Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 12.10.2006
Aktenzeichen: 9 TaBV 57/06
Rechtsgebiete: SGB IX, BGB


Vorschriften:

SGB IX § 96 Abs. 4 S. 3
SGB IX § 95
BGB § 400
Eine Schulung für die Schwerbehindertenvertretung nach § 96 Abs. 4 Satz 3 SGB IX muss keine behindertenspezifische Thematik haben, sie muss jedoch einen konkreten Bezug zu den Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung aufweisen. Die Erforderlichkeit ist grundsätzlich zu bejahen für eine einwöchige ERA-Schulung in einem Betrieb, in dem das Entgeltrahmenabkommen gerade umgesetzt wird.
Tenor:

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Wetzlar vom 18. Januar 2006 - 2 BV 3/05 - teilweise abgeändert.

Die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, die für die Teilnahme des Beteiligten zu 3) an der in der Zeit vom 30. Januar bis 02. Februar 2005 in XX durchgeführten Schulungsveranstaltung "Eingruppierung nach dem Tarifvertrag" entstandenen Kosten in Höhe von 897,02 EUR (in Worten: Achthundertsiebenundneunzig und 02/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Juni 2005 an den DGB-Bildungswerk Hessen e.V., Wilhelm-Leuschner-Straße 69 - 77, 60329 Frankfurt am Main zu zahlen und an den Beteiligten zu 3) 24,00 EUR (in Worten: Vierundzwanzig und 00/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Juni 2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird für die Beteiligte zu 2) zugelassen, für die Beteiligte zu 1) nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Erforderlichkeit einer Schulung der Vertrauensperson der Schwerbehindertenvertretung.

Antragstellerin und Beteiligte zu 1) ist die Schwerbehindertenvertretung im Betrieb der Beteiligten zu 2), einem Unternehmen, in dem auf der Grundlage eines Anerkennungstarifvertrages die Tarifverträge der hessischen Metall- und Elektroindustrie zur Anwendung kommen. Im Betrieb sind 221 Mitarbeiter beschäftigt, davon 12 schwerbehinderte Menschen. Die Beteiligte zu 1) beschloss am 11. Nov. 2004, den Vertrauensmann vom 30. Jan. bis zum 4. Febr. 2005 auf eine einwöchige Bildungsveranstaltung des DGB-Bildungswerks in Zusammenarbeit mit der IG-Metall mit dem Thema: "Eingruppierung nach dem Tarifvertrag" zu entsenden. Die Schulung befasste sich mit dem am 1. Okt. 2004 in Kraft getretenen Entgeltrahmenabkommen zwischen dem Verband der Metall- und Elektroindustrie Hessen e.V. und der IG Metall (ERA). Der Seminarplan (Bl. 6 d. A.) und eine vorläufige Kostenaufstellung wurden der Beteiligten zu 2) übermittelt. Diese lehnte die Kostenübernahme ab. Die Rechnung des DGB-Bildungswerkes vom 17. Febr. 2005 (Bl. 7 d. A.) beläuft sich auf EUR 979,09.

Der Betriebsrat hat einen ERA-Ausschuss gebildet, der schon mehrmals getagt hat. An den Sitzungen nimmt der Beteiligte zu 3) ab und zu beratend teil, zum Beispiel wenn es um Arbeitsplatzbeschreibungen geht oder die Zulagen für körperliche Belastungen.

Zweitinstanzlich hat die Beteiligte zu 1) vorgetragen, der Beteiligte zu 3) habe seine Forderung gegen den Arbeitgeber auf Zahlung der Schulungskosten an den Bildungsträger, den DGB Bildungswerk Hessen e. V., abgetreten. Auf die Abtretungserklärung vom 4. Febr. 2005 wird verwiesen.

