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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 03.04.2006
Aktenzeichen: (5) 1 Ss 329/05 (12/06)
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 164 Abs. 1
1. Eine Verdächtigung i.S.v. § 164 Abs. 1 StGB liegt nur vor, wenn das gesamte tatsächliche Vorbringen des Täters nicht nur nach seiner persönlichen Auffassung, sondern nach objektiv-richtiger Würdigung einen Verdacht hervorruft oder verstärkt. Die auf Tatsachen gestützte Verdächtigung muss dem Denunzierten ein bestimmtes, durch individuelle Merkmale konkretisiertes Verhalten zur Last legen, das bei entsprechender Subsumtion den Verdacht einer Straftat oder einer Dienstpflichtverletzung begründen kann.

2. Der Senat neigt zu der Auffassung, daß das Revisionsgericht für die Frage, ob auf Freispruch durchentschieden werden kann oder die Sache zurückverwiesen werden muß, für diesen Teil seiner Tätigkeit ergänzend die Akten heranziehen darf.


KAMMERGERICHT Beschluß

Geschäftsnummer: (5) 1 Ss 329/05 (12/06)

In der Strafsache gegen

wegen falscher Verdächtigung

hat der 5. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 3. April 2006 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. April 2005 aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat die Landeskasse Berlin zu tragen.

Gründe:

Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin - (286) 68 Js 22/01 Ls (45/02) - verurteilte den Angeklagten am 8. Januar 2003 wegen falscher Verdächtigung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Berlin - (534) 68 Js 260/98 KLs (11/02) - vom 5. Juli 2002 (gemäß dem Schuldspruch aus dem Urteil des Landgerichts Berlin - 506-44/00 - vom 28. Mai 2001 wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Vergewaltigung) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten. Seine dagegen gerichtete Berufung verwarf das Landgericht durch das angefochtene Urteil vom 21. Januar 2005 mit der Maßgabe, daß der Angeklagte - unter Wegfall der einbezogenen Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. Juli 2002 - zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt wird. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat Erfolg; sie führt zum Freispruch. Seine gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des angefochtenen Urteils gerichtete sofortige Beschwerde ist gegenstandslos.

I.

1. Die auf die zulässige Revision von Amts wegen zu prüfenden Verfahrensvoraussetzungen liegen vor. Anlaß zur Erörterung besteht zu der Frage, ob der Verurteilung durch das Landgericht in ihrem gesamten Umfang ein wirksamer Eröffnungsbeschluß zugrundeliegt. In Anklagesatz vom 3. Juni 2001, der Inhalt des Eröffnungsbeschlusses vom 29. Juli 2002 ist (vgl. BGH GA 1980, 108; Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl., § 207 Rdn. 1), wird der Tatvorwurf wie folgt beschrieben:

"Mit Schreiben vom 9. Oktober 2000, gerichtet an den Polizeipräsidenten in Berlin, behauptete der Angeschuldigte Y... bewusst der Wahrheit zuwider, dass die Zeugen PHM R... und KK'in H... in der Absicht, den Angeschuldigten zu Unrecht verfolgen zu können, anlässlich der Vernehmungen der Zeugin Re... am 4. und 8. Juni 1999 im Verfahren 68 Js 260/98 deren Unterschriften gefälscht hätten, um eine schlüssige, den Angeschuldigten belastende Aussage der Zeugin zu den Akten bringen zu können.

Dies tat der Angeschuldigte, um die Einleitung eines behördlichen Verfahrens gegen die Zeugen R... und H..., das dann unter dem Aktenzeichen 68 Js 630/00 bearbeitet worden ist, zu erreichen, wodurch er in dem gegen ihn gerichteten Verfahren Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugen R..., H... und Re... zu wecken suchte.

Im Urteil wird die Tat wie folgt geschildert:

