Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 05.06.2008
Aktenzeichen: 9 TaBV 44/07
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 47 Abs. 4
BetrVG § 47 Abs. 5
Eine Regelung in einer Gesamtbetriebsvereinbarung, nach der die Verkleinerung des Gesamtbetriebsrats sowohl nach § 47 Abs. 4 als auch nach § 47 Abs. 5 BetrVG festgelegt wird, ist zulässig. § 47 Abs. 5 BetrVG verlangt nicht, dass alle Betriebe zusammengelegt werden, Einzelbetriebe können bestehen bleiben. Der Gesetzesbegriff "regionale Verbundenheit" in § 47 Abs. 5 BetrVG ist nicht gleichzusetzen mit räumlicher Nähe im Sinne des § 4 Abs. 1 BetrVG. Eine Regelung, die bundesweit benachbarte Betriebe zusammenlegt, liegt regelmäßig im Rahmen des Beurteilungsspielraums von Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber. Eine Gesamtbetriebsvereinbarung, die auch eine Regelung nach § 47 Abs. 4 BetrVG enthält, ist nicht allein deshalb unwirksam, weil in der Überschrift nur auf § 47 Abs. 5 BetrVG verwiesen wird, wenn aus einem zugeleiteten Entwurf der Vereinbarung für die Mitglieder des Gesamtbetriebsrats deutlich hervorging, dass auch die Zahl der Gesamtbetriebsratsmitglieder, die von den bestehen bleibenden Einzelbetrieben entsandt werden, reduziert werden sollte.
Tenor:

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 08. November 2006 - 6 BV 353/06 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung zur Regelung der Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrats nach § 47 Abs. 5 BetrVG.

Die Beteiligten zu 3) und 4) führen bundesweit 40 Gemeinschaftsbetriebe. Aus den Betriebsratswahlen 2006 ging der Beteiligte zu 1) als der für den Gemeinschaftsbetrieb A gewählte Betriebsrat hervor. Der Beteiligte zu 2) ist der für das Unternehmen gebildete Gesamtbetriebsrat, dem zunächst 77 Mitglieder angehörten. Die Beteiligten zu 5) bis 38) gehören dem Gesamtbetriebsrat an, die Beteiligten zu 39) bis 78) sind die für die weiteren Gemeinschaftsbetriebe gebildeten Betriebsratsgremien.

Unter dem 31. März 2006 schlossen der Gesamtbetriebsrat der B und die Beteiligte zu 3) die "Betriebsvereinbarung zur Regelung der Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrats nach § 47 Abs. 5 BetrVG", mit der die Anzahl der Mitglieder auf 34 begrenzt wird. In Ziff. 2 der Betriebsvereinbarung sind 21 Entsendebereiche bestimmt worden. 20 Regionen entsprechen der Organisationsstruktur des Geschäftsbereichs Private and Business Clients, dem nach der Arbeitnehmerzahl größten von fünf Geschäftsfeldern. 12 der als Regionen bezeichneten Entsendebereiche stellen eine Zusammenfassung von mehr als einer betrieblichen Einheit dar. Acht Regionen werden von einzelnen Betriebsräten gebildet. Die Betriebe C, D, E und die Rechenzentren F und G stellen einen einheitlichen, als Zentrale bezeichneten Entsendebereich dar. Auf die von den Beteiligten zu 3) und 4) zur Akte gereichten Karten und Aufstellungen wird verwiesen (Bl. 51 - 53 d. A.). Der Bereich des Beteiligten zu 1) wurde mit dem Betrieb H zum Entsendebereich Region I zusammengefasst. In Ziff. 2 der Betriebsvereinbarung ist festgelegt, ob die Regionen ein oder zwei Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat entsenden. Die Zentrale mit etwa 6000 Arbeitnehmern entsendet sechs Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat.

