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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 31.08.2005
Aktenzeichen: 1 AR 895/05 - 5 Ws 389/05
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 68 f Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
1 AR 895/05 - 5 Ws 389/05

In der Strafsache gegen

wegen Geldwäsche u. a.

hat der 5. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 31. August 2005 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 23. Mai 2005 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht Berlin hat den Beschwerdeführer am 6. Mai 2002 wegen Geldwäsche und Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Einzelfreiheitsstrafe für die Geldwäsche betrug zwei Jahre. Diese Strafe ist gegen den Beschwerdeführer bis zum 8. November 2004 vollständig vollstreckt worden. Für die zur unmittelbar anschließenden Strafvollstreckung notierte Restfreiheitsstrafe aus dem Verfahren 27 VRs 1 Mü Js 527/96 lagen die Voraussetzungen der Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 Abs. 1 BtMG vor, was zur Folge hatte, daß der Beschwerdeführer am 9. November 2004 - mittlerweile ambulant - einer Drogentherapieeinrichtung überantwortet worden ist.

Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Strafvollstreckungskammer es abgelehnt, die Führungsaufsicht entfallen zu lassen oder ihre Dauer abzukürzen. Sie hat den Beschwerdeführer der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt, ihn angewiesen, sich einmal monatlich bei dem Bewährungshelfer nach dessen oder der Führungsaufsichtsstelle Anweisungen zu melden sowie jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes unverzüglich der Aufsichtsstelle mitzuteilen. Gegen die diesem Beschluß zugrunde liegende Feststellung, daß die Führungsaufsicht von Gesetzes wegen eingetreten sei, richtet sich die sofortige Beschwerde des Verurteilten (§§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1, 300 StPO); die Weisungen hat er nicht gesondert mit der (einfachen) Beschwerde (§§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 1, 300 StPO) angefochten.

Der Verurteilte ist der Auffassung, die Führungsaufsicht dürfe erst nach dem Abschluß aller Vollstreckungen einsetzen. Die Vollstreckung in der Sache 27 VRs 1 Mü Js 527/96 sei aber noch nicht beendet. Denn er befinde sich in einer Maßnahme nach § 35 Abs. 1 BtMG. Deren Beginn habe rechtlich noch nicht einmal zu seiner Entlassung aus dem Strafvollzug geführt, was dem in seiner Sache ergangenen Beschluß des Senats vom 25. Oktober 2004 - 5 Ws 560/04 Vollz - (NStZ 2005, 291) entnommen werden könne. Der dortige Leitsatz lautet: "Der Tag, an dem der Gefangene, dessen Vollstreckung nach § 35 Abs. 1 BtMG zurückgestellt worden ist, zum Zwecke der Behandlung seiner Drogensucht der therapeutischen Einrichtung überantwortet wird, ist kein "Entlassungszeitpunkt" im Sinne des § 43 Abs. 9 StVollzG. Er kann deshalb nicht vorverlegt werden." Im übrigen habe die Strafvollstreckungskammer ohne seine Anhörung und verspätet entschieden. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die Voraussetzungen des § 68 f Abs. 1 Satz 1 StGB für den Eintritt der Führungsaufsicht kraft Gesetzes liegen vor.

a) Der Beschwerdeführer hat eine Einzelfreiheitsstrafe (vgl. OLG Bamberg NStZ-RR 2000, 81; OLG Köln NStZ-RR 1997, 4; OLG Hamm NStZ-RR 1996, 31; Senat, Beschlüsse vom 23. Februar 2005 - 5 Ws 76/05 - und 17. Juni 1998 - 5 Ws 292/98 - = NStZ-RR 1999, 138 LS; KG JR 1979, 421; a. A. OLG Düsseldorf JR 2004, 163 mit Anm. Dölling; OLG München NStZ-RR 2002, 183; OLG Nürnberg NStZ-RR 1998, 124; Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl., § 68f Rdn. 3 jeweils mit weit. Nachw.) von mindestens zwei Jahren vollständig verbüßt. Hinsichtlich des Verfahrens 68 Js 104/00 bestreitet der Beschwerdeführer das auch nicht.