Der Angeklagte, der den aufgrund der belastenden Angaben der Zeugin Re... erhobenen Tatvorwurf nicht akzeptieren wollte, entschloß sich, die diesbezüglichen Ermittlungsergebnisse und die die Ermittlungen führenden Polizeibeamten in Mißkredit zu bringen. Zu diesem Zweck verfaßte er am 9. Oktober 2000 einen an die Personalstelle des Landeskriminalamtes 2123 gerichteten "Antrag auf Dienstaufsichtsbeschwerde" und erstattete zugleich Strafanzeige gegen die Kriminalkommissarin H... (jetzt N...) und den Polizeihauptkommissar (gemeint ist: Polizeihauptmeister) R... wegen "nachweislich vorhalten von Akteninhalt und aufbauen einer Belastungszeugin, die somit zum sehr großen Teil zur Falschaussage dadurch beeinflußt wurde". Zugleich brachte der Angeklagte den Verdacht der Urkundenfälschung durch "einbauen von akteninhalt als Block" betreffend Aussagen des verdeckten Ermittlers EKHK K... zum Ausdruck und bemängelte die abweichenden Unterschriften. Durch eine am 18. Oktober 2000 eingegangene erweiterte Dienstaufsichtsbeschwerde, die auszugsweise folgenden Inhalt hatte: "Die sich mit den Ermittlungen befassten Polizeibeamten nahmen im Verfahren (68 Js 260/98) die Aussagen durch höchstwahrscheinliches beeinflussen der aufgebauten Belastungszeugin N. Re... bewußt der Wahrheit zuwider die böswillige falsche Aussage auf, da sie eine böswillige Strafverfolgung erzielen wollten, obwohl sie besseres Wissen hatten bzw. Kenntnis davon hatten, daß dies nicht so sein kann..." ........................".

Im Anklagesatz war indes weder davon die Rede, daß in einer Vernehmungsniederschrift "Akteninhalt als Block eingebaut" sei, noch war die am 18. Oktober 2000 eingegangene erweiterte Dienstaufsichtsbeschwerde erwähnt worden. Die aus diesem Grunde erforderlich Prüfung, ob das Landgericht nur über durch den Eröffnungsbeschluß bestimmte Tat im Sinne des § 264 StPO geurteilt hat, prüft der Senat selbständig aufgrund eigener Sachuntersuchung unter Benutzung aller erforderlichen verfügbaren Erkenntnisquellen im Freibeweisverfahren nach (vgl. Meyer-Goßner, Einl. Rdn. 152; § 337 Rdn. 6).

2. Die Prüfung ergibt, daß das Landgericht den ihm durch § 264 StPO gesteckten Rahmen eingehalten hat. Gegenstand der Anklage ist ein einheitlicher geschichtlicher Vorgang, nämlich der Inhalt der Dienstaufsichtsbeschwerde des Angeklagten vom 9. Oktober 2000, in der er den Verdacht der Urkundenfälschung geäußert hat. Zu dem in der Anklageschrift allein enthaltenen Vorwurf, die Unterschriften der Zeugin Re... seien gefälscht, tritt der Vorwurf des "Einbauens von Akteninhalt" hinzu. Beide hat der Angeklagte als konkrete Untermauerung seiner laienhaften rechtlichen Bewertung als Urkundenfälschung durch die Verknüpfung "Zum einen ... zum anderen" untrennbar verbunden. Auch das am 18. Oktober 2000 eingegangene Schreiben bezieht sich in Form und Inhalt auf das erstgenannte. Schon der Betreff lautet: "Erweiterung der getätigten Dienstaufsichtsbeschwerde". Sein Inhalt ist ohne das in Bezug genommene Schreiben nicht verständlich. Dem gegen den Angeklagten gerichteten Tatvorwurf, die Polizeibeamten wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht verdächtigt zu haben, kann sinnvoll nicht Absatz für Absatz in getrennten Verfahren nachgegangen werden.

II.

Das Urteil muß auf die Sachrüge aufgehoben werden.

Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat zu der Revision ausgeführt:

"Die Revision, mit der der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist begründet. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch nicht.

