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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 19.06.2001
Aktenzeichen: 1 W 132/01
Rechtsgebiete: GBO, GG


Vorschriften:

GBO § 12
GG Art. 1
GG Art. 2
GG Art. 5
Die Presse kann unter Berufung auf die Pressefreiheit grundsätzlich kein das informationelle Selbstbestimmungsrecht des eingetragenen Eigentümers überwiegendes Interesse an der Grundbucheinsicht einschließlich der Abteilungen II und III geltend machen, wenn es lediglich um unterhaltende Berichterstattung und Befriedigung der Neugier der Öffentlichkeit etwa dahin geht, etwas über die finanzielle Gesamtsituation des Betroffenen und seiner Familie zu erfahren. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Ehegatte der Grundstückseigentümerin als bekannter Schauspieler und Unterhaltungskünstler eine Person der Zeitgeschichte ist und das Ehepaar seine Privatsphäre einschließlich finanziell großzügiger Lebensführung in der Vergangenheit in erheblichem Umfang der Allgemeinheit geöffnet hat.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 1 W 132/01

in der Grundbuchsache

Der 1. Zivilsenat des Kammergerichts hat auf die weitere Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss der Zivilkammer 86 des Landgerichts Berlin vom 7. Februar 2001 in der Sitzung vom 19. Juni 2001 beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird bei einem Wert von 5.000,00 DM zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerdeführerin gibt u.a. die Zeitschrift "BILD am Sonntag" heraus. Sie hat im Dezember 2000 beantragt, einem ihrer Redakteure Einsicht in das Grundbuch über ein in Berlin-Grunewald gelegenes Villengrundstück zu gewähren. Die eingetragene Eigentümerin ist mit einem bekannten Berliner Schauspieler und Unterhaltungskünstler verheiratet. Die Beschwerdeführerin sieht den Ehemann als Person der Zeitgeschichte an und hat das Einsichtsbegehren damit begründet, sie benötige die Information für eine Recherche im Zusammenhang mit dessen geschäftlichen Transaktionen.

Der Grundbuchrichter hat Einsichtnahme in Abteilung l des Grundbuchs gestattet, nicht jedoch in die weiteren Abteilungen. Dagegen hat die Beschwerdeführerin Beschwerde eingelegt und ihr Interesse an der umfassenden Einsichtnahme in das Grundbuch mit Spekulationen in der Öffentlichkeit über die Gründe für den bekanntgewordenen Auszug der Ehefrau und des Sohnes des Schauspielers und Unterhaltungskünstlers aus der gemeinsam bewohnten Villa in Berlin-Grunewald begründet, es sei zu vermuten, dass sich der Ehemann und seine Familie in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten befänden und der Auszug aus der Grunewald-Villa darauf beruhe; ein Informationsinteresse der Presse sei gegeben, weil es im öffentlichen Interesse liege, zu erfahren, weshalb die Familie, während der Ehemann selbst im Krankenhaus lag, aus der von der Familie seit über 20 Jahren bewohnten Villa ausgezogen und in eine nahe gelegene Wohnung gezogen sei; die Einsichtnahme in das Grundbuch sei geeignet, dem Informationsanliegen der Öffentlichkeit Rechnung zu tragen; nur so sei es der Beschwerdeführerin möglich herauszufinden, ob die Villa mit Grundschulden belastet ist und wer gegebenenfalls Gläubiger ist; die Abwägung zwischen dem berechtigten Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den Persönlichkeitsrechten der Familie führe hier zu einem Vorrang des Informationsinteresses; die Berliner Öffentlichkeit habe einen Anspruch darauf, zu erfahren, weshalb die Familie tatsächlich aus der Villa in Grunewald ausgezogen sei oder habe ausziehen müssen; da beide Eheleute ihr Privatleben weit geöffnet hätten, werde dieses auch Gegenstand des öffentlichen Informationsinteresses; der Ehemann selber sei eine absolute Person der Zeitgeschichte und habe sich auch mit Fragen seines Privat- und Intimlebens in die Öffentlichkeit begeben; auch seine Ehefrau öffne zumindest das Privatleben für die Öffentlichkeit; es diene nicht der Befriedigung des Unterhaltungsinteresses, sondern der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse, die Öffentlichkeit auch über berühmte Personen umfassend zu informieren, zumindest dann, wenn diese ihr Leben so der Allgemeinheit öffnen, wie es die Eheleute zu tun pflegten.

