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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 08.11.2007
Aktenzeichen: (1) 3 StE 2/07-1 (5/07)
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 56 Abs. 1
StGB § 99 Abs. 1 Nr. 1
§ 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist in der Regel auch dann erfüllt, wenn die geheimdienstliche Agententätigkeit sich gegen Ausländerorganisationen in der Bundesrepublik Deutschland oder sonst gegen hier lebende Ausländer richtet (im Anschluss an BGHSt 29, 325). Dabei ist ohne Relevanz, ob die ausgeforschten Zielpersonen im "Lager der Bundesrepublik Deutschland" stehen (a.A. KG, Urteil vom 29. September 2003 - [2] 3 StE 1/03 - 1 [3/03] = NStZ 2004, S. 209). Die Entscheidung ist rechtskräftig.
KAMMERGERICHT Im Namen des Volkes

Geschäftszeichen: (1) 3 StE 2/07-1 (5/07)

In der Strafsache

wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit

hat der 1. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin aufgrund der Hauptverhandlung vom 26. September, 11., 12., 29. Oktober, 7. und 8. November 2007, an der teilgenommen haben: ... in der Sitzung am 8. November 2007 für Recht erkannt:

Tenor:

Der Angeklagte wird wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit zu einer Freiheitsstrafe von 6 (sechs) Monaten verurteilt.

Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe:

(abgekürzte Fassung gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

I.

... Ende 1997 erhielt der Angeklagte zunächst eine Anstellung als Fahrer des algerischen Generalkonsuls in Berlin und dann ab dem Jahr 2000 - nach dem Umzug der algerischen Botschaft von Bonn nach Berlin - als Fahrer des algerischen Botschafters. Anfang des Jahres 2001 wurde er dann in den "Innendienst" der Botschaft versetzt. Er war dort zunächst im Empfang tätig, später dann in der Konsularabteilung. Seit Anfang 2002 ist er dort für Personenstandsangelegenheiten zuständig. Er arbeitet in der Botschaft ohne Diplomatenstatus als so genannte Ortskraft. ...

II.

1. Die Demokratische Volksrepublik Algerien unterhält in Berlin eine Botschaft. Die Räume der Botschaft befinden sich in der Görschstraße 45-46 in 13187 Berlin (Pankow). Dort sind neben dem Botschafter etwa sechs weitere Personen mit diplomatischem Status sowie circa 15 Ortskräfte tätig.

Zu den Diplomaten zählte Moh. .... Ausweislich des Internetauftritts der Botschaft aus dem Jahr 2006 war er dort als Botschaftsrat ... tätig und für die Bereiche "Kultur" und "Konsularangelegenheiten" zuständig. Tatsächlich ist er jedoch Oberst des algerischen Nachrichtendienstes "Départment du Renseignement et de la Sécurité" (DRS). Aus diesem Grund wurde Moh. in der Botschaft auch "Colonel" genannt. Der Geheimdienst DRS ist aus dem früheren militärischen Geheimdienst "Sécurité Militaire" hervorgegangen und wird oftmals auch heute noch so bezeichnet. Maßgebliche Aufgabe dieses Geheimdienstes im Ausland ist die Überwachung und Kontrolle von dort lebenden Algeriern. Moh. nahm diese Aufgaben in Deutschland für den DRS wahr. Er führte hierzu nicht nur eigene Quellen, sondern war bestrebt, sein Informantennetz bundesweit auszubauen. Er nahm dazu etwa mit Besuchern der Botschaft Kontakt auf oder reiste auch selbst durch Deutschland, um diese Ziele zu erreichen. Dem Angeklagten war all dies spätestens zu Beginn des Tatzeitraumes, also im Dezember 2005, bekannt. Im Sommer 2007 hat Moh. - mutmaßlich vor dem Hintergrund der Aufdeckung seiner geheimdienstlichen Aktivitäten - Deutschland verlassen. Er soll sich zurzeit wieder in Algerien aufhalten.

2. Der Angeklagte führte für den Geheimdienstoffizier von Dezember 2005 bis April 2006 mehrere Aufträge aus:

a) Der DRS hatte ein maßgebliches Interesse daran, nähere Informationen zu dem in Frankfurt (Oder) lebenden Algerier H. zu erhalten. Grund hierfür war Folgendes:

Der als Zeuge in der Hauptverhandlung vernommene H. gehörte von 1983 bis 1998 der algerischen Armee an, zuletzt im Range eines Majors. Im Rahmen eines Kooperationsprogrammes mit der Bundeswehr kam er im Sommer 1998 nach Deutschland. Er holte seine Familie nach und entschloss sich, auf Dauer in Deutschland zu bleiben. Grund dafür war, dass in Algerien in den 90er Jahren 150.000 bis 200.000 Menschen gewaltsam zu Tode kamen und dafür - nach Überzeugung des Zeugen - vor allem hochrangige Offiziere der algerischen Armee verantwortlich waren. Der Zeuge H. trat in Deutschland der "Mouvement Algerien des Officiers Libres" (MAOL) ein. Diese Organisation hatte sich zum Ziel gesetzt, durch kritische Veröffentlichungen die Übergriffe der Armee breiteren Kreisen publik zu machen und so zu erreichen, dass die verantwortlichen Offiziere vor ein internationales Gericht gestellt werden. So hat der Zeuge auf der Homepage der MAOL einen Artikel über den gegenwärtigen Generalstabschef der algerischen Armee veröffentlicht, den er als einen der Hauptverantwortlichen der benannten Vorfälle sieht.

Um einen umfassenden Überblick über H. zu gewinnen, beauftragte Oberst Moh. im Dezember 2005 den Angeklagten, möglichst viele Informationen über den desertierten Offizier A. H. zu sammeln.

Der Angeklagte wandte sich deshalb zunächst an die Zeugin X., die als Regierungshauptsekretärin in der Zentralen Ausländerbehörde des Landes Brandenburg in Eisenhüttenstadt tätig ist. Zu ihren Aufgaben zählt die Vorbereitung von Abschiebungen von in Deutschland illegal aufhältlichen Ausländern. Um insbesondere die oft zweifelhafte Identität und Herkunft ausreisepflichtiger Personen im Vorfeld klären zu können, hatte sie Zugang zu personenbezogenen Daten von in Brandenburg lebenden Ausländern. Der Angeklagte und die Zeugin hatten sich anlässlich einer Vorführung von Ausländern im Jahr 2002 kennen gelernt, bei der der Angeklagte als Vertreter der algerischen Botschaft teilgenommen hatte. In der Folge trafen sich beide regelmäßig und tauschten sich dann auch über private Angelegenheiten aus.

Am 28. Dezember 2005 rief der Angeklagte die Zeugin im Zusammenhang mit H. ein erstes Mal an und bat sie um die Mitteilung der aktuellen Wohnanschrift des H. Die Zeugin wusste, dass sie zur Weitergabe entsprechender Informationen nicht befugt war, da die begehrte Auskunft in keinerlei Zusammenhang mit einer Abschiebung stand. Gleichwohl teilte die Zeugin dem Angeklagten die Wohnanschrift des H. mit, die sie zuvor bei einer Recherche aus dem Datenbanksystem der Zentralen Ausländerbehörde ermittelt hatte.

Nach etwa einer Woche meldete sich der Angeklagte erneut bei ihr und gab an, dass die mitgeteilte Anschrift nicht mehr aktuell sei und drängte die Zeugin, ihm die gegenwärtige Wohnanschrift H. zu besorgen. Die Zeugin wandte sich sodann an die lokale Ausländerbehörde in Frankfurt (Oder) und erhielt dort die zutreffende Adresse des Zeugen H., die sie an den Angeklagten weitergab. Einige Tage später rief der Angeklagte wiederum bei der Zeugin an, um weitere Informationen über H. zu erhalten. Er teilte der Zeugin mit, der Fall H. sei für die Botschaft "sehr wichtig"; sie solle versuchen, an dessen Akte aus dem Asylverfahren zu kommen. Die Zeugin gab dem Drängen des Angeklagten schließlich nach. Sie wandte sich nochmals an die lokale Ausländerbehörde in Frankfurt (Oder) und erhielt eine Kopie der dort noch verbliebenen Niederschrift der Anhörung des Zeugen H. im Asylverfahren (die Akte des Asylverfahrens selbst war zu dem das Asylverfahren betreffenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren übersandt worden). Die Zeugin X. faxte die wenige Seiten umfassende Niederschrift sodann an die - ihr vom Angeklagten vorgegebene - Faxnummer der algerischen Botschaft. Anschließend vernichtete die Zeugin die bei ihr verbliebene Kopie der Niederschrift.

Oberst Moh. wollte jedoch weitere Informationen über den Zeugen H. erlangen. Er war nach dem Eindruck des Angeklagten "wie ein Hund hinter H. her". Der Angeklagte vermittelte ihm daher Kontakt zu den Zeugen Y., von dem der Angeklagte wusste, dass er den Zeugen H. kannte und dem Geheimdienstoffizier daher von Nutzen sein konnte. In der Folge kam es zu mehreren Gesprächen, bei denen der Zeuge Y. dem Geheimdienstoffizier seine Erkenntnisse über H. preisgab.

