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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 05.10.2006
Aktenzeichen: 1 W 146/06
Rechtsgebiete: HGB


Vorschriften:

HGB § 12 Abs. 2
HGB § 107
HGB § 108
HGB § 143
Der Nachweis der Rechtsnachfolge nach § 12 Abs. 2 HGB kann auch durch ein eröffnetes öffentliches Testament geführt werden. Das Registergericht hat eine solche letztwillige Verfügung auszulegen. Die Urkunden reichen dabei als Nachweis der Erbenstellung nur dann nicht aus, wenn bei der Auslegung der letztwilligen Verfügung Zweifel verbleiben und eine abschließende Würdigung nicht möglich ist, weil etwa Ermittlungen in tatsächlicher Hinsicht anzustellen sind.
Kammergericht

Beschluss

Geschäftsnummer: 1 W 146/06

In dem Handelsregister betreffend

hat der 1. Zivilsenat des Kammergerichts auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 5) gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 28. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Sieveking, die Richterin am Kammergericht Dr. Rasch und den Richter am Kammergericht Dr. Müther in der Sitzung am 5. Oktober 2006 beschlossen:

Tenor:

Auf die weitere Beschwerde werden der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 15. Dezember 2005 und der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 28. Februar 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Das Amtsgericht wird angewiesen, bei einer erneuten Entscheidung die vom Senat mitgeteilte Rechtsauffassung zur Auslegung des Testaments vom 31. März 2005 zugrunde zu legen.

Gründe:

A.

Die Gesellschaft ist seit dem 15. August 1989 in Abteilung A des Handelsregisters des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen. Am 23. April 2005 ist der persönlich haftende Gesellschafter Knnn Onnnnn verstorben. Mit einer notariell beglaubigten Anmeldung vom 24. Oktober 2005 haben die Kommanditisten der Gesellschaft und der Beteiligte zu 1), dieser zugleich als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der weiteren persönlich haftenden Gesellschafterin, der Annn Snnn Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung (Beteiligte zu 5), das Ausscheiden des Knn Onnnnn aus der Gesellschaft und die Übernahme der Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters durch den Beteiligten zu 1) angemeldet. Zuletzt mit Schreiben vom 7. Dezember 2005 teilte die zuständige Rechtspflegerin nach Einsicht in die ebenfalls bei dem Amtsgericht Charlottenburg geführten Nachlassakten mit, auf die sich die Beteiligten zum Nachweis der Rechtsnachfolge bezogen haben, dass die Vorlage des Nachweises der Erbfolge durch einen Erbschein geführt werden müsse. Schließlich hat sie die Anmeldung mit Beschluss vom 15, Dezember 2005 zurückgewiesen, nachdem sich die Beteiligten geweigert haben, einen Erbschein beizubringen. Der hiergegen eingelegten Beschwerde vom 21. Dezember 2005 hat die Rechtspflegerin nicht abgeholfen. Diese Beschwerde hat das Landgericht Berlin mit einem Beschluss vom 28. Februar 2006 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde vom 26. April 2006.

B.

I. Die weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts vom 28. Februar 2006 ist zulässig. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten als Gesellschafter ergibt sich aus der Zurückweisung ihrer Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts.

II. Die weitere Beschwerde hat Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: Das Ausscheiden des persönliche haftenden Gesellschafters sei durch alle Gesellschafter und auch durch alle seine Erben zur Eintragung anzumelden, unabhängig davon, ob diese in die Gesellschaft eingetreten sind oder nicht. Der Nachweis über die Rechtsnachfolge habe nach § 12 Abs. 2 Satz 2 HGB durch Vorlage öffentlicher Urkunden zu erfolgen. Ein solcher Nachweis sei nur dann nicht erforderlich, wenn sich die Erbfolge aus den Akten des Registergerichts selbst oder auch aus den Nachlassakten ergebe, die bei demselben Gericht geführt werden. Ein solcher Verweis auf Akten sei aber nur dann ausreichend, wenn die Rechtsnachfolge dort aktenkundig sei und durch das Registergericht ohne weitere eigene Nachforschungen festgestellt werden könne. Dies sei hier nicht der Fall. Es existierten mehrere Testamente des Erblassers, die neben umfangreichen Erbeinsetzungen auch Vermächtnisse enthielten, die eine verdeckte Erbeinsetzung enthalten könnten. Die behauptete Erbeinsetzung des Beteiligten zu 1) sei überdies nur bedingt. Bei einer derartigen Rechtslage, die jedenfalls kein eindeutiges Urteil über die Erbfolge zulasse, sei das Registergericht nicht verpflichtet, sich ein eigenes Urteil zu bilden. Dies sei Aufgabe des Nachlassgerichts.

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Vorinstanzen sind zu Unrecht von der Notwendigkeit der Vorlage eines Erbscheins zum Nachweis der Erbfolge nach dem verstorbenen persönlich haftenden Gesellschafter Knn Onnnnn ausgegangen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ergibt sich die Rechtsnachfolge durch Auslegung der vorliegenden öffentlichen Urkunden.

a) Verstirbt der persönlich haftende Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft ist sein Ausscheiden (§ 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB) durch alle Gesellschafter und alle Erben, unabhängig von der Erlangung einer Gesellschafterstellung (vgl. BayObLG BB 1993, 385; DB 1979, 86; Baumbach/Hopt, HGB, 32. Aufl., § 143 Rn. 3), in der Form des § 12 Abs. 1 HGB anzumelden. Dies folgt bei einer Kommanditgesellschaft aus den §§ 161 Abs. 2, 143 Abs. 2, Abs. 1, Abs. 3 HGB. Der Eintritt eines Erben aufgrund Erbfolge ist nach den §§ 161 Abs. 2, 107, 108 HGB von allen Gesellschaftern einschließlich des Erben anzumelden. Um sicherzustellen, dass die zur Eintragung angemeldete Rechtsnachfolge den Tatsachen entspricht, haben die Erben sie in der Form des § 12 Abs. 2 Satz 2 HGB nachzuweisen (vgl. Staub/Hüffer, HGB, 3. Aufl., § 12 Rn. 24; Münchener Kommentar zum HGB/Krafka, HGB, 2. Aufl., § 12 Rn. 37; Ebenroth/Schaub, HGB, 2001, § 12 Rn. 156).

