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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 28.02.2008
Aktenzeichen: (1) 1 Ss 237/07 (24/07)
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 56 Abs. 2
StGB § 56 Abs. 3
Es ist rechtsfehlerhaft, wenn im Rahmen der gemäß § 56 Abs. 2 StGB erforderlichen Gesamtabwägung Straftaten nach §§ 167, 167a, 303 StGB, die im konkreten Fall mit Freiheitsstrafen sanktioniert wurden, als lästige "Störungen" zu bagatellisiert werden, die keine Gefahr für Leib und Leben anderer Menschen ausgelöst haben. Denn welches Gewicht einer Straftat zukommt, bestimmt sich nicht nach dem Vergleich mit den §§ 211 ff, 223 ff StGB, sondern nach dem Strafrahmen der konkret verletzten Norm. Dieser gibt dem Gericht eine generelle Vorbewertung des für den einzelnen Tatbestand typischen Handlungsunrechts durch den Gesetzgeber, an die der Richter gebunden ist. Zu den Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 StGB.
KAMMERGERICHT Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: (1) 1 Ss 237/07 (24/07)

In der Strafsache

wegen Störung der Religionsausübung u.a.

hat der 1. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin in der Sitzung vom 28. Februar 2008, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Kammergericht Hoch als Vorsitzender, Richter am Kammergericht Hanschke, Richterin am Kammergericht Grabbe als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt E als Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft Berlin,

Justizangestellte S als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft Berlin wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Februar 2007 hinsichtlich der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Februar 2007 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin - Schöffengericht - hat den Angeklagten wegen Störung der Religionsausübung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, sowie wegen Störung einer Bestattungsfeier unter Auflösung der Gesamtstrafe aus dem Urteil des Amtsgericht Tiergarten vom 25. Mai 2004 und Einbeziehung aller Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt. Auf die Berufung des Angeklagten, die er in zulässiger Form auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat, hat das Landgericht Berlin das angefochtene Urteil dahingehend abgeändert, dass es die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt hat. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft Berlin, mit der sie die Aufhebung der Strafaussetzung zur Bewährung bezweckt, hat Erfolg. Die ebenso ausgeführte Revision des Angeklagten hat hinsichtlich der Gesamtstrafenbildung teilweise Erfolg.

Nach den Feststellungen des Landgerichts (UA S. 7 ff) ist der Angeklagte zahlreich strafrechtlich in Erscheinung getreten, und zwar in den Jahren von 1976 bis 1988 unter anderem wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit gemeinschaftlichem Raub, Fahrens ohne Fahrerlaubnis, gemeinschaftlichen Diebstahls, schweren Raubes sowie Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln. Danach ist der Angeklagte am 30. Januar 2003 durch das Amtsgericht Tiergarten wegen Hausfriedensbruchs in zwei Fällen, in einem Fall tateinheitlich mit Störung einer Bestattungsfeier, zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen und am 2. Februar 2004 wegen Störung der Religionsausübung in drei Fällen unter Einbeziehung der Entscheidung vom 30. Januar 2003 zu einer (Gesamt-)Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt worden. Am 23. Februar 2004 verurteilte ihn das Amtsgericht Potsdam wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen und am 16. März 2004 das Amtsgericht Tiergarten wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen. Wegen einer am 5. Oktober 2003 begangenen gemeinschaftlichen Störung der Religionsausübung sowie einer am 19. Dezember 2003 begangenen gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit gemeinschädlicher Sachbeschädigung ist der Angeklagte am 25. Mai 2004 zu einer (Gesamt-) Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Ferner hat das Amtsgericht Mainz am 5. Juli 2004 gegen ihn wegen Störung der Religionsausübung in Tateinheit mit gemeinschädlicher Sachbeschädigung eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten verhängt, deren Strafvollstreckung am 12. September 2005 erledigt war.

Die im vorliegenden Verfahren zu ahndenden Taten hat der Angeklagte im Zeitraum vom 25. Januar bis 2. April 2004 (korrekt: 12. April 2004) begangen (UA S. 3).

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet zu Recht, dass die Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung durch das Landgericht nicht ausreichend begründet worden ist.