Der Beteiligte zu 1) ist der Auffassung gewesen, die Betriebsvereinbarung sei unwirksam, da sie gegen § 47 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BetrVG verstoße. Die Betriebsparteien hätten ausdrücklich eine Regelung nach § 47 Abs. 5 BetrVG gewünscht, aber dessen Grenzen nicht beachtet, indem Entsendebereiche gebildet worden seien, die sich entgegen dem Wortlaut dieser Vorschrift nicht aus mehreren Betrieben zusammensetzten. Bei der Zusammenfassung mehrerer Betriebe fehle es an deren nach dem Gesetzeswortlaut vorausgesetzten regionalen Verbundenheit. Da alle Filialen sich strukturell glichen, scheide eine Verbundenheit aufgrund gleichartiger Interessen als Differenzierungsmerkmal aus. Das gelte insbesondere für die Region, der der Beteiligte zu 1) zugeordnet sei.

Der Beteiligte zu 1) hat beantragt,

festzustellen, dass die Betriebsvereinbarung zur Regelung des Gesamtbetriebsrats im Unternehmen der B AG und B Privat- und Geschäftskunden AG vom 31. März 2006 rechtsunwirksam ist und dass der gemeinschaftliche Betriebsrat der B AG und B Privat- und Geschäftskunden AG nicht ordnungsgemäß gebildet und deshalb insgesamt rechtswidrig ist.

Die Beteiligten zu 2 bis 4) haben beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Die Beteiligten zu 2) bis 4) haben die Betriebsvereinbarung für wirksam gehalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wird auf die Sachdarstellung des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat den Antrag durch Beschluss vom 8. Nov. 2006 - 6 BV 353/06 - zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, im Rahmen einer Betriebsvereinbarung nach § 47 Abs. 5 BetrVG sei es nicht erforderlich, dass alle Betriebe zu neuen Entsendekörpern zusammengefasst würden. Die Kriterien des § 47 Abs. 5 BetrVG seien von Gesamtbetriebsrat und Beteiligter zu 3) hinreichend berücksichtigt worden. Durch die Orientierung an den Geschäftsbereichen bestünden von den anderen Regionen abgrenzbare unternehmerische Interessen, die auch gleichgelagerte überörtliche betriebsverfassungsrechtliche Interessen erwarten ließen. Darüber hinaus bestünde eine hinreichende regionale Verbundenheit, wobei die Flächenbetriebe größtenteils ohnehin keine räumliche Nähe zu den Arbeitsstätten aufwiesen. Jedenfalls handele es sich um benachbarte Regionen. Die daneben bestehende Möglichkeit zur Reduzierung der Mitgliederzahl sei in Kombination mit § 47 Abs. 4 BetrVG zulässig und von den Betriebspartnern auch gewollt gewesen. Die Bezeichnung der Betriebsvereinbarung sei insoweit lediglich ungenau. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die arbeitsgerichtlichen Beschlussgründe Bezug genommen.

Der Beteiligte zu 1) hat gegen den ihm am 29. Jan. 2007 zugestellten Beschluss am 26. Febr. 2007 Beschwerde eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 30. April 2007 am 25. April 2007 per Telefax begründet.

Der Beteiligte zu 1) rügt, der Gesetzgeber habe in § 47 Abs. 5 BetrVG ausdrücklich geregelt, dass die Betriebsvereinbarung nur die herabgesetzte Mitgliederzahl und die gemeinsame Entsendung von Mitgliedern in den verkleinerten Gesamtbetriebsrat regeln dürfe, wenn die Betriebe nach gleichartigen Interessen oder ihrer regionalen Verbundenheit zusammengefasst worden seien. Die Gesamtbetriebsvereinbarung sei schon deshalb unwirksam, weil sie einzelne Betriebe (J, K, L, M, F, N und O), ohne sie mit anderen Betrieben zusammenzufassen, zu Regionen erkläre. Die Regelungsbefugnis sei jedoch darauf beschränkt, die Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrats und die gemeinsame Entsendung von Mitgliedern durch mehrere Betriebsräte zusammengefasster Betriebe zu regeln. Für Betriebe, die nicht zusammengefasst seien, könne eine abweichende Regelung der Zahl der zu entsendenden Mitglieder nicht erfolgen. Ferner werde in der Gesamtbetriebsvereinbarung auf eine Kombination der Regelungsmöglichkeiten nach § 47 Abs. 4 und 5 BetrVG nicht hingewiesen. Insoweit mangele es zudem an einem ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschluss, weil nach der mit der Einladung mitgeteilten Tagesordnung unter Beifügung eines Vereinbarungsentwurfs nur zur Beschlussfassung über eine Betriebsvereinbarung nach § 47 Abs. 5 BetrVG eingeladen worden sei. Schließlich überzeugten auch die Ausführungen des Arbeitsgerichts zu den Kriterien der gleichartigen Interessen und der regionalen Verbundenheit nicht.

