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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 12.01.2009
Aktenzeichen: (4) 1 Ss 8/09 (15/09)
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 341 Abs. 1
Der Protokollvermerk über eine Rechtsmittelbelehrung beweist nicht nur die Belehrung als solche, die Richtigkeit und Vollständigkeit, sondern auch bei Anwesenheit eines Dolmetschers deren korrekte Übersetzung.
KAMMERGERICHT Beschluss

Geschäftsnummer: (4) 1 Ss 8/09 (15/09)

In der Strafsache gegen

wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

hat der 4. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 12. Januar 2009 beschlossen:

Tenor:

1. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 2. September 2008, soweit mit ihm die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. August 2008 als unzulässig verworfen worden ist, wird als unbegründet verworfen. Denn das Rechtsmittel - die Revision vom 25. August 2008 - ist nicht innerhalb der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO, die mit der Verkündung des angefochtenen Urteils am 4. August 2008 begonnen hat und am 11. August 2008 abgelaufen ist (§ 43 Abs. 1 StPO), sondern erst am 25. August 2008 und damit verspätet beim Landgericht eingegangen. Soweit der Angeklagte geltend macht, die Rechtsmittelfrist habe nicht zu laufen begonnen, weil ihm als einem der deutschen Sprache nicht mächtigen Ausländer die Rechtsmittelbelehrung nicht übersetzt worden sei und er nach Urteilsverkündung kein Merkblatt mit einer Rechtsmittelbelehrung ausgehändigt erhalten habe, kann er damit nicht gehört werden. Ausweislich des Verhandlungsprotokolls ist dem durch einen Dolmetscher der kasachischen Sprache unterstützten Angeklagten bei Urteilsverkündung eine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden. Die Übersetzung der protokollierten Rechtsmittelbelehrung bedurfte nicht der Protokollierung, weil es sich insoweit nicht um in die Sitzungsniederschrift aufzunehmende Förmlichkeiten handelt. Wenn ein Dolmetscher für die ganze Zeit der Hauptverhandlung hinzugezogen wurde, so braucht seine Mitwirkung nicht bei jedem Verhandlungsakt erwähnt werden (vgl. für die Rechtsmittelverzichtserklärung Senat, Beschluss vom 19. April 2001 - (4) 1 Ss 26/01 (43/01) [bei juris]). Der Protokollvermerk beweist nicht nur die Belehrung als solche, die Richtigkeit und Vollständigkeit (vgl. KG, Beschluss vom 18. Januar 2002 - 3 Ws(B) 3/02 - [bei juris]), sondern auch bei Anwesenheit eines Dolmetschers deren korrekte Übersetzung (vgl. OLG Frankfurt Beschluss vom 5. November 2002 - 3 Ws 1172/02 - [bei juris]). Anhaltspunkte dafür, dass der in seiner Heimat als Dentist ausgebildete, gerichtserfahrene, zur Zeit der Urteilsverkündung 50-jährige Angeklagte, der seit 1999 in Deutschland mehrmals, zuletzt 2007, verurteilt worden ist, die mündlich erteilte Rechtsmittelbelehrung nicht richtig verstanden, interpretiert oder in Erinnerung behalten haben könnte, liegen nicht vor und sind auch nicht überzeugend vorgetragen worden. Eine Aushändigung eines die Rechtsmittelbelehrung ergänzenden Merkblattes war damit nicht erforderlich (vgl. KG, Beschluss vom 7. September 2000 - 3 Ws 356/00 - [bei juris]). Zu Recht führt die Generalstaatsanwaltschaft aus, dass eine Umdeutung des Antrags in einen solchen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - der im übrigen mangels Glaubhaftmachung der Behauptung der mangelhaften Rechtsmittelbelehrung unzulässig wäre - nicht in Betracht kommt, weil der Verteidiger ausdrücklich auf Entscheidung des Revisionsgerichts angetragen hat.

2. Eine Kostenentscheidung ergeht nicht, weil das KVGKG für das Verfahren keine Gebühr vorsieht und Auslagen nicht entstehen (vgl. Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl., § 346 Rdnr. 12).

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