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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 22.02.2008
Aktenzeichen: (4) 1 Ss 294/06 (262/06)
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB a.F. § 332 Abs. 1 S. 1
StGB a.F. § 332 Abs. 3 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
KAMMERGERICHT

Beschluss

Geschäftsnummer: (4) 1 Ss 294/06 (262/06)

In der Strafsache gegen

wegen Bestechlichkeit

hat der 4. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 22. Februar 2008 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Januar 2006 wird verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Amtsgericht Tiergarten - erweitertes Schöffengericht - hat den Angeklagten W. mit Urteil vom 23. Juni 2003 wegen mittäterschaftlicher Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat, und den Verfall von 40.000 Euro zugunsten der Landeskasse Berlin angeordnet. Auf die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung des Angeklagten hat die erweiterte kleine Strafkammer des Landgerichts Berlin - Wirtschaftsstrafkammer - mit Urteil vom 19. Januar 2006 die Freiheitsstrafe auf sechs Monate herabgesetzt und einen Betrag von 10.000 Euro für verfallen erklärt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hat die Kammer zur Bewährung ausgesetzt. Die ebenfalls auf das Strafmaß beschränkte Berufung der Staatsanwaltschaft Berlin hat die Kammer verworfen. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist unbegründet.

1. Das Landgericht ist zu Recht von einer wirksamen Beschränkung der Berufung des Angeklagten auf den Rechtsfolgenausspruch ausgegangen. Der Senat ist bei dieser von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung nicht an die Beurteilung durch das Berufungsgericht gebunden, sondern hat selbständig über die formelle und materielle Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung zu entscheiden (vgl. BGHSt 27, 70 (72)).

a) Die Beschränkung der Berufung auf das Strafmaß ist grundsätzlich möglich, da dieser Teil des Urteils in der Regel abtrennbar ist, also überprüft werden kann, ohne dass die Feststellungen und rechtlichen Ausführungen zum Schuldspruch berührt werden (vgl. BGHSt 19, 46 (48); BGHSt 24, 185 (188)). Die Wirksamkeit der Beschränkung ist hingegen zu verneinen, wenn die Feststellungen der Vorinstanz zur Tat derart unklar, widersprüchlich oder lückenhaft sind, dass sie keine ausreichende Grundlage für eine Entscheidung des Berufungsgerichts über die Rechtsfolgen bieten (vgl. KG, Beschluss vom 13. Oktober 1998 - (5) 1 Ss 202/98 (42/98) -; Gössel in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl., § 318 Rn. 46, 48 m. w. Nachw.). Die amtsgerichtlichen Feststellungen ermöglichten vorliegend jedoch ohne weiteres eine eigene Rechtsfolgenentscheidung des Landgerichts. Denn sie waren sowohl hinsichtlich der Person des Angeklagten als auch bezüglich der dem Schuldspruch wegen Bestechlichkeit zugrunde liegenden Tatsachen umfangreich und ließen keine Widersprüche oder Lücken erkennen.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts war der Angeklagte vom 15. Februar 1992 bis zum 31. Oktober 1992 als Referent in der Verkaufsabteilung des Direktorats Abwicklung der Treuhandanstalt Berlin (im Folgenden: THA) beschäftigt. Die THA war als Anstalt des öffentlichen Rechts nach dem Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990 i.V.m. Art. 25 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 für die Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens der ehemaligen DDR zuständig. Das Direktorat Abwicklung übernahm dabei innerhalb der THA die Liquidierung nicht sanierungsfähiger Unternehmen.

In dieser Abteilung war neben dem Angeklagten in der Zeit vom 1. Dezember 1990 bis 31. Juli 1992 auch der gesondert verfolgte J. E. als Verkaufsreferent tätig. Mit Wirkung vom 1. August 1992 wurde dieser sodann zur Treuhand Liegenschaftsgesellschaft mbH (im Folgenden: TLG), einer privatrechtlich organisierten Tochtergesellschaft der THA, abgeordnet. Die TLG verwertete im Auftrag und für Rechnung der THA sog. nicht betriebsnotwendige Immobilien und nahm in diesem Rahmen ebenfalls öffentliche Aufgaben wahr. Ab dem 1. Januar 1994 wurde der gesondert verfolgte E. von der TLG als Referent für den Bereich Abwicklung/Liquidation dauerhaft übernommen.

