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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 31.01.2005
Aktenzeichen: 1 AR 1490/04 - 5 Ws 4/05
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 67e
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
1 AR 1490/04 - 5 Ws 4/05

In der Unterbringungssache gegen

wegen Totschlags

hier: Festsetzung der Pflichtverteidigergebühren

hat der 5. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 31. Januar 2005 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Berlin gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 23. November 2004 wird verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Der Beschuldigte ist aufgrund des Urteils des Landgerichts Berlin - Schwurgericht - vom 3. März 2000 - (536) 1 Kap Js 1733/99 Ks (31/99) - nach § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Sein Krankheitsbild ist im wesentlichen geprägt durch eine schizotype Störung bzw. eine paranoide Schizophrenie, die mit einem Hang zum Alkoholmißbrauch einhergeht. Für das jährliche Überprüfungsverfahren nach § 67e Abs. 2 StGB bestellte der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer im Anhörungstermin am 27. August 2004 dem Untergebrachten Rechtsanwalt F. als Pflichtverteidiger in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO. Mit seinem Antrag vom 30. August 2004 begehrte Rechtsanwalt F., der an dem Anhörungstermin teilgenommen hatte, die Festsetzung seiner Pflichtverteidigervergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das gemäß Art. 8 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenmodernisierungsgesetz - KostRMoG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 850) als dessen Art. 3 (BGBl. I, S. 788) am 1. Juli 2004 in Kraft getreten ist. Er berechnete die Vergütung nach Teil 4 (Strafsachen), Abschnitt 2 (Gebühren der Strafvollstreckung) sowie nach Teil 7 (Auslagen) des Vergütungsverzeichnisses (VV RVG) - Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2) - wie folgt:

Verfahrensgebühr mit Zuschlag Nr. 4200 Ziff. 1 Buchstabe b), Nr. 4201 VV RVG 300,00 EUR Terminsgebühr mit Zuschlag nach Nr. 4202, 4203 VV RVG 145,00 EUR Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Zwischensumme netto 465,00 EUR 16% Mehrwertsteuer nach Nr. 7008 VV RVG 74,40 EUR Gesamtbetrag 539,40 EUR.

Mit Beschluß vom 30. September 2004 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts (§ 55 Abs. 1 Satz 1 RVG) die Vergütung demgegenüber lediglich auf 218,08 EUR (Verfahrensgebühr nach Nr. 4301 VV RVG in Höhe von 168,00 EUR, Auslagenpauschale von 20,00 EUR, Mehrwertsteuer in Höhe von 30,08 EUR) fest und begründete die Absetzung damit, daß für das Überprüfungsverfahren der Gebührentatbestand der Nr. 4301 VV RVG aus dem Abschnitt 3 (Einzeltätigkeiten) anzuwenden sei. In dieser Höhe wurde die Vergütung an den Verteidiger ausgezahlt. Auf dessen Erinnerung (§ 56 Abs. 1 Satz 1 RVG) hob das Landgericht - Einzelrichter (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG) - mit Beschluß vom 23. November 2004 den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluß auf und setzte die Pflichtverteidigervergütung antragsgemäß fest.

Dagegen wendet sich die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Berlin mit ihrer Beschwerde (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 RVG). Sie ist der Ansicht, die Vergütung des Pflichtverteidigers im jährlichen Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB richte sich nach dem Gebührentatbestand Nr. 4301 Ziff. 4, 6 in Abschnitt 3 - Einzeltätigkeiten - des Teils 4 - Strafsachen - des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG), nicht aber nach den im dortigen Abschnitt 2 - Gebühren in der Strafvollstreckung - aufgeführten Tatbeständen (Nummern 4200 bis 4207 VV RVG). Gebühren nach den letztgenannten Tatbeständen fielen nur an, wenn es sich um ein Verfahren handele, das auf eine gezielte Antragstellung im Rahmen der Erledigung oder Aussetzung der Maßregel der Unterbringung gerichtet sei. Liege aber kein Hinweis dafür vor, daß das jährliche Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB "wirklich" auf eine Erledigung oder Aussetzung der Unterbringung abziele, es vielmehr - für alle Verfahrensbeteiligten von Anbeginn erkennbar - nur der Feststellung der Fortdauer der Unterbringung dienen solle, handele es sich nur um eine Einzeltätigkeit des Verteidigers, die entsprechend geringer nach dem Gebührentatbestand Nr. 4301 VV RVG zu entgelten sei.