a) Die Strafvorschrift des § 164 StGB setzt voraus, dass der Täter einem anderen - objektiv unwahr und wider besseres Wissen - eine rechtswidrige Tat (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB) oder die Verletzung einer Dienstpflicht (§§ 77 Abs. 1 BBG, 40 LBG) zur Last legt (§ 164 Abs. 1 StGB) oder sonstige Behauptungen tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet sind, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen den Verdächtigten herbeizuführen oder fortdauern zu lassen (§ 164 Abs. 2 StGB). Für behördliche Verfahren und andere behördliche Maßnahmen genügen keine Vermutungen, Werturteile oder Schlussfolgerungen. Nur "zureichende tatsächliche Anhaltspunkte" können ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren (§ 152 Abs. 2 StPO) oder ein Disziplinarverfahren (§§ 17 Abs. 1 Satz 1 BDG, 17 Abs. 1 LDiszG) auslösen (vgl. LK-Ruß, StGB 11. Aufl., § 164 Rdnr. 7; Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl., § 164 Rdnr. 5 a). Eine Verdächtigung i.S.v. § 164 Abs. 1 StGB - und nur eine solche kommt hier nach den Feststellungen in Betracht - liegt also nur vor, wenn das gesamte tatsächliche Vorbringen des Täters nicht nur nach seiner persönlichen Auffassung, sondern nach objektiv-richtiger Würdigung einen Verdacht hervorruft oder verstärkt (vgl. OLG Karlsruhe, OLGSt Nr. 2 zu § 164 StGB; NStZ-RR 1997, 37, 38; LK-Ruß a.a.O.). Die auf Tatsachen gestützte Verdächtigung muss dem Denunzierten ein bestimmtes, durch individuelle Merkmale konkretisiertes Verhalten zur Last legen, das bei entsprechender Subsumtion den Verdacht einer Straftat oder einer Dienstpflichtverletzung begründen kann (vgl. OLG Karlsruhe, NStZ-RR a.a.O.; OLGSt a.a.O.; LK-Ruß a.a.O., Rdnr. 8). Wertende Behauptungen erfüllen diese Voraussetzung nur, wenn sie in erkennbarer Weise zu "greifbaren, des Beweises fähigen Tatsachen" in Beziehung gesetzt werden (vgl. OLG Karlsruhe, OLGSt a.a.O.; LK-Ruß a.a.O., Rdnr. 7).

Dass diese Voraussetzungen bei den hier in Rede stehenden beiden Schreiben des Angeklagten erfüllt gewesen sind, belegen die Feststellungen nicht. Danach erhob der Angeklagte mit seinem an die Personalstelle des Landeskriminalamtes gerichteten Schreiben vom 9. Oktober 2000 Dienstaufsichtsbeschwerde gegen zwei Kriminalbeamte, die mit Ermittlungen in dem gegen ihn gerichteten Verfahren 68 Js 260/98 der Staatsanwaltschaft Berlin befasst waren, und erstattete zugleich damit Strafanzeige gegen sie wegen "nachweislich vorhalten von Akteninhalt und aufbauen einer Belastungszeugin, die somit zum sehr großen Teil zur Falschaussage dadurch beeinflußt wurde", äußerte ferner den Verdacht der Urkundenfälschung durch "einbauen von Akteninhalt als Block" betreffend die Aussagen eines in dem vorbezeichneten Ermittlungsverfahren als verdeckter Ermittler tätig gewesenen Kriminalbeamten und bemängelte abweichende Unterschriften. Mit seiner am 18. Oktober 2000 eingegangenen "erweiterten Dienstaufsichtsbeschwerde" beanstandete der Angeklagte ausweislich der Urteilsfeststellungen: "Die sich mit den Ermittlungen befaßten Polizeibeamten nahmen im Verfahren (68 Js 260/98) die Aussagen, durch höchstwahrscheinliches beeinflussen der aufgebauten Belastungszeugin N. Re... bewußt der Wahrheit zuwider die böswillige falsche Aussage auf, da sie eine böswillige Strafverfolgung erzielen wollten, obwohl sie besseres Wissen hatten bzw. Kenntnis davon hatten, daß dies nicht so sein kann ...".

aa) Dieses Vorbringen war nicht geeignet, den Verdacht einer Straftat oder eines Dienstvergehens gegen die angezeigten Polizeibeamten zu begründen, bzw. nicht ersichtlich objektiv unwahr.

