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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 10.07.2008
Aktenzeichen: (3) 1 Ss 354/07 (123/07)
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 338 Nr. 3
Sind mehrere Befangenheitsanträge in einer Entscheidung zu bescheiden, so sind diese nicht nur isoliert zu prüfen, sondern ist in einer Gesamtschau zu würdigen, ob die beanstandeten Äußerungen und Verhaltensweisen eines Richters zumindest in ihrer Gesamtheit den Eindruck erwecken können, der Richter könnte sich in seiner Entscheidung ohne Rücksicht auf den weiteren Verfahrensverlauf vorbehaltlos und endgültig festgelegt haben.

Die unsachlich spöttische Befragung einer Entlastungszeugin, die deren Aussagen auf eine Stufe mit überzeichneten und völlig unrealistischen Comicfiguren stellt, lässt die gebotene Sachlichkeit vermissen, gibt die Zeugin der Lächerlichkeit preis und erweckt beim Angeklagten aus verständiger Sicht die Besorgnis, der Richter habe sich schon ein abschließendes negatives Bild über den Wahrheitsgehalt der Zeugenaussage gemacht.


KAMMERGERICHT Beschluss

Geschäftsnummer: (3) 1 Ss 354/07 (123/07)

In der Strafsache

wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs u.a.

hat der 3. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 10. Juli 2008 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. Mai 2007 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 15,00 Euro verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und gemäß § 69a Abs. 1 Satz 1 StGB eine Sperrfrist von sechs Monaten verhängt. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Angeklagten hat das Landgericht mit der angefochtenen Entscheidung verworfen. Die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung sachlichen Rechts gerügt und das Verfahren beanstandet wird, hat (vorläufigen) Erfolg.

Das Rechtsmittel dringt mit einer der erhobenen Verfahrensrügen des Verstoßes gegen § 338 Nr. 3 StPO durch. Bei dem Urteil hat ein Richter mitgewirkt, gegen den ein begründetes Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit zu Unrecht als unbegründet verworfen worden ist.

1. Mit der unter II 2 bis 6 der Revisionsbegründungsschrift erhobenen Verfahrensrüge beanstandet der Angeklagte mit Erfolg, dass das Landgericht mit Beschluss vom 10. Mai 2007 mehrere von dem Angeklagten gestellte Ablehnungsanträge gegen den Vorsitzenden der Strafkammer wegen der Besorgnis der Befangenheit zu Unrecht als unbegründet zurückgewiesen habe. Den Befangenheitsanträgen lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

a) In Zusammenhang mit der beabsichtigten ergänzenden Begründung eines durch den Angeklagten gestellten Ablehnungsantrages, über die die Verteidigerin des Angeklagten den Vorsitzenden in einer Verhandlungspause hatte informieren lassen, kam es zu einer Kontroverse, als sich der Vorsitzende nach Wiedereintritt in die Hauptverhandlung zunächst geweigert haben soll, der Verteidigerin das Wort zu erteilen, und erklärt haben soll, es sei ihm egal, was die Verteidigerin ihm vom wem auch immer habe ausrichten lassen. Er habe das prozessual Erforderliche veranlasst. Auf erneuten Antrag der Verteidigerin wurde dieser dann das Wort zur Stellung eines weiteren Befangenheitsantrages erteilt.

b) Anlässlich der Vernehmung der Ehefrau des Angeklagten als Zeugin am selben Verhandlungstage, die ausgesagt hat, sie könne sich nicht mehr erinnern, wer das Fahrzeug im Anschluss an den Unfall auf den Bürgersteig gefahren habe, machte ihr der Vorsitzende den Vorhalt, dann müsse ja wohl "Superman" das Fahrzeug gefahren haben, und fragte anschließend nochmals ausdrücklich: "Hat Superman" das Fahrzeug gefahren?.

Nach Äußerungen der Zeugin zu dem Alkoholkonsum des Angeklagten, wobei sie unter Abweichung von tatsächlichen oder vermeintlichen früheren Äußerungen erklärte, ihr Ehemann habe (nur) zwei Gläser Bier getrunken, fragte der Vorsitzende sie, ob sie im Ernst meinen würde, ihr Ehemann sei von zwei Bieren so betrunken geworden und fügte hinzu: "dann sind das wohl zwei riesige Supermanbiere gewesen oder? Waren das Supermanbiere?" Daraufhin lehnte der Angeklagte den Vorsitzenden erneut wegen Besorgnis der Befangenheit ab. In seiner Stellungnahme zu dem Ablehnungsgesuch ist der Vorsitzende dem diesbezüglichen Vorbringen der Verteidigung nicht entgegengetreten, sondern hat lediglich ausgeführt, die Zeugin habe, auch unter Berücksichtigung des gegen sie wegen ihrer erstinstanzlichen Aussage eingeleiteten Ermittlungsverfahrens, durch deutliche Worte zur Wahrheit ermahnt werden müssen.