I. Die Beschwerde ist zulässig. Der Beschwerdewert nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG übersteigt 200,- EUR. Ohnehin hat das Landgericht die Beschwerde in dem angefochtenen Beschluß gemäß § 33 Abs. 3 Satz 2 RVG zugelassen. Das Rechtsmittel ist schließlich auch innerhalb der Frist des § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG erhoben. In der Sache hat es keinen Erfolg.

II. Das Landgericht hat richtig entschieden.

Der Senat teilt in Übereinstimmung mit dem OLG Schleswig (vgl. Beschluß vom 6. Januar 2005 - 1 Ws 443/04 - www.burhoff.de) die Auffassung der Strafvollstreckungskammer, daß sich die Vergütung des Pflichtverteidigers im Verfahren nach § 67e StGB nach den Gebührentatbeständen des Abschnitts 2 des Vergütungsverzeichnisses bemißt. Das Landgericht hat seine Ansicht in allen Punkten überzeugend begründet und die Vergütung zutreffend errechnet. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts erfüllt alle Voraussetzungen der Nummern 4200 bis 4203 VV RVG.

1. Es unterliegt keinem Zweifel, daß der Rechtsanwalt als Verteidiger tätig geworden ist. Denn die Strafvollstreckungskammer hat ihn entsprechend § 140 Abs. 2 StPO als Pflichtverteidiger beigeordnet. Die Beiordnung entsprechend § 140 Abs. 2 StPO ist im Rahmen des jeweiligen Verfahrensabschnitts grundsätzlich umfassend, uneingeschränkt und nicht beschränkbar. Sie betrifft demgemäß alle mit der Verteidigung verbundenen Tätigkeiten und berechtigt den Verteidiger zu allen seiner Auffassung nach sachdienlichen Anträgen und Vorgehensweisen, wie z. B. der Beantragung eines Gutachtens, der Ablehnung von Gerichtspersonen, der Geltendmachung der Verhandlungsunfähigkeit des Mandanten oder der Einlegung von Rechtsmitteln.

Eine Beschränkung der Bestellung auf eine Einzelaufgabe hat das Gericht weder erklärt, noch gewollt. Denn es hat mit der Bestellung nach § 140 Abs. 2 StPO eine prozessuale Pflicht erfüllt, die eine inhaltliche Einschränkung nicht zuläßt. Daß die Bestellung eines Pflichtverteidigers hier erforderlich war, hat das Landgericht mit zutreffender Begründung und unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung ausgeführt. Auf diese Ausführungen nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug (vgl. Senat StrafFO 2002, 244). Hinzuzufügen ist, daß auch nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 12. Mai 1992 (StV 1993, 88) in Verfahren, in denen es um die Fortsetzung, Aussetzung oder Beendigung der Unterbringung einer geisteskranken Person geht, die Beiordnung eines Verteidigers notwendig ist (vgl. OLG Karlsruhe Justiz 1997, 343).

2. Der Verteidiger ist auch in einem Verfahren der Strafvollstreckung tätig geworden. Denn die Vollstreckung einer Unterbringung zählt nach der Systematik des RVG zu den Strafvollstreckungssachen, was bereits aus der Fassung der Nr. 4200 Ziff. 1 Buchstabe b) erhellt.

3. Die im Anhörungstermin vom 27. August 2004 vorgenommene neuerliche Pflichtverteidigerbestellung des seit 2001 für den Untergebrachten tätigen Rechtsanwalts war nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zum Umfang der Bestellung eines Pflichtverteidigers im Vollstreckungs-, namentlich im Unterbringungsverfahren nur für das (inzwischen rechtskräftig abgeschlossene) jährliche Überprüfungsverfahren nach § 67e Abs. 2, 2. Alt. StGB erforderlich, weil es kein fortdauerndes gerichtliches Vollstreckungsverfahren gibt, sondern durch Anträge der Vollstreckungsbehörde oder des Verurteilten eingeleitete oder von Amts wegen beginnende einzelne Verfahren, die mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung ihr Ende finden (vgl. OLG Schleswig SchlHA 1989, 105 und aaO; KG JurBüro 2002, 75; NStZ-RR 2002, 63 = StV 2004, 39; Beschlüsse vom 10. März 1998 - 5 Ws 149/98 -, 24. Juni 1997 - 5 Ws 395/97 - und vom 5. September 1995 - 5 Ws 343-344/95; a.A. OLG Stuttgart NJW 2000, 3367); in der Zwischenzeit sind die Vollstreckungsgerichte mit ihnen nicht befaßt. Auch die Notwendigkeit der Beiordnung eines Pflichtverteidigers beurteilt sich bei jedem unterschiedlichen Verfahrensanlaß jeweils neu.