(1) Soweit der Angeklagte in seinem Schreiben vom 9. Oktober 2000 sinngemäß den Vorwurf erhob, dass eine Belastungszeugin durch Vorhalte aus den Akten "zum sehr großen Teil" zur Falschaussage veranlasst worden sei, geht aus den Urteilsgründen zwar hervor, dass damit die Zeugin Re... gemeint gewesen ist, die - ausweislich der Feststellungen zu den strafgerichtlichen Vorverurteilungen des Angeklagten - das Opfer einer Vergewaltigung war, für die der Angeklagte durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. Mai 2001 im Verfahren (506) 68 Js 260/98 KLs (44/00) bestraft wurde. Welche Teile der Aussage der Zeugin Re... falsch sein sollen und durch welche Vorhalte die Zeugin zu ihrer teilweise falschen Aussage veranlasst worden sein soll, bleibt jedoch im Dunkeln. Somit handelt es sich bei diesem Vorbringen um bloße Pauschalbehauptungen ohne Bezug zu "greifbaren, des Beweises fähigen" Tatsachen. Gleiches gilt, soweit der Angeklagte in demselben Schreiben den Verdacht der Urkundenfälschung in Bezug auf Aussagen des verdeckten Ermittlers durch "einbauen von Akteninhalt als Block" äußerte. Den Urteilsgründen ist zwar noch zu entnehmen, dass es sich bei dem verdeckten Ermittler um den "E..." handelte, der - ausweislich der Feststellungen zum Gegenstand des Urteils des Landgerichts Berlin vom 28. Mai 2001 im Verfahren (506) 68 Js 260/98 (44/00) - mit einen "Ö..." mehrere Rauschgiftgeschäfte tätigte, für deren Vermittlung der Angeklagte wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln bestraft wurde. Aus den Urteilsgründen geht aber nicht hervor, was mit "einbauen von Akteninhalt als Block" in Bezug auf Aussagen des verdeckten Ermittlers gemeint war, und somit auch nicht, ob es sich hierbei um eine "greifbare, des Beweises fähige" Tatsachenbehauptung gehandelt hat, die geeignet war, den Verdacht der Urkundenfälschung oder einer anderen Straftat oder eines Dienstvergehens gegen die angezeigten Polizeibeamten zu begründen. Soweit der Angeklagte in diesem Schreiben den Vorwurf der Urkundenfälschung auf "die abweichenden Unterschriften" stützte, meinte er - wie sich aus den Urteilsgründen an anderer Stelle ergibt - offenbar nicht die Unterschrift des verdeckten Ermittlers, sondern die der Zeugin Re..., die dem Landgericht die Abweichungen in ihrer Unterschrift, mit der sie die einzelnen Seiten der Vernehmungsprotokolle versehen habe, damit erklärt hat, dass sie alles schnell hinter sich bringen wollte und im Übrigen auch übermüdet gewesen sei. Danach liegt es nahe, dass die Unterschriften dieser Zeugin auf den einzelnen Seiten der Vernehmungsprotokolle in der Tat nicht unerheblich voneinander abwichen und der Hinweis des Angeklagten hierauf somit keine unwahre Tatsachenbehauptung war.

(2) Auch die am 18. Oktober 2000 eingegangene "erweiterte Dienstaufsichtsbeschwerde" des Angeklagten enthielt, soweit ihr Inhalt aus den Urteilsgründen ersichtlich ist, keine Tatsachen, die geeignet waren, den Verdacht einer Straftat oder eines Dienstvergehens gegen die verdächtigten Polizeibeamten zu begründen. Denn der Vorwurf, diese Polizeibeamten hätten die Belastungszeugin Re... "höchstwahrscheinlich" zu deren böswillig falscher Aussage veranlasst, obwohl sie gewusst hätten, dass es sich nicht so, wie von der Zeugin behauptet, verhalten haben konnte, stellt sich - jedenfalls soweit aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils ersichtlich - mangels jeglicher Begründung für die Richtigkeit dieser pauschalen Behauptung - etwa durch Anführung auch nur entfernter Indizien - als bloße Vermutung dar und war daher nicht geeignet, den für die Einleitung eines strafrechtliches Ermittlungsverfahrens bzw. eines Disziplinarverfahrens gemäß § 152 Abs. 2 StPO bzw. gemäß § 17 Abs. 1 LDiszG erforderlichen Anfangsverdacht zu begründen (vgl. Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl., § 152 Rdnr. 4 m.w.N.).

bb) Darüber hinaus ist aber auch die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe gewusst, dass die schriftlich festgehaltenen Angaben der Zeugin Re... zutrafen, - und daher (zumindest) insoweit, als sich seine Vorwürfe auf das Zustandekommen und den Inhalt der Aussagen dieser Zeugin bezogen, - "wider besseres Wissen" gehandelt, nicht hinreichend durch Tatsachen belegt. Zwar ist in den Urteilsgründen nicht stets in allen Einzelheiten darzulegen, auf welche Weise das Gericht zu bestimmten Feststellungen gelangt ist (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 267 Rdnr. 12). Die Einlassung des Angeklagten muss jedoch mitgeteilt und unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise gewürdigt werden (vgl. BGH StV 1984, 64; Meyer-Goßner, a.a.O. m.N.) und die Beweiswürdigung muss erkennen lassen, dass sie auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsichtigen Tatsachengrundlage beruht (vgl. BGH StV 1995, 453; Meyer-Goßner, a.a.O., § 261 Rdnr. 2 m.w.N.).