Das Landgericht hat die Beschwerde im Wesentlichen deshalb zurückgewiesen, weil es sich bei der Frage der grundbuchlichen Belastung des Grundstücks der betroffenen Familie um eine private Angelegenheit handele und entsprechende Informationen ausschließlich der Befriedigung der Neugier dienten, so dass das Interesse der eingetragenen Eigentümerin an der Wahrung der Privatsphäre das Einsichtsinteresse der Presse überwiege.

Die dagegen eingelegte weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin ist gemäß §§ 78 bis 80 GBO zulässig, jedoch unbegründet. Das Landgericht hat die Erstbeschwerde mit rechtsfehlerfreien Erwägungen zurückgewiesen.

Die Entscheidung des Landgerichts beruht im Wesentlichen auf der erforderlichen Abwägung der von der Grundbucheinsicht berührten Grundrechte der eingetragenen Eigentümerin aus Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 GG (allgemeines Persönlichkeitsrecht, informationelles Selbstbestimmungsrecht) und der Beteiligten aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG (Pressefreiheit) im Rahmen der Auslegung des Begriffs des berechtigten Interesses in § 12 GBO und der Anwendung der Vorschrift auf den vorliegenden Fall. Dabei hat das Landgericht die Reichweite des Grundrechts der Pressefreiheit unter Beachtung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in NJW 2001, 503 = Rpfleger 2001, 15 nicht verkannt. Unter den Umständen des vorliegenden Falles hat es bei der Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen rechtlich zutreffend dem informationellen Selbstbestimmungsrecht der eingetragenen Eigentümerin den Vorrang gegenüber dem von der Beteiligten unter Berufung auf das Grundrecht der Pressefreiheit geltend gemachten Informationsinteresse der Öffentlichkeit eingeräumt.

Nach allgemeiner Ansicht ist ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht dann gegeben, wenn zur Überzeugung des Grundbuchamtes ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargelegt wird, wobei auch ein bloß tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse das Recht auf Grundbucheinsicht begründen kann (vgl. z.B. BayObLG NJW 1993, 1142/1143; OLG Hamm DNotZ 1986, 497; Senat, unveröffentlichter Beschluss vom 20. März 2001 - 1 W 9339/00 -). Dabei reicht regelmäßig das Vorbringen sachlicher Gründe aus, welche die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloßer Neugier ausgeschlossen erscheinen lassen (OLG Hamm, a.a.O.; OLG Stuttgart Rpfleger 1983, 272; BayObLG Rpfleger 1975, 361; Senat, a.a.O.). Das aus Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 GG folgende, zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht gehörende informationelle Selbstbestimmungsrecht des Grundstückseigentümers wird durch § 12 GBO zwar eingeschränkt, aber nicht vollständig verdrängt. Es ist bei der Auslegung des Begriffs des berechtigten Interesses und bei der Abwägung einzubeziehen, ob das Geheimhaltungsinteresse des im Grundbuch Eingetragenen unter Berücksichtigung der Funktion des Grundbuchs zurückzutreten hat, wenn ein berechtigtes Informationsinteresse geltend gemacht wird. Diese Abwägung hat auch stattzufinden, soweit der Presse auf Grund der Wahrnehmung öffentlicher Interessen unter Beachtung des Grundrechts der Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG) grundsätzlich ein Recht auf Grundbucheinsicht zustehen kann (vgl. dazu im Einzelnen BVerfG NJW 2001, 503/504; ferner z.B. OLG Hamm NJW 1988, 2482).

