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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 11.02.2005
Aktenzeichen: 1 AR 55/05 - 5 Ws 44/05
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 116 Abs. 1
StPO § 307 Abs. 2
StGB § 57 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
1 AR 55/05 - 5 Ws 44/05

In der Strafsache gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

hat der 5. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 11. Februar 2005 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin wird der Beschluß des Landgerichts Berlin vom 12. Januar 2005, soweit er die Verschonung der Angeklagten von dem Vollzug des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 16. Dezember 2003 - 353 Gs 6422/03 - betrifft, aufgehoben.

Der vorgenannte Haftbefehl ist mit der Maßgabe erneut zu vollziehen, daß die Angeklagten I und S der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge dringend verdächtig sind.

Die Angeklagten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe:

Die Angeklagten wurden aufgrund des auf Fluchtgefahr gestützten Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 16. Dezember 2003 wegen des Vorwurfes des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Kokain) in nicht geringer Menge am 17. Dezember 2003 festgenommen und befanden sich seither in Untersuchungshaft. Die 38. große Strafkammer des Landgerichts Berlin sprach die Angeklagten am 12. Januar 2005 (dem 14. Verhandlungstag) der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig und verhängte gegen den Angeklagten I. eine Freiheitsstrafe von vier Jahren, gegen den Angeklagten S. eine solche von drei Jahren und neun Monaten.

Mit dem in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluß vom 12. Januar 2005 verschonte die Strafkammer beide Angeklagte unter Aufrechterhaltung des Haftbefehls des Amtsgerichts vom 16. Dezember 2003 von dem weiteren Vollzug der Untersuchungshaft; sie gab ihnen auf, sich dreimal wöchentlich bei der für sie zuständigen Polizeidienststelle zu melden, dem Angeklagten I darüber hinaus, eine Sicherheitsleistung von 8.000,- EUR bei der Justizkasse Berlin zu hinterlegen. Der dagegen zu Protokoll erklärten Beschwerde (§ 304 StPO) der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft half sie nicht ab; die zugleich nach § 307 Abs. 2 StPO beantragte Aussetzung der Vollziehung der Haftverschonung lehnte die Strafkammer ab und ordnete ferner an, daß die Pässe der Angeklagten bei den Akten verbleiben.

Die Staatsanwaltschaft hat gegen das Urteil des Landgerichts in vollem Umfang Revision zuungunsten der Angeklagten eingelegt. Sie erstrebt die Verurteilung der Angeklagten zu höheren Freiheitsstrafen wegen bandenmäßigen unerlaubten Einfuhrhandels (§ 30 a Abs. 1 BtMG).

Die Beschwerde hat Erfolg.

Der Senat teilt in Anbetracht der jetzigen Erkenntnislage nicht die Ansicht der Strafkammer, daß die von ihr angeordneten milderen Mittel (§ 116 Abs. 1 StPO) ausreichen, der auch nach ihrer Auffassung fortbestehenden Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) entgegenzuwirken.

1. Der dringende Tatverdacht (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO) ist angesichts der Verurteilung bei keinem der Angeklagten zweifelhaft. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der geständigen Einlassungen der Angeklagten I und S, die, von ihren Verteidigern schriftlich formuliert, am Tag der Urteilsverkündung abgegeben worden sind.

Bei der Prüfung der Haftfrage hat der Senat von dem Beweisergebnis der Strafkammer auszugehen, wie es im Urteilstenor seinen Ausdruck gefunden hat. Die Bewertung des Beweisergebnisses einschließlich der daraus resultierenden rechtlichen Würdigung, die eine bandenmäßige Tatbegehung nicht annimmt, kann der Senat, ebenso wie im Rahmen einer Haftentscheidung während laufender Hauptverhandlung, im Beschwerdeverfahren schon deshalb nicht auf ihre Richtigkeit überprüfen, weil er an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen hat, die Beweisaufnahme nicht wiederholen kann und folglich auf die Bewertung durch die Strafkammer angewiesen ist, die zur Verurteilung geführt hat (vgl. KG StV 1993, 252; KG, Beschlüsse vom 6. Januar 2005 - 5 Ws 659/04 -, 18. November 2004 - 5 Ws 524/04 -).

2. Die Fluchtgefahr kann derzeit bei beiden Angeklagten weder durch die von der Strafkammer angeordneten, noch durch andere Maßnahmen nach § 116 Abs. 1 StPO ausgeräumt werden.