Danach ist es zwar nicht zu beanstanden, dass das Landgericht es aufgrund der Bekundungen der Zeugin Re..., der ebenfalls als Zeugen vernommenen Polizeibeamten, die der Angeklagte im Zusammenhang mit der Aussage der Zeugin Re... der Beweismanipulation und der Urkundenfälschung bezichtigt hatte, sowie der Angaben zweier weiterer Polizeibeamter, die die Zeugin Re... zur Echtheit der in Rede stehenden Unterschriften befragt hatten, und aufgrund eines schriftvergleichenden Gutachtens es für erwiesen erachtet hat, dass die Zeugin Re... bei ihrer Aussage von der Polizei nicht beeinflusst wurde und dass sie die Vernehmungsprotokolle auch unterschrieben hat.

Anders verhält es sich jedoch mit der Annahme, dem Angeklagten sei die Richtigkeit der Aussage der Zeugin Re... auch bewusst gewesen. Dass auch diese Annahme auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, weisen die Feststellungen nicht aus. Auf die Angaben des Angeklagten im vorliegenden Verfahren konnte diese Feststellung nicht gestützt werden, da er sich darauf berufen hat, "dass er die Aussage der Zeugin Re... nach wie vor in Zweifel ziehe und es ein 'abgekartetes Spiel` gewesen sei". Die Feststellungen zur Aussage der Zeugin Re... im vorliegenden Verfahren tragen diese Annahme ebenfalls nicht. Das Landgericht hat die Zeugin Re... zwar für glaubwürdig erachtet. Soweit sich diese Bewertung nicht nur auf das Zustandekommen der in Rede stehenden Aussagen dieser Zeugin bei der Polizei und die Authentizität der hierüber aufgenommenen Vernehmungsprotokolle, sondern auch auf die inhaltliche Richtigkeit der damaligen Aussage der Zeugin Re... bei der Polizei bezieht, ist die Würdigung des Landgerichts aber nicht nachvollziehbar. Denn in Bezug auf die in Rede stehende Vergewaltigung wird lediglich ausgeführt, dass die Zeugin im vorliegenden Verfahren auf Vorhalt des Inhalts ihrer damaligen Aussage bei der Polizei bekundet hat, sie habe sich hierzu aus Angst vor dem Angeklagten zunächst nicht geäußert, dann jedoch "aus freien Stücken" hierüber berichtet, und, dass die Zeugin ersichtlich mit den damaligen Geschehnissen abgeschlossen habe und die Erinnerung daran verdrängen wolle. Der Inhalt der damaligen Aussagen der Zeugin Re... bei der Polizei wird jedoch weder mitgeteilt noch erörtert. Sollte die Annahme, dass der Angeklagte wusste, dass die von der Polizei protokollierten Angaben der Zeugin Re... zutrafen, darauf beruhen, dass das Landgericht die Vergewaltigung der Zeugin Re... durch den Angeklagten wegen der Rechtskraft des wegen dieser Tat gegen ihn ergangenen Urteils vom 28. Mai 2001 als feststehend angesehen und sich deshalb hierzu keine eigene Überzeugung gebildet hat, würde dieser Annahme die notwendige Tatsachengrundlage fehlen, weil der Strafrichter an die Tatsachen, die in einem rechtskräftigen Strafurteil festgestellt sind, nicht gebunden ist und sie deshalb nicht ungeprüft übernehmen darf (vgl. BGHSt 43, 106, 107, 108).

b) Eine Verurteilung wegen Beleidigung, Verleumdung oder übler Nachrede (§§ 185-187 StGB) kommt nicht in Betracht, weil der hierfür erforderliche Strafantrag (§ 194 StGB) nicht gestellt ist.

Das Urteil kann daher keinen Bestand haben."

Diese Ausführungen treffen zu und rechtfertigen die Aufhebung des angefochtenen Urteils.

III.

Der Senat spricht den Angeklagten frei. Er vermag der Generalstaatsanwaltschaft Berlin nicht darin zu folgen, die Sache sei zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen, weil nicht auszuschließen sei, daß weitere Feststellungen getroffen werden könnten, die eine Verurteilung ermöglichten. Solche Feststellungen sind ausgeschlossen.