Die Grundrechte weder des Grundstückseigentümers aus Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 GG noch der Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG) sind schrankenlos gewährleistet. Deshalb sind bei der Rechtsanwendung (hier des § 12 GBO) die widerstreitenden Grundrechtspositionen in einen angemessenen Ausgleich zu bringen, weil keiner der beiden grundrechtlich geschützten Rechtspositionen im Rahmen des § 12 GBO grundsätzlich ein Vorrang zugesprochen werden kann (BVerfG, a.a.O. S. 505). Es kommt insoweit maßgeblich auf das Informationsinteresse (hier der Öffentlichkeit) einerseits und das Geheimhaltungsinteresse des im Grundbuch Eingetragenen und von der Recherche Betroffenen andererseits an (BVerfG, a.a.O.), deren grundrechtlich geschützte Interessen somit abzuwägen sind. Dabei ist auch einzubeziehen, dass die Einsichtnahme in die in das Grundbuch gelangten Daten durch die Presse und deren Nutzung zu publizistischen Zwecken außerhalb des ursprünglichen Erhebungs- und Speicherungszwecks der Daten liegt; wenn es um die Veröffentlichung der Daten an einen unbestimmt großen Personenkreis geht, ist das Schutzbedürfnis des Eingetragenen ein anderes als im "Normalfall" der Grundbucheinsicht (BVerfG, a.a.O.; ähnlich OLG Hamm, a.a.O. S. 2483). Soweit Beschränkungen des Persönlichkeitsrechts einerseits und der Pressefreiheit andererseits jeweils nur unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes rechtmäßig sind, kommt es auf die Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Beschränkung des einen Grundrechts zur Wahrung des anderen Grundrechts an (vgl. BVerfG, a.a.O.).

Soweit es um die tatsächlichen Grundlagen der Abwägung der beiderseitigen Grundrechte seitens des Landgerichts geht, lässt die im Verfahren der Tatsacheninstanzen vorgebrachte Begründung des Einsichtsbegehrens den vom Landgericht gezogenen Schluss zu, dass mit Hilfe der Informationen, um die es der Beteiligten zwecks Berichterstattung in der Öffentlichkeit geht, finanzielle und damit private Angelegenheiten der Grundstückseigentümerin und ihrer Familie ausgebreitet werden sollen, die nur das Unterhaltungsbedürfnis und die Neugier der Öffentlichkeit befriedigen sollen, soweit es gegebenenfalls um Erkenntnisse aus den Eintragungen in Abteilung II und III des Grundbuchs geht. Im Rahmen der Rechtsanwendung teilt der Senat die vom Landgericht bei der Ausfüllung des unbestimmten Begriffs des rechtlichen Interesses im Sinne des § 12 GBO vorgenommene Abwägung des Grundrechts der Pressefreiheit einerseits und des Grundrechts der informationellen Selbstbestimmung der eingetragenen Eigentümerin andererseits. Vom Erfordernis einer Darlegung des berechtigten Interesses des die Grundbucheinsicht begehrenden Antragstellers ist auch das Bundesverfassungsgericht mit der Maßgabe ausgegangen, dass die Anforderungen an das berechtigte Interesse selbst und an dessen Darlegung der Besonderheit einer freien Presse Rechnung tragen müssen (BVerfG, a.a.O.). In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, bloße Vermutungen seien häufig Ausgangspunkte des Auffindens erheblicher Tatsachen; sei eine publizistisch geeignete Information zu erwarten, wenn sich die Vermutung als zutreffend erweist, dann sei mit der Darlegung dieser Vermutung auch das Informationsinteresse hinreichend belegt (BVerfG, a.a.O. S. 506).