Der Beteiligte zu 1) beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 8. Nov. 2006 - 6 BV 353/06 - abzuändern und nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen.

Die Beteiligten zu 2) bis 4) beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beteiligten zu 2) bis 4) verteidigen den angefochtenen Beschluss. Sie sind der Auffassung, die Gestaltungsmöglichkeiten der Betriebsparteien nach § 47 Abs. 4 und 5 BetrVG könnten kombiniert werden. Es müssten nicht alle Betriebe zusammengefasst werden. Der Inhalt der Gesamtbetriebsvereinbarung deute darauf hin, dass die Betriebsparteien die Verkleinerung des Gesamtbetriebsrats nicht nur über § 47 Abs. 5 BetrVG hätten erreichen wollen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die Beschwerdeschriftsätze und den Inhalt der Sitzungsniederschriften vom 25. Okt. 2007 und 05. Juni 2008 verwiesen.

II.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist statthaft und zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Die Mitglieder des nach der Betriebsvereinbarung zur Regelung des Gesamtbetriebsrats nach § 47 Abs. 5 BetrVG gebildeten Gesamtbetriebsrats sind wegen ihrer materiellen Betroffenheit notwendige Beteiligte im Sinne des § 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG. Es geht um ihre Mitgliedschaft und Stellung im Gesamtbetriebsrat (BAG Beschluss vom 15. Aug. 1978 - 6 ABR 56/77 - AP § 47 BetrVG 1972 Nr. 3). Die erstinstanzlich unterbliebene Beteiligung der 34 Mitglieder des Beteiligten zu 2) war vom Beschwerdegericht nachzuholen (BAG a.a.O.), indem ihnen - sofern sie hierauf nicht auf Anfrage ausdrücklich verzichtet haben - sämtliche erst- und zweitinstanzlichen Schriftsätze und der angefochtene Beschluss jeweils in beglaubigter Anschrift zugestellt wurden. Dies gilt auch für die erstinstanzlich unterbliebene Beteiligung der weiteren Gemeinschaftsbetriebsräte (BAG Beschluss vom 25. Mai 2005 - 7 ABR 10/04 - EzA § 47 BetrVG 2001 Nr. 3; BAG Beschluss vom 15. Aug. 1978 - 6 ABR 56/77 - AP § 47 BetrVG 1972 Nr. 3). Auch sie sind in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung unmittelbar berührt, da die Errichtung und Zusammensetzung des Gesamtbetriebsrats, über deren Wirksamkeit gestritten wird, maßgeblich durch sie beeinflusst wird.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, da die Feststellungsanträge des Beteiligten zu 1), wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, zwar zulässig, jedoch nicht begründet sind. Die Betriebsvereinbarung zur Regelung des Gesamtbetriebsrats im Unternehmen der B AG und B Privat- und Geschäftskunden AG vom 31. März 2006 ist rechtswirksam, der gemeinschaftliche Gesamtbetriebsrat der B AG und B Privat- und Geschäftskunden AG ist ordnungsgemäß gebildet. Das Beschwerdegericht schließt sich den Ausführungen des Arbeitsgerichtes nach Überprüfung an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug. Die Beschwerde rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

1. Gemäß § 47 Abs. 5 BetrVG waren der Gesamtbetriebsrat und die Beteiligte zu 3) verpflichtet, eine Gesamtbetriebsvereinbarung über die Verkleinerung des Gesamtbetriebsrats abzuschließen, da dem Gesamtbetriebsrat mit 77 Mitgliedern mehr als 40 Mitglieder angehörten und eine tarifvertragliche Regelung nicht bestand.