Die Antragstellerin ist der Auffassung gewesen, nach § 96 Abs. 4 Satz 3 SGB IX sei der Vertrauensmann zum Besuch auch von Schulungen berechtigt, die keine unmittelbar behindertenspezifische Themen zum Inhalt hätten, da die Schwerbehindertenvertretung darüber zu wachen hätte, dass die zugunsten der schwerbehinderten Menschen geltenden Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen eingehalten und die dem Arbeitgeber obliegenden Pflichten erfüllt werden. Die Schwerbehindertenvertretung benötige deshalb auch Rechtskenntnisse im Individualarbeitsrecht, Betriebsverfassungsrecht und Tarifrecht. Die Themenliste des Seminarplanes zeige, dass Grundlagenwissen referiert worden sei. Aktuell stelle sich im Betrieb das Problem des Übergangs zum Entgeltrahmenabkommen für die Metallindustrie (ERA). Im Hinblick auf die in § 8 ERA geregelte Leistungsprämie müsse eine den Behinderten gerecht werdende Beurteilung gefunden werden. Die Zulagen nach § 12 ERA, die für Arbeitsaufgaben unter besonderer körperlicher Belastung gezahlt werden, müssten für Schwerbehinderte ebenfalls interessengerecht ermittelt werden.

Die Antragstellerin hat beantragt

1. die Beteiligte zu 2) zu verpflichten, den Beteiligten zu 3) von seinen Verbindlichkeiten in Höhe von EUR 979,09 nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 23. Juni 2005 für die anlässlich der Teilnahme an der Schulungsveranstaltung "Eingruppierung nach dem Tarifvertrag" in der Zeit vom 30. Jan. bis zum 4. Febr. 2005 in XX entstandenen Seminarkosten gegenüber dem DGB-Bildungswerk Hessen e.V., Wilhelm-Leuschner-Straße 69 - 77, 60329 Frankfurt am Main, freizustellen;

2. die Beteiligte zu 2) zu verpflichten, an den Beteiligten zu 3) den Betrag in Höhe von EUR 24,- nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 23. Juni 2005 zu zahlen.

Die Beteiligte zu 2) hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Die Beteiligte zu 2) hat die Schulungsveranstaltung nicht für erforderlich gehalten, da sich das vermittelte Wissen nicht unmittelbar auf die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung bezogen habe. Das Entgeltrahmenabkommen gelte allgemein und stelle keinen Tarifvertrag zugunsten von Schwerbehinderten im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB IX dar. Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des ERA liege nicht im Aufgabenbereich der Schwerbehindertenvertretung. Sie sei zudem berechtigt, einen Abschlag für ersparte Haushaltsaufwendungen des Beteiligten zu 3) in Höhe von 20 % der entsprechenden Kosten in Abzug zu bringen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

Das Arbeitsgericht Wetzlar hat die Anträge durch Beschluss vom 18. Jan. 2006 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Schulung sei nicht erforderlich gewesen, da spezielle Probleme der Schwerbehindertenvertretung dort nicht erörtert worden seien. Das Entgeltrahmenabkommen sei kein Tarifvertrag, der allein zugunsten schwerbehinderter Menschen gelte. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

Die Schwerbehindertenvertretung hat gegen diesen ihr am 6. März 2006 zugestellten Beschluss am 28. März 2006 per Telefax Beschwerde eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 8. Juni 2006 an diesem Tag begründet.

Die Schwerbehindertenvertretung rügt, das Arbeitsgericht habe § 96 Abs. 4 SGB IX zu eng ausgelegt. Das Entgeltrahmenabkommen (ERA) habe Auswirkungen auch auf die schwerbehinderten Mitarbeiter für die betroffenen Betriebe der Metallindustrie und stelle große Anforderungen bei der betrieblichen Umsetzung an den Vertrauensmann, der die Interessen der Schwerbehinderten in die Verhandlungen mit dem Arbeitgeber einzubringen habe.