1. Die oft ohne genauere sachbezogene Prüfung nur formelhaft benutzte Wendung "weil nicht auszuschließen ist, daß weitere Feststellungen getroffen werden könnten, die eine Verurteilung ermöglichen" wird der großen Bedeutung der Entscheidung über Freispruch oder Zurückverweisung allgemein nicht gerecht. Für den Angeklagten bedeutet es einen großen Unterschied, ob er vom Revisionsgericht freigesprochen wird oder ob er sich einer erneuten Hauptverhandlung mit ungewissem Ausgang stellen muß. Im vorliegenden Fall kann zwar schon dem Zusammenhang der Urteilsgründe zufolge vermutet werden, daß sich fünfeinhalb Jahre nach der Dienstaufsichtsbeschwerde keine ergänzenden Feststellungen zulasten des Angeklagten mehr werden treffen lassen, was zur Entscheidung genügen könnte. Denn bei den Ausführungen, die der Angeklagte im Rahmen eines gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens gemacht hatte, handelte es sich um Verteidigungsvorbringen, bei dem der Angeklagte nicht um sein Recht gebracht werden darf, ihm verdächtige prozessuale Geschehnisse als solche zu bezeichnen.

Der Angeklagte hat die Dienstaufsichtsbeschwerde einschließlich ihrer Erweiterung erstattet, als das Strafverfahren gegen ihn lief, das später zu der Verurteilung durch das Landgericht Berlin am 28. Mai 2001 und am 5. Juli 2002 führte. Mit den Hinweisen auf (vermeintliche) Unstimmigkeiten bei dem Zustandekommen der Aussage der Zeugin Re... und seiner laienhaften Wertung als Urkundenfälschung verteidigte er sich gegen einen von ihm als unzutreffend empfundenen Tatvorwurf und dessen Zustandekommen mit dem Ziel, diese Unstimmigkeiten seitens der Polizei näher untersuchen zu lassen. Wie die Generalstaatsanwaltschaft Berlin zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich den Urteilsgründen zufolge nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nichts dafür, daß der Angeklagte zur Zeit der Erstattung der Dienstaufsichtsbeschwerde wußte, daß es zu keinerlei Manipulationen gekommen war, er seine Vorwürfe also wider besseres Wissen erhoben hätte.

Da in dem angefochtenen Urteil der Text der Dienstaufsichtsbeschwerde aber nicht im Gesamtzusammenhang wiedergegeben wird, ist das Verständnis der dem Angeklagten als strafbar vorgeworfenen Zitate erschwert. Allein aufgrund der dort mitgeteilten Bruchstücke läßt sich nicht entscheiden, ob die Vorwürfe des Angeklagten gegen die Polizeibeamten in ihrer Gesamtbewertung dessen Verurteilung wegen falscher Verdächtigung tragen könnten, wenn der gesamte Text ins Auge genommen wird.

2. Der Senat neigt zu der Auffassung, daß das Revisionsgericht für die Frage, ob auf Freispruch durchentschieden werden kann oder die Sache zurückverwiesen werden muß, für diesen Teil seiner Tätigkeit ergänzend die Akten heranziehen darf. Erfaßt man nämlich den gesamten Inhalt der im Urteil nicht vollständig wiedergegebenen, von dem Angeklagten gefertigten Schriftstücke, wird die Erkenntnis unausweichlich, daß nur noch mit ergänzenden Feststellungen zugunsten des Angeklagten zu rechnen sein wird.

a) Allein auf die Vermutung hin, Feststellungen zulasten des Angeklagten könnten sich noch ergeben, darf die Zurückverweisung nicht erfolgen (vgl. Meyer-Goßner, § 354 StPO Rdn. 3). Diesem zutreffenden Grundsatz kann wirksam Rechnung getragen werden, indem in Fällen, in denen die Frage nach möglichen, verurteilungsrelevanten Feststellungen nicht bereits allein nach den Urteilsgründen beantwortet werden kann, zu ihrer Beantwortung auch der Akteninhalt daraufhin überprüft wird (so auch: OLG Köln NJW 1979, 729, 730; OLGSt (a.F.) § 170b StGB 27, 30; Temming in HK, StPO 3. Aufl., § 354 Rdn. 3; a.A.: Hanack in LR, StPO 25. Aufl., § 354 Rdn. 2; Kuckein in KK, StPO 5. Aufl., § 354 Rdn. 3; offengelassen in: BGHR StPO § 354 Abs. 1 Freisprechung 1), jedenfalls soweit er für das Revisionsgericht eindeutige Schlüsse zuläßt.