a) Entgegen der Ansicht der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Berlin läßt sich aus der zeitlichen Beschränkung der Verteidigertätigkeit nicht herleiten, daß dem Verteidiger im Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB lediglich eine Vergütung für Einzeltätigkeiten zusteht.

In der BRAGO waren Tätigkeiten des Verteidigers in Vollstreckungsangelegenheiten nicht ausdrücklich berücksichtigt. Ihre Vergütung ließ sich nur entsprechend §§ 91, 92 BRAGO oder nach § 112 BRAGO bewerkstelligen (vgl. OLG Hamm StV 1996, 618; KG NStZ-RR 2002, 63 zum damaligen Meinungsstand); besondere Schwierigkeiten konnten nur durch die Gewährung einer Pauschvergütung angemessen berücksichtigt werden. Abweichend davon hat der Gesetzgeber die Bedeutung und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im Vollstreckungsstadium mit dem neuen Gebührenrecht ausdrücklich von vornherein anerkannt, indem er in Abschnitt 2 des in der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG enthaltenen Vergütungsverzeichnisses die Vergütung der Rechtsanwälte als Verteidiger im Strafvollstreckungsverfahren (Nummern 4200 bis 4207 VV RVG) benannt hat, um die nach altem Recht als unangemessen niedrig empfundene Vergütung zu verbessern.

b) Die in Abschnitt 3 genannten Gebühren treffen hingegen nicht auf den hier zu entscheidenden Fall zu. Aus der dem Vergütungsverzeichnis zugrundeliegenden Systematik mit seiner ausdrücklichen Regelung der Verteidigervergütung im Vollstreckungsverfahren in Teil 4 Abschnitt 2 ergibt sich, daß ein Rückgriff auf Abschnitt 3 grundsätzlich ausgeschlossen ist, obwohl sie den §§ 91, 92 BRAGO alten Rechts entsprechen. Denn das neue Gebührenrecht enthält für die Vollstreckung eine ausdrückliche Abkehr vom alten Konzept, und die Gebührentatbestände in Abschnitt 3 gelten ausschließlich für zwei Tätigkeitsgruppen, nämlich gemäß (amtlicher) Vorbemerkung 4.3. Abs. 1 zum Vergütungsverzeichnis für Tätigkeiten des Rechtsanwalts, der nicht zum Verteidiger bestellt worden ist (Nummern 4300 bis 4303 VV RVG), und für Leistungen des Rechtsanwalts, der zwar zum Verteidiger bestellt worden ist, aber eine Tätigkeit - zusätzlich - erbringt, die durch die Verteidigergebühr nicht abgegolten ist (vgl. OLG Schleswig aaO; Madert in Gerold/ Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 16. Aufl., VV 4300-4304 Rdn. 1 und 5). Beide Fallgruppen sind vorliegend ersichtlich nicht gegeben. Denn zum einen ist Rechtsanwalt F. dem Untergebrachten als Pflichtverteidiger bestellt worden; zum anderen hat er keine zusätzliche Tätigkeit erbracht. Es soll auch neben der Vergütung aus dem Abschnitt 2 gerade keine zusätzliche Vergütung geltend gemacht werden.