Das Landgericht konnte der Begründung des Einsichtsbegehrens entnehmen, dass es der Beschwerdeführerin im Wesentlichen darum geht, im Wege der Grundbucheinsicht festzustellen, inwieweit Belastungen in Abteilung II und III des Grundbuchs eingetragen sind, um gegebenenfalls die Öffentlichkeit darüber zu informieren, aus etwaigen Eintragungen Schlussfolgerungen zur finanziellen Situation der betroffenen Familie zu ziehen und darüber in ihren Presseerzeugnissen zu berichten. Die Einsichtnahme in Abteilung II und III des Grundbuchs ist zwar grundsätzlich geeignet, diesem Informationsanliegen Rechnung zu tragen. Daraus folgt jedoch nicht ohne weiteres, dass die Beschwerdeführerin unter Berufung auf das Grundrecht der Pressefreiheit ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht geltend machen kann. Soweit es um das Grundrecht der Pressefreiheit geht, ist der Begriff "Presse" zwar weit und formal auszulegen und kann nicht von einer Bewertung des einzelnen Druckerzeugnisses abhängig gemacht werden, so dass es nicht gerechtfertigt wäre, etwa der sog. Unterhaltungs- oder Sensationspresse den Schutz dieses Grundrechts überhaupt zu versagen (BVerfGE 34, 269/283 und 66, 116/134; vgl. auch BVerfGE 101, 361/389 ff.). Jedoch ist es angezeigt und verfassungsrechtlich geboten, bei der erforderlichen Abwägung, welchem der tangierten Grundrechte der Pressefreiheit einerseits und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (informationellen Selbstbestimmungsrechts) des Grundstückseigentümers andererseits unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Vorrang einzuräumen ist, den beabsichtigten Verwertungszweck der Daten einzubeziehen (vgl. BVerfG NJW 2001, 503/506). Dabei kann es darauf ankommen, ob Fragen, die die Öffentlichkeit wesentlich angehen, ernsthaft und sachbezogen erörtert oder lediglich private Angelegenheiten, die nur die Neugier befriedigen, ausgebreitet werden sollen (BVerfG, a.a.O. unter Hinweis auf BVerfGE 101, 361/391). Bei der Abwägung zwischen der Pressefreiheit und anderen verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern kann somit berücksichtigt werden, ob die Presse im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern und damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen will oder ob sie lediglich das Bedürfnis einer mehr oder minder breiten Leserschicht nach oberflächlicher Unterhaltung befriedigen will (vgl. BVerfGE 34, 269/283). In ähnliche Richtung geht auch das von der Beteiligten angeführte presserechtliche Schrifttum im Zusammenhang mit dem Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB). Danach hat bei der auch dort vorzunehmenden Güterabwägung das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegenüber den Belangen auch solcher Personen, die im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehen, umso eher zurückzutreten, je mehr es bei der Verbreitung von Meldungen um die bloße Unterhaltung oder gar eine Sensations- oder Skandalberichterstattung geht (z.B. Soehring, Presserecht, 2. Auflage, Rdn. 15.10/11; ähnlich Wenzel, das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4. Auflage, Rdn. 6.69, vgl. auch Prinz/Peters, Medienrecht, Rdn. 256).

Das Landgericht hat angenommen, es gehe der Beschwerdeführerin bei der je nach dem Inhalt der Eintragungen in Abteilung II und III des Grundbuchs in Betracht kommenden Berichterstattung über die finanziellen Verhältnisse der betroffenen Familie insgesamt nicht darum, gegebenenfalls Fragen ernsthaft und sachbezogen zu erörtern, die die Öffentlichkeit wesentlich angehen. Es gehe ihr vielmehr darum, lediglich private Angelegenheiten in der Öffentlichkeit auszubreiten, die nur die Neugier der Öffentlichkeit befriedigen sollen, in deren Interesse die Beschwerdeführerin unter Berufung auf die Pressefreiheit den grundbuchmäßigen Sachverhalt ermitteln möchte. Diese im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegende Feststellung einer derartigen Zielrichtung des Einsichtsbegehrens der Beteiligten ist nach der vorgebrachten Begründung des Einsichtsbegehrens in Verbindung mit den beigefügten Kopien aus Presseerzeugnissen möglich und deshalb rechtlich nicht zu beanstanden. Einwendungen im Hinblick auf die festgestellte Zielrichtung des Einsichtsbegehrens werden mit der weiteren Beschwerde auch nicht vorgebracht.

Auf dieser Grundlage ist ein berechtigtes Interesse der Beschwerdeführerin an der Grundbucheinsicht zu verneinen. Dem zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht gehörenden informationellen Selbstbestimmungsrecht der eingetragenen Eigentümerin ist bei der Abwägung der tangierten Grundrechte gegenüber dem von der Beschwerdeführerin unter Berufung auf das Grundrecht aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG geltend gemachten Informationsinteresse der Öffentlichkeit der Vorrang einzuräumen. Denn das letztgenannte Interesse bezieht sich lediglich darauf, zur Befriedigung eines Unterhaltungsbedürfnisses, bloßer Neugier und Sensationslust auf Grund ohne den Willen der Betroffenen gewonnener Grundbuchdaten gegebenenfalls die finanziellen Verhältnisse der Familie und etwaige Zusammenhänge dieser Verhältnisse mit dem Auszug aus der von der Familie bewohnten Grunewald-Villa in der Presse aufbereitet zu erhalten. Es handelt sich um als oberflächlich anzusehende Unterhaltung (vgl. BVerfGE 34, 269/283), die zwar aus dem Schutzbereich des Grundrechts der Pressefreiheit nicht auszuklammern ist; die in Betracht kommenden Informationsinhalte können aber nicht als für die Meinungsbildung in der Öffentlichkeit im Sinne einer ernsthaften, sachbezogenen Erörterung so wesentlich angesehen werden, dass es gerechtfertigt wäre, deswegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen einzuschränken. Insoweit ist der vorliegende Fall nicht mit demjenigen vergleichbar, den das Bundesverfassungsgericht in NJW 2001, 503 entschieden hat.