Damit würde nicht der Grundsatz in Frage gestellt, daß der Prüfung auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts hin, die hier zur Aufhebung des Urteils geführt hat, nur der Urteilsinhalt zugrundegelegt werden darf. Denn erst der Aufhebung nachfolgend und von jener Entscheidung über die Rechtsfehlerhaftigkeit des Urteils verschieden stellt sich die prognostische Frage, ob noch weitere Feststellungen möglich sind, um eine sachliche Grundlage für eine Verurteilung zu gewinnen.

Schon die Fragestellung selbst legt die Prüfung auch des Akteninhalts nahe. Denn sie verlangt die Beurteilung, ob weitere, in den Urteilsgründen gerade nicht enthaltene Feststellungen noch möglich sind, die eine Verurteilung tragen könnten. Die dafür erforderliche Prüfung ist häufig ohne Rückgriff auf nur in den Akten mitgeteilte Umstände nicht sachgerecht möglich. Nur dadurch läßt sich feststellen, ob das Tatgericht Tatsachen oder Beweismittel übersehen hat, die für eine Verurteilung von Bedeutung sein könnten.

b) Dagegen kann nicht erfolgreich eingewandt werden, mit der Prüfung auch des Akteninhaltes im Zusammenhang dieser Entscheidung werde in die Kompetenzverteilung zwischen Tat- und Revisionsgericht eingegriffen.

aa) Denn zum einen obliegt die prognostische Bewertung, ob noch Feststellungen möglich sind, also die Grundlage für die Entscheidung, ob die Sache zurückzuverweisen oder auf Freispruch zu erkennen ist, allein dem Revisionsgericht. Ihm muß die sachgerechte Entscheidung dieser Frage ermöglicht werden, was nicht der Fall ist, wenn es auf ein von ihm als fehlerhaft erkanntes Urteil beschränkt ist. Eine Kompetenzerweiterung des Revisionsgerichts vermag der Senat darin nicht zu sehen. Denn das Revisionsgericht stellt nicht anstelle des Tatrichters Tatsachen fest. Auch die im Schrifttum zustimmend aufgenommene Beurteilung "nach den Gründen der angefochtenen Entscheidung in Verbindung mit allgemeinen Sätzen der Lebenserfahrung" (vgl. Kuckein aaO) liegt auf tatsächlichem Gebiet. Sie knüpft indes die Rechtsfolge - neben dem Urteil - nur an das bei jedem Richter in unterschiedlichem Maße vorhandene Erfahrungswissen, also an ein gegenüber dem Akteninhalt in wesentlich geringerem Maße überprüfbares und der Vermutung näheres Kriterium.

bb) Zum anderen läge diese Auslegung des geltenden Rechts auf einer Linie mit der neueren Rechtsentwicklung, die dahin geht, die Reaktionsmöglichkeiten des Revisionsgerichts zu erweitern, um unnötige Zurückverweisungen zu vermeiden, dadurch eine Verfahrensbeschleunigung zu erreichen und Justizressourcen zu schonen. Diese - von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Bundesverfassungsgerichts wesentlich angestoßene - Entwicklung zeigt sich - anders als bei der hier in Rede stehenden Frage tatsächlich mit einer Kompetenzverschiebung verbunden - etwa in der Einfügung der Absätze I a) und I b) in § 354 StPO (vgl. Maier/Paul NStZ 2006, 82), die es dem Revisionsgericht ermöglichen soll, Fehler bei der Rechtsfolgenentscheidung ohne Zurückverweisung selbst zu korrigieren.

cc) Für diese Auffassung sprechen weitere Gründe. Die Zurückverweisung, insbesondere nach gänzlicher Aufhebung des Urteils, und die erneute vollständige Verhandlung der Sache beeinträchtigen den Anspruch des Angeklagten, bei Entscheidungsreife freigesprochen zu werden und belasten vor allem ihn, zumal wenn er - anders als hier - in Untersuchungshaft ist. Sie führen auch zu überflüssigem Aufwand aller weiteren Verfahrensbeteiligten, eventuell auch (erneut) des Revisionsgerichts. Die Zurückverweisung führt auch notwendig zu einer Verfahrensverzögerung, die regelmäßig der Justiz anzulasten sein wird (vgl. BVerfG NStZ 2006, 47, 48).