Aus der Regelung in § 12 Abs. 2 Satz 2 HGB folgt, dass der Nachweis der Rechtsnachfolge nach Möglichkeit durch öffentliche Urkunden zu führen ist. Darüber hinaus sind die öffentlichen Urkunden durch die Anmelder vorzulegen. Als öffentliche Urkunde, deren Vorliegen sich nach § 415 ZPO bestimmt, kommt dabei in erster Linie der Erbschein in Betracht, weil dieser gerade dazu bestimmt ist, im Rechtsverkehr als amtliche Bescheinigung darüber zu dienen, wer Erbe ist und welchen Beschränkungen er unterliegt (vgl. Palandt/Edenhofer, BGB, 65. Aufl., § 2353 Rn. 1; Prütting/Deppenkemper, BGB, 2006, § 2353 Rn. 1). Auf die Vorlage einer derartigen Urkunde ist der Anmelder aber weder nach dem Wortlaut des Gesetzes noch nach seinem Sinn und Zweck beschränkt, wenn er die Erbfolge durch andere öffentliche Urkunden zur Überzeugung des Gerichts nachweisen kann. Der zutreffende Hinweis des Landgerichts, dass das Registergericht im Fall der gesetzlichen Erbfolge oder der auf privatschriftlichen Testamenten beruhenden Erbfolge regelmäßig einen Erbschein verlangen kann (vgl. Senat, NJW-RR 2000, 1704 = FGPrax 2000, 249; OLGR 2000, 365; NJW-RR 2003, 255 = FGPrax 2003, 42 = OLGR 2003, 67; OLG Hamburg NJW 1966, 986; OLG Hamm Rpfleger 1986, 139; OLG Köln NZG 2005, 37, 38), beruht darauf, dass insoweit andere geeignete öffentliche Urkunden regelmäßig fehlen (vgl. BayObLG WM 1983, 1092, 1093 - Eröffnungsprotokoll -; OLG Köln NZG 2005, 37 - Testamentsvollstreckerzeugnis -). Sind jedoch andere öffentliche Urkunden vorhanden, die die Erbfolge zur Überzeugung des Gerichts nachweisen, wie dies etwa bei einem eröffneten öffentlichen Testament (vgl. dazu § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO) der Fall sein kann, bedarf es der Vorlage eines Erbscheins nicht und kann dessen Vorlage grundsätzlich auch nicht durch das Registergericht verlangt werden (vgl. dazu auch allgemein BGH NJW 2005, 2779 = Rpfleger 2005, 536 = MDR 2005, 1352 = FamRZ 2005, 1548). So liegt der Fall hier.

b) Aus den vom Registergericht aufgrund der zulässigen Bezugnahme der Anmelder beigezogenen Nachlassakten (vgl. dazu BayObLG WM 1983, 1092, 1093; OLG Hamm Rpfleger 1986, 139, 140; Baumbach/Hopt, HGB, 32. Aufl., § 12 Rn. 5) ergibt sich, dass der ausscheidende Gesellschafter am 25. April 1961 und am 2. Juli 1984 mit seinen damaligen Ehefrauen gegenseitige Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge abgeschlossen und am 9. November 2000 und 31. März 2005 jeweils letztwillige Verfügungen zur Niederschrift eines Notars durch Übergabe einer offenen Schrift errichtet hat, wobei diese Verfügungen von Todes wegen am 9. Juni und 17. August 2005 eröffnet worden sind. Danach liegen öffentliche Urkunden über die Erbfolge vor, denn auch die Errichtung einer letztwilligen Verfügung zur Niederschrift eines Notars durch Übergabe einer offenen Schrift nach § 2232 Alt. 2 BGB stellt ein öffentlichen Testaments dar (Palandt/Edenhofer, BGB, 65. Aufl., § 2232 Rn. 8; Prütting/Avenarius, BGB, 2006, § 2232 Rn. 9). Insoweit gelten bei der Aufnahme der Urkunde die gleichen Hinweispflichten wie bei der mündlichen Erklärung des Willens durch den Erblasser gegenüber dem Notar, § 30 Satz 4 BeurkG in Verbindung mit § 17 BeurkG.

Aus diesen Urkunden ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit die der Anmeldung vom 24. Oktober 2005 zugrunde gelegte Erbfolge nach Knn Onnnnn . Denn mit dem Testament vom 31. März 2005 hat dieser alle vorherigen Verfügungen widerrufen und seinen Sohn Ann , den Beteiligten zu 1), zu seinem Alleinerben eingesetzt.

Anlass, diese Anordnung nicht als ausreichenden Nachweis über die Erbfolge nach Knnn Onnnnnn anzusehen, besteht nicht. Wenn das Landgericht meint, die Erbfolge ergebe sich aus dem Testament vom 31. März 2005 nicht