Die Beschwerdeführerin begründet ihre weitere Beschwerde demgegenüber im Wesentlichen damit, bei der Abwägung der berührten Grundrechte sei zu ihren Gunsten und damit letztlich der Öffentlichkeit entscheidend zu berücksichtigen, nicht nur der Ehemann als absolute Person der Zeitgeschichte, sondern auch seine im Grundbuch als Eigentümerin eingetragene Ehefrau hätten ihre Privatsphäre in der Vergangenheit weit geöffnet, und zwar auch in finanziellen Angelegenheiten; deshalb sei dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit der Vorrang einzuräumen; unter diesen Umständen sei es das Recht der Öffentlichkeit, davon zu erfahren, ob der nach Auffassung der Beteiligten prominenteste Schauspieler Deutschlands sich im Vermögensverfall befindet und seine Familie deshalb aus der Grunewald-Villa ausgezogen ist. Auch unter diesem Gesichtspunkt kann jedoch das Interesse der Beschwerdeführerin nicht als berechtigt angesehen werden, ohne den Willen der Betroffenen auf private Daten zuzugreifen, um diese der Öffentlichkeit lediglich zwecks Befriedigung eines Unterhaltungsbedürfnisses und der Neugier mitzuteilen und in ihr geeignet erscheinender Weise aufzubereiten und auszubreiten.

Die Beschwerdeführerin führt zwar im Grundsatz zutreffend aus, dass der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme entfallen oder zurücktreten kann, wenn der Betroffene durch sein eigenes in der Öffentlichkeit gezeigtes Verhalten Veranlassung zur weiteren Erörterung in den Medien gegeben hat und er als eine absolute oder relative Person der Zeitgeschichte im Bereich des öffentlichen Lebens eine besonders hervorragende Stellung einnimmt (vgl. BVerfGE 101, 361/385 = NJW 2000, 1021; OLG München AfP 1990, 214; OLG Stuttgart AfP 1981, 362 - Rudi Carrell; Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz m Presse und Rundfunk, 2. Auflage, Rdn. 99; Koppehele, AfP 1981, 337/337 f. - Rudi Carrell; Soehring, a.a.O. Rdn. 15.11, Wenzel, a.a.O. Rdn. 6.62). Als Eigentümer ist hier nicht der betreffende Schauspieler, sondern seine Ehefrau eingetragen. Es kann dahinstehen, inwieweit eine Öffnung des privaten Bereichs durch eine Person der Zeitgeschichte zur Einschränkung des informationellen Selbstbestimmungsrechts auch ihrer Angehörigen, hier der Ehefrau, zu Gunsten der Pressefreiheit führen kann. In diesem Zusammenhang dürfte die von der Beschwerdeführerin angegriffene Tatsachenfeststellung des Landgerichts möglich sein, aus dem Vorbringen der Beteiligten, insbesondere den m Kopie vorgelegten Presseerzeugnissen ergebe sich nicht, dass die eingetragene Eigentümerin in der Vergangenheit bereits von sich aus in gleich starkem Maße wie ihr Ehemann an die Öffentlichkeit gegangen und der Presse Einblick in ihre Lebensumstände gegeben hätte. Auch dies kann aber letztlich offen bleiben. Denn eine etwaige Öffnung der Privatsphäre auch seitens der Grundstückseigentümerin begründete jedenfalls kein als berechtigt anzusehendes Interesse der Presse zwecks Berichterstattung über etwaige finanzielle Schwierigkeiten der Familie ohne den Willen der Grundstückseigentümerin im Wege der Grundbucheinsicht auf der Öffentlichkeit als solcher sonst nicht zugängliche Daten zuzugreifen, um die Öffentlichkeit damit zu unterhalten und ihre Neugier zu befriedigen.