Die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht kann diese Entscheidung lediglich auf Ermessensfehler und Rechtsirrtümer überprüfen (BGHSt 6, 391). Auch wenn das Revisionsgericht die Prognoseentscheidung des Tatgerichts für fragwürdig und die Auffassung der Anklagebehörde für überzeugender hält, hat es die Entscheidung des Tatrichters bis zu der Grenze des Vertretbaren zu respektieren, weil allein der Tatrichter aufgrund des persönlichen Eindrucks in der Hauptverhandlung und der Würdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten sich eine Überzeugung davon verschaffen kann, ob zu erwarten ist, dass sich der Angeklagte in Zukunft auch ohne Strafverbüßung straffrei führen wird. Ein sachlich-rechtlicher Mangel liegt jedoch vor, wenn die Begründung der Strafkammer zur Strafaussetzung nicht nachprüfbar dargestellt oder unzureichend ist (Stree in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl., § 56 Rdn. 50). Nach diesen Grundsätzen gilt:

a) Revisionsrechtlich hat der Senat hinzunehmen, dass die Strafkammer eine positive Sozialprognose gemäß § 56 Abs. 1 StGB angenommen hat. Zwar ist, wenn ein Täter, der - wie vorliegend - aus Überzeugung gehandelt hat und unverändert an seiner Auffassung festhält, er habe "richtig" gehandelt, besonders sorgfältig zu prüfen, ob gewichtige Anhaltspunkte für die Erwartung vorliegen, dass er sich auch ohne Strafvollstreckung straffrei führen werde (vgl. BGH NJW 95, 341). Das Urteil hält jedoch insoweit der Revision stand. Das Landgericht hat die zahlreichen und teilweise einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten, die noch nicht lange zurückliegen, bedacht und in vertretbarer Weise seine Überzeugung von einer positiven Sozialprognose dargelegt. Es hat diese darin gesehen, dass der Angeklagte seit Februar 2005 (UA S. 5, 11) nicht mehr straffällig geworden ist. Ferner hat es die positive Prognose auf die Veränderungen im sozialen und persönlichen Umfeld des Angeklagten gestützt, die sich bisher stabilisierend ausgewirkt hätten. Das Landgericht hat hierzu unter anderem ausgeführt, dass sich das äußere Erscheinungsbild des Angeklagten sowie sein Auftreten vor Gericht erheblich gewandelt habe. Im Übrigen habe er, der seit seiner Haftentlassung im Jahr 1988 ausschließlich von Sozialhilfeleistungen gelebt habe, seit dem 23. Januar 2007 eine Arbeitsstelle in einem "Call-Center" als Telefonverkäufer für "Stammspielerlose" der staatlichen Klassenlotterie gefunden sowie eine feste Bindung zu einer früheren Bekannten aufgenommen, die sein früheres Verhalten, namentlich seine "Kirchenstörungen", nicht billige (UA S. 5 f).