Während ihrer gemeinsamen Zeit als Verkaufsreferenten im Direktorat Abwicklung der THA waren der Angeklagte und der gesondert verfolgte E. unter anderem für die Vorbereitung und Durchführung des Verkaufs von zwei nicht betriebsnotwendigen Grundstücken der Leipziger Baumwollspinnerei GmbH in Grünheide und Woltersdorf verantwortlich. Im Zeitraum von März bis Anfang Juli 1992, vermutlich bereits vor dem 1. April 1992 ließen sich der Angeklagte und der gesondert verfolgte E. im bewussten und gewollten Zusammenwirken und aufgrund eines gemeinsamen Tatplans von dem gesondert verfolgten J. G. für eine bevorzugte Vermittlung der Immobilien in Grünheide und Woltersdorf an die A. Hausverwaltung GmbH aus Berlin jeweils 342.000 DM versprechen. Der gesondert verfolgte G. war neben dem gesondert verfolgten Günther Lange der alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der A. Hausverwaltung GmbH. Im Gegenzug erklärten sich der Angeklagte und der gesondert verfolgte E. zumindest stillschweigend bereit, sich bei ihrer Ermessensentscheidung bezüglich der Vergabe der beiden Grundstücke von der versprochenen Geldzahlung beeinflussen zu lassen und insoweit sachfremde Erwägungen voranzustellen.

Die endgültige Wirksamkeit der Grundstückskaufverträge hing zwar von der Genehmigung durch den Vorstand der THA ab. Es entsprach jedoch der üblichen Praxis bei der THA, dass die Vorstandsmitglieder die auf der Referentenebene getroffene Vergabeentscheidung bei entsprechender Formulierung der zugehörigen Vorstandsvorlage nicht mehr in Frage stellten und bei der Genehmigungserteilung auf die pflichtgemäße Beurteilung der Kaufangebote durch die Verkaufsreferenten vertrauten. Die notarielle Beurkundung der Grundstückskaufverträge zugunsten der A. Hausverwaltung GmbH erfolgte am 10. Juli 1992 unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Vorstand der THA.

Um die Mithilfe des Angeklagten und des gesondert verfolgten E. während des weiteren Verfahrens bis zur endgültigen Genehmigungserteilung durch den Vorstand der THA sicher zu stellen, gab der gesondert verfolgte G. am 16. September 1992 für die A. Hausverwaltung GmbH ein notarielles Zahlungsversprechen ab. Darin versprach er der Ehefrau des Angeklagten, der gesondert verfolgten G. W. , sowie der Ehefrau des gesondert verfolgten E. , der ebenfalls gesondert verfolgten C E. , für Beratungsleistungen bezüglich der Entwicklung des Kaufgegenstands jeweils eine Vergütung von 342.000 DM. Davon sollte ein Teilbetrag zwei Wochen nach erfolgter Eintragung einer Eigentumsverschaffungsvormerkung zugunsten der A. Hausverwaltung GmbH zur Zahlung fällig werden, der Restbetrag zwei Wochen nach Eintragung der A. Hausverwaltung GmbH im Grundbuch sowie entsprechender Rechnungslegung durch die beiden Gläubigerinnen. Das Zahlungsversprechen wurde durch Grundschulden an den Grundstücken in Woltersdorf und Grünheide abgesichert. Tatsächlich erbrachten weder die beiden Ehefrauen, noch der Angeklagte oder der gesondert verfolgte E. Beratungsleistungen zugunsten der A. Hausverwaltung GmbH.

Anfang April 1993 bot der Angeklagte an, die Vorstandsvorlagen für die beiden Grundstückskaufverträge mit der A. Hausverwaltung GmbH zu entwerfen, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits seit etwa sechs Monaten nicht mehr bei der THA beschäftigt war. Der spätestens am 22. April 1993 gefertigte Entwurf des Angeklagten wurde der THA anschließend vermutlich über den gesondert verfolgten E. zugeleitet. Die für die Beurteilung der Verkaufsentscheidung maßgeblichen Kriterien waren darin fehlerhaft dargestellt. Das Angebot der A. Hausverwaltung GmbH erschien dadurch als das den Mitbewerbern insgesamt überlegene Angebot. Unter Nutzung dieses Entwurfs erstellte die nunmehr anstelle des Angeklagten bei der THA zuständige Verkaufsreferentin die förmlichen Vorstandsvorlagen für die Genehmigung der Grundstückskaufverträge. Auf Grundlage dieser Vorstandsvorlagen stimmte der Vorstand der THA im Juli 1993 der Veräußerung der Grundstücke in Grünheide und Woltersdorf an die A. Hausverwaltung GmbH zu. Im Juni 1994 wurde die A. Hausverwaltung GmbH schließlich als Eigentümerin der Grundstücke im Grundbuch eingetragen.