Die Schwerbehindertenvertretung beantragt,

1. die Beteiligte zu 2) zu verpflichten, die für die Teilnahme des Beteiligten zu 3) an der in der Zeit vom 30. Jan. bis zum 4. Febr. 2005 in XX durchgeführten Schulungsveranstaltung "Eingruppierung nach dem Tarifvertrag" entstandenen Kosten über EUR 979,09 nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit Antragszustellung an das DGB-Bildungswerk Hessen e.V., Wilhelm-Leuschner-Straße 69 - 77, 60329 Frankfurt am Main, zu zahlen;

2. die Beteiligte zu 2) zu verpflichten, an den Beteiligten zu 3) den Betrag in Höhe von EUR 24,- nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 23. Juni 2005 zu zahlen.

Die Beteiligte zu 2) beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beteiligte zu 2) verteidigt den angefochtenen Beschluss und ist weiterhin der Auffassung, die Veranstaltung sei nicht erforderlich im Sinne des § 96 Abs. 4 SGB IX gewesen, da die Schulung keine schwerbehindertenspezifische Thematik zum Inhalt gehabt hätte und ein konkreter Bezug zu den Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung fehle.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Beschwerdeschriftsätze und den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 12. Okt. 2006 verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist, §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1, 89 Abs. 1 und 2 ArbGG. Die Beschwerde hat auch überwiegend in der Sache Erfolg.

Der Antrag der Beteiligten zu 1) ist zulässig. Die Beteiligte zu 1) ist zwar nicht mehr Inhaberin eines Freistellungsanspruchs nach § 96 Abs. 8 SGB IX, da der Beteiligte zu 3) seine insoweit bestehenden Ansprüche durch Abtretungserklärung vom 4. Febr. 2005 (Bl. 93 d. A.) an den DGB-Bildungswerk Hessen e.V abgetreten hat. Es sind jedoch die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft gegeben. Die gerichtliche Verfolgung eines fremden Rechts im eigenen Namen ist ein anerkanntes Institut des Prozessrechts. Sie bedarf der Ermächtigung durch den Berechtigten und ein eigenes schutzwürdiges Interesse der klagenden Partei (vgl. BAG Urteil vom 19. März 2002 - 9 AZR 752/00 - EzA § 50 ZPO Nr. 5). Der DGB-Bildungswerk Hessen e.V. hat den Beteiligten zu 3) bevollmächtigt (Vollmacht vom 5. Okt. 2006 Bl. 107 d. A.), die Lehrgangskosten gerichtlich geltend zu machen. Diesen Anspruch geltend zu machen, ist auch die Beteiligte zu 1) befugt, denn der Beteiligte zu 3) trägt letztendlich die Schwerbehindertenvertretung und handelt für diese. Nach § 94 Abs. 1 SGB IX wird die Vertrauensperson gewählt, § 94 Abs. 5 SGB IX spricht dann von der Wahl der Schwerbehindertenvertretung und Abs. 6 wieder von der Wahl der Vertrauensperson, Abs. 7 dann wieder von der Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung, § 95 SGB IX regelt die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung, § 96 SGB IX die Rechte und Pflichten der Vertrauensperson. Da die Vertrauensperson für die Schwerbehindertenvertretung handelt und diese vertritt, wirkt sein Handeln als Vertrauensperson immer zugleich auch für die Schwerbehindertenvertretung und ist diese im Gegenzug befugt, Ansprüche für die Vertrauensperson gerichtlich geltend zu machen.