Auf Nachfrage offenbarte ihm der Zeuge Y. ... auch sein Wissen über die in Berlin lebenden algerischen Staatsangehörigen D. und S.. Beide waren für den algerischen Geheimdienst ebenfalls von Interesse: Erstere, weil sie vielfach von Polizei- und Justizbehörden bei Vernehmungen als Dolmetscherin eingesetzt worden war und somit gerade im Zusammenhang mit in Berlin lebenden Algeriern über besondere Kenntnis verfügt; Letztere wegen ihrer gegenüber der algerischen Regierung kritischen Haltung und ihrer damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeit in der Menschenrechtsbewegung "algeria-watch".

Darüber hinaus wandte sich Oberst Moh. - ohne dass hier eine Vermittlung des Angeklagten feststellbar war - an die Zeugen ..., um weitere Informationen über Hasni zu erhalten, was jedoch nicht gelang, da die Zeugen nicht kooperationsbereit waren.

b) Im Rahmen seiner Aufklärungsarbeit wollte Oberst Moh. zudem möglichst umfassende Informationen zu dem in Bremen lebenden Algerier A. erlangen.

A. - wegen seiner islamistischen Haltung und einem dementsprechenden Äußeren auch "der Bärtige" genannt - lebte bis etwa 1990 in Algerien. Er gehörte der in Algerien verbotenen Islamischen Heilspartei FIS (FIS = Front islamique du Salut) an. Diese wählte ihn aus, nach Deutschland zu gehen und hier für die FIS tätig zu sein. Entsprechend diesem Auftrag kam der Zeuge Ende 1990 nach Deutschland. Zumindest in den ersten Jahren seines Aufenthalts in Deutschland sammelte er für die FIS Spenden und nahm auch an gegen die algerische Regierung gerichteten Demonstrationen teil. Seit etwa 2001 ist der Zeuge Mitglied des "Islamischen Kulturzentrums Bremen e.V." (= IKZ; Bezeichnung bis 2003: "Abu Bakr Moschee"). Das IKZ ist seit längerem Beobachtungsobjekt des Verfassungsschutzes; im Zusammenhang mit dem Zentrum gab es zudem mehrere Ermittlungsverfahren mit islamistischem Hintergrund. Der Zeuge A. besucht die im Mittelpunkt des IKZ stehende Moschee fast täglich und wird dort häufig auch als Vorbeter tätig.

Oberst Moh. forderte den Angeklagten im April 2006 auf, ihn bei seinen geplanten Nachforschungen in Bremen zu unterstützen. Der Angeklagte wandte sich daraufhin an den im Bremen lebenden Zeugen Na. Er hatte den Zeugen als Besucher der Botschaft kennen gelernt und ihm geholfen, einen Pass schneller als üblich zu bekommen, den der Zeuge für seine anstehende Heirat dringend benötigte. Beide standen nach wie vor in einem lockeren Kontakt zueinander. Der Angeklagte wusste, dass der Zeuge ihm wegen seiner Hilfe einen Gefallen schuldig war. Etwa Ende April 2006 rief der Angeklagte den Zeugen an und teilte ihm mit, dass sein "Meister" nach Bremen kommen wolle. Dieser suche im Auftrag der algerischen Regierung einen "Bärtigen"; zudem sei er auch an anderen Personen interessiert, die in Bremen wohnen und in die Abu Bakr Moschee gingen. Der Zeuge solle den "Chef" bei dem Besuch in Bremen unterstützen. Der Angeklagte teilte dem Zeugen die Mobilfunknummer des Moh. und forderte ihn auf, sich mit Moh. in Verbindung zu setzen. Der Zeuge kam der Aufforderung nach. Er rief Moh. an und sagte ihm Unterstützung für den beabsichtigten Aufenthalt in Bremen zu. Dieser nahm das Angebot an. Tatsächlich ist es aber - soweit feststellbar - nicht zu der geplanten Reise Moh. nach Bremen gekommen.

c) Schließlich wollte Oberst Moh. Informationen zu dem jedenfalls bis September 2005 in Berlin aufhältlichen Algerier N. erhalten. Dies hatte folgenden Hintergrund:

Nachdem N. bereits mehrere Jahre in Frankreich gelebt und dort ein Informatikstudium erfolgreich abgeschlossen hatte, erhielt er im Jahr 2003 als IT-Spezialist in Deutschland eine befristete Aufenthaltserlaubnis. Er arbeitete sodann als Informatiker in der Botschaft des Königsreichs Saudi Arabien in Berlin. Mit Urteil vom 1. September 2005 verhängte das Landgericht Berlin gegen ihn ... eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten.