Am 19. Oktober 1993 sowie am 25. Februar 1994 überwies die A. Hausverwaltung GmbH insgesamt 342.000 DM auf das Konto der gesondert verfolgten Gudrun W. . Davon leitete sie insgesamt 112.000 DM an das Konto des Angeklagten weiter. Weitere 163.000 DM leistete sie als Teilzahlung auf eine seitens des Angeklagten erworbene Eigentumswohnung in Berlin. Dem Konto der gesondert verfolgten Christel E. wurde auf Veranlassung der A. Hausverwaltung GmbH durch Teilleistungen am 12. Januar, 7. April, 6. Juni und am 1. September 1994 ebenfalls ein Betrag von insgesamt 342.000 DM gutgeschrieben.

Das erweiterte Schöffengericht des Amtsgerichts Tiergarten verurteilte den gesondert verfolgten E. mit rechtskräftigem Urteil vom 6. Mai 2003 wegen Bestechlichkeit zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von sechs Monaten.

b) Der Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung steht nicht entgegen, dass das Amtsgericht hinsichtlich der dem Angeklagten zur Last gelegten mittäterschaftlichen Bestechlichkeit nach § 332 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2 StGB a. F. das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung übersehen hat und insoweit ein Rechtsanwendungsfehler der Vorinstanz vorliegt.

aa) Die Tat der mittäterschaftlichen Bestechlichkeit war hier gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB nach Ablauf von fünf Jahren am 30. Oktober 1997 verjährt. Die Verjährung beginnt gemäß § 78a S. 1 StGB grundsätzlich mit der Beendigung der Tat. Eine Tat ist regelmäßig mit dem Abschluss der auf die Tatbegehung gerichteten Gesamttätigkeit des Täters bzw. bei Erfolgsdelikten mit dem Eintritt des zum Tatbestand gehörenden Erfolges beendet (vgl. BGHSt 16, 207 (209); BGH NJW 1998, 2373). Für die Bestechlichkeit bedeutet dies, dass die Tat in der Regel mit der Annahme des letzten aufgrund der Unrechtsvereinbarung versprochenen Vorteils beendet ist (vgl. BGHSt 10, 237 (243); BGH NJW 1998, 2373; Tröndle/Fischer, StGB 55. Aufl., § 78a Rn. 8). Die Verjährungsfrist beginnt ungeachtet dieser Grundsätze jedoch spätestens mit dem Ausscheiden des bestochenen Amtsträgers aus dem Amt, da die Tat des § 332 Abs. 1 S. 1 StGB a.F. nur verwirklicht werden kann, solange die Amtsträgereigenschaft des Täters fortdauert (vgl. BGHSt 11, 345 (347)). Kommt dem Täter dieser Status nicht mehr zu, ist der Empfang von Vorteilen aus der früheren Bestechlichkeit nicht mehr tatbestandsmäßig und damit auch für die Frage der Beendigung dieser Tat sowie den Verjährungsbeginn irrelevant. Da der Angeklagte die THA mit Wirkung zum 31. Oktober 1992 verlassen hatte, markiert der damit einhergehende Verlust der Amtsträgereigenschaft den Verjährungsbeginn.

bb) Gleichwohl hatte die fehlerhafte Verneinung der Verjährung durch das Amtsgericht keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung. Denn wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, war die dem amtsgerichtlichen Urteil zugrunde liegende Tat im Sinne des § 264 StPO nicht unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt verjährt. Im Rahmen der Verjährungsprüfung konnte und durfte insoweit an die seitens des Angeklagten ebenfalls verwirklichte Beihilfe zur Bestechlichkeit des gesondert verfolgten E. angeknüpft werden.