Ein für die Zulässigkeit der gewillkürten Prozessstandschaft erforderliches eigenes schutzwürdiges Interesse der Beteiligten zu 1) ist gegeben. Es wird z.B. regelmäßig angenommen, wenn eine Forderung sicherungshalber abgetreten ist und der Abtretende ermächtigt wird, die Forderung auf eigene Rechnung und eigene Kosten einzuklagen. Denn Ziel seines Rechtsstreits ist die Tilgung eigener Verbindlichkeiten. Hier ist das Eigeninteresse der Beteiligten zu 1) darin zu sehen, dass ihr Vertrauensmann, der letztendlich die Schwerbehindertenvertretung darstellt, als Schuldner der Schulungskosten vom DGB Bildungswerk Hessen e.V. persönlich in Anspruch genommen werden kann. Die Interessen der Beteiligten zu 2) werden durch das vom DGB-Bildungswerk e.V. und der Beteiligten zu 1) gewählte Verfahren nicht unbillig beeinträchtigt. Dieses führt nicht zu einer willkürlichen Verschiebung der Parteirollen und des Kostenrisikos. Eine Kostenentscheidung wird im Beschlussverfahren nicht getroffen. Ob ein Freistellungsanspruch der Schwerbehindertenvertretung für die Kosten des Verfahrensbevollmächtigten gegenüber dem Arbeitgeber nach § 98 Abs. 8 SGB IX besteht, wenn diese eine abgetretene Forderung geltend macht, wird durch dieses Verfahren nicht präjudiziert.

Die Abtretung ist wirksam. § 400 BGB steht ihr nicht entgegen. Ein Anspruch auf Freistellung von einer Verbindlichkeit kann von der Schwerbehindertenvertretung an den Gläubiger der Forderung abgetreten werden. Die Vorschrift des § 400 BGB, nach der eine unpfändbare Forderung nicht übertragen werden kann, steht der Abtretung nicht entgegen. Zwar ist der fragliche Kostenerstattungsanspruch nach § 850 a Nr. 3 ZPO nicht pfändbar. Doch lässt § 400 BGB nach seinem Rechtsgedanken eine Abtretung zu, wenn der Gläubiger der Forderung, von der freigestellt werden soll, sich den Freistellungsanspruch abtreten lässt. Der Freistellungsanspruch wandelt sich dann um in einen Zahlungsanspruch (vgl. BAG Beschluss vom 5. April 2000 - 7 ABR 6/99 - EzA § 40 BetrVG 1972 Nr. 91).

Die abgetretene Forderung bestand. Die Beteiligte zu 1) hatte nach § 96 Abs. 8 SGB IX einen Freistellungsanspruch von den durch Teilnahme des Beteiligten zu 3) an der einwöchigen Schulungsveranstaltung des DGB-Bildungszentrums entstandenen Kosten und auf Zahlung von Fahrtkosten.

Die Schulung war erforderlich im Sinne des § 96 Abs. 4 Satz 3 SGB IX. In der Sache kann Arbeitsgericht und Arbeitgeberin nicht darin gefolgt werden, eine Schulung nach § 96 Abs. 4 Satz 3 SGB IX müsse eine spezifische behindertenbezogene Thematik zum Inhalt haben. Es wird zwar auch sonst vertreten (vgl. ArbG Hamburg Urteil vom 6. November 2003 - 4 Ca 320/03 - ArbuR 2004, 197 = Juris), erforderlich seien nur solche Tagungen, auf denen spezielle Kenntnisse des Schwerbehindertenrechts und der Tätigkeit von Vertrauensleuten besprochen würden, nicht aber allgemeine Veranstaltungen etwa für Betriebs- und Personalräte, auch wenn dabei die Aufgaben dieser Betriebs- und Personalräte gegenüber den Schwerbehinderten mitbehandelt würden. Für den Vertrauensmann bzw. den Stellvertreter seien andere Kenntnisse erforderlich als für Betriebs- und Personalräte.

