Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 11.07.2006
Aktenzeichen: 1 W 113/06
Rechtsgebiete: GBO, BGB, ZPO


Vorschriften:

GBO § 22
BGB § 894
ZPO § 771
ZPO § 868
Löschung von Grundbuchberichtigung nach Berichtigung der Eigentümereintragung?
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 1 W 113/06

In der Grundbuchsache

betreffend das im Grundbuch des Amtsgerichts Hohenschönhausen von Hnnnnnn Blatt 7nn N verzeichnete Grundstück,

hat der 1. Zivilsenat des Kammergerichts auf die weitere Beschwerde der eingetragenen Eigentümer gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 14. März 2006 in der Sitzung vom 11. Juli 2006 beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 19.421,34 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die gemäß §§ 78 bis 80 GBO zulässige sofortige weitere Beschwerde der eingetragenen Eigentümer hat in der Sache keinen Erfolg. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die von den eingetragenen Eigentümern beantragte Grundbuchberichtigung gemäß § 22 GBO nicht vorliegen.

Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses wird Bezug genommen. Im Hinblick auf die Ausführungen der weiteren Beschwerde und zur Klarstellung wird ergänzend auf Folgendes hingewiesen:

1. Im Streit ist nur noch die im Wege der Berichtigung nach § 22 GBO beantragte Löschung der zugunsten der Beteiligten im Abs. III Nr. 5 eingetragenen Sicherungshypothek für eine Hauptforderung in Höhe von 37.984,84 DM gemäß notariellem Schuldanerkenntnis des ehemals als Eigentümer eingetragenen Knn Knn . Die Eintragung erfolgte am 25.3.1998, nachdem zuvor am 18.12.1997 in Abt. II Nr. 2 ein Widerspruch gegen die Eintragung des Eigentums von Knn Knn zugunsten der unbekannten Erben nach Rnn Wnnnn eingetragen worden war. Im Wege der Berichtigung aufgrund des Urteils des Kammergerichts vom 14.8.1997 - 16 U 5543/96 - wurde das Eigentum am 17.1.2000 auf die unbekannten Erben umgeschrieben.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist die Eintragung der Sicherungshypothek nicht fehlerhaft erfolgt. Das mit Rechtskraftvermerk vom 3.2.1999 versehene Urteil des Kammergerichts wurde dem Grundbuchamt mit dem Berichtigungsantrag des Notars Knnn D. Mnn am 4.3.1999 eingereicht. Früher konnte das Grundbuchamt keinesfalls Kenntnis von der Unrichtigkeit der Eintragung des Knn Knn als Eigentümer haben. Folglich waren die formellen Voraussetzungen der Eintragung des Rechts gegeben, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Denn der eingetragene Eigentümer Knn hatte in notarieller Urkunde des Notars Snnn in Berlin vom 13.8.1997 - UR-Nr. n /1nn - die Unterwerfung und die Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen erklärt, § 794 (1) Nr. 5 ZPO, die vom Notar erteilte vollstreckbare Ausfertigung war dem Schuldner am 19.8.1997 zugestellt worden, §§ 797 II, 750 ZPO. Auf die Voreintragung des Widerspruchs kommt es nicht an. Der Widerspruch hindert nach § 892 (1), 1 BGB nur den gutgläubigen Erwerb durch Rechtsgeschäft, er verhindert nicht die Eintragung des Rechts im Wege der Zwangsvollstreckung. Erst bei Weiterveräußerung des zwangsweise eingetragenen Rechts an einen Dritten bewirkt der Widerspruch, dass dessen gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen ist.

2. Die am 17.1.2000 erfolgte Berichtigung zu Abt. I Nr. 3 des Grundbuchs, wonach nicht Knn Knn durch Eintragung vom 3.9.1996 Eigentümer geworden, sondern das Eigentum bei Rnn Wnnnnn bzw. seinen Erben verblieben ist, entfaltet auf die Eintragung der Sicherungshypothek zu III/3 vom 25.3.1998 nicht die Wirkung, dass diese als fehlerhaft zu löschen ist. Ein Fall des § 53 GBO ist offensichtlich nicht gegeben, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Es kommt nur eine Berichtigung nach § 22 I GBO in Betracht, wenn eine Löschungsbewilligung nach § 19 GBO nicht beigebracht wird. Diese ist von demjenigen zu erteilen, "dessen Recht von ihr betroffen wird", also den Beteiligten zu 1. - 138 als den Gläubigern des eingetragenen Grundpfandrechts. Entgegen der Auffassung der weiteren Beteiligten ist die Entscheidung des BGH vom 20.1.2006 - V ZR 214/04 - (BGH-Report 2006, 695) nicht einschlägig. Sie betrifft die Frage, wer zur Abgabe der für eine Rechtsänderung erforderlichen Erklärung materiell und formell berechtigt ist. Hier geht es dagegen um die Berichtigung einer unrichtigen Eintragung, von der stets der tatsächlich - richtig oder unrichtig - Eingetragene betroffen ist.