(1) Bei Rechtsanwendungsfehlern, die unmittelbar die Strafbarkeit betreffen, ist anerkannt, dass diese sich nur dann auf die Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung auswirken, wenn der Angeklagte bei zutreffender Rechtsanwendung straflos geblieben wäre bzw. ein Freispruch hätte erfolgen müssen (vgl. BGH NStZ 1996, 352 (353); KG, Beschluss vom 13. Oktober 1998 - (5) 1 Ss 202/98 (42/98) -; Senat, Beschlüsse vom 5. Oktober 2000 - (4) 1 Ss 227/00 (129/00) - und 30. März 2004 - (4) 1 Ss 65/04 (24/04) -; Gössel, a.a.O., § 318 Rn. 56, 58). Hat sich der Angeklagte hingegen unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt strafbar gemacht, bleibt die Berufungsbeschränkung wirksam und der an sich fehlerhafte Schuldspruch erwächst in Teilrechtskraft (vgl. KG, Beschlüsse vom 13. Oktober 1998 - (5) 1 Ss 202/98 (42/98) - und 27. Januar 2003 - (5) 1 Ss 465/02 (71/02) -; Senat, Beschluss vom 5. Oktober 2000 - (4) 1 Ss 227/00 (129/00) -). Der inhaltlich unrichtige Schuldspruch ist dann auf der Strafzumessungsebene zu berücksichtigen, indem seine Auswirkungen dort auf das unvermeidliche Maß zu beschränken sind (vgl. KG, Beschlüsse vom 13. Oktober 1998 - (5) 1 Ss 202/98 (42/98) und 27. Januar 2003 - (5) 1 Ss 465/02 (71/02) -, jeweils m. w. Nachw.).

Es sind keine zwingenden Gründe ersichtlich, warum diese ergebnisorientierte Betrachtung nicht auch bei Verfahrenshindernissen wie der Verjährung Anwendung finden soll. In beiden Fällen geht es um das Verhältnis von Rechtskraft und Gerechtigkeit in Gestalt rechtsfehlerfreier Urteile. Wurde der Angeklagte durch eine unzutreffende Rechtsanwendung belastet, weil er eigentlich hätte freigesprochen werden müssen, soll diese Belastung nicht durch ein übermäßiges Festhalten an der Rechtskraft verschärft werden. Die Berufungsbeschränkung ist in diesem Fall unwirksam und öffnet den Weg zu einer Korrektur der Entscheidung. Nichts anderes kann gelten, wenn die Belastung des Angeklagten darin besteht, dass das Verfahren eigentlich wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen war. Die Aufrechterhaltung des rechtskräftigen Urteils wäre auch in diesem Fall unverhältnismäßig (vgl. BGHSt 11, 393 (395); BGHSt 15, 203 (207); BayObLG, VRS 65, 291 (293)). Umgekehrt muss dem Zweck der Rechtskraft, Rechtssicherheit und Rechtsfrieden zu schaffen, dort Vorrang zukommen, wo der Angeklagte durch die unzutreffende Rechtsanwendung gar nicht belastet ist. Dies ist dann anzunehmen, wenn der Schuldspruch jedenfalls im Ergebnis richtig ist, also es auch bei zutreffender Subsumtion zu einer Verurteilung bzw. zur Fortführung des Verfahrens gekommen wäre. In diesem Fall bleibt die Berufungsbeschränkung wirksam und die Rechtskraft des Schuldspruchs erhalten.

(2) Der Angeklagte hat durch die Anfertigung des Entwurfs einer Vorstandsvorlage gemäß §§ 332 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2 a.F., 27 Abs. 1 StGB Beihilfe zur Bestechlichkeit des gesondert verfolgten E. geleistet.

Zum Zeitpunkt dieser Handlung, die zwischen dem 1. und 22. April 1993 stattfand, war der Angeklagte nicht mehr bei der THA tätig. Sie ist deshalb nicht von der (verjährten) mittäterschaftlich begangenen Bestechlichkeit umfasst, da Mittäterschaft bei § 332 Abs. 1 S. 1 StGB a. F. voraussetzt, dass beide Täter Amtsträger sind und sich die Diensthandlung für beide als pflichtwidrig darstellt (vgl. Korte in Münchner Kommentar, StGB, § 331 Rn. 178; Heine in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl., § 332 Rn. 25). Fehlt es an dieser besonderen Beziehung zwischen Amt und Tatverhalten kommt allenfalls noch eine Teilnahmestrafbarkeit in Betracht (vgl. Rudolphi/Stein in Systematischer Kommentar StGB, vor § 331 Rn. 18). Die ursprünglich verwirklichte Mittäterschaft des Angeklagten endete insoweit zwingend mit dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Amt. Nachfolgende Taten, die im Falle einer fortbestehenden Amtsträgereigenschaft von der mittäterschaftlichen Begehung des § 332 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 StGB a. F. erfasst worden wären, können nur noch als Beihilfe sanktioniert werden.