c) Nach einer Sitzungsunterbrechung war die Verteidigerin zu dem für die Fortsetzung festgesetzten Zeitpunkt nicht im Sitzungssaal anwesend. Auf Fragen des Vorsitzenden soll der Angeklagte erklärt haben, seine Verteidigerin schreibe noch an einem angekündigten Antrag und würde gleich kommen. Ohne das Eintreffen der Verteidigerin abzuwarten, setzte der Vorsitzende die Hauptverhandlung fort. Als die Verteidigerin wenige Minuten später den Sitzungssaal betrat und sich erkundigte, warum ohne sie begonnen worden und wie mit der vor der Unterbrechung vernommenen Zeugin verfahren worden sei, soll der Vorsitzende geantwortet haben, es sei ihr Problem, wenn sie nicht rechtzeitig da sei. Bezüglich der vor der Unterbrechung vernommenen Zeugin könne sie im Hauptverhandlungsprotokoll nachlesen, wie verfahren worden sei. Der Angeklagte machte dieses Geschehen zum Gegenstand eines weiteren Ablehnungsantrages. In seiner dienstlichen Stellungnahme weist der Vorsitzende lediglich darauf hin, dass die Verteidigerin ihre Verspätung nicht angekündigt und da kein Fall einer notwendigen Verteidigung vorgelegen habe, sei ein weiteres Zuwarten, insbesondere im Interesse der seit Stunden wartenden Zeugen, für die Beteiligten unzumutbar gewesen.

d) Nach Fortsetzung der Hauptverhandlung und Anbringung des vorbezeichneten Ablehnungsantrages beantragte die Verteidigerin im Hinblick auf gesundheitliche Probleme des Angeklagten die Unterbrechung der Hauptverhandlung. Bevor sie den Antrag habe begründen können, soll der Vorsitzende mitgeteilt haben, er werde den Antrag ablehnen. Nach dem insoweit unschlüssigen Revisionsvortrag soll die Hauptverhandlung anschließend gleichwohl unterbrochen worden sein. In seiner dienstlichen Stellungnahme teilt der Vorsitzende dazu mit, dem - auch im Nachhinein - nicht begründeten Antrag der Verteidigerin sei nicht nachgekommen worden. Der Sitzungsniederschrift lässt sich dazu entnehmen, dass der Antrag der Verteidigerin nach Fortsetzung der Hauptverhandlung um 14.45 Uhr und Verkündung eines Beschlusses gestellt worden ist. Die Hauptverhandlung wurde alsdann von 15.00 Uhr bis 15.04 Uhr und auf erneuten Antrag der Verteidiger von 14.06 (richtig wohl 15.06) Uhr bis 15.45 Uhr unterbrochen und alsdann zur weiteren Beweisaufnahme fortgesetzt.

e) Am Ende der Hauptverhandlung an diesem Tage führte die Frage der Bestimmung eines Fortsetzungstermins zu einem weiteren Befangenheitsantrag des Angeklagten gegen den Vorsitzenden. Ohne vorherige Terminsabsprache mit der Verteidigerin beraumte der Vorsitzende die Fortsetzung der Hauptverhandlung auf den 15. Mai 2007, 9.00 Uhr an. Auf den Einwand der Verteidigerin, dass sie an diesem Tage zur fraglichen Uhrzeit eine Pflichtverteidigung vor dem Amtsgericht wahrzunehmen habe, antwortete der Vorsitzende, dass ein Fall notwendiger Verteidigung nicht vorläge und es den Schöffen nicht zuzumuten sei, an einem anderen Tage zusätzlich zu erscheinen. Als ein Zeuge erklärte, er stehe erst nach dem 19. Mai wieder zur Verfügung, wies ihn der Vorsitzende an, am 29. Mai um 13.00 Uhr zu erscheinen. Der Vorsitzende hat in seiner dienstlichen Erklärung dazu mitgeteilt, die Frage eines Fortsetzungstermins sei schon von vornherein mit den Schöffen besprochen worden. Wegen anderweitiger Termine des Vorsitzenden, der einer weiteren (Hilfs)Strafkammer vorstehe, sowie eines Feiertages seien nur der 15. und 29. Mai 2007 als Fortsetzungstermine in Betracht gekommen, an denen die Schöffen ohnehin bereits wegen anderweitiger Verfahren geladen gewesen seien. Ein Verzicht auf den 15. Mai sei wegen der gesetzlichen Höchstfristen für eine Unterbrechung der Hauptverhandlung nicht möglich gewesen.

Mit Beschluss des Landgerichts vom 10. Mai 2007 wurden die oben geschilderten Befangenheitsanträge als unbegründet zurückgewiesen.

2. Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO liegt vor.

