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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 28.04.2009
Aktenzeichen: 1 W 129/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1897
Die Bestellung eines Berufsbetreuers ist nicht gerechtfertigt, wenn eine zur Übernahme der ehrenamtlichen Betreuung grundsätzlich geeignete und bereite Person zur Verfügung steht, die in der Lage ist, ihre unzureichenden Kenntnisse der deutschen Sprache mit Hilfe Dritter zu kompensieren und so die Angelegenheit des Betroffenen eigenverantwortlich rechtlich zu besorgen.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 1 W 129/07

28.04.2009

In der Betreuungssache betreffend

hat der 1. Zivilsenat auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu vom 22. März 2007 gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 21. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Sieveking sowie die Richter am Kammergericht Hinze und Müller am 28. April 2009 beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 21. Februar 2007 - 87 T 6/07 - wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück verwiesen.

Der Beschwerdeführerin wird für das Verfahren der weiteren Beschwerde Verfahrenskostenhilfe gewährt.

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin ist die Tochter der Betroffenen. Beide siedelten im Jahr 2005 aus der Ukraine nach Deutschland über. Die Beschwerdeführerin regte mit Schreiben vom 24. Juli 2006 die Bestellung eines Betreuers für die unter einer Demenz leidende Betroffene an.

Mit Beschluss vom 28. November 2006 hat das Vormundschaftsgericht die Beteiligte zu 2 zur Berufsbetreuerin bestellt. Die Beschwerdeführerin legte dagegen Beschwerde ein mit dem Ziel, selbst zur Betreuerin bestellt zu werden. Das Landgericht hat die Beschwerde mit Beschluss vom 21. Februar 2007 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 22. März 2007.

II.

1. Die von der Beteiligten zu 1 im eigenen Namen erhobene weitere Beschwerde ist zulässig. Sie ist formgerecht zu Protokoll der Geschäftsstelle des Kammergerichts eingelegt worden, § 29 Abs. 1 S. 2 FGG. Die Beschwerdeführerin ist bereits deshalb beschwerdebefugt, weil das Landgericht ihre Erstbeschwerde zurückgewiesen hat (Meyer-Holz, in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 27, Rdn. 10). Im Übrigen folgt die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1 aus § 69g Abs. 1 S. 1 FGG, weil sie die Tochter der Betroffenen ist. Die Beschränkung der Beschwerde auf die Auswahl der Person des Betreuers ist möglich und steht der Beschwerdebefugnis nicht entgegen (Senat, Beschluss vom 17. Januar 2006 - 1 W 483/05 -, OLGReport 2006, 308 = FamRZ 2006, 889; Mertens, in: Jürgens, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 69g FGG, Rdn. 9).

2. Die weitere Beschwerde ist auch begründet.

Das Landgericht hat ausgeführt, ein erhebliches Hindernis bei der ordnungsgemäßen Erfüllung der Betreueraufgaben bestehe dann, wenn der Betreuer selbst auf die Hinzuziehung von Dolmetschern, zumal von Gelegenheitsübersetzern aus dem Bekanntenkreis, angewiesen sei. In einem solchen Fall seien vermeidbare Probleme bei der Bewältigung von eilbedürftigen oder komplexen Gesprächen bzw. Schriftverkehr des Betreuers von vornherein angelegt. Die Beschwerdeführerin beherrsche die deutsche Sprache nicht ausreichend, was sich aus den Vermerken der Betreuungsbehörde und des Vormundschaftsgerichts ergebe. Die im Betreuungsverfahren zur Akte gereichten Schreiben der Beschwerdeführerin stünden dem nicht entgegen, da begründete Zweifel daran bestünden, dass sie diese Schreiben eigenständig verfasst habe.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung, §§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO, nicht stand.

Gemäß § 1897 Abs. 1 BGB bestellt das Vormundschaftsgericht eine natürliche Person zum Betreuer, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen. Stehen mehrere grundsätzlich geeignete Personen zur Verfügung, hat das Gericht die Auswahl nach den in § 1897 Abs. 4 bis 6 BGB aufgeführten Kriterien vorzunehmen. Schlägt der Betroffene eine Person vor, die zum Betreuer bestellt werden kann, ist diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Betroffenen nicht zuwiderläuft, § 1897 Abs. 4 S. 1 BGB. Schlägt er vor, eine bestimmte Person nicht zu bestellen, soll hierauf Rücksicht genommen werden, § 1897 Abs. 4 S. 2 BGB. Die Bestellung eines Berufsbetreuers kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Betreuung bereit ist, § 1897 Abs. 6 S. 1 BGB.

Bei der Auswahl des Betreuers hat der Tatrichter anhand der in § 1897 Abs. 4 bis 6 BGB enthaltenen Kriterien die jeweils für den Einzelfall einschlägigen Gesichtspunkte zu ermitteln, sie dann unter Berücksichtigung ihres Ranges, insbesondere der hohen Bedeutung von Wille und Wohl des Betroffenen, und der gesetzlich vorgegebenen Regeln zu gewichten und auf dieser Grundlage eine Entscheidung zu fällen. Erforderlich ist letztlich eine Gesamtabwägung der für und gegen die Bestellung einer bestimmten Person sprechenden Gesichtspunkte (BayObLG, FamRZ 2004, 1600).