Der Angeklagte hat zunächst den Tatbestand der §§ 332 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2 a. F., 27 Abs. 1 StGB verwirklicht, indem er dem gesondert verfolgten E. zu dessen Bestechlichkeit, einer vorsätzlich und rechtswidrig begangenen und damit teilnahmefähigen Haupttat, im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB Hilfe geleistet hat. Eine solche Hilfeleistung ist nach ständiger Rechtsprechung schon in jeder Handlung zu sehen, die die Herbeiführung des Taterfolges durch den Haupttäter in irgendeiner Form erleichtert oder fördert (vgl. BGHSt 46, 107 (108); BGH NJW 2001, 2409 (2410)). Sie muss nicht ursächlich für den Taterfolg werden und kann auch auf die Unterstützung einer nur vorbereitenden Handlung des Haupttäters gerichtet sein (vgl. BGHSt 16, 12; BGHSt 28, 348). Bei der Bestechlichkeit nach § 332 Abs. 1 S. 1 StGB a.F. ist dabei zu beachten, dass nicht jede Mitwirkung an der Ausführung der pflichtwidrigen Diensthandlung des Haupttäters bereits eine Teilnahme an diesem Delikt darstellt. Da die Diensthandlung nicht zum Tatbestand des § 332 Abs. 1 S. 1 StGB a.F. gehört, muss die Unterstützungshandlung jedenfalls auch die Bestechlichkeit des Haupttäters als solche fördern (vgl. BGHSt 18, 263 (265)). Dies war hier der Fall. Denn ausweislich der Feststellungen hat der Angeklagte im April 1993 durch die Anfertigung der Entwürfe für die Vorstandsvorlagen den im Zahlungsversprechen vom 16. September 1992 vereinbarten Eintritt der Fälligkeit der versprochenen Geldbeträge und damit die Annahme des Vorteils durch den gesondert verfolgten E. unterstützt und gefördert. Da eine überzeugende Vorstandsvorlage die maßgebliche Voraussetzung für eine positive Entscheidung des Vorstands über die Genehmigung der Grundstückskaufverträge und damit letztlich für den Eigentumserwerb der A. Hausverwaltung GmbH war, trug die beschriebene Mitwirkung des Angeklagten bei deren Anfertigung wesentlich zum Eintritt der in dem Zahlungsversprechen festgeschriebenen Bedingung bei, wonach die versprochenen Beträge erst nach Eintragung einer Eigentumsverschaffungsvormerkung zugunsten der A. Hausverwaltung GmbH bzw. nach Eintragung der A. Hausverwaltung GmbH als Eigentümerin im Grundbuch zur Zahlung fällig werden sollten.

Diesbezüglich handelte der Angeklagte auch mit dem erforderlichen Gehilfenvorsatz. Das Amtsgericht hat zur subjektiven Tatseite festgestellt, dass sich gerade auch aus der Anfertigung der Vorstandsvorlagen durch den Angeklagten ergebe, dass dieser auch nach seinem Ausscheiden bei der THA noch ein gemeinsames Interesse mit dem gesondert verfolgten E. an der endgültigen Genehmigung der Grundstückskaufverträge zugunsten der A. Hausverwaltung GmbH verfolgt habe (UA S. 29). Aus dieser Feststellung sowie dem Gesamtzusammenhang ist zu schließen, dass der Angeklagte mit seiner Handlung zugleich auch die Bestechlichkeit des E. und damit nicht nur seine eigene, sondern auch eine fremde Tat fördern wollte. Dafür spricht ferner, dass in dem notariellen Zahlungsversprechen vom 16. September 1992 in einer einheitlichen Urkunde sowohl die Zuwendungen an die gesondert verfolgte Christel E. als auch an seine eigene Ehefrau geregelt waren (UA S. 11f.). Inhaltlich waren die Vereinbarungen ebenfalls identisch. Der Wille des Angeklagten war deshalb notwendig darauf gerichtet, durch Herbeiführung der Fälligkeit der Auszahlung der versprochenen Beträge nicht nur seine eigene Bereicherung, sondern gerade auch die des gesondert verfolgten J. E. zu erreichen.