4. Die Beschwerde vertritt die Ansicht, die Auswahl der Gebührentatbestände müsse entsprechend der Erfolgsaussicht des Überprüfungsverfahrens nach § 67e StGB differenziert werden. Denn nur ein Verfahren, in dem den ärztlichen Stellungnahmen zufolge eine konkrete Aussicht für den Untergebrachten bestehe, die Freiheit wiederzuerlangen, sei ein Verfahren im Sinne der Nr. 4200 Ziff. 1 Buchstabe b) "über die Erledigung oder Aussetzung der Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus". Bestehe diese Aussicht nicht und stelle der Verteidiger auch keinen dahingehenden Antrag (der freilich auch nicht mutwillig sein dürfe), so seien sich angesichts des Krankheitsbildes des Untergebrachten alle Beteiligten von vornherein darüber einig, daß es nur um die Fortdauer der Unterbringung gehen könne, nicht aber um deren Erledigung oder Aussetzung.

a) Diese Unterscheidung zwischen einem Verfahren über die Erledigung oder Aussetzung der Maßregel (das zur Anwendung der Nummern 4200-4207 VV führen soll) einerseits und einem solchen lediglich über die Fortdauer der Maßregel (das eine Vergütung nur nach Nr.4301 VV auslösen soll) andererseits ist zur Beurteilung des Vergütungsanspruchs untauglich, da eine solche Aufgliederung gesetzlich nicht vorgesehen ist und den Gegenstand des gerichtlichen Tätigwerdens verkennt. Bei der Überprüfung nach § 67e Abs. 2 StGB in Verbindung mit §§ 463, 454 StPO handelt es sich vielmehr um ein einheitliches Verfahren. Die Erledigung oder Aussetzung ist das Spiegelbild der Fortdauer.

Die Strafvollstreckungskammer hat in jedem dieser Verfahren zu prüfen, ob die Maßregel entweder fortzudauern hat oder sie auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist. Damit steht gleichzeitig fest, daß die Vergütung nicht - dem Hilfsantrag der Beschwerde entsprechend - nach Nr. 4204 ff. VV RVG bemessen werden darf.

b) Das Kostenfestsetzungsverfahren ist auch nicht der Ort, an dem inhaltlich über die Aussichten des Untergebrachten, der Freiheit teilhaftig zu werden, auch nur das Geringste befunden werden könnte. Ob die ärztlichen Berichte, die sich für eine Fortdauer aussprechen, überzeugen oder einer kritischen Nachprüfung bedürfen und ob sie für die rechtliche Betrachtung ausreichen, erfordert juristischen Sachverstand. Denn auch die Fortdauer der Unterbringung eines zweifelsfrei Kranken kann unverhältnismäßig werden oder an andere rechtliche Grenzen stoßen. Ein symptomatisches Beispiel hierfür bietet das Verfahren, das den Beschlüssen des Senats vom 24. November 2004 - 5 Ws 534/04 - und 14. Juli 2003 - 5 Ws 360/03 - zugrundelag, in dem eine zweifelsfrei kranke Untergebrachte entgegen ärztlichen Stellungnahmen aus Rechtsgründen entlassen werden mußte, obwohl auch die Verteidigerin keinen dahingehenden Antrag gestellt hatte. Daß der Gesetzgeber eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Verfahrensgegenstand im Sinne einer Prognose über die Erfolgsaussichten bei der Schaffung der Bestimmungen nicht im Auge hatte, zeigt sich bereits daran, daß er die Kostenfestsetzung in § 55 RVG den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zugewiesen hat.

c) Daß für die Verteidigertätigkeit im Verfahren nach § 67e StGB die Vergütungstatbestände der Nummern 4200 ff. VV gelten sollen, ergibt sich letztlich auch aus der Nennung des § 67e StGB im Abschnitt 3, Nr. 4300 Ziff. 3 VV. Danach wird die Anfertigung oder Unterzeichnung einer Schrift in Verfahren nach § 67e StGB als Einzeltätigkeit mit der dort bezifferten Verfahrensgebühr abgegolten. Da aber eine solche Tätigkeit erkennbar nur einen Teilbereich möglicher anwaltlicher Aktivitäten im Verfahren nach § 67e StGB betrifft, läßt sich aus der Einstellung in Abschnitt 3 folgern, daß der für das Verfahren nach § 67e StGB allgemein bestellte Verteidiger die Gebühren des Abschnittes 2 VV für Strafvollstreckungssachen erhalten soll.

III. Die Beschwerde war nach alledem zu verwerfen. Dem Pflichtverteidiger steht (abzüglich des festgesetzten und ausgezahlten Teilbetrages von 218,08 EUR) die Vergütung zu, wie sie das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung festgesetzt hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Sätze 2, 3 RVG.

Ende der Entscheidung

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