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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 13.04.2005
Aktenzeichen: 1 AR 403/05 - 3 Ws 167/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 473 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Geschäftsnummer: 1 AR 403/05 - 3 Ws 167/05

In der Strafsache gegen

wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a.

hat der 3. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 13. April 2005 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Angeklagten gegen die Haftfortdauerentscheidung des Landgerichts Berlin vom 19. Januar 2005 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten am 19. Januar 2005 wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Dabei ist es mit der Annahme jeweils auch einer tateinheitlich begangenen gefährlichen Körperverletzung über den Anklagevorwurf hinausgegangen; darin war noch keine Verantwortlichkeit des Angeklagten für die von den Opfern erlittenen Schnittverletzungen eingeschlossen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

An dem Angeklagten wird in dem vorliegenden Verfahren - in Unterbrechung des Haftvollzugs für eine andere Sache - seit dem 12. November 2004 die Untersuchungshaft vollzogen. Zugrunde liegt der Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 24. Mai 2004 - 380 Gs 352/04 - in der Fassung des Beschlusses desselben Gerichts vom 10. Juni 2004. Durch Beschluß des Senats vom 10. August 2004 - 3 Ws 331/04 -, der auf eine weitere Beschwerde des Angeklagten zurückgeht, ist der Tatvorwurf, an den die Haftanordnung anknüpft, inhaltlich so gefaßt worden, wie dann in die Anklageschrift eingegangen. Mit dem Urteil hat das Landgericht am 19. Januar 2005 als weitere Haftentscheidung den Beschluß verkündet: "Die Untersuchungshaft dauert aus den Gründen der Anordnung sowie denen des heute verkündeten Urteils fort." Die dagegen gerichtete Beschwerde des Angeklagten hat keinen Erfolg.

Daß der Beschluß nicht aus sich heraus erkennen läßt, was die Bezugnahme auf das Urteil für den nunmehrigen Inhalt der der Haftanordnung zugrunde liegenden Tatvorwürfe und die Beweislage besagt, ist hier unschädlich. Denn es liegt inzwischen als verläßliche Erkenntnisquelle (vgl. OLG Karlsruhe StV 2001, 118-120) das schriftlich abgefaßte Urteil vor.

Daraus erhellt, was der dringende Tatverdacht nach Maßgabe des Urteilsspruchs, an den das Landgericht in der Haftfortdauerentscheidung erkennbar als nunmehrige Grundlage anknüpft, inhaltlich bedeutet - nämlich die Ausweitung noch über die Anklage hinaus um jeweils auch den dringenden Tatverdacht tateinheitlich mitbegangener gefährlicher Körperverletzung - und was nachprüfbar insgesamt als Beweisgrundlage zur Verfügung steht.

Die umfassende Nachprüfung unter Heranziehung des Urteils läßt weder hinsichtlich der Annahme des Tatverdachts noch in den übrigen ausschlaggebenden Kriterien irgendwelche Schwächen tatsächlicher oder rechtlicher Art hervortreten, die geeignet sein könnten, den Bestand der Haftfortdauerentscheidung in Frage zu stellen.

So liegt angesichts der Höhe der ausgesprochenen Strafe und des damit einhergehenden beträchtlichen Fluchtanreizes denn auch der Fortbestand der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) auf der Hand. Ihr entgegenzuwirken und die Vollstreckung des Urteils sicherzustellen, worum es als Haftzweck hier noch geht, stehen weniger einschneidende Maßnahmen als der Vollzug der Untersuchungshaft (§ 116 StPO) nicht zur Verfügung, zumal der Angeklagte im Jahr 2003 schon in anderer Sache die mit der Gewährung von Haftverschonung in ihn gesetzten Erwartungen enttäuscht hat.

Die Fortdauer der Untersuchungshaft steht zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe nicht außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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