Desweiteren greift der Einwand, der Angeklagte könne bezüglich derselben Tat nicht zugleich Täter und Teilnehmer sein, nicht durch. Denn die zunächst verwirklichte (mit-)täterschaftliche Bestechlichkeit des Angeklagten steht vorliegend im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB) zur später begangenen Beihilfe zur Bestechlichkeit des gesondert verfolgten E. . Die Annahme von Tatmehrheit beruht darauf, dass zwischen der Bestechlichkeit nach § 332 Abs. 1 S. 1 StGB a. F. und der pflichtwidrigen Diensthandlung, sofern diese die Merkmale einer Straftat erfüllt, grundsätzlich Realkonkurrenz besteht, weil die Diensthandlung als solche nicht zum Tatbestand des § 332 Abs. 1 S. 1 StGB a. F. gehört (vgl. BGHSt 7, 149; BGHSt 47, 22 (25); Jescheck in Leipziger Kommentar, StGB 11. Aufl., § 332 Rn. 16; Lackner/Kühl, a.a.O., § 332 Rn. 11; Heine, a.a.O., § 332 Rn. 28). Nichts anderes kann gelten, wenn die seitens des Täters vorgenommene Handlung an sich eine für ihn pflichtwidrige Diensthandlung darstellen würde, dies aber nur deshalb nicht der Fall ist, weil der Täter seine Amtsträgereigenschaft zwischenzeitlich eingebüßt hat. Da die Beihilfehandlung des Angeklagten mangels zu diesem Zeitpunkt bestehender Amtsträgereigenschaft von vornherein ungeeignet zur Erfüllung des § 332 Abs. 1 S. 1 StGB a. F. war, liegt darin eine neue Willensbetätigung des Angeklagten, die der Zusammenfassung des Geschehens zu einer Handlungseinheit entgegensteht.

(3) Die Beihilfe des Angeklagten zur Bestechlichkeit des gesondert verfolgten E. unterlag im Gegensatz zum Vorwurf der mittäterschaftlichen Bestechlichkeit auch nicht dem Verfahrenshindernis der Verjährung. Bei der Beihilfe beginnt die Verjährung nach § 78a S. 1 StGB aus Akzessorietätsgründen erst mit derjenigen der Haupttat (vgl. BGHSt 20, 227 (228); Stree/Sternberg-Lieben, a.a.O., § 78a Rn. 8). Nach den oben unter b) aa) dargelegten Grundsätzen beginnt die Verjährung bei der Bestechlichkeit nach § 332 Abs. 1 S. 1 StGB a.F. in der Regel dann, wenn der Amtsträger den letzten auf der Unrechtsvereinbarung beruhenden Vorteil erhält. Da der gesondert verfolgte E. ausweislich der Urteilsfeststellungen am 1. September 1994 die letzte Teilleistung erhielt und zu diesem Zeitpunkt aufgrund seiner Beschäftigung bei der TLG weiterhin Amtsträger war (vgl. BGH NJW 2001, 3062; Senat, NStZ 1994, 242), endete die gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünfjährige Verjährungsfrist am 31. August 1999. Bereits durch den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 9. April 1998 wurde die Verjährung jedoch nach § 78c Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB unterbrochen und begann ab diesem Zeitpunkt nach § 78c Abs. 3 S. 1 StGB erneut zu laufen. Seit Erlass des erstinstanzlichen Urteils am 23. Juni 2003 ruht die Verjährung nun gemäß § 78b Abs. 3 StGB.

Entgegen des Einwands der Revision sprechen auch im Hinblick auf BGHSt 15, 227 keine zwingenden Gründe dafür, den Verjährungsbeginn der Beihilfetat unabhängig von der Haupttat zu bestimmen und dadurch von dem die Teilnahme kennzeichnenden Grundsatz der Akzessorietät abzuweichen. Denn der Vorsatz des Angeklagten war vorliegend wegen der durch das Zahlungsversprechen geschaffenen untrennbaren Verbindung mit der Haupttat nicht nur auf einzelne Teilakte dieser Tat, sondern auf die gesamte Verwirklichung der Unrechtsvereinbarung gerichtet. Er umfasste insoweit auch den Erhalt der letzten Teilleistung durch den gesondert verfolgten E. . Die zur inzwischen ohnehin verworfenen Figur der fortgesetzten Tat entwickelte Ausnahme, auf die in BGHSt 15, 227 (229) Bezug genommen wird, kann hier deshalb nicht herangezogen werden.