2. Dass der Gesamtbetriebsrat und die Beteiligte zu 3) entgegen der Überschrift der Gesamtbetriebsvereinbarung nicht nur die Zusammenlegung von Betrieben zu Entsendebereichen (Regionen) nach § 47 Abs. 5 BetrVG geregelt haben, sondern die Anzahl der in den Gesamtbetriebsrat zu entsendenden Mitglieder auch dort reduziert haben, wo keine Betriebe zusammengelegt worden sind, also eine Regelung nach § 47 Abs. 4 BetrVG getroffen haben, macht die Gesamtbetriebsvereinbarung nicht unwirksam. Maßgeblich ist nicht, ob die Überschrift der Gesamtbetriebsvereinbarung wirksam ist, sondern deren Inhalt und die Gesamtbetriebsratsmitglieder eine derartige Regelung wollten. Dass nicht alle Betriebe zusammengelegt werden sollten, geht aus der Vereinbarung deutlich hervor. So heißt es hinsichtlich der Region P, dass diese aus dem Betrieb J besteht, hinsichtlich der Region Q, dass diese aus dem Betrieb K besteht, hinsichtlich der Region L aus dem Betrieb L usw. Diese deutliche Hervorhebung der Einzelregelungen zwingt zu der Annahme, dass den Mitgliedern des Gesamtbetriebsrats klar sein musste, was sie beschlossen haben, zumal für eine Regelung nach § 47 Abs. 4 BetrVG keine weiteren gesetzlichen Vorgaben bestehen. Der Beschluss ist auch formal nicht zu beanstanden, denn mit der Einladung zur Sitzung des Gesamtbetriebsrats ging dessen Mitgliedern die Tagesordnung mitsamt einem Entwurf der Betriebsvereinbarung zu. Nach § 47 Abs. 4 BetrVG ist auch eine Regelung zulässig, nach der die zusammengelegten oder einzelnen Betriebe eine unterschiedliche Anzahl von Gesamtbetriebsratsmitgliedern entsenden. Eine Kombination von Regelungen nach § 47 Abs. 4 und 5 BetrVG ist zulässig (ebenso LAG München Beschluss vom 8. Mai 2002 - 9 TaBV 77/01 - Juris; Fittung § 47 BetrVG Rz. 60; GK-BetrVG/Kreutz § 47 Rz. 92; Mengel NZA 2002, 409, 411).

3. Die Regelung des § 47 Abs. 5 BetrVG ist zwar, wie der Beteiligte zu 1) richtig sieht, zwingend. Eine Zusammenfassung von Betrieben nach anderen Kriterien ist unzulässig (ebenso BAG Beschluss vom 25. Mai 2005 - 7 ABR 10/04 - EzA § 47 BetrVG 2001 Nr. 3; Mengel NZA 2002, 409, 411). Allerdings müssen entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1) nicht alle Betriebe des Unternehmens zur gemeinsamen Entsendung zusammengefasst werden. Es können auch Betriebe bestehen bleiben, die nur für sich entsenden (ebenso DKK-Trittin § 47 Rz. 62; HSWGNR-Glock § 47 Rz. 24; Mengel a.a.O.)

