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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 24.06.2003
Aktenzeichen: 1 VA 14/02
Rechtsgebiete: BGB, BDSG


Vorschriften:

BGB § 1309
BDSG § 13 Abs. 1
1. Im Verfahren betreffend die Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses ist der Präsident des Oberlandesgerichts verpflichtet, von Amts wegen die Richtigkeit der Angaben des Antragstellers zu seinen persönlichen Daten (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Familienstand) zu überprüfen sowie konkreten Anhaltspunkten für die Absicht zur Eingehung einer Aufenthaltsehe (Scheinehe) nachzugehen.

2. Der Präsident des Oberlandesgerichts ist datenschutzrechtlich befugt, zu diesem Zweck die Ausländerakten des Antragstellers beizuziehen und einzusehen.


Kammergericht Beschluss

1 VA 14/02

In dem Verfahren gemäß § 23 EGGVG auf Befreiung von dem Erfordernis der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses

Der 1. Zivilsenat des Kammergerichts hat auf den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung vom 30. Mai 2002 in der Sitzung vom 24. Juni 2003 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert wird auf 3.000 EURO festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß §§ 23 ff. EGGVG zulässig, insbesondere gemäß § 26 EGGVG form- und fristgerecht gestellt worden. Er hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Gemäß § 1309 Abs. 1 BGB soll, wer hinsichtlich der Voraussetzungen der Eheschließung vorbehaltlich des Art.13 Abs. 2 EGBGB ausländischem Recht unterliegt, eine Ehe nicht eingehen, bevor er ein Zeugnis der inneren Behörde seines Heimatstaates darüber beigebracht hat, dass der Eheschließung nach dem Recht dieses Staates kein Ehehindernis entgegensteht. Gemäß § 1309 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Präsident des Oberlandesgerichts von diesem Erfordernis eine Befreiung erteilen. Diese Befreiung soll nur Staatenlosen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland und Angehörigen solcher Staaten erteilt werden, deren Behörden keine Ehefähigkeitszeugnisse im Sinne des Absatzes 1 ausstellen (§ 1309 Abs. 2 Satz 1 BGB). In besonderen Fällen darf sie auch Angehörigen anderer Staaten erteilt werden (§ 1309 Abs. 2 Satz 3 BGB).

Der Antragsteller macht geltend, Staatsangehöriger der Bundesrepublik Jugoslawien (jetzt. Republik Serbien und Montenegro) zu sein. Die Bundesrepublik Jugoslawien (jetzt Republik Serbien und Montenegro) stellt ihren Staatsangehörigen für die Eheschließung im Ausland kein Ehefähigkeitszeugnis aus; eine Befreiung des Antragstellers vom Erfordernis der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses ist daher grundsätzlich erforderlich (vgl. Brandhuber/Zeyringer, Standesamt und Ausländer, Jugoslawien, Stand Mai 2000, Stichwort: Die Ehe 1.i).

Gemäß § 11 Abs. 2 PStV hat derjenige, der nicht Deutscher ist, durch seinen Reisepass oder durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde seines Heimatstaates seine Staatsangehörigkeitsverhältnisse nachzuweisen, wobei es allgemeiner Auffassung entspricht, dass der Nachweis der Identität und der Staatsangehörigkeit des Antragstellers im Befreiungsverfahren nach § 1309 BGB, wie im Verfahren der Anmeldung der Eheschließung selbst, grundsätzlich durch Vorlage eines gültigen Reiseausweises zu führen ist (vgl. Senat StAZ 2000, 303/304 m.w.N.). Dies setzt notwendigerweise voraus, dass mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass das vorgelegte Dokument gerade für den Antragsteller als Inhaber ausgestellt worden ist und seine Personalien zutreffend wiedergibt.

Vorliegend hat der Antragsteller bei Anmeldung der Eheschließung am 29.1.2001 zwar einen Reisepass der Bundesrepublik Jugoslawien mit der Nr. vorgelegt, der am 14.5.1998 durch die Passbehörde in J Serbien ausgestellt worden und für die Dauer von 10 Jahren gültig ist und auf die Namen J Z lautet. Jedoch bestehen durchgreifende Zweifel daran, dass das vorgelegte Dokument gerade für den Antragsteller als Inhaber ausgestellt worden ist und seine Personalien zutreffend wiedergibt.