(4) Der Rückgriff auf die Beihilfetat als Anknüpfungspunkt für die Verjährungsprüfung ist auch nicht durch die infolge der wirksamen Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch eingetretene Teilrechtskraft des Schuldspruchs wegen mittäterschaftlicher Bestechlichkeit versperrt. Denn die Beihilfe war als mitbestrafte Nachtat bereits im Schuldspruch des Amtsgerichts enthalten. Aufgrund der Verjährung der konkurrierenden täterschaftlichen Bestechlichkeit lebt diese nun wieder auf.

Die Beihilfe zur Bestechlichkeit des gesondert verfolgten E. war zunächst als mitbestrafte Nachtat zu qualifizieren, weil ihr gegenüber der mittäterschaftlich begangenen Bestechlichkeit kein selbständig strafwürdiger Unwertgehalt zukam. So hatte die Anfertigung der Entwürfe für die Vorstandsvorlagen beispielsweise lediglich die Funktion, den Erfolg des durch die Mittäterschaft bereits in Gang gesetzten Geschehens abzusichern. Diese Handlung des Angeklagten nach Ausscheiden aus der THA diente der Vervollständigung des gemeinschaftlich entwickelten Tatplans, der A. Hausverwaltung GmbH das Eigentum an den Grundstücken zu verschaffen, und damit der eigenen Vorteilssicherung durch Herbeiführung der Fälligkeit der versprochenen Zahlungen. Da dies ausschließlich auf der Unrechtsvereinbarung beruhte, die bereits Bestandteil des von § 332 Abs. 1 S. 1 StGB a. F. sanktionierten Unrechts ist, kommt der Beihilfe demgegenüber kein eigenständiger Unrechtsgehalt mehr zu.

Nach der Rechtsprechung lebt diese an sich konkurrenzrechtlich verdrängte mitbestrafte Nachtat jedoch wieder auf, wenn die Haupttat wegen Verjährung straffrei bleibt (vgl. BGHSt 38, 366 (368); BGH bei Dallinger, MDR 1955, 269; BGH NJW 1993, 2692; OLG Frankfurt wistra 2006, 198 (199)). Begründet wird dies mit dem Wesen der mitbestraften Nachtat. Bei dieser handle es sich um eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Handlung, die aber nicht als strafbedürftig anzusehen sei, weil ihr Unrechtsgehalt bereits durch die Strafe für die Haupttat hinreichend abgegolten werde. Könne eine Bestrafung der Haupttat jedoch nicht erfolgen, entfalle der Grund für die Straflosigkeit der Nachtat, ohne dass es darauf ankomme, warum die Haupttat straffrei bleibe (vgl. BGHSt 38, 366 (368f.)). Die Figur der mitbestraften Nachtat soll nicht zur Folge haben, dass durch die bloße Begehung der Haupttat weitere Tatbestände im Ergebnis ungestraft verwirklicht werden dürfen.

c) Die Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung wird auch nicht durch die Behauptung der Verteidigung beeinträchtigt, von den Richtern der Kammer bedroht bzw. zur Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch genötigt worden zu sein. Denn das Vorbringen der Verteidigung enthält insgesamt keine diesen Vorwurf hinreichend begründenden Tatsachen.

Die Verteidigung beruft sich zur Begründung ihres Vorwurfs insbesondere auf einen Beschluss der Kammer, mit dem ein Verfahrenseinstellungsantrag des Angeklagten abgelehnt wurde. Darin findet sich die Formulierung, dass es "fraglich erscheine, ob die fühlbare Freiheitsstrafe, die der Angeklagte zu erwarten habe, gemäß § 56 Abs. 2 StGB noch zur Bewährung ausgesetzt werden könne". Der Verteidiger des Angeklagten hat dies als Inaussichtstellung einer mehr als zweijährigen Haftstrafe aufgefasst. Zudem habe er nicht ausschließen können, dass das Gericht auf Grundlage dieser Haltung einen Haftbefehl gegen seinen Mandanten erlassen werde. Nur aus Furcht vor diesen Folgen habe sich der Angeklagte schließlich auf die Beschränkung der Berufung auf das Strafmaß eingelassen.