Die Rüge ist zulässig erhoben worden. Sie trägt die sie begründenden Tatsachen hinreichend genau und vollständig vor, so dass der Senat bereits allein auf dieser Grundlage prüfen kann, ob der geltend gemachte Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden.

Die Befangenheitsrüge hat, soweit sie wegen der oben geschilderten Vorkommnisse erhoben worden ist, in der Sache Erfolg. An dem Urteil hat im Sinne von § 338 Nr. 3 StPO ein Richter mitgewirkt, der wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden und gegen den das Ablehnungsgesuch zu Unrecht als unbegründet verworfen worden ist. Die Voraussetzungen, unter denen ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden kann (§ 24 Abs. 2 StPO), haben vorgelegen. Danach kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen (§ 24 Abs. 1 und 2 StPO). Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters ist dann gegeben, wenn der Ablehnende bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Grund zu der Annahme hat, dass der abgelehnte Richter ihm gegenüber eine innere Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Der Senat hat nach Beschwerdegrundsätzen zu prüfen, ob aufgrund des Verhaltens des Vorsitzenden Richters ein derartiger Grund gegeben war. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Sicht des Angeklagten an. Maßgebend ist vielmehr, ob ein vernünftiger Angeklagter bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, dass bei dem abgelehnten Richter Umstände vorliegen, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen können (ständige Rechtssprechung, siehe u.a. BGHSt 23, 265 (266) m.w.N.).

Diese Prüfung ergibt, dass das Ablehnungsgesuch zu Unrecht als unbegründet verworfen worden ist. Der Senat ist dabei nicht auf die isolierte Prüfung jedes einzelnen Befangenheitsantrages für sich genommen beschränkt, sondern kann auch auf die Gesamtschau der oben dargestellten Ablehnungsgesuche zurückgreifen, weil das Landgericht alle oben dargestellten Ablehnungsanträge in einer einheitlichen Entscheidung beschieden hat und somit das beanstandete prozessuale Verhalten des Strafkammervorsitzenden in einer Gesamtschau zu würdigen war (vgl. RG St 74, 296 (297); BGH StV 1993, 339 und NStZ 2008, 172 (173); OLG Karlsruhe StV 2005, 539 (540); OLG Bamberg NJW 2006, 2341 (2342).

Die vorgetragenen Tatsachen sind, auch aus der Sicht eines besonnenen Angeklagten, geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen. Auf die Frage, ob der abgelehnte Richter tatsächlich befangen ist, kommt es dabei nicht an (vgl. Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 24 Rdnr. 6 m.N.).

Die beanstandeten Äußerungen und Verhaltensweisen des abgelehnten Richters sind jedenfalls in ihrer Gesamtheit geeignet, den Eindruck zu erwecken, das Gericht könnte sich ohne Rücksicht auf den weiteren Verlauf des Verfahrens vorbehaltlos und endgültig festgelegt haben. Das ergibt sich in erster Linie aus den Äußerungen des Vorsitzenden gegenüber der Zeugin Krause. Zwar schließt das Gebot sachlicher Befragung des Angeklagten und der Zeugen auch Vorhalte in nachdrücklicher Form nicht aus (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O. Rdnr. 18 m.N.). Gleiches gilt auch für nach der Sachlage noch verständliche Unmutsäußerungen oder überflüssige Bemerkungen. Die Besorgnis der Befangenheit kann sich jedoch aus unsachlichen spöttischen Nachfragen ergeben. So liegt der Fall hier. Zu Unrecht hat das Landgericht bei der Entscheidung über den Ablehnungsantrag die Grenze zu einer spöttischen Befragung der Zeugin als noch nicht überschritten angesehen. Zwar treffen die Ausführungen des Landgerichts zu, die verwendeten Sprachbilder des abgelehnten Richters seien als pointierter Ausdruck von Bedenken gegen die Plausibilität der Angaben der Zeugin zu verstehen. Eine Überzeichnung mit völlig unrealistischen Bildern und Vergleichen mag auch in der alltäglichen Argumentation geläufig sein. Die Benutzung derartiger Begriffe, die Aussagen von Zeugen auf eine Stufe mit überzeichneten und völlig unrealistischen Handlungen von Comicfiguren stellen, lässt jedoch auch aus der Sicht eines verständigen Angeklagten die gebotene Sachlichkeit der Verhandlungsleitung durch den Vorsitzenden vermissen und gibt die Entlastungszeugin der Lächerlichkeit preis, so dass für den Angeklagten Anlass zu der Besorgnis bestand, der Richter habe sich schon ein abschließendes und zwar negatives Bild über den Wahrheitsgehalt der Zeugenaussage gemacht. Dies gilt umso mehr für die Äußerungen des Vorsitzenden im Zusammenhang mit dem Abstellen des Fahrzeugs auf dem Bürgersteig, weil die Zeugin diesbezüglich nicht etwa - wie bei der Frage nach dem Alkoholkonsum des Angeklagten - eine unrealistische Aussage gemacht hat, die mit den sonstigen Beweismitteln nicht in Übereinstimmung zu bringen war, sondern lediglich zum Ausdruck gebracht hat, sie könne sich nicht mehr erinnern, wer das Fahrzeug abgestellt habe. Auch und gerade unter der Prämisse, dass die Äußerungen des abgelehnten Richters nicht isoliert betrachtet werden dürfen, sondern im Gesamtzusammenhang gewertet werden müssen, in dem sie gefallen sind (vgl. BGH NStZ 2000, 325), liegt die Wortwahl des Vorsitzende und das von ihm gebrauchte "Bild" jenseits der Grenze dessen, was im Gerichtssaal angemessen und mit der Würde des Gerichts vereinbar ist, und ist geeignet, auch bei besonnenen Angeklagten Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters zu erwecken (vgl. BGH NJW 1984, 1907 (1908 f.)). Die gilt auch insoweit, als der Vorsitzende Zweifel an dem Wahrheitsgehalt dieser Aussage hatte und berechtigt, wenn nicht sogar verpflichtet war, die Zeugin deswegen nachdrücklich auf ihre Wahrheitspflicht hinzuweisen. Auch in diesem Zusammenhang sind die von dem Vorsitzenden gewählten Äußerungen nicht gerechtfertigt, sondern geeignet, die Zeugin und ihre Aussagen lächerlich zu machen.