Damit sind auch rein prozeßökonomische Gründe angesprochen. Nicht nur die Schonung knapper werdender justitieller Ressourcen, sondern auch ihr sinnvoller Einsatz allgemein verlangen es, eine Sache nicht erneut vor dem Tatgericht zu verhandeln, deren Zurückverweisung hätte vermieden werden können (vgl. zu diesem Gedanken BGH NStZ 2006, 181), wenn zwar nicht die Prüfung der Urteilsgründe, wohl aber die des Akteninhalts zuverlässig das Ergebnis hätte erbringen können, daß relevante weitere Feststellungen nicht mehr zu erwarten sind und deshalb der Freispruch geboten ist.

c) Zu bedenken ist allerdings, daß die Befugnis zum Rückgriff auf den Akteninhalt auch die Pflicht dazu nach sich ziehen kann. Insbesondere bei umfangreicheren Sachen kann es mit den dem Revisionsgericht zugewiesenen Aufgaben kollidieren, größere Aktenkonvolute lediglich zur Vermeidung einer Zurückverweisung und zur Optimierung der Prognose auf weitere Beweismittel durchzusehen. Der vorliegende Fall gibt weder die Veranlassung noch die Möglichkeit, auf die mannigfaltigen Gestaltungen einzugehen, die bedacht werden müßten, um einen Rückgriff auf die Akten in praktikabler Weise einzugrenzen. Der Senat läßt diese Frage daher im Ergebnis offen, weil der Rückgriff auf den im Streitfall bedeutsamen Teil der Akten ihm nämlich aus einem anderen Grunde möglich ist.

3. Was zulässig in das Revisionsverfahren eingeführt ist, darf das Revisionsgericht umfassend verwerten (vgl. BGHSt 22, 282, 288 = NJW 1969, 517). Vom Inhalt der beiden, die Dienstaufsichtsbeschwerde des Angeklagten enthaltenden Schreiben hat der Senat im Zusammenhang mit der Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen Kenntnis nehmen müssen. Dasselbe gilt von dem äußeren Bild der Unterschriften unter die Protokolle der Vernehmungen der Zeugin Re..., auf die der Angeklagte in der Dienstaufsichtsbeschwerde Bezug genommen hat. Die Zeugin hat dort teils mit ihrem Familiennamen und teils mit ihrem Vornamen N... unterschrieben und über den Buchstaben "u" im Vornamen nur manchmal einen Haken gesetzt. Die vermeintlichen Tathandlungen und die ihnen folgenden Äußerungen des Angeklagten sind in diesen Urkunden schriftlich dokumentiert und durch sie begrenzt. Weitere Feststellungen sind dazu nicht zu erwarten. Allenfalls ist festzuhalten, daß das Berufungsgericht die Urkunden - zum Nachteil des Angeklagten - nicht vollständig ausgewertet hat. So wird erst durch den Gesamtzusammenhang deutlich, was der Angeklagte mit dem "Einbauen von Akteninhalt" gemeint hat. Er will nämlich einen Absatz aus einer Vernehmung des EKHK K... wörtlich ("nach Wort und Silbe") in dem Protokoll der Vernehmung der Zeugin Re... wiedergefunden haben (!).

Nichts spricht nach dem Akteninhalt dafür, daß insoweit weitere Beweisergebnisse zu erwarten wären, die insbesondere die maßgebliche Feststellung erlaubten, der Angeklagte habe bei Erstattung der Dienstaufsichtsbeschwerde gewußt, daß seine Vorwürfe (richtiger: Mutmaßungen) bezüglich straf- und dienstrechtlichen Fehlverhaltens der Polizeibeamten falsch waren. Zeugen, die dazu dem Angeklagten Nachteiliges bekunden könnten, sind nicht vorhanden. Auf die fernliegende Möglichkeit hin, der Angeklagte könnte in diesem zentralen Punkt, er habe seine an konkrete Auffälligkeiten anknüpfenden Mutmaßungen von Anfang an für unwahr gehalten - anders als früher - ein dahingehendes Geständnis ablegen, darf die Zurückverweisung nicht gestützt werden. Die Polizeibeamten, die an dem Zustandekommen der von dem Angeklagten noch in der Berufungshauptverhandlung beanstandeten Aussage der Zeugin Re... mitgewirkt haben, und diese selbst sind zu dem damit verbundenen Geschehen vernommen und das Schriftgutachten zu den inkriminierten Unterschriften der Zeugin ist eingeführt und verwertet worden. Weitere Erkenntnisquellen sind weder erkennbar, noch von der Generalstaatsanwaltschaft Berlin genannt worden.

Die sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung ist bereits mit der Aufhebung des angefochtenen Urteils gegenstandslos geworden. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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