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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 22.05.2007
Aktenzeichen: 1 W 107/07
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 20
FGG § 142
FGG § 144
Die Ablehnung der Einleitung eines Löschungsverfahrens nach den §§ 142, 144 FGG kann nur von demjenigen mit der Beschwerde angegriffen werden, der durch die Eintragung in seinen Rechten verletzt ist, § 20 Abs. 1 FGG. Eine solche Rechtsverletzung scheidet regelmäßig aus, wenn jemand als Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft die Löschung von Eintragungen in das Handelsregister begehrt, an der er nur mittelbar beteiligt ist.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 1 W 107/07

In der Handelsregistersache betreffend

hat der 1. Zivilsenat des Kammergerichts auf die weitere Beschwerde vom 6. März 2007 gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 20. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Sieveking, die Richterin am Kammergericht Dr. Rasch und den Richter am Kammergericht Dr. Müther in der Sitzung am 22. Mai 2007 beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird nach einem Wert von 3.000 EUR mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen wird.

Gründe:

A.

Der Beteiligte zu 1) ist Gesellschafter der Hnn -Pnnn -GmbH i.L., die jedenfalls bis zum Mai 2006 Gesellschaftsanteile an der Cnn -Ennnn Beteiligungsgesellschaft mbH hielt, die wiederum Gesellschafterin der hier betroffenen Gesellschaft, der Beteiligten zu 2), gewesen ist. Mit Schreiben vom 1. September 2006 beantragte der Beteiligte zu 1) den am 6. März 2006 in das Handelsregister eingetragenen Beschluss über die Erhöhung des Stammkapitals der Beteiligten zu 2) vom 17. Februar 2006 um 73.900 EUR auf 100.000 EUR und den am 5. Juli 2006 eingetragenen Beschluss über die Aufnahme der Cnn Ennnn Beteiligungsgesellschaft mbH durch Verschmelzung auf die Beteiligte zu 2) aufgrund des Verschmelzungsvertrags vom 4. Mai 2006 und den Zustimmungsbeschlüssen vom gleichen Tag von Amts wegen im Register zu löschen. Dies lehnte das Amtsgericht mit Schreiben vom 29. September 2006 ab. Hiergegen hat der Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 7. November 2006 Beschwerde erhoben, die durch den Beschluss des Landgerichts vom 20. Februar 2007 zurückgewiesen worden ist. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1) mit der weiteren Beschwerde vom 6. März 2007.

B.

I. Die weitere Beschwerde vom 6. März 2007 gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 20. Februar 2007 ist zulässig. Das Rechtsmittel ist formgerecht eingelegt worden. Auch die Voraussetzungen nach § 29 Abs. 1 Satz 2 FGG liegen vor. Allerdings enthält das Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1) vom 7. März 2007 keine Rechtsmittelerklärung. Demgegenüber ist das ausdrücklich vom Beteiligten zu 1) verfasste Schreiben vom 6. März 2007 aber auch von seinem Verfahrensbevollmächtigten unterschrieben worden. Diese Unterschrift ist ohne Einschränkungen hinsichtlich der Übernahme der Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes abgegeben, so dass eine formwirksame Rechtsmitteleinlegung vorliegt. Denn einer Begründung durch den Verfahrensbevollmächtigten bedarf es bei der weiteren Beschwerde nicht (Jansen/Briesemeister, FGG, 3. Aufl., § 29 Rn. 29; Keidel/Meyer-Holz, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., § 29 Rn. 32), so dass es auch nicht darauf ankommt, ob die eingereichte Begründung von dem Verfahrensbevollmächtigten selbst stammt (vgl. OLG Köln NJW-RR 1999, 156; BayObLG NJW 2004, 524; Jansen/Briesemeister, aaO, § 29 Rn. 8; Keidel/Meyer-Holz, aaO, § 29 Rn. 13). Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1) ergibt sich daraus, dass sein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Amtsgerichts, von der Einleitung eines Löschungsverfahrens wegen der von dem Beteiligten zu 1) beanstandeten Registereintragungen abzusehen, mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen worden .

II. Die weitere Beschwerde hat aber keinen Erfolg, weil der Beschluss des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht, auf das die weitere Beschwerde allein mit Erfolg gestützt werden kann (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG in Verbindung mit §§ 546f. ZPO). Das Landgericht hat der Beschwerde des Beteiligten zu 1) im Ergebnis zu Recht den Erfolg versagt. Allerdings war die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, was nunmehr durch den Senat ausgesprochen wird.