Verfehlt ist in diesem Zusammenhang der Einwand des Beschwerdeführers, die Beteiligten könnten materiell-rechtlich nicht auf Erteilung der Löschungsbewilligung in Anspruch genommen werden. Ist die Sicherungshypothek zu Unrecht eingetragen worden, da sich die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde nicht gegen den - wahren - Eigentümer des Grundstücks richtet, so ist das eingetragene Recht gleichwohl entstanden, steht jedoch als Grundschuld von vornherein dem - wahren - Eigentümer zu, vgl. RGZ 78, 398/408 f., Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 868 Rdn. 1. Gegenüber dem buchmäßig Berechtigten kann der Eigentümer nach § 894 BGB den Anspruch auf Berichtigung - auch im Wege der Löschung des Rechts - geltend machen, er kann aber auch nach §§ 795, 771 ZPO gegen die Eintragung als Zwangsvollstreckungsakt (§ 866 I ZPO) vorgehen und unter Vorlage einer Entscheidung nach § 868 Abs. 1 ZPO die Berichtigung des Grundbuchs nach § 22 Abs. 1 GBO erreichen.

3. Der Versuch des Beschwerdeführers, unter Übergehung der Beteiligten die Löschung des zu ihren Gunsten eingetragenen Rechts im Wege der Berichtigung nach § 22 GBO zu erreichen, muss fehlschlagen. Durch das vorgelegte rechtskräftige Urteil des Kammergerichts vom 14.8.1997 ist nicht - wie der Beschwerdeführer meint - der Nachweis im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 erbracht, dass das Grundbuch in Ansetzung der Eintragung zu III/4 unrichtig ist und durch die Löschung dieses Rechts richtig wird.

a) Das folgt schon aus der zu 2. dargestellten Rechtslage. Danach ist das Recht zu III/4 - die Unrichtigkeit der Eintragung des Eigentümers Knnn unterstellt - als Eigentümergrundschuld entstanden. Zu deren Löschung bedarf es nach § 27 Satz 1 GBO der Zustimmung des Berechtigten, vorliegend auch der Genehmigung der Zustimmung des Nachlasspflegers durch das Nachlassgericht (vgl. dessen Beschluss v. 17.5.1995 betr. die Löschung der in III/3 eingetragenen Grundschuld).

b) Zu Unrecht will der Beschwerdeführer aus dem Urteil des Kammergerichts, in dem den Erben nach Rnn Wnnnnn gegen Knn Knn der Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung der Erben als Eigentümer zugesprochen wurde, eine Bindung des Grundbuchamts hinsichtlich des Nachweises der hier geltend gemachten Unrichtigkeit der Eintragung der Beteiligten als Berechtigte der Sicherungshypothek herleiten.

Der Beschluss des Thüring. OLG Jena vom 14.12.2000 (FGPrax 01, 56) ist hierfür nicht einschlägig. Nach der dort vertretenen Auffassung - der der BGH, NJW-RR 02, 516/517 freilich entgegengetreten ist - stellt das der Klage auf Grundbuchberichtigung stattgebende Urteil zwar "in den subjektiven Grenzen der Rechtskraft das dingliche Recht fest", so dass durch ein solches Urteil der Nachweis der Unrichtigkeit einer entgegenstehenden Eintragung erbracht sein könnte. Das betrifft aber nur das eingetragene Recht, das Gegenstand des Berichtigungsanspruchs ist. Insoweit ist die vom Urteil des Kammergerichts zugesprochene Berichtigung auch bereits durch die Eintragung vom 17.1.2000 vollzogen worden. Die hier gegenständliche Berichtigung betrifft dagegen die Eintragung in III/4, für deren materielle Richtigkeit die Eigentumslage zum Zeitpunkt der Eintragung nur Vorfrage ist. Auch nach der u. a. vom OLG Jena vertretenen - weitergehenden - Auffassung besteht keine Bindung an die Beurteilung von Vorfragen, die einen anderen Streitgegenstand betreffen.

Auch das OLG Jena betont im Übrigen, dass die angenommene Bindung nur in den subjektiven Grenzen der Rechtskraft gelten könne. Richtet sich das Berichtigungsverlangen - wie hier - gegen Rechtsinhaber, die an dem Vorprozess, in dem über ein anderes, von derselben Vorfrage abhängiges Berichtigungsverlangen entschieden wurde, nicht beteiligt waren, so kann das im Vorprozess ergangene Urteil keine Bindungswirkung zu ihren Lasten entfalten. Damit ist es auch nicht geeignet, den nach § 22 Abs. 1 GBO erforderlichen Nachweis der Unrichtigkeit zu erbringen.

Da das Berichtigungsverfahren nach § 22 GBO nicht der Klärung der materiellen Rechtslage im Streitfalle dient, ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, entweder die Bewilligung der Beteiligten nach §§ 19 GBO, 894 BGB oder eine Entscheidung nach §§ 771, 868 ZPO beizubringen.

2. Eine Anhörung der Beteiligten zu 1. - 138. war nicht erforderlich, da die sofortige weitere Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (vgl. Keidel/Kunze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 12 Rdnr. 138 m.w.N.).

3. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf den §§ 131 Abs. 1, 30 Abs. 1 in Verbindung mit § 23 II KostO.

Ende der Entscheidung

Zurück