Den dienstlichen Stellungnahmen der beteiligten Richter ist demgegenüber zu entnehmen, dass zu keinem Zeitpunkt im Raum gestanden habe, den bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorbestraften Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren zu verurteilen oder gar einen Haftbefehl gegen ihn zu erlassen. Die Berufungsbeschränkung sei wegen der andernfalls erforderlichen umfangreichen Beweisaufnahme und der dadurch drohenden weiteren Verlängerung des Verfahrens in Betracht gezogen und allseits positiv aufgenommen worden. Dieser sachliche Hintergrund der Anregung zur Berufungsbeschränkung sei auch dem Verteidiger des Angeklagten bekannt gewesen. Darüber hinaus habe Einigkeit bestanden, dass dem Verteidiger des Angeklagten die Möglichkeit der Revision keinesfalls abgeschnitten werden sollte, um die Problematik bezüglich der Verjährung der Tat vom Kammergericht erneut prüfen lassen zu können.

Auf Grundlage beider Darstellungen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Berufungsbeschränkung nur infolge einer Drohung oder Nötigung erklärt wurde. Zum einen wurde dem Angeklagten keine Freiheitsstrafe ohne Bewährung angedroht oder in Aussicht gestellt, sondern lediglich eine solche nicht ausgeschlossen. Es wurde in zulässiger Weise als "fraglich" bezeichnet, ob eine positive Prognose i.S.d. § 56 Abs. 2 StGB getroffen werden kann. Auch die Furcht vor einem Haftbefehl beruht nicht auf nachvollziehbaren Tatsachen und war insoweit völlig unbegründet. Hätte sich die Verteidigung in der Tat bedroht oder genötigt gefühlt, wäre ein Befangenheitsantrag nach §§ 24 ff. StPO eine nahe liegende Reaktion gewesen. Dazu fühlte sich die Verteidigung jedoch offensichtlich nicht veranlasst.

2. Unter dem Gesichtspunkt der überlangen Verfahrensdauer liegt kein Verfahrenshindernis vor, das zur Einstellung des Verfahrens führen müsste.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bewirkt eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zwar einen Verstoß gegen den in Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK enthaltenen Anspruch auf ein faires Verfahren und kann in außergewöhnlichen Einzelfällen sogar zu einem Verfahrenshindernis führen, das auch vom Revisionsgericht von Amts wegen zu berücksichtigen ist (vgl. BVerfG, StV 2003, 383 (385)). Ein solcher außergewöhnlicher Einzelfall ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn eine Berücksichtigung des Verstoßes im Rahmen der Sachentscheidung nicht mehr möglich ist, das Ausmaß der Verfahrensverzögerung besonders schwer wiegt und zu besonderen Belastungen des Angeklagten geführt hat (vgl. BVerfG StV 2003, 383 (385)). Vorliegend dauert das Verfahren seit Beginn der Ermittlungen zwar schon seit etwa zehn Jahren an. Dies ist aber hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass sich das Ermittlungsverfahren ursprünglich gegen 13 Beschuldigte richtete, von denen schließlich sechs angeklagt wurden, sowie auf die Komplexität und den Umfang des Verfahrensgegenstands. Außergewöhnliche Umstände, die in den Verantwortungsbereich der Strafverfolgungsorgane fallen und zu einer nur durch eine Einstellung des Verfahrens auszugleichenden Belastung des Angeklagten führten, sind hingegen nicht ersichtlich. Die ausgesprochen lange Verfahrensdauer sowie die damit verbundenen und anzuerkennenden Nachteile für den Angeklagten wurden vom Landgericht bereits im Rahmen der Strafzumessung und damit noch innerhalb der Sachentscheidung umfassend berücksichtigt.

3. Die Nachprüfung des Rechtsfolgenausspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Insbesondere greift der Einwand der Revision nicht durch, § 28 Abs. 1 StGB sei im Rahmen der Strafzumessung fälschlich nicht zur Anwendung gelangt. Zwar trifft es zu, dass bei der ausschließlichen Förderung der Bestechlichkeit des Vorteilsnehmers nach §§ 332 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB grundsätzlich § 28 Abs. 1 StGB anzuwenden ist, wenn der Teilnehmer kein Amtsträger ist und ihm damit ein besonderes persönliches Merkmal fehlt (vgl. Tröndle/Fischer, a.a.O., § 331 Rn. 38; Korte, a.a.O., § 331 Rn. 179). Jedoch darf ihm die sowohl nach § 27 Abs. 2 S. 2 StGB als auch nach § 28 Abs. 1 StGB vorgesehene Milderung nur einmal zugute kommen (vgl. BGHSt 26, 53 (54); Tröndle/Fischer, a.a.O., § 50 Rn. 7).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.



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