Die Höhe der verhängten Freiheitsstrafen ist bei beiden Angeklagten auch unter Berücksichtigung der Anrechnung von etwa 13 Monaten Untersuchungshaft (§ 51 Abs. 1 Satz 1 StGB) noch so erheblich, daß sie bereits für sich betrachtet geeignet ist, Fluchtanreiz zu bieten. Denn bei dem Angeklagten I sind noch etwa zwei Jahre und elf Monate, bei dem Angeklagten S noch etwa zwei Jahre und acht Monate zu vollstrecken, wenn man die erkannten Strafen zugrundelegt. Gerade dies ist aber derzeit nicht ohne weiteres möglich, da die Straferwartung angesichts der Revision der Staatsanwaltschaft mit einer Unsicherheit zu Lasten der Angeklagten behaftet ist. Ob die erkannten Strafen rechtskräftig werden oder zuungunsten der Angeklagten neu bemessen werden, läßt sich zur Zeit nicht verläßlich einschätzen. Jedenfalls erscheint eine Erhöhung der erkannten Freiheitsstrafen, die bei beiden Angeklagten angesichts eines von der Strafkammer festgestellten gemeinschaftlich begangenen Einfuhrhandels mit drei Kilogramm hochwertigem Kokain milde bemessen sind, nicht von vornherein als gänzlich unwahrscheinlich.

Die Hoffnung der Angeklagten, nach zwei Dritteln der Strafe vorzeitig entlassen zu werden, kann ihre subjektiven Straferwartungen nicht entscheidend mildern. Denn die im Vollstreckungsverfahren nach § 57 Abs. 1 StGB anzustellende Prognose steht zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht annähernd fest. Sie ist mit vielen erst in der Zukunft liegenden Unwägbarkeiten behaftet, so etwa dem Verhalten im Vollzug und der Art und Weise, wie sich die Angeklagten mit ihrer Straftat auseinandersetzen, um eine Wiederholung zu vermeiden. Es kommt hinzu, daß bei Tätern, die sich aus reinem Gewinnstreben an organisierten Formen der Kriminalität beteiligen, die Anforderungen an eine günstige Prognose auch dann besonders hoch sind, wenn es sich um Erstverbüßer handelt (vgl. KG, Beschlüsse vom 17. November 2004 - 5 Ws 581/04 - und 10. August 2004 - 5 Ws 413/04 -).

Der Senat mißt auch dem bei beiden Angeklagten bestehenden Auslandsbezug eine größere Bedeutung für die Beurteilung der Fluchtgefahr bei als die Strafkammer es getan hat. Die Beschwerdegegner haben schon aufgrund ihrer Herkunft, aber auch wegen ihrer im Rahmen der abgeurteilten Tat geknüpften persönlichen Kontakte, vergleichsweise realistische Möglichkeiten, sich ins europäische Ausland, nach Venezuela oder in ihre Heimat abzusetzen. Der Angeklagte I unterhält darüber hinaus familiäre Beziehungen in Belgien. In Venezuela, wo er sich im Jahr 2003 zweimal für mehrere Wochen aufhielt, lebt die Witwe eines verstorbenen Bruders des Angeklagten I mit ihren Kindern. Der Umstand, daß die Pässe der Angeklagten auf Anordnung der Strafkammer nicht ausgehändigt worden sind, vermag diese Gefahr nicht entscheidend zu mindern. Denn die Angeklagten haben in der Vergangenheit gezeigt, daß sie problemlos in der Lage sind, ihre Identität zu verschleiern. So bediente sich der Angeklagte I, wie aus dem Hauptverhandlungsprotokoll vom 10. September 2004 hervorgeht, vier verschiedener Aliaspersonalien, für den Angeklagten S wurden deren acht ermittelt (Doppelband B, Band I, Blatt 89; Doppelband B, Band IV, Blatt 42). Zudem ließ der Angeklagte I im Rahmen von Arbeitsverhältnissen zeitweilig statt seiner eine andere Person unter seinem Namen arbeiten.

Vor diesem Hintergrund besteht die konkrete Gefahr, daß sich die Angeklagten erneut falsche Personaldokumente beschaffen und diese zur Verschleierung ihrer wahren Identität oder zur Ausreise verwenden werden.