b) Bei einer Freiheitsstrafe in der erkannten Höhe reicht jedoch die günstige Prognose allein nicht aus. § 56 Abs. 2 StGB setzt bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr das Vorliegen von besonderen Umständen voraus, welche bei Gesamtwürdigung aller Taten und der Person des Angeklagten die Strafaussetzung ausnahmsweise erlauben. Besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB sind Milderungsgründe von besonderem Gewicht, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und als den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (BGHSt 29, 371), wobei dazu auch solche zählen können, die bereits für die Prognose nach § 56 Abs. 1 StGB und bei der konkreten Strafzumessung berücksichtigt worden sind (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl., § 56 StGB Rdn. 20 mit weit. Nachw.). Auch nach der Tat eingetretene Umstände können Eingang in die Entscheidung finden. Solche Milderungsgründe sind hier im Hinblick auf die erheblichen und einschlägigen Vorstrafen sowie die schnelle Rückfälligkeit nicht dargelegt. Die diesbezüglichen Erwägungen des Landgerichts sind zudem rechtsfehlerhaft. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt zu Recht, dass die Strafkammer mit der Formulierung (UA S. 12), die "Störungen" seien zwar lästig und hätten andere Menschen in ihrem religiösen Glauben verletzt, sie seien aber nicht von derartiger Intensität, dass eine größere Gefahr für die Gesundheit oder das Leben anderer Menschen bestanden hätte, den rechtlichen Maßstab verkannt und die Taten bagatellisiert hat. Denn damit verkennt das Landgericht, dass eine unbedingte Freiheitsstrafe auch dann verhängt werden kann, wenn weder Leben noch Körper gefährdet oder verletzt worden sind. Welches Gewicht dem Verstoß gegen die betroffenen Rechtsgüter zukommt, bestimmt sich in erster Linie nach dem Strafrahmen der konkret verletzten Norm. Diese gibt dem Gericht eine generelle Vorbewertung des für den einzelnen Tatbestand typischen Handlungs-unrechts durch den Gesetzgeber, an die der Richter gebunden ist (BVerfGE 25, 269; 27, 18). Die verharmlosende Kennzeichnung der Taten als lästige Störungen steht nicht nur zu den gesetzlichen Strafrahmen, sondern insbesondere auch zu der Höhe der erkannten Freiheitsstrafen im Widerspruch und verkennt zudem den bewusst auf öffentlichkeitswirksame Schädigung der Rechtsgüter der §§ 167, 167 a StGB angelegten Charakter der Taten sowie die Gemeinschädlichkeit der tatmehrheitlich begangenen Sachbeschädigung (§ 303 StGB), die allerdings, nachdem der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist, nicht mehr, wie es zutreffend gewesen wäre, nach dem Strafrahmen des § 304 StGB beurteilt werden kann.

c) Die Erwägungen der Strafkammer, dass § 56 Abs. 3 StGB der Strafaussetzung nicht entgegenstehe, halten ebenfalls rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Aussetzung ist zu versagen, wenn sie im Hinblick auf schwerwiegende Besonderheiten des Einzelfalls für das allgemeine Rechtsempfinden unverständlich erscheinen müsste und das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts und in den Schutz der Rechtsordnung vor kriminellen Angriffen dadurch erschüttert werden könnte (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGH NStZ 2001, 319; Kammergericht, Urteil vom 11. November 2004 - (4) 1 Ss 352/03 (175/03) -; Fischer a.a.O. Rdn. 14; jeweils mit weit. Nachw.). Es fehlt hierzu die erforderliche umfassende Würdigung des Einzelfalles. Das Landgericht hat zwar ausgeführt, dass der Angeklagte bei Begehung seiner Straftaten bewusst und gewollt die Öffentlichkeit eingebunden habe, um die größtmögliche Aufmerksamkeit zu erregen, hat aber zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen lediglich auf die Ausführungen zu § 56 Abs. 1 und 2 StGB verwiesen. Die Argumentation lässt besorgen, dass die Kammer die erhebliche Aufmerksamkeit und Wirkung, die die Vielzahl der Taten des Angeklagten in der Öffentlichkeit verursacht haben, nicht hinreichend gewürdigt hat, zumal der Angeklagte die Tat am 25. Januar 2004 im Rahmen der Amtseinführung zweier Domkapitulare unter Anwesenheit des neuen diplomatischen Vertreters des Vatikans in der Bundesrepublik Deutschland sowie eine andere Tat am Ostermontag, am 12. April 2004, verübt hat. Er hat durch seine Taten eine große Anzahl Menschen verschiedener Glaubensrichtungen in der Ausübung von Religion und Weltanschauung beeinträchtigt. Die Taten waren geeignet, den inneren Frieden zu stören, zu dem auch die Toleranz in Glaubens- und Weltanschauungsfragen gehört, ohne die eine freiheitlich-pluralistische Gesellschaft nicht existieren kann (vgl. Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl., Rdnr. 2 vor §§ 166 ff). Zudem hätte das Landgericht sich eingehender damit auseinander setzen müssen, ob nicht angesichts der erheblichen, teilweise einschlägigen Vorstrafen und der schnellen Rückfälligkeit des Angeklagten die Strafaussetzung zur Bewährung für das allgemeine Rechtsempfinden der Bevölkerung unverständlich erscheinen muss.