Hinzu kommt, dass der Eindruck der Voreingenommenheit des Vorsitzenden gegenüber dem Angeklagten durch die nachfolgende Verfahrensweise noch verstärkt worden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die verfahrensrechtlichen Entscheidungen des Vorsitzenden bzw. die darauf bezogenen Äußerungen bereits - jede für sich genommen - die Besorgnis der Befangenheit zu begründen geeignet gewesen sind. Maßgeblich ist vielmehr, jedenfalls wenn - wie hier - alle Gründe in einer einheitlichen Entscheidung zu beurteilen waren, auch, ob sich aus der Gesamtschau aus der Sicht des Angeklagten die Besorgnis der Voreingenommenheit des Vorsitzenden ergeben kann. Derartige Umstände ergeben sich aus der Fortsetzung der Hauptverhandlung ohne die Verteidigerin, auch wenn diese ein späteres Erscheinen nicht ausdrücklich selbst angekündigt hatte, jedenfalls dann wenn - wovon der Senat aufgrund des Vorbringens der Verteidigerin, das der Vorsitzende in seiner dienstlichen Stellungnahme nicht in Abrede gestellt hat, ausgeht - der Angeklagte mitteilt, die Verteidigerin werde sich verspäten, weil sie noch Anträge vorbereite. Gleiches gilt für die vorgetragene Weigerung des Vorsitzenden, die Verteidigerin über den Verlauf des Verfahrens während ihrer allenfalls siebenminütigen Abwesenheit zu unterrichten.

Auch das Verhalten des Vorsitzenden in Zusammenhang mit der Bestimmung des Fortsetzungstermins am 15. Mai war geeignet, den bestehenden Eindruck des Angeklagten, der Vorsitzende stehe ihm nicht unvoreingenommen gegenüber, zu verstärken. Zwar hat der Angeklagte keinen uneingeschränkten Anspruch auf Terminsverlegung. Gleichwohl ist der erkennende Richter in Terminierungsfragen nicht völlig frei. Vielmehr hat er eine Ermessensentscheidung zu treffen, bei der neben der Belastung des Gerichts und dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung auch die Interessen der Beteiligten, insbesondere des Angeklagten, zu berücksichtigen sind (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O. § 213 Rdnr. 6 m.N.) Dies folgt aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens. Wenn der erkennende Richter vor diesem Hintergrund einen mit einer von der Verteidigerin zu derselben Terminsstunde wahrzunehmenden Pflichtverteidigung begründeten Antrag auf anderweitige Terminierung mit der Begründung ablehnt, andere Tage kämen aus näher bezeichneten Gründen nicht in Betracht, jedoch nicht erkennbar in Erwägung zieht, mit dem Fortsetzungstermin zu einer späteren Stunde am selben Tage zu beginnen, um der Verteidigerin die Teilnahme zu ermöglichen, ist derartiges Verhalten auch bei einem besonnen Angeklagten geeignet, eine schon bestehende Besorgnis der Befangenheit noch weiter zu vertiefen.

Der Senat hebt daher die angefochtene Entscheidung auf und verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück.

Eines Eingehens auf die weiteren erhobenen Sach- und Verfahrensrügen bedurfte es unter diesen Umständen nicht.

Ende der Entscheidung

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