Die persönlichen Verhältnisse der Angeklagten bieten entgegen der Einschätzung zur Zeit der Haftentlassung keine hinreichende Gewähr dafür, daß sie stabilisierende, den Fluchtanreiz eindämmende Wirkung entfalten können. Zwar kommen die Angeklagten bislang ihrer Meldepflicht nach, wie die zuständigen Polizeiabschnitte 21, 24 und 47 auf telephonische Nachfrage des Senats vom 2. Februar 2005 mitgeteilt haben. Die Nachfrage hat indes bezüglich des Angeklagten I ferner bestätigt, daß dieser nicht oder nicht mehr die in dem Haftverschonungsbeschluß des Landgerichts vom 12. Januar 2005 genannte Wohnung seiner Freundin B in Berlin, ... , bewohnt, sondern als neue Wohnanschrift die ... Berlin angegeben hat; die Strafkammer hat die Meldeauflage insoweit durch ihren Beschluß vom 20. Januar 2005 angepaßt. Hintergrund für die bereits kurze Zeit nach der Haftentlassung eingetretene Änderung in den Wohnverhältnissen ist nach der Auskunft der Polizeidienststelle ein Streit des Angeklagten mit Frau H, in dessen Folge ein weiteres Zusammenleben in einer gemeinsamen Wohnung nicht mehr möglich gewesen sei. Bei seiner polizeilichen Vernehmung zur Person nach der Festnahme hatte der Angeklagte I im übrigen eine Anschrift in Offenbach als letzten Wohnort angegeben. Im Oktober 2003 war er nach den polizeilichen Ermittlungen hingegen in Frankfurt am Main gemeldet.

Hinsichtlich des Angeklagten S hat der Senat anläßlich seiner Nachfrage bei dem Polizeiabschnitt 47 in Erfahrung gebracht, daß seine Ehefrau am 25. Januar 2005 Strafanzeige wegen mehrfacher Körperverletzung gegen ihn bei der Polizei erstattet hat. In ihrer Strafanzeige gibt die Ehefrau unter anderem an, der Angeklagte versuche seit seiner Haftentlassung herauszufinden, wer ihn in hiesiger Sache bei der Polizei verraten habe. Er verdächtige sie und ihre Mutter und wolle von ihr erfahren, wer hinter ihr stehe. Zu diesem Zweck habe er sie am 15. Januar 2005 in den Schwitzkasten genommen und ihr die Kehle zugedrückt. In den nächsten Tagen habe er ihr mehrfach ins Gesicht geschlagen, zuletzt am 24. Januar 2005. Dabei habe er ihr auch Boxhiebe gegen die Schulter, den Unterbauch und ins Gesicht versetzt, so daß sie eine tiefe Platzwunde im Gesicht erlitten habe. Diese Verletzung sowie mehrere Hämatome und Kratzwunden wurden anläßlich der Anzeige photographisch dokumentiert. Wegen der Gewalttätigkeiten erwäge sie, sich von dem Angeklagten scheiden zu lassen.

Nach Erstattung ihrer Anzeige wurde Frau S auf eigenen Wunsch in einem Frauenhaus untergebracht.

In Anbetracht dieser Umstände stellen sich die Lebensverhältnisse der Angeklagten in einem ungünstigeren Licht dar als es zur Zeit ihrer Haftentlassung den Anschein hatte. Insbesondere bestehen offenkundig auch jetzt keine etablierten Wohnverhältnisse. Der Angeklagte I wohnt derzeit provisorisch in einer Art Untermietverhältnis; ob der Angeklagte S seinen Aufenthalt in der Ehewohnung wird fortsetzen können, ist angesichts der ihm von seiner Ehefrau vorgeworfenen häuslichen Gewalthandlungen unsicher. Insgesamt ist danach nicht erkennbar, daß die familiären Verhältnisse stabilisierend auf die Angeklagten wirkten.

Soweit der Verteidiger des Angeklagten S in seinem Schriftsatz vom 9. Februar 2005 vorträgt, der Angeklagte S und seine Ehefrau hätten sich nach den zur Anzeige gebrachten Vorfällen versöhnt und lebten wieder in der Ehewohnung, vermag dies an der Beurteilung des Senats nichts zu ändern. Insbesondere steht nach wie vor im Raum, daß es dem Angeklagten bei den gewalttätigen Übergriffen gegen seine Ehefrau darum ging herauszufinden, wer ihn bei der Polizei verraten habe. Ein solches Verhalten fügt sich nicht plausibel mit der behaupteten Einsicht in das begangene Unrecht und der Abkehr von den tatursächlichen kriminellen Verhaltensmustern. Auch das dem Schriftsatz beigefügte Schreiben der Ehefrau vom 7. Februar 2005, in dem lediglich von einer einmaligen Entgleisung die Rede ist, während sie in ihrer Anzeige mehrfache Tätlichkeiten über einen längeren Zeitraum angegeben hatte, vermittelt dem Senat nicht den Eindruck, daß nunmehr stabilisierende familiäre Bedingungen vorlägen.