2. Die Revision des Angeklagten ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen die Höhe der verhängten Einzelstrafen richtet.

Die Generalstaatsanwalt Berlin weist zu Recht darauf hin, dass das Landgericht durch die Verhängung der erkannten Einzelstrafen nicht gegen das bei Gewissenstätern zu beachtende allgemeine Wohlwollensgebot verstoßen hat. Denn der Angeklagte muss seine Glaubensüberzeugungen nicht notwendig während eines Gottesdienstes lautstark störend kundtun und als Einzelperson einer Vielzahl von anderen seine Überzeugungen in einer Weise aufdrängen, der diese sich nicht entziehen können. Er kann jederzeit einen anderen Rahmen nutzen.

Rechtlichen Bedenken begegnet das angefochtene Urteil jedoch hinsichtlich der vorgenommenen Gesamtstrafenbildung. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat in ihrer Antragsschrift vom 5. Juli 2007 hierzu wie folgt Stellung genommen:

"Nach den Urteilsfeststellungen liegt die Tat vom 25. Januar 2004 (Hedwigskathedrale) vor dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 2. Februar 2004 (UA S. 8) sowie dem des Amtsgerichts Potsdam vom 23. Februar 2004 (UA S. 8), die Taten vom 8. März 2004 (Trinitatiskirche) und 13. März 2004 (Laurentius-Friedhof) vor dem vom 16. März 2004 (UA S. 8). Inwieweit die Voraussetzungen von Gesamtstrafenbildungen der im vorliegenden Verfahren verhängten Einzelstrafen mit den durch die o.g. Urteile verhängten Geldstrafen grundsätzlich vorliegen oder ob die Urteile Zäsurwirkung entfalten, ist den Feststellungen bereits wegen des nicht mitgeteilten jeweiligen Vollstreckungstands nicht zu entnehmen.

Zwar ist ein Angeklagter durch eine unterlassene Gesamtstrafenbildung zwischen einer Geld- und einer Freiheitsstrafe in der Regel nicht beschwert. Denn insoweit kommt nur die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe in Betracht, die den Angeklagten grundsätzlich schlechter als die Bildung einer (geringeren) Einzelfreiheitsstrafe und einer Geldstrafe nebeneinander stellt (vgl. KG, Beschluss vom 2. Oktober 2000 - (3) 1 Ss 113/00 (55/00) - m.w.N.). Eine Ausnahme kommt aber u.a. dann in Betracht, wenn die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe droht, weil das Übel einer vollstreckten Ersatzfreiheitsstrafe nicht geringer ist als das einer Freiheitsstrafe (vgl. KG a.a.O.). Ob dieser Ausnahmefall gegeben ist, ist dem Urteil mangels Feststellungen zu dem jeweiligen Vollstreckungsstand nicht zu entnehmen. Für einen solchen Fall sprechen allerdings die Feststellungen zu den finanziellen Verhältnissen des Angeklagten (UA S. 7). Danach hat dieser etwa 1.500,-- Euro Schulden in Zusammenhang mit den gegen ihn geführten Strafverfahren. Nähere Feststellungen dazu fehlen allerdings. Für den Fall eines Erfolgs der Revision der Staatsanwaltschaft und der Verhängung einer unbedingten (Gesamt-)Frei-heitsstrafe müsste der Angeklagte mit der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen rechnen, sofern die Geldstrafen noch nicht bezahlt sind. Denn im Fall der Inhaftierung wäre die Erfüllung eventuell gewährter Ratenzahlungen aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Angeklagten voraussichtlich nicht möglich."

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an. Der Angeklagte hat im Übrigen in der Revisionshauptverhandlung selbst mitgeteilt, dass die Geldstrafen teilweise noch nicht bezahlt sind.

3. Der Senat hebt daher das Urteil im Ausspruch über die Strafaussetzung zur Bewährung und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den jeweils dazugehörigen Feststellungen auf und verweist die Sache insoweit gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurück.

Ende der Entscheidung

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