§ 96 Abs. 4 Satz 3 SGB IX verlangt indessen die Vermittlung von Kenntnissen, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich ist. Erforderlich ist die Teilnahme, wenn die Vertrauensperson die auf der Veranstaltung vermittelten Kenntnisse unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Betrieb sofort oder demnächst benötigt, um ihre Aufgaben sachgerecht wahrnehmen zu können. Das vermittelte Wissen muss sich unmittelbar auf die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung gemäß § 95 SGB IX auswirken (Hauck/Noftz-Masuch, SGB IX, K § 96 Rz. 30; Kossens/von der Heide/Maaß, SGB IX, 2. Aufl., § 96 Rz. 25, 26). Es kommt mithin darauf an, ob sich die Thematik den Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung nach § 95 SGB IX zuordnen lässt. Diese vertritt die Interessen schwerbehinderter Menschen im Betrieb (Abs. 1), sie steht ihnen beratend und helfend zur Seite und sie wacht darüber, dass die zugunsten schwerbehinderter Menschen geltenden Tarifverträge durchgeführt werden (Abs. 1 Satz 2 Nr. 1), insbesondere, ob die Pflichten gemäß § 81 bis 84 erfüllt werden (vgl. § 81 Abs. 2 Nr. 1: Benachteiligungsverbot). Die Schwerbehindertenvertretung hat überdies weitergehender als Betriebsräte nach dem BetrVG als individuelle Betreuungspflicht auch die Geltendmachung individueller Ansprüche aus Tarifverträgen (vgl. GK-SGB IX § 95 Rz. 31; Hauck/Noftz-Masuch, SGB IX, K § 96 Rz. 30). Dies trifft auch für die Anwendung des ERA zu. Die Anwendung des Entgeltrahmenabkommens mitsamt dem Einführungstarifvertrag und den ERA-Niveaubeispielen setzt fraglos fundierte Kenntnisse des Aufbaus und der Systematik dieses Abkommens voraus. Das Entgeltrahmenabkommen weist für Schwerbehinderte besondere Probleme auf, z. B. beim Leistungsentgelt mit Kennzahlenvergleich nach § 9 ERA, bei Leistungsentgelten mit Zielvereinbarung nach § 10 ERA und bei der Erschwerniszulage nach § 12 ERA, für die körperliche Belastungen und Umgebungseinflüsse zu berücksichtigen sind. Der Vertrauensmann ist aktuell in die Neubewertungen nach dem ERA eingebunden. Der Betriebsrat hat einen ERA-Ausschuss gebildet, der schon mehrmals getagt hat. Der Beteiligte zu 3) nimmt an den Sitzungen des Ausschusses ab und zu beratend teil, zum Beispiel, wenn es um Arbeitsplatzbeschreibungen geht oder um Zulagen für körperliche Belastungen.

Für Unterkunft und Verpflegung sind in der Rechnung des DGB-Bildungswerks EUR 387,68 zzgl. MWSt, insgesamt EUR 414,82 ausgewiesen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, von den Verpflegungskosten ersparte Eigenaufwendungen für den Schulungsteilnehmer abzuziehen. Anzurechnen sind ein Fünftel der tatsächlichen Verpflegungskosten (BAG Beschluss vom 28. Juni 1995 - 7 ABR 55/94 - EzA § 40 BetrVG 1972 Nr. 74). Da die Beteiligte zu 1) auch auf den bereits erstinstanzlich erfolgten Hinweis der Beteiligten zu 2), sie sei zum Abzug ersparter Eigenaufwendungen berechtigt, die Verpflegungskosten nicht gesondert dargestellt hat, kann der Abzug nur von dem Gesamtposten Unterkunft und Verpflegung vorgenommen werden. Die Fahrtkostenerstattung richtet sich nach der betrieblichen Regelung, wonach eine KM-Pauschale von EUR 0,30 gewährt wird, wenn kein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt wird.

Im Rahmen des betriebsverfassungsrechtlichen Erstattungsanspruchs kann die Beteiligte zu 1) nach § 291 BGB auch die Verzinsung der Forderung seit Rechtshängigkeit verlangen (BAG Beschluss vom 18. Jan. 1989 - 7 ABR 89/87 - EzA § 40 BetrVG 1972 Nr. 60).

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, § 2 Abs. 2 GKG.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist für die Beteiligte zu 2) veranlasst, §§ 92 Abs. 1, 72 ArbGG, da die entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob § 96 Abs. 4 Satz 3 SGB IX nur behindertenspezifische Schulungen erfasst, höchstrichterlich noch nicht geklärt ist. Für die Beteiligte zu 1) besteht dagegen kein Zulassungsgrund.

Ende der Entscheidung

Zurück