4. Die Festlegung der Regionen liegt unter dem Kriterium der regionalen Verbundenheit im Beurteilungsspielraum von Gesamtbetriebsrat und Beteiligter zu 3). Eine regionale Verbundenheit ist gegeben, wenn die gemeinsam entsendenden Betriebe räumlich nicht weit voneinander entfernt liegen. Dabei muss der Begriff der räumlichen Verbundenheit weiter verstanden werden als in § 4 BetrVG. Dies ergibt sich schon durch die begriffliche Differenzierung in § 4 und § 47 Abs. 5 BetrVG: räumlich und regional (ebenso Mengel a.a.O.). Dafür spricht auch der systematische Zusammenhang und Gesetzeszweck. Die Regionen sind die Entsendebereiche für den Gesamtbetriebsrat. Eine Regelung nach § 47 Abs. 5 BetrVG, mit der die Anzahl der Mitglieder des Gesamtbetriebsrats reduziert wird, führt zwangsläufig zu einer geringeren Vertretungsdichte. Dies hat der Gesetzgeber im Interesse der Verbesserung der Arbeitsfähigkeit des Gesamtbetriebsrats in Kauf genommen. Wenn die Anzahl der Mitglieder des Gesamtbetriebsrats wie hier mehr als halbiert wird (34 statt 77 Mitglieder), müssen die einzelnen Mitglieder zwangsläufig größere Bereiche, aus denen sie entsandt worden sind, vertreten. Es entspricht der Logik, dass die Zusammenlegung von Betrieben nicht zu mehr Nähe, sondern zu größeren Entfernungen führen muss. Dass die entsandten Mitglieder sich im Falle der Zusammenlegung mit zwei statt einem Betriebsrat abstimmen müssen, ist in der gesetzlichen Zwangsregelung angelegt. Andererseits befassen sich die Mitglieder des Gesamtbetriebsrats anders als die eines lokalen Betriebsrats regelmäßig mit betriebsübergreifenden Unternehmensfragen. Der Gesamtbetriebsrat muss nicht so oft zusammentreten wie der örtliche Betriebsrat. Die schnelle Erreichbarkeit seiner Mitglieder muss deshalb anders als die von lokalen Betriebsräten nicht immer gewährleistet sein. Den Mitgliedern der Gesamtbetriebsräte sind im Allgemeinen auch längere Entfernungen zumutbar als Arbeitnehmern, die den lokalen Betriebsrat erreichen wollen oder Betriebsräten, die Kontakt mit Arbeitnehmern aufnehmen wollen (ebenso Mengel a.a.O.). Ausweislich der vorgelegten Karte (Bl. 53 d. A.) ist das Bemühen erkennbar, sich bei der Festlegung der 20 Regionen durch die (teilweise) Zusammenlegung von Betrieben (Karte Bl. 51 d. A.) an regionalen Gliederungen und regionaler Verbundenheit zu orientieren. Z.B. wurde aus den drei Betrieben G, R und S die Region G. Was hieran zu verbessern wäre, ist ebenso wenig erkennbar wie beispielsweise die Zusammenfassung der Betriebe T und U zur Region V. Die Entfernungen sind hier nicht geringer als diejenigen in der Region I. Die Festlegung der Regionsgrenzen ist zwar nicht denknotwendig vorgegeben, es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern Gesamtbetriebsrat und Beteiligte zu 3) hierbei ihren Beurteilungsspielraum überschritten hätten und durch Verschiebungen in einzelnen Fällen eine höhere Qualität der Interessenvertretung erreicht worden wäre. Dabei erscheint die Orientierung an den Marktregionsgrenzen des Geschäftsbereichs Private & Business & Clients als Kerngeschäftsfeld mit der größten Arbeitnehmerzahl sinnvoll, denn die unternehmerischen Schwerpunktbereiche lassen auch im Bereich der Arbeitnehmervertretung einen entsprechenden Beteiligungsbedarf erwarten. Auch insoweit kann auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts verwiesen werden.

5. Dass die Rechenzentren F und G dem Entsendebereich Zentrale, bestehend aus den Betrieben C, D und E zugeordnet worden sind, ist durch gleichartige Interessen im Sinne des § 47 Abs. 5 BetrVG gerechtfertigt, denn diese fügen sich in die Zentrale mit zentralen Funktionen besser ein als in die Marktregionen des Geschäftsbereichs Private & Business & Clients.

Eine Kostenentscheidung ergeht nach § 2 Abs. 2 GKG nicht.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine gesetzlich begründete Veranlassung, §§ 92 Abs. 1 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG.

Ende der Entscheidung

Zurück