1. Das Landgericht hat u.a. ausgeführt: Ein Beschwerderecht gegen die Ablehnung der Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens stehe nur demjenigen zu, der hierdurch in einem sachlichen Recht verletzt sei, was etwa auch bei einem Gesellschafter einer GmbH der Fall sein könne. Eine solche Rechtsverletzung sei hier jedenfalls nicht völlig auszuschließen. Der Beteiligte zu 1) sei zwar niemals Gesellschafter der hier betroffenen Gesellschaft gewesen. Die Hnn -Pnnn Hnnnn GmbH, deren Minderheitsgesellschafter der Beteiligte zu 1) gewesen sei, habe aber die Mehrheit an der Mehrheitsgesellschafterin dieser Gesellschaft gehalten. Diese Mehrheit sei durch die Stammkapitalerhöhung durch Beschluss vom 17. Februar 2006 - deren Löschung der Beteiligte zu 1) begehrt - beendet worden. Dadurch habe er als Minderheitsgesellschafter der Hnn -Pnnn Hnnn GmbH seinen Einfluss auf die Geschicke dieser Gesellschaft verloren. Auf die Frage, ob der Beteiligte zu 1) in der Hnn -Pnnn -Hnnn GmbH überhaupt habe Einfluss ausüben können, komme es insoweit nicht an. Durch die Umstrukturierungen in den Tochter- und Enkelgesellschaften seien Rechtsbeeinträchtigungen denkbar. Eine Löschung der eingetragenen Kapitalerhöhung und der eingetragenen Verschmelzung, die allein nach § 144 Abs. 2 FGG zu berurteilen sei, scheide aber aus, weil die Voraussetzungen der Norm nicht vorlägen.

2. Die Beschwerde war aber entgegen der Auffassung des Landgerichts bereits als unzulässig zu verwerfen, weil die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 FGG nicht gegeben waren.

a) Eine Beschwerdeberechtigung des Beteiligten zu 1) folgt nicht daraus, dass ein von ihm gestellter Antrag keinen Erfolg hatte, wie dies in einem Antragsverfahren anzunehmen wäre (vgl. dazu OLG Zweibrücken ZIP 1989, 241; Jansen/Briesemeister, aaO, § 20 Rn. 29). Denn die Löschung von Handelsregistereintragungen erfolgt von Amts wegen unabhängig davon, ob sie nach § 142 FGG oder nach § 144 FGG zu erfolgen hat. Ein etwa gestellter Antrag ist nur als Anregung für die Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens anzusehen und nicht Verfahrensvoraussetzung (Jansen/Steder, aaO, § 142 Rn. 42). Die Ablehnung der Einleitung eines Löschungsverfahrens kann daher - wovon auch das Landgericht ausgeht - nur von demjenigen mit der Beschwerde angegriffen werden und zur Überprüfung einer höheren Instanz gestellt werden, der durch die Eintragung in seinen Rechten nach § 20 Abs. 1 FGG beeinträchtigt ist (vgl. OLG Zweibrücken ZIP 1989, 241; Jansen/Steder, aaO, § 142 Rn. 59).

b) Eine Rechtsbeeinträchtigung im Sinne des § 20 Abs. 1 FGG ist gegeben, wenn durch die angegriffene Verfügung ein unmittelbarer Eingriff in ein Recht vorliegt, das dem Beschwerdeführer selbst zusteht (vgl. Jansen/Briesemeister, aaO, § 20 Rn. 11, 17). Es kommt daher nicht auf ein rechtliches oder berechtigtes Interesse an, das etwa aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten hergeleitet werden könnte (vgl. Jansen/Briesemeister, aaO, § 20 Rn. 5; Keidel/Kahl, aaO, § 20 Rn. 7). Die Beeinträchtigung muss weiter nicht nur behauptet werden, sondern tatsächlich vorliegen (vgl. Jansen/Briesemeister, aaO, § 20 Rn. 13; Keidel/Kahl, aaO, § 20 Rn. 17).

Nach diesen Grundsätzen ist eine Beschwerdeberechtigung hier zu verneinen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob jedenfalls ein Gesellschafter der Beteiligten zu 2) durch die Eintragung der Kapitalerhöhung und der Verschmelzung bzw. durch die Ablehnung der Löschung dieser Eintragungen in seinen Rechten beeinträchtigt wäre (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 22. März 2005, 1 W 82/05, betreffend diese Gesellschaft; OLG Zweibrücken ZIP 1989, 241). Denn der Beteiligte zu 1) ist lediglich an einer Gesellschaft beteiligt, die über eine andere Gesellschaft Gesellschaftsanteile gehalten hat. Insoweit liegt daher allenfalls eine mittelbare Beeinträchtigung der Rechte des Beteiligten zu 1) vor. Nichts anderes ergibt sich hier daraus, dass zwischen den beteiligten Gesellschaften zunächst eine Konzernstruktur bestanden hat. Denn der Beteiligte zu 1) war lediglich Minderheitsgesellschafter der Muttergesellschaft der früheren Mehrheitsgesellschafterin der Beteiligten zu 2). Aufgrund dieser Rechtsstellung konnte er sich gegen Strukturveränderungen im Konzern nicht wenden. Aus diesem Grund besteht auch kein Anlass ihm registerrechtlich weitergehende Rechte einzuräumen.

Darauf, dass die Eintragung der Verschmelzung ohnehin nicht mehr beseitigt werden kann (§ 20 Abs. 2 UmwG), kommt es danach nicht mehr an.

III. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Die Gesellschaft ist am Verfahren der weiteren Beschwerde nicht beteiligt worden.

Ende der Entscheidung

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