Um Oberst Moh. auf dessen Auftrag hin möglichst umfassende Informationen zu N. zukommen zu lassen, führte der Angeklagte am 4. April 2006 mehrere Telefongespräche mit dem Zeugen Ra. und mit Br. Nach wiederholten Anläufen erhielt er von Br. die Telefonnummer des Taxifahrers Be. ... . Diese war für den Angeklagten von Interesse, da er wusste, dass der Taxifahrer den gesuchten N. gut kannte. Er gab die Telefonnummer an Oberst Moh. weiter, der noch am selben Tag den Be. in die Botschaft bestellte. Bei diesem und einem weiteren - zwei Wochen später - durchgeführten Treffen befragte der Geheimdienstoffizier den Zeugen detailliert zu N. Er wollte neben persönlichen Informationen über N. insbesondere Einzelheiten zu dessen Arbeit in der saudiarabischen Botschaft erfahren. Der Zeuge Be. gab ihm diesbezüglich die gewünschte Auskunft, soweit ihm N. hierzu Einzelheiten mitgeteilt hatte. Im Verlaufe des zweiten Treffens weigerte sich Be. jedoch, weitere Angaben zu machen, da ihm die hartnäckige und immer intensivere Befragung Mohs. sichtlich missfiel. Hinzu kam, dass dieser selbst anfangs noch nicht einmal seinen Namen nennen wollte und auch im weiteren Verlauf des Gesprächs keine Angaben zu seiner Herkunft und dem Grund der Befragung machte.

III.

Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der weitgehend geständigen Einlassung des Angeklagten. ...

IV.

Der Angeklagte hat sich danach der geheimdienstlichen Agententätigkeit im Sinne von § 91 Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig.

Der Angeklagte hat "für den Geheimdienst einer fremden Macht" - hier für den algerischen Nachrichtendienst "Départment du Renseignement et de la Sécurité" - "eine geheimdienstliche Tätigkeit" ausgeübt. Er hat diesem Geheimdienst "Tatsachen" und "Erkenntnisse" über in Deutschland lebende Algerier mitgeteilt. Diese Tätigkeit richtete sich schließlich auch "gegen die Bundesrepublik Deutschland".

Für die Annahme dieses Tatbestandsmerkmals ist vorliegend ohne Bedeutung, dass sich die Ausforschungsbemühungen nicht auf deutsche, sondern auf in Deutschland aufhältliche algerische Staatsangehörige bezog. Der Tatbestand des § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist in der Regel auch dann erfüllt, wenn die geheimdienstliche Agententätigkeit sich gegen Ausländerorganisationen in der Bundesrepublik Deutschland oder sonst gegen hier lebende Ausländer richtet (vgl. BGHSt 29, 325). Denn es besteht zumindest die nicht ausschließbare abstrakte Gefahr, dass durch Ausforschung gewonnene Erkenntnisse von fremden Geheimdiensten genutzt werden, um von außen auf das Verhalten solcher Personen Einfluss zu nehmen, insbesondere um sie oder ihre Angehörigen zu geheimdienstlicher Mitarbeit oder zu anderen Tätigkeiten zu bewegen (BGH a.a.O. S. 325, 334, 335).

Für die Tatbestandserfüllung ist dabei ohne Relevanz, ob die ausgeforschten Zielpersonen im "Lager der Bundesrepublik Deutschland" standen (bzw. stehen). Der Senat folgt damit nicht der Auffassung, wie sie vom 2. Strafsenat des Kammergerichts im Urteil vom 29. September 2003 - (2) 3 StE 1/03 - 1 (3/03) als obiter dictum vertreten worden ist (NStZ 2004, S. 209 m. Anm. Lampe). Eine solche Auslegung des Tatbestandsmerkmals "gegen die Bundesrepublik Deutschland" ist mit dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG nur schwer in Einklang zu bringen; zudem ist der Begriff des "Lagers" kaum handhabbar. Mit Blick auf die Zielpersonen ist schon fraglich, welche Eigenschaften für eine solche Zuordnung maßgeblich sein sollen (siehe dazu etwa die Feststellungen unter II. 2. b, bei der die Zielperson A. zum einen zwar legal und rechtschaffen in Deutschland lebte, auf der anderen Seite sich aber in einem Umfeld bewegte, das wegen islamistischer Tendenzen vom Verfassungsschutz beobachtet wurde). Mit Blick auf den jeweils beteiligten ausländischen Geheimdienst wird ebenso wenig eine allgemeinverbindliche Aussage getroffen werden können, ob dieser grundsätzlich oder auch nur im Hinblick auf den konkreten Ausforschungsauftrag im Lager der Bundesrepublik Deutschlands steht. Hinzu kommt, dass solcherlei Wertungen angesichts des politischen Wandels häufigen Änderungen unterliegen.

Ende der Entscheidung

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