1. Aus den für den Antragsteller bei dem Landeseinwohneramt - Ausländerbehörde - geführten Akten ergibt sich, dass er am 29.3.1999 in seinem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung als seinen Vater J J und als seine Mutter Z J nannte. Zudem gab er an, Vater zweier in P geborenen und dort wohnhafter Kinder namens D J 91 geb., und Z J 92 geb., zu sein (Bl.4f. des Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin, i.F.: Vv.). Die Geburtsurkunden der Kinder weisen als Vater jedoch den - wie der Antragsteller - am 1972 in P geborenen L M aus. Auch lauten ihre Familiennamen M und sind beide in Wien geboren, Z jedoch am 93 (Bl. 31 f. Vv.). Im Sorgerechtsbeschluss der Gemeindeverwaltung von P vom 7. Mai 1999 betreffend D und Z M durch den Frau T K geb. S zu ihrem Vormund bestellt wurde, wird ihr Vater ebenfalls mit den Namen L M bezeichnet (Bl.45f. Vv.).

Hierzu ließ der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 16.1.2002 (Bl.62f.Vv.) vortragen, dass er früher L M hieß und die jugoslawischen Behörden diese Namensänderung gebilligt hätten. Seine Mutter habe immer Z Z M geheißen. Seine damalige Ehefrau habe die Familiennamen der Kinder wegen der zwischenzeitlichen Namensänderung verwechselt. Dazu hat er die Kopie eines nicht mit Apostille versehenen Beschlusses der Kreisverwaltung von P vom 8.Mai 1998 nebst Übersetzung vorgelegt (Bl. 64f.Vv.), wonach ihm die Genehmigung der Namensänderung von L, M in Z J erteilt worden ist. Auf dem Beschluss befindet sich zudem eine - handschriftliche Erklärung des Verzichts auf eine Beschwerde, die mit den Namen M L unterzeichnet und auf den 11.5.1998 datiert ist. Auf die mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 11.2.2002 erteilte Aufforderung zur Vorlage des Namensänderungsbeschlusses im Original mit der erforderlichen Apostille des Gemeindegerichts P ließ er mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 6.3.2002 (Bl. 72 f.Vv.) vortragen, der Beschluss sei weder ihm noch ihr zugestellt worden, es seien nur Fotokopien zugesandt worden; Originale könne er in der Regel auch nicht erhalten. Auch im gerichtlichen Verfahren hat er die Vorlage des Beschlusses im Original nebst Apostille nicht nachgeholt, obwohl auf dieses Erfordernis in dem angefochtenen Bescheid noch besonders hingewiesen worden ist und der Bescheid in erster Linie auf die unterbliebene Vorlage gestützt ist.

Es ist schlechterdings nicht nachvollziehbar, dass es dem Antragsteller nicht möglich sein sollte, eine Ausfertigung des Beschlusses mit Rechtskraftvermerk und Apostille zu erhalten, wenn es sich um eine tatsächlich ergangene wirksame Entscheidung der zuständigen Behörde handelte.

Der Antragsteller hat nicht einmal den Versuch der Beschaffung einer Ausfertigung unternommen, sondern sich zur Begründung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung auf allgemeine Ausführungen und Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen beschränkt. Der vorgelegten Kopie kann ein Beweiswert daher nicht beigemessen werden, zumal die angebliche Namensänderung in keiner der vorgelegten übrigen Urkunden vermerkt ist, obwohl sie nach dem Inhalt des Beschlusses dem zuständigen Standesbeamten und den für die Amtsregister zuständigen Behörden mitzuteilen war (s.a. altg. zur Glaubwürdigkeit und Beweiskraft jugoslawischer Personenstandsurkunden Eckstein-Habermann, StAZ 1998, 351).

Nach alledem kann nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die vom Antragsteller nach eigenen Angaben früher geführten Namen L M rechtswirksam durch einen Beschluss der Kreisverwaltung von P vom 8.Mai 1998 in die jetzt von ihm geführten Namen geändert worden sind und der von ihm vorgelegte Pass seine Personalien zutreffend wiedergibt.

2. Da die Identität des Antragstellers nicht feststeht, kann auch nicht festgestellt werden, dass die zum Nachweis seines Familienstands vorgelegten Urkunden überhaupt seine Person betreffen und diesen zutreffend wiedergeben.