b) Die Führungsaufsicht beginnt allerdings dann nicht, wenn sich an die Vollverbüßung der einen Strafe die Vollstreckung von Strafhaft in einer anderen Sache anschließt. Denn die Führungsaufsicht tritt "mit der Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug" ein. Das ist im Falle der Anschlußvollstreckung das Ende der letzten der zur Verbüßung vermerkten Strafen. Die Führungsaufsicht nach § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB soll nach dem Willen des Gesetzgebers ebenso wie in der in gleicher Weise geregelten Fallgestaltung des § 68 Abs. 1 Satz 2 StGB erst dann beginnen, wenn sie sich effektiv durchführen läßt. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn der Proband in die Freiheit entlassen worden ist (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2001, 59; JMBlNRW 198o, 238; OLG München NStZ-RR 1998, 125; OLG Bremen MDR 1980, 512; Senat, Beschlüsse vom 1. Juli 1994 - 5 Ws 262/94 -; 3. Juli 1984 - 5 Ws 307/84 - und 16. Oktober 1981 - 5 Ws 341/81 -; Stree in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl., § 68f Rdn. 7; Tröndle/Fischer, § 68f StGB Rdn. 5). Schließt sich also an eine Vollverbüßung die Vollstreckung von Strafhaft in anderer Sache an, ist die nach § 68f Abs. 2 StGB zu treffende Entscheidung zurückzustellen, bis die endgültige Entlassung in die Freiheit ansteht (vgl. OLG Düsseldorf NStZ-RR 2002, 190 = JR 2003, 168 mit Anm. Dölling).

aa) Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzung, daß er im Sinne des § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB "aus dem Strafvollzug entlassen" und der Freiheit teilhaftig ist. Daß die weitere Strafvollstreckung nur nach § 35 Abs. 1 BtMG zurückgestellt ist und diese Entscheidung unter dem Vorbehalt des Widerrufs steht (§ 35 Abs. 5 BtMG) ist für die Frage, ob und wann die Führungsaufsicht beginnt, im Ergebnis ohne Belang. Das hat der Senat bereits entschieden (vgl. Beschluß vom 27. März 1995 - 5 Ws 88/95 -). Sein - den Beschwerdeführer betreffender - Beschluß vom 25. Oktober 2004 - 5 Ws 560/04 Vollz - (NStZ 2005, 291) ändert daran nichts. Wie der Begriff "Entlassung aus dem Strafvollzug" auszulegen ist, bestimmt sich nach Sinn und Zweck der jeweiligen Vorschrift und läßt sich im Falle der Zurückstellung nach § 35 Abs. 1 BtMG nicht ohne Ansehen der gesetzlichen Regelungszusammenhänge in immer gleichförmiger Art beantworten. Die Zurückstellung begründet eine Zwitterstellung: Der Verurteilte befindet sich, nachdem er der stationären oder ambulanten Drogentherapie überantwortet worden ist, nicht mehr im Strafvollzug im engeren Sinne in einer Justizvollzugsanstalt. Die Strafvollstreckung im weiteren Sinne läuft indes auch während der Zurückstellung weiter (vgl. Schöfberger NStZ 2005, 441, 442). Die in der Einrichtung verbrachten Tage werden - bis zum Zwei-Drittel-Zeitpunkt - in der Regel auf die Vollstreckung angerechnet. Im Falle des Abbruchs der Therapie muß der Verurteilte mit dem Widerruf der Zurückstellung und der sofortigen Fortsetzung der Vollstreckung in einer Justizvollzugsanstalt nach § 35 Abs. 5 Satz 1, Abs. 7 Satz 3 BtMG rechnen (vgl. Senat NStZ 2005, 291; Schöfberger aaO). Diese vollzugsnahe Ausgestaltung kann es rechtfertigen, in rechtlichen Bereichen, die mit der Strafzeitberechnung verbunden sind, wie der Anrechnung von Urlaubstagen nach § 43 Abs. 9 StVollzG (vgl. Senat aaO) den Begriff der Strafvollstreckung weit auszulegen, weil sonst die Gefahr bestünde, daß vor der mathematisch berechenbaren Erledigung inmitten der Vollstreckung Entscheidungen getroffen würden, die gerade deren Ende voraussetzen. Der Begriff der Entlassung setzt dann folglich die vollständige Beendigung der Vollstreckung einschließlich der Zurückstellung nach § 35 Abs. 1 BtMG voraus.

bb) Der Begriff "Entlassung aus dem Strafvollzug" ist in § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB dahin auszulegen, daß es genügt, wenn die Strafvollstreckung im engeren Sinne beendet ist. Es reicht aus, wenn entweder gegen den Gefangenen keine Strafe mehr vollstreckt wird, mag er auch wegen der Vollziehung von Untersuchungshaft nicht in die Freiheit entlassen worden sein (vgl. Senat, Beschluß vom 3. Juni 2004 - 5 Ws 279/04 -; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2002, 190 = JZ 2003, 168, 169 mit Anm. Dölling), oder wenn er - wie hier - tatsächlich der Freiheit teilhaftig geworden ist, obwohl die Vollstreckung nicht vollständig beendet worden ist. Hinsichtlich der Führungsaufsicht besteht nämlich die oben geschilderte Gefahr nicht. Die Maßregel setzt nicht das Ende der Vollstreckung voraus. Denn sie läßt sich - anders als während der Strafhaft - neben der therapeutischen Einwirkung während der Zurückstellung nach § 35 Abs. 1 BtMG ohne weiteres durchführen und ist sogar geeignet, den - wie der Therapiebedarf ausweist - der Hilfe bedürftigen Probanden ergänzend zu unterstützen.

2. a) Den Anordnungen, daß die Führungsaufsicht nicht entfällt und ihre Höchstfrist nicht verkürzt wird, steht nicht entgegen, daß die Strafvollstreckungskammer erst nach der Haftentlassung entschieden hat. Zwar soll die Vollstreckungsbehörde drei Monate vor der Entlassung des Verurteilten die Vorlage der Akten an das Gericht in die Wege leiten (§ 54a Abs. 2 Satz 1 StrafVollstrO), damit es rechtzeitig entscheiden kann, ob die gesetzliche Folge des § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB mit der Entlassung aus dem Strafvollzug tatsächlich eintritt. Die Einhaltung der Frist ist aber keine zwingende Verfahrensvoraussetzung (vgl. OLG Düsseldorf StV 1986, 26 = MDR 1986, 255; Senat, Beschlüsse vom 23. März 2000 - 5 Ws 208/00 und 4. Dezember 1992 - 5 Ws 375/92 - letztere den Beschwerdeführer betreffend). Denn § 54a StVollstrO enthält nur eine Ordnungsvorschrift (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1984, 428; OLG Hamm JMBlNW 1982, 131; Hanack in LK-StGB 11. Aufl., § 68f Rdn. 22; Stree in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl., § 68f Rdn. 13 mit weit. Nachw.). Es soll möglichst frühzeitig feststehen, ob die gesetzliche Folge des § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB mit der Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug eintritt. Unterbleibt die Entscheidung versehentlich so kann sie später nachgeholt werden (vgl. OLG Düsseldorf aaO; KG, Beschlüsse vom 5. Juni 2001 - 5 Ws 282/01 -; 17. August 1999 - 5 Ws 398/99 -; 21. Dezember 1998 - 5 Ws 677/98 - und 24. Januar 1995 - 5 Ws 19/95 -; Stree aaO). Im vorliegenden Verfahren ist sie sogar zunächst nicht versehentlich, sondern wegen der bevorstehenden Vollstreckung einer weiteren Strafe unterblieben. Danach vertrat zunächst die Staatsanwaltschaft in einer Verfügung vom 12. Januar 2005 (Bl. 20R VH Bd. II) die Auffassung, die Führungsaufsicht beginne erst mit der Erledigung der Maßnahme nach § 35 Abs. 1 BtMG oder mit dem Ende der Vollstreckung in jenem Verfahren. Erst als auffiel, daß bei der Entscheidung, wann die Führungsaufsicht beginnt, eine Maßnahme nach § 35 Abs. 1 BtMG nicht ohne weiteres wie die Fortführung des Vollzuges behandelt werden kann (Bl. 24 VH Bd. II), wurde das Verfahren - nunmehr mit der gebotenen Geschwindigkeit - fortgesetzt. Dagegen ist nichts einzuwenden.

b) Die Strafvollstreckungskammer war an einer Entscheidung nicht deshalb gehindert, weil sie den Verurteilten nicht mündlich angehört hat, obgleich dies nach §§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 1 Satz 3 StPO zwingend vorgeschrieben ist und keine der in § 453 Abs. 1 Satz 4 StPO vorgesehenen Ausnahmen vorliegt. Dem Ausnahmekatalog des § 454 Abs. 1 Satz 4 StPO ist der allgemeine Rechtsgedanke zu entnehmen, daß über die aufgeführten Beispiele hinaus die mündliche Anhörung auch dann nicht vorgeschrieben ist, wenn sie nicht geeignet ist, die Entscheidung zu beeinflussen und daher zu erwarten ist, daß die Anhörung zu einer reinen Formalie herabsänke (vgl. BGH NStZ 1995, 610; OLG Düsseldorf NStE Nrn. 2 und 5 zu § 454 StPO = NStZ 1987, 524 und 1988, 95; Senat, Beschlüsse vom 1. Dezember 2000 - 5 Ws 745/00 - und 15. Dezember 1998 - 5 Ws 671/98 -; Wendisch in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl., § 454 Rdn. 42; Fischer in KK, StPO 5. Aufl., § 454 Rdnrn. 21, 26-29 mit weit. Nachw.). So lag es hier. Der Beschwerdeführer hat sein Anhörungsrecht durch sein Fernbleiben verwirkt. Er war zu der Anhörung am 20. Mai 2005 ordnungsgemäß geladen. Die Ladungsverfügung war ihm am 13. Mai 2005 durch Einlegung in den zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung (§ 37 Abs. 1 StPO, §§ 166, 180 ZPO) zugestellt worden. Anhaltspunkte für eine Entschuldigung fehlen.

3. Nach dem Willen des Gesetzgebers tritt beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 68 f Abs. 1 Satz 1 StGB die Führungsaufsicht regelmäßig und automatisch ein. Der Gesetzgeber hat mit der Einführung der von Gesetzes wegen eintretenden Führungsaufsicht zwei unterschiedliche Zwecke verfolgt (vgl. Senat NStZ-RR 2005, 42, 43): Einerseits soll dem nach Verbüßung einer langen Haftstrafe Entlassenen geholfen werden, sich in der Freiheit zurechtzufinden, weil er der besonderen Hilfe regelmäßig bedarf (vgl. Tröndle/Fischer, § 68 f StGB Rdn. 1), andererseits indiziert die vollständige Vollstreckung der in § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB genannten Einzelfreiheitsstrafen die fortdauernde Gefährlichkeit des Täters. Aus diesem Grunde handelt es sich auch nicht um eine verfassungswidrige Doppelbestrafung (vgl. BVerfGE 55, 28 = NStZ 1981, 21). Dementsprechend ist es in der Rechtsprechung (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2002, 283-LS; OLG Düsseldorf MDR 1990, 356, OLG Karlsruhe MDR 1987, 784; KG JR 1993, 301, 302; Beschluß vom 10. Juli 2000 - 5 Ws 493/00 -; std. Rspr.) anerkannt, daß die durch § 68f Abs. 2 StGB ermöglichte Anordnung des Entfallens der Maßregel Ausnahmecharakter hat und nur getroffen werden kann, wenn konkrete Tatsachen für eine günstige Prognose vorliegen, die eine höhere als die zur Reststrafenaussetzung nach § 57 Abs. 1 StGB genügende Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit verlangt (vgl. OLG Frankfurt am Main aaO; OLG Düsseldorf StV 1995, 539; MDR 1990, 356; KG aaO und JR 1988, 295, 296); selbst eine vorzeitige Entlassung in anderer Sache aufgrund einer günstigen Prognose gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB führt daher nicht automatisch auch zum Entfallen der Führungsaufsicht (vgl. OLG Düsseldorf wistra 2000, 314 = NStZ-RR 2000, 347, 348). Erst recht muß das für den Fall der Vollverbüßung gelten. Denn außer in dem Fall, daß der Verurteilte nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB nicht in die vorzeitige Entlassung eingewilligt hat, spricht das Erfordernis, die Strafvollstreckung fortzusetzen, dafür, daß die Gefährlichkeit des Verurteilten noch nicht behoben ist; es sei denn, gerade in den letzten Monaten des Strafvollzuges ist ein Wandel deutlich geworden, der die Erwartung künftiger Straffreiheit begründet (vgl. OLG Frankfurt am Main aaO; OLG Düsseldorf StV 1982, 117 mit Anm. Deckers; KG JR 1988, 295, 296). Zweifel an einer solchen Prognose gehen zu Lasten des Verurteilten (vgl. Tröndle/Fischer, § 68 f StGB Rdn. 7).

4. Bei Anlegung dieser Maßstäbe erweist sich die angefochtene Entscheidung als richtig. Der bereits vielfach, überwiegend einschlägig, vorbestrafte, hafterfahrene Beschwerdeführer hat bislang keine Anhaltspunkte geschaffen, die entgegen seinem bisherigen Lebensweg die Annahme rechtfertigen, die Prognose werde diesmal günstiger ausfallen. Die Beschwerde bringt insoweit auch nichts vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.



Ende der Entscheidung

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