Schließlich läßt sich auch aus dem Vorbringen hinsichtlich möglicher Arbeitsverhältnisse des Angeklagten S nichts herleiten, das geeignet wäre, der Fluchtgefahr nennenswert entgegenzuwirken. Der vorgelegte Arbeitsvertrag ist schon deshalb wenig aussagekräftig, weil nicht erkennbar ist, ob er unterzeichnet worden ist. Ohnehin trägt der Verteidiger hierzu vor, daß sich der Angeklagte S derzeit um eine andere Arbeit kümmere. Die nicht weiter belegte Aussicht, ein anderes Arbeitsverhältnis - als Lagerarbeiter bei dem Möbelhaus Ikea - eingehen zu können, etabliert ebenfalls noch keine neue, gefestigte Lebenssituation.

Aufgrund der in dem dargelegten Verhalten der Angeklagten nach der Haftentlassung zutage getretenen Stetigkeitsmängel und wegen der oben genannten weiteren Unsicherheitsfaktoren (Neigung zur Identitätsverschleierung, nicht verläßlich zu kalkulierende Straferwartung) ist zu befürchten, daß die Angeklagten trotz ihrer Absicht, sich der Strafvollstreckung zu stellen, einer plötzlichen Eingebung folgend, flüchten oder untertauchen werden. Dies wäre im übrigen in einer Großstadt wie Berlin unschwer auch möglich, ohne die Stadt zu verlassen und ohne etwaige persönliche Bindungen aufzugeben (vgl. KG, Beschlüsse vom 17. November 2004 - 5 Ws 483/04 - , 3. Juni 2003 - 5 Ws 297/03 -).

Die von einem in Belgien lebenden Bruder des Angeklagten I aufgebrachte Sicherheit von 8.000,- EUR vermag den Fluchtanreiz unter den gegebenen Umständen ebenfalls nicht zu mildern. Ohnehin kann eine Sicherheitsleistung durch Dritte die Fluchtgefahr nur ausräumen oder maßgeblich dazu beitragen, wenn nach der Persönlichkeit des Angeklagten und seinen Beziehungen zu dem Dritten zu erwarten ist, er werde diesen nicht durch Verlust der Sicherheit zu Schaden kommen lassen und der Kautionsbetrag nach dem Vermögen des Leistenden so bemessen ist, daß der Dritte die Sicherheit nicht als Freundschaftsgeschenk ansehen kann (vgl. KG, Beschluß vom 25. Oktober 1999 - 4 Ws 263/99 - bei Juris). Dem Senat fehlen zur Prüfung dieser Voraussetzungen verläßliche Anhaltspunkte. Aber auch in Unkenntnis der Vermögenslage des Leistenden drängt sich angesichts der mäßigen Höhe der gestellten Sicherheit nicht die Annahme auf, daß ein möglicher Verlust dieses Vermögenswertes unweigerlich existenzbedrohende Auswirkungen hätte.

Nach dem Dargelegten fehlt dem Senat die zur Gewährung von Haftverschonung erforderliche Sicherheit, daß er sich auf die Beschwerdegegner bis zum Beginn der Strafvollstreckung verlassen kann (vgl. KG, Beschlüsse vom 6. Januar 2005 - 5 Ws 659/04 - , 11. November 2004 - 5 Ws 483/04 - , 25. Januar 2002 - 5 Ws 38/02 -).

3. Die Dauer der Untersuchungshaft steht zur Bedeutung der Sache und den verhängten Strafen nicht außer Verhältnis.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO. Eine Entscheidung über die notwendigen Auslagen ist nicht veranlaßt, da es sich um eine Zwischenentscheidung handelt.

Die für den Angeklagten I hinterlegte Sicherheit wird (erst) mit Beginn des neuerlichen Vollzuges der Untersuchungshaft frei (§ 123 Abs. 2 in Verb. mit Abs. 1 Nr. 2 StPO), wenn sie nicht vorher der Landeskasse verfällt (§ 124 Abs. 1 StPO). Den insoweit allgemein für erforderlich erachteten (deklaratorischen) Aufhebungsbeschluß hat das Gericht des ersten Rechtszuges zu erlassen (vgl. Boujong in KK, StPO 5. Aufl., § 123 Rdn. 7 mit weit. Nachweisen).

Ende der Entscheidung

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