3. Nach Aktenlage bestehen zudem Anhaltspunkte für die Absicht der Eheschließenden, mit der Eheschließung ausschließlich den Aufenthalt des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland zu sichern, ohne eine eheliche Lebensgemeinsehaft zu begründen. Die übereinstimmende Absicht der Eheschließenden, eine eheliche Lebensgemeinschaft nicht zu begründen (Scheinehe), bildet gemäß § 1310 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB ein materiellrechtliches Ehehindernis. Die Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses ist daher zu versagen, wenn die Absicht zur Eingehung einer Scheinehe - gegebenenfalls nach Durchführung von Ermittlungen gemäß § 5 Abs. 4 PStG - offenkundig im Sinne von erwiesen ist (vgl. zu Vorstehendem eingehend Senat StAZ 2001, 298 m.w.N.; OLG Naumburg, FamRZ 2002, 1115, und StAZ 2003, 112).

Vorliegend bestehen unter Berücksichtigung des Inhalts der Akten, des Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin einschließlich der darin auszugsweise enthaltenen Kopien aus den von ihr beigezogenen Ausländerakten des Antragstellers sowie unter Berücksichtigung in einem weiteren gerichtlichen Verfahren bekannt gewordener Umstände konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Eheschließenden die Ehe ausschließlich zum Zweck der Erlangung eines Aufenthaltsrechts für den Antragsteller eingehen wollen.

Der Antragsteller verfügte bei Anmeldung der Eheschließung über kein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, lediglich über eine Duldung. Inzwischen hat er zwar infolge der Anerkennung der Vaterschaft am 21.6.2001 für das am 2001 geborene Kind der Verlobten L L eine Aufenthaltserlaubnis - zunächst für 1 Jahr - erhalten (Schreiben des Landeseinwohneramtes vom 11.1.2002, Bl. 61 Vv.). Gleichwohl ist eine Motivationslage dafür gegeben, dass sich der Antragsteller durch die Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen eine dauernde Aufenthaltsberechtigung verschaffen will.

In diesem Zusammenhang spricht Einiges - insbesondere die kurze Dauer der vom Antragsteller und der Verlobten geführten Vorehen - dafür, dass diese bereits Scheinehen waren.

Aus den beigezogenen Ausländerakten des Antragstellers und der Frau T K geborene S ergeben sich überdies Anhaltspunkte für die Annahme, dass beide in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammenleben und drei gemeinsame Kinder haben, während es sich bei der von ihr mit Herrn U K geschlossenen Ehe um eine bloße Scheinehe handelt.

In dem Verfahren 1 VA 10/02 ist zudem bekannt geworden, dass die Verlobte des Antragstellers tatsächlich mit Herrn U K zusammenlebt, denn sie hat für diesen bestimmte förmlich zugestellte Post nach der vorliegenden Postzustellungsurkunde als zu seiner Familie gehörende Hausgenossin entgegen genommen. Dies legt im Übrigen auch die Vermutung nahe, dass das Vaterschaftsanerkenntnis nicht auf einer tatsächlichen Vaterschaft beruht.

4. Der Senat ist nicht gehindert, die aus den von der Antragsgegnerin beigezogenen Ausländerakten gewonnenen Erkenntnisse zu verwerten. Die in der Antragsschrift erhobene Rüge den Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen greift nicht durch. Der Senat hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte ausgeführt, dass er die Beiziehung der Ausländerakten durch die Antragsgegnerin für datenschutzrechtlich zulässig halt (vgl. etwa unveröff. Beschluss vom 27.2.2001 - 1 VA 29/99). Der Präsident des Oberlandesgerichts ist verpflichtet, von Amts wegen die Richtigkeit der vom Antragsteller gemachten Angaben zu seinen persönlichen Daten zu überprüfen, also Namen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit und Familienstand. Dazu kann auch die Feststellung gehören, welche Personalien er bisher angegeben hat und mit welchen Dokumenten er sich ausgewiesen hat. Ferner hat er von Gesetzes wegen auch Anhaltspunkten für die Absicht zur Eingehung einer Aufenthaltsehe (Scheinehe) nachzugehen. Diese waren vorstehend aufgrund des konkrete und nachprüfbare Vorwürfe enthaltenden anonymen Schreibens vom 28.5.2001 hinreichend gegeben.

5. Da der Antragsteller nicht bereit ist, den Namensänderungsbeschluss im Original mit Apostille zu beschaffen oder vorzulegen, besteht auch kein Anlass zu weiteren Beweiserhebungen, um die Identität und daraus folgend die Ehefähigkeit des Antragstellers festzustellen. Die beantragte Befreiung ist nach alledem nicht zu erteilen.

Eine Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers durch die Staatskasse gemäß § 30 Abs. 2 EGGVG ist nicht veranlasst. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 30 Abs. 3 EGGVG in Verbindung mit § 30 Abs. 2 Satz 1 KostO.

Ende der Entscheidung

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