Die Auswahlentscheidung obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Das Gericht der weiteren Beschwerde kann diese Entscheidung nur auf Rechtsfehler überprüfen, nämlich dahin, ob der Tatrichter von seinem Ermessen keinen oder einen rechtlich fehlerhaften, insbesondere Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht hat, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (BayObLG, FamRZ 2004, 1600; FamRZ 2004, 1991f.; OLG-Report München 2004, 251f.; Schwab, in: Münchener Kommentar, BGB, 4. Aufl., § 1897, Rdn. 26).

Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht für die Auswahlentscheidung § 1897 Abs. 5 BGB herangezogen. Der Akte ist nicht zu entnehmen, dass die Betroffene einen Wunsch hinsichtlich der Person ihres Betreuers geäußert hatte. Vielmehr war sie nach dem Anhörungsvermerk des Vormundschaftsgerichts sogar mit der Bestellung der Beteiligten zu 2 als Berufsbetreuerin einverstanden. Als - ehrenamtliche - Betreuerin ihrer Mutter kam die Beschwerdeführerin deshalb in erster Linie in Betracht, § 1897 Abs. 6 S. 1 BGB. Das Landgericht hat von ihrer Bestellung allein wegen ihrer nicht ausreichenden Sprachkenntnisse abgesehen und die Beschwerde zurückgewiesen.

Dabei sind die Erwägungen des Landgerichts zum Erfordernis ausreichender Sprachkenntnisse bei der Bewältigung der Betreuertätigkeiten im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden. Die rechtliche Vertretung des Betroffenen gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber Behörden, Versicherungen, Banken oder auch Ärzten bzw. dem Pflegepersonal setzt im Regelfall jedenfalls Grundkenntnisse der deutschen Sprache voraus. Dass der Beschwerdeführerin solche Kenntnisse fehlen, hat das Landgericht ohne Rechtsfehler festgestellt. Sowohl die Betreuungsbehörde als auch das Vormundschaftsgericht haben in Vermerken über Gespräche, an denen die Beschwerdeführerin teilgenommen hat, ihre mangelnden Sprachkenntnisse dokumentiert. Daran konnte ihre Bestellung als Betreuerin hier aber nicht scheitern.

Das Landgericht hat nicht ausreichend gewürdigt, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren sehr wohl in der Lage war, ihre rechtlichen Interessen sachgerecht wahrzunehmen. Sie hat schriftlich die Betreuung ihrer Mutter angeregt und auf Nachfragen des Vormundschaftsgerichts deren krankheitsbedingte Betreuungsbedürftigkeit dargelegt und mitgeteilt, dass weitere Verwandte nicht vorhanden sind. Gegen den Beschluss des Vormundschaftsgerichts vom 28. November 2006 hat sie Beschwerde eingelegt und sich zur Stellungnahme der Betreuerin geäußert. Zwar hat der Senat keine Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin diese Schreiben nicht selbst angefertigt hat. Dafür sprechen bereits die unterschiedlichen Handschriften in den Schreiben vom 18. Oktober 2006 und vom 18. Dezember 2006. Jedoch ist kein Betreuer verpflichtet, eigenhändige Schreiben bei Gericht einzureichen. Er muss nur deutlich machen, dass er den Inhalt der Schreiben selbst verantworten will, was hier durch die jeweiligen Unterschriften der Beschwerdeführerin zum Ausdruck gekommen ist. Die Beschwerdeführerin hat damit aber gezeigt, dass sie ihre unzureichenden Sprachkenntnisse mit Hilfe Dritter zu kompensieren weiß. So war sie bei der Betreuungsbehörde auch mit einer Freundin als Übersetzerin erschienen. Bei der Anhörung durch das Vormundschaftsgericht konnte eine Mitarbeiterin der Einrichtung, in der sich die Betroffene damals aufhielt, für die Beschwerdeführerin übersetzen. Dies durfte bei der Auswahlentscheidung nicht unberücksichtigt bleiben. Wenn die Beschwerdeführerin im persönlichen Gespräch auch nicht in der Lage ist, sich auf Deutsch ausreichend auszudrücken, bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sie die Angelegenheiten der rechtlichen Betreuung mit Hilfe Dritter in eigener Verantwortung erledigen kann. Ob ihr solche Personen zur Verfügung stehen - was die Beschwerdeführerin in der Begründung der weiteren Beschwerde vorträgt -, hat das Landgericht nicht ermittelt. Das ist nachzuholen. Dabei wird auch zu prüfen sein, ob die sprachlichen Defizite der Beschwerdeführerin durch Bestellung eines sprachkundigen (ehrenamtlichen) Mitbetreuers gemäß § 1899 BGB ausgeglichen werden können, wie die Betroffene und die Beschwerdeführerin dies angeregt haben (vgl. Bl. I 61 und 62 d.A.).

3. Der Beschwerdeführerin war Prozesskostenhilfe zu gewähren, weil ihre Rechtsverfolgung aus den voranstehenden Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg bot, §§ 14 FGG, 114 S. 1 FGG. Die Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten war mangels Antrags nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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