es wurde ein Betriebsrat für einen gemeinsamen Betrieb von G GmbH und AG gewählt, ohne dass die Wahl Nichtigkeitsgründe erkennen lässt. Dies war in zeitlicher Hinsicht nur im vereinfachten Verfahren nach § 14 a BetrVG möglich.

Der gewählte Betriebsrat bleibt zumindest bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im bereits anhängigen Wahlanfechtungsverfahren vollwertig im Amt. Während bei einer hier nicht gegebenen nichtigen Wahl der daraus hervorgegangene Betriebsrat keinerlei betriebsverfassungsrechtliche Befugnisse erwirbt (BAG Urteil vom 27. April 1976 - 1 AZR 482/75 - AP Nr. 4 zu § 19 BetrVG 1972), bleibt im Fall der Anfechtbarkeit der Wahl die gewählte Vertretung bis zur Rechtskraft einer die Wahl für ungültig erklärenden gerichtlichen Entscheidung mit allen betriebsverfassungsrechtlichen Befugnissen im Amt. Die erfolgreiche Anfechtung der Wahl nach § 19 Abs. 1 BetrVG hat also keine rückwirkende Kraft, sondern wirkt nur für die Zukunft (BAG Urteil vom Januar 1999 - 1 AZR 342/98 - EzA § 113 BetrVG Nr 28 - BAG Beschluss vom 13. März 1991 - 7 ABR 5/90 - EzA § 19 BetrVG 1972 Nr. 29). Die Wahl eines weiteren Betriebsrats wäre nichtig (BAG Beschluss vom 11. April 1978-6 ABR 22/77 - EzA § 19 BetrVG 1972 Nr. 17). Ob hinsichtlich der Wahl eines gemeinsamen Betriebsrats für die G GmbH und AG ein Anfechtungsgrund vorliegt, lässt sich zwar endgültig erst mit dem rechtskräftigem Abschluss des Wahlanfechtungsverfahrens bestimmen. Diese Ungewissheit kann jedoch die Wahl zweier Betriebsräte für denselben Betrieb nicht rechtfertigen. Bei der im Rahmen der §§ 85 Abs. 2 ArbGG, 935, 940 ZPO gebotenen Interessenabwägung gilt es, drohende wesentliche Nachteile zu verhindern. Ein solcher Nachteil wäre darin zu sehen, dass es für geraume Zeit zwei Betriebsräte für denselben Bereich gäbe. Der Arbeitgeber müsste dann jeweils beide Interessenvertretungen beteiligen und sähe sich in einer untragbaren Situation, zumal sich diese bei einzelnen Maßnahmen auch noch widersprechen oder entgegengesetzt agieren könnten. Dagegen ist der Nachteil einer auf den Betrieb des K e.V. beschränkten Betriebsratswahl, dass diese bei erfolgreicher Anfechtung wiederholt werden müsste. Das nehmen die Antragsteller immanent in Kauf. Dass zumindest vorübergehend zwei Betriebsräte statt eines bestehen, ist gegenüber den Nachteilen eines Doppelbetriebsrats ebenfalls nicht gravierend.

Glaubhaft gemacht ist dies durch die Niederschrift des Ergebnisses der Betriebsratswahl in den Unternehmen G GmbH und G AG (Bl. 10, 11 d. A.) und das Wahlausschreiben für die Wahl eines gemeinsamen Betriebsrats für die Hauptverwaltungen des K e.V., der G GmbH und G AG (Bl. 12 ff. d. A.). Entgegenstehende Feststellungen lassen sich auch nicht anhand des Inhalts des Verfahrens des ArbG Offenbach 6 BV 11/01 treffen, in dem die Beteiligten darum streiten, ob K e.V., G GmbH und G AG einen gemeinsamen Betrieb bilden. Weiteren Maßnahmen nach § 83 Abs. 3 ArbGG steht der Charakter des Eilbeschlussverfahrens entgegen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, § 12 Abs. 5 ArbGG. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben, § 92 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 85 Abs. 2 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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