Geht es im Rahmen der Ausübung des Grundrechts der Pressefreiheit lediglich um einen Verwendungszweck der vorbezeichneten Art, was das Landgericht hier rechtsfehlerfrei festgestellt hat, so besteht auch unter dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gesichtspunkt einer weiten Öffnung des Privatlebens durch Personen der Zeitgeschichte kein durchgreifender Grund, einem Rechercheinteresse der Presse bei der Abwägung der beiderseitigen Grundrechte den Vorrang einzuräumen. Es mag sein, dass eine Öffnung privater Daten durch Personen der Zeitgeschichte und gegebenenfalls auch durch ihre Angehörigen bei der Abwägung der widerstreitenden grundrechtlichen Schutzgüter einzubeziehen ist, wenn es um die Verwertung bereits vorhandener Erkenntnisse betreffend die Privatsphäre durch die Presse geht. In diesem Zusammenhang kann es sich etwa um die Auswirkung einer weiten Öffnung der Privatsphäre auf den Anspruch der Betroffenen auf Unterlassung von der Presse bereits beschaffter oder sonst vorhandener Erkenntnisse aus der Privatsphäre einschließlich etwa von Abbildungen handeln oder sonst um eine Mitteilung und weitergehende Erörterung des bereits geöffneten Privatlebens in der Öffentlichkeit ohne oder gegen den Willen der Betroffenen. Auf solche Fälle beziehen sich die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang angeführten Stellungnahmen in Rechtsprechung und Schrifttum. Insoweit kann es bei der Verbreitung weiterer der Presse bekannt gewordener Einzelheiten aus dem Privatleben auch im Falle lediglich unterhaltender Berichterstattung an Tatbestandsmerkmalen einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Betroffenen fehlen oder bei der Grundrechtsabwägung das Interesse der Presse an einer weitergehenden Information der Öffentlichkeit vorrangig oder sonst berechtigt sein (vgl. BVerfGE 101, 361; OLG München, a.a.O.; Koppehele, a.a.O.; wohl auch Damm/Rehbock, a.a.O.; Soehring, a.a.O.; Wenzel, a.a.O.) oder jedenfalls ein Schmerzensgeldanspruch des Betroffenen zu versagen sein (vgl. OLG Stuttgart und Koppehele, je a.a.O.).

Auf Einzelheiten dazu ist hier nicht einzugehen. Denn hier geht es nicht um eine an die bereits erfolgte Öffnung der Privatsphäre lediglich anknüpfende und auf - wie immer gewonnene - bereits vorhandene weitere Erkenntnisse gestützte Berichterstattung in der Presse. Vielmehr möchte die Beschwerdeführerin im Wege der Grundbucheinsicht auf ihr und der Allgemeinheit bisher unbekannt gebliebene, von den Betroffenen bisher nicht offenbarte und auch nicht allgemein zugängliche Daten zugreifen, um damit auch in das bisher nicht geöffnete oder sonst bekannt gewordene Privatleben der Betroffenen einzudringen. Der Beschwerdeführerin geht es der Sache nach um eine Unterstützung der das Grundbuch führenden Stelle bei weiteren Recherchen ohne den Willen der Betroffenen. Insoweit muss es jedenfalls im Hinblick auf den vom Landgericht rechtsfehlerfrei und unbeanstandet festgestellten Verwendungszweck der durch Grundbucheinsicht festzustellenden Daten dabei bleiben, dass es den Betroffenen überlassen bleibt, im Rahmen ihres grundrechtlich geschützten informationellen Selbstbestimmungsrechts zu entscheiden, in welchem Maße sie ihr Privatleben im Hinblick auf lediglich unterhaltende Berichterstattung in der Presse weiter öffnen, etwa im Rahmen eines Interviews.

Für eine Kostenerstattungsanordnung nach der an sich zwingenden Vorschrift des § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG besteht kein Anlass. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 KostO.

Ende der Entscheidung

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