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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 24.02.2009
Aktenzeichen: 1 HEs 2/09
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 121 Abs. 1
Die zur Aussetzung der Hauptverhandlung führende Erkrankung eines an der Hauptverhandlung beteiligten Richters ist grundsätzlich ein wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO. Das gilt auch dann, wenn die vorangegangene Prognose des Vorsitzenden, keinen Ergänzungsrichter zu benötigen, sich als unzutreffend erwiesen hat, jedoch vertretbar gewesen ist.
1 HEs 1/09 1 HEs 2/09 1 HEs 3/09 1 HEs 4/09 1 HEs 5/09 1 Ws 25/09 1 Ws 26/09 1 Ws 27/09

KAMMERGERICHT

Beschluss

Geschäftsnummer: (1) 2 HEs 1/09 (1 - 5/09), 1 Ws 25 - 27/09

2 AR 172/08

In der Strafsache gegen K. und andere

wegen Verstoßes gegen die Abgabenordnung

hat der 1. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 24. Februar 2009 beschlossen:

Tenor:

1. Die Untersuchungshaft der Angeklagten dauert fort.

Bis zum Urteil, längstens bis zum 23. Mai 2009, wird die Haftprüfung dem Landgericht Berlin übertragen.

2. Die Beschwerden der Angeklagten Y. und M. gegen den Haftfortdauerbeschluss des Landgerichts Berlin vom 29. Januar 2009 werden für erledigt erklärt.

3. Die Beschwerde des Angeklagten Y. gegen den Aussetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 29. Januar 2009 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Die Angeklagten K., D., Y., M. und D. befinden sich seit dem 22. April 2008 ununterbrochen in Untersuchungshaft. Mit dem Haftbefehl vom 30. September 2008 hat das Landgericht den Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 8. April 2008 ersetzt. Den Angeklagten wird jeweils gemeinschaftlich begangene Steuerhinterziehung in insgesamt 21 Fällen zur Last gelegt, wobei sie insgesamt in Höhe von 3.755.014,80 EUR Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile für sich oder einen anderen erlangt haben sollen. In 12 Fällen (Fälle 4 - 15) sollen die Angeklagten den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht haben, wobei es in 5 Fällen (Fälle 4, 5 und 7 - 9) beim Versuch verblieb; in 9 Fällen (Fälle 1 - 3, 16 - 21) sollen sie die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen haben. Dabei sollen sie in 12 Fällen (Fälle 2, 4 - 9, 12 - 15 und 20) aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Steuern verkürzt und nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt haben und in 4 Fällen (Fälle 16 - 18 und 21) als Mitglieder einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach § 370 Abs. 1 AO verbunden hat, Umsatzsteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatzsteuervorteile erlangt haben, wobei es wiederum in 3 Fällen (Fälle 16 - 18) zur Verkürzung von Steuern in einem großem Ausmaß kam. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der mit Beschluss vom 30. September 2008 zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage, die die Staatsanwaltschaft Berlin am 21. August 2008 vor der 19. großen Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Berlin erhoben hat, Bezug genommen.

Nachdem am 9. Oktober 2008 mit der Hauptverhandlung gegen die Angeklagten und weitere fünf Mitangeklagte begonnen worden war, musste sie nach 15 Verhandlungstagen wegen der Erkrankung des Vorsitzenden Richters mit Beschluss vom 29. Januar 2009 ausgesetzt werden. Zugleich hat die Kammer durch Beschluss vom selben Tag die Haftfortdauer gegen die Angeklagten angeordnet und die Akten dem Senat zur Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft nach § 121 Abs. 1 StPO vorgelegt. Er ordnet sie an.

1. Die Angeklagten sind der ihnen zur Last gelegten Straftaten aufgrund der in der Anklageschrift genannten Beweismittel und des Ergebnisses der in der ausgesetzten Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme dringend verdächtig (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dies wird auch von ihnen selbst nicht in Frage gestellt.

2. Bei allen Angeklagten besteht Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO).

Soweit es die Angeklagten Y. und D. betrifft, nimmt der Senat auf seine Ausführungen in den Beschlüssen vom 21. Oktober 2008 - 1 Ws 351/08 - und vom 31. Oktober 2008 - 1 Ws 357/08 - Bezug. Die Erwägungen, aus denen er in diesen Entscheidungen den Vollzug der Untersuchungshaft für erforderlich erachtet hat, gelten auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerde des Angeklagten Y. vom 6. Februar 2009 unverändert fort.

Die Angeklagten M., K. und D. haben nach den zutreffenden Ausführungen der Strafkammer in dem Beschluss vom 29. Januar 2009 wegen der Schwere der Vorwürfe ebenfalls mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von deutlich mehr als fünf Jahren zu rechnen. Die Erwartung, eine derart lange Freiheitsstrafe verbüßen zu müssen, bietet allen Angeklagten einen starken Anreiz, sich dem Abschluss des Strafverfahrens und der drohenden anschließenden Strafvollstreckung durch Flucht zu entziehen. Der Fluchtanreiz ist im Hinblick auf die Höhe der Strafe so groß, dass lediglich noch zu prüfen ist, ob Umstände ersichtlich sind, die ihm ausreichend entgegenwirken können (vgl. Kammergericht, Beschluss vom 12. Juli 2001 - 5 Ws 315/01 - m.w.N.). Dies ist nicht der Fall. Für den Angeklagten D. sprechen zwar die in dem Schriftsatz seines Verteidigers vom 17. Februar 2009 näher beschriebenen familiären Bindungen. Weitere soziale Bindungen, welche die Wahrscheinlichkeit einer Flucht effektiv mindern könnten, sind aber nicht erkennbar und lassen sich auch nicht aus den bisherigen Beschäftigungsverhältnissen des Angeklagten herleiten. Es mag zwar zutreffend sein, dass er während seines Aufenthaltes in Deutschland sein Auskommen in der Regel durch Arbeit erzielt hat und nur wenige Monate arbeitslos war. Hierbei hat es sich aber offenbar nicht um lang andauernde Arbeitsverhältnisse, die eine gewisse Bindung begründen könnten, gehandelt. Dies ist schon daran erkennbar, dass er nach einer eventuellen Haftentlassung zwar wieder bei seinem Bruder arbeiten könnte, wo er aber nicht etwa bis zu seiner Inhaftierung, sondern irgendwann einmal davor als Glaser gearbeitet haben soll. Hinzu kommt, dass ihm - wie allen anderen Angeklagten auch - im Falle einer Verurteilung erhebliche finanzielle Konsequenzen drohen, die den Fluchtanreiz erheblich verstärken. Das bandenmäßige Vorgehen und der Umstand, dass der Verbleib eines Großteils der nicht reinvestierten Gewinne aus den Goldgeschäften unklar ist, begründen die Wahrscheinlichkeit, dass der Angeklagte D. ebenso wie die Mitangeklagten auch über die zur Flucht erforderlichen finanziellen Mittel und Kontakte verfügt. Zudem erscheint eine Rückkehr in seine türkische Heimat jederzeit möglich.

Demnach sind bei allen Angeklagten auch mildere Maßnahmen (§ 116 StPO) als der Vollzug von Untersuchungshaft nicht geeignet, deren Zweck in gleicher Weise zu erfüllen.

3. Ein wichtiger Grund hat ein Urteil bisher nicht zugelassen und rechtfertigt die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO). Das Verfahren wurde durch einen Umstand verzögert, auf den die Strafverfolgungsbehörden keinen Einfluss haben und dem sie durch geeignete Maßnahmen nicht entgegenwirken konnten (vgl. Meyer-Goßner, StPO 51. Auflage, § 121 Rdn. 21 m.w.N.). Denn die eingetretene Verzögerung beruht allein auf der Erkrankung des Vorsitzenden der Strafkammer. Dieser bei Beginn der Hauptverhandlung nicht vorhersehbare und nicht zu vermeidende Umstand hatte zur Folge, dass das Verfahren am 29. Januar 2009 ausgesetzt werden musste.

Dem steht nicht entgegen, dass der Vorsitzende von der Bestellung eines Ergänzungsrichters abgesehen hatte. Nach § 192 Abs. 2 GVG entscheidet der Vorsitzende nach pflichtgemäßem Ermessen über die Anzahl der erforderlichen Ergänzungsrichter (vgl. KK-Diemer, StPO 6. Auflage, § 192 Rdn. 4a). Er hat eine Prognoseentscheidung zu treffen, wobei er in erster Linie die zu erwartende Dauer des Verfahrens und die Belastbarkeit der Mitglieder der Kammer gegeneinander abzuwägen hat. Deren Ergebnis, er benötige keinen Ergänzungsrichter, ist vorliegend nicht zu beanstanden. Denn der Verlauf der Hauptverhandlung zeigt, dass trotz der Anzahl der Angeklagten und Verteidiger der Umfang der zu erwartende Beweisaufnahme überschaubar war. In der Anklage werden 36 Zeugen benannt. An 12 Verhandlungstagen konnten 22 Zeugen vernommen werden. Beweisrelevante Urkunden wurden im Selbstleseverfahren (§ 249 Abs. 2 StPO) eingeführt. Schon dies lässt erkennen, dass die Prognose des Vorsitzenden vertretbar war. Außerdem ist der Senat beim Fehlen konkreter Anhaltspunkte für einen Ermessensmissbrauch nicht dazu berufen, die Berechtigung der Erwartungshaltung des Vorsitzenden zu überprüfen. Solche ergeben sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass Ergänzungsschöffen herangezogen wurden. Insofern liegen zwei nicht vergleichbare Sachverhalte vor, weil der Vorsitzende auf der einen Seite seine eigene und die Belastbarkeit seiner Beisitzer kennt, diejenige der Schöffen jedoch nicht abschätzen kann. Grundsätzlich wird die Beiziehung von Ergänzungsschöffen deshalb eher geboten sein als die von Ergänzungsrichtern.

4. Die Fortdauer der Untersuchungshaft ist bei den Angeklagten angesichts der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe noch verhältnismäßig (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dabei hat der Senat bedacht, dass sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs des Untersuchungsgefangenen gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse des Staates mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft erhöht. Im Rahmen der Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch und dem Strafverfolgungsinteresse kommt es in erster Linie auf die an objektiven Kriterien zu bestimmende Angemessenheit der Verfahrensdauer an, die etwa von der Komplexität der Rechtssache, der Vielzahl der beteiligten Personen oder dem Verhalten der Verteidigung abhängig sein kann. Dies bedingt eine auf den Einzelfall bezogene Analyse des Verfahrensablaufs (vgl. zum Prüfungsmaßstab BVerfG, Beschlüsse vom 20. Oktober 2006 - 2 BvR 1742/06 -, vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07 - , vom 16. März 2006 - 2 BvR 170/06 - und vom 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05 -, jeweils in juris m.w.N.). Den sich daraus ergebenden Anforderungen wird das bisherige Verfahren gerecht.

Die Anklageschrift umfasst einen Tatzeitraum von Februar 2007 bis April 2008. Die Ermittlungen, deren Dokumentation insgesamt 27 Bände Akten umfasst, wurden am 19. August 2008 abgeschlossen. Am 21. August 2008 wurde vor der Wirtschaftsstrafkammer Anklage erhoben. Die Sach- und Rechtslage ist eher schwierig. In der Anklageschrift wird neben den hier betroffenen fünf Angeklagten noch weiteren fünf Mitangeklagten eine Beteiligung in unterschiedlichen Konstellationen an den verfahrensgegenständlichen Taten vorgeworfen. Schon hieraus ergibt sich, dass es sich um ein komplexes Verfahren handelt. Gleichwohl gelang es der Kammer, schon am 30. September 2008 den Eröffnungsbeschluss zu fassen und am 9. Oktober 2008, also nicht einmal zwei Monate nach Eingang der Anklageschrift, mit der Hauptverhandlung zu beginnen.

Auch die Hauptverhandlung selbst wurde im Wesentlichen zügig geführt. Insgesamt hat die Kammer bis zum 12. Januar 2009 an 15 Tagen verhandelt, obwohl in der Zeit vom 17. Dezember 2008 bis zum 12. Januar 2009 eine Unterbrechung zum Zwecke des Erholungsurlaubes der Verfahrensbeteiligten notwendig war, was der Pflicht zur beschleunigten Durchführung einer Hauptverhandlung in Strafsachen nicht entgegen steht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07 - in juris). Außerdem konnte an einem weiteren in diesem Zeitraum geplanten Termin (3. Dezember 2008) wegen der Erkrankung des Angeklagten M. und am 24. November 2008 wegen des Urlaubes eines Kammermitgliedes nicht verhandelt werden. Dennoch hat es die Kammer geschafft, in den knapp 10 Wochen zur Verfügung stehender effektiver Verhandlungszeit (Urlaub vom 17. Dezember 2008 bis zum 12. Januar 2009 wurde nicht berücksichtigt) zumindest 1,5 Mal pro Woche zu verhandeln. Dieser Umstand gewinnt noch mehr an Bedeutung, wenn man bedenkt, dass aufgrund der kurzfristigen Terminierung mehrere Haftsachen gleichzeitig vor der Kammer verhandelt werden mussten. So konnte ein weiteres am 25. September 2008 begonnenes Verfahren am 6. Verhandlungstag, dem 3. November 2008, mit einem Urteil abgeschlossen werden.

Der für den 15. Januar 2009 vorgesehene Termin musste dann wegen der Erkrankung einer Schöffin aufgehoben werden, während die endgültige Aussetzung des Verfahrens wegen der Erkrankung des Vorsitzenden am 29. Januar 2009 erfolgte. Um das Verfahren aber weiterhin beschleunigt betreiben zu können, wurden von der Vertreterin des Vorsitzenden noch am selben Tag für die Zeit vom 26. Februar 2009 bis zum 16. April 2009 10 neue Verhandlungstermine anberaumt. Außerdem bestimmte das Präsidium des Landgerichts mit Beschluss vom 4. Februar 2009 mit Wirkung zum 9. Februar 2009 einen neuen Vorsitzenden für die Kammer und zugleich auch noch einen neuen zweiten Beisitzer mit Wirkung ab dem 16. Februar 2009, weil zwischenzeitlich eine Beisitzerin aufgrund des Präsidialbeschlusses vom 12. Januar 2009 mit Ablauf des 31. Januar 2009 ausgeschieden war. Der neu eintretende Beisitzer gab zudem seinen bis zum 28. Februar 2009 bewilligten Erholungsurlaub für die Zeit ab seinem Eintritt in die Kammer zurück. Somit ist alles getan worden, um das Verfahren weiterhin beschleunigt zu betreiben.

Soweit die Verteidiger die Ansicht vertreten, dass die Hauptverhandlung nicht mit der gebotenen Beschleunigung betrieben worden sei, weil an einigen Verhandlungstagen weniger als eine Stunde verhandelt und nicht immer der ganze Verhandlungstag genutzt worden sei, übersehen sie, dass die Gründe hierfür hauptsächlich außerhalb des Verantwortungsbereich des Gerichts lagen. So konnte etwa am zweiten Verhandlungstag nur weniger als eine Stunde und am dritten Verhandlungstag nur vormittags verhandelt werden, weil die angekündigten Einlassungen zunächst nicht erfolgten und dann die Mitangeklagten O. und Mi. keine Fragen zuließen. Schon am dritten Verhandlungstag versuchte die Kammer, dies durch die Anordnung eines umfangreichen Selbstleseverfahrens zu kompensieren. Soweit die kurze Verhandlungsdauer am 1. Dezember 2008 kritisiert wird, greift die Argumentation nicht, weil der Angeklagte M. nicht erschienen war (§ 230 Abs. 1 StPO). Am 10. Dezember 2008 konnte nur eine Stunde verhandelt werden, weil der Angeklagte O. nicht länger verhandlungsfähig war.

Der von den Verteidigern kritisierte Berichterstatterwechsel hat - wie sich aus der weiteren Prozessplanung und Terminierung erschließt - offensichtlich keine Verzögerung des Verfahrens zur Folge. Auch die Bestellung eines neuen Vorsitzenden erfolgte - wie schon ausgeführt - äußerst schnell zum 9. Februar 2009, weshalb die bis zum Beginn der neuen Hauptverhandlung zur Verfügung stehende Zeit von nicht einmal drei Wochen für die Einarbeitung als äußerst kurz bezeichnet werden kann.

Die von den Verteidigern in diesem Zusammenhang ebenfalls kritisierte unterlassene Bestellung eines Ergänzungsrichters betrifft die künftige Entwicklung und kann daher nicht zu einer hier zu prüfenden Verfahrensverzögerung geführt haben. Es handelt sich im Übrigen - wie schon ausgeführt - um eine allein vom Vorsitzenden zu treffende Prognoseentscheidung, die jedenfalls derzeit nicht der Überprüfung durch den Senat unterliegt.

Letztlich ist auch die zu erwartende Gesamtdauer des Verfahrens nicht zu beanstanden. Soweit der Verteidiger des Angeklagten M. in seiner Beschwerde vom 5. Februar 2009 ausgeführt hat, dass die Angeklagten zum Zeitpunkt des Neubeginns der Hauptverhandlung sich bereits 10 Monate in Haft befinden werden und in den nächsten 4 Monaten mit ungefähr 30 Hauptverhandlungsterminen zu rechnen sei, weshalb die Untersuchungshaft der Angeklagten zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung etwa 1 Jahr und 2 Monate betragen würde, erscheint selbst dies unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwere der Anklagevorwürfe sowie den zu erwartenden langjährigen Freiheitsstrafen nicht unverhältnismäßig.

5. Die befristete Übertragung der Haftprüfung auf das Landgericht beruht auf § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO.

6. Die Haftbeschwerden der Angeklagten M. und Y. vom 5. Februar und 6. Februar 2009 gegen den Haftfortdauerbeschluss vom 29. Januar 2009 sind durch die nach § 122 Abs. 1 StPO ergangene Entscheidung des Senats überholt und damit gegenstandslos geworden (vgl. KG Beschluss vom 7. Mai 2002 - 4 Ws 70/02 -; Meyer-Goßner, a.a.O., § 122 Rdn. 18).

7. Die Beschwerde des Angeklagten Y. vom 6. Februar 2009 gegen den Aussetzungsbeschluss vom 29. Januar 2009 ist unzulässig, weil der Beschluss nach § 305 Satz 1 StPO unanfechtbar ist (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 228 Rdn. 16). Soweit teilweise vertreten wird, dass der Beschluss ausnahmsweise anfechtbar sei, wenn er mit der Urteilsfindung in keinem inneren Zusammenhang steht, sondern das Verfahren nur hemmt und verzögert, liegt ein solcher Fall hier nicht vor.

8. Die Kostenentscheidung bezüglich der Beschwerde gegen den Aussetzungsbeschluss beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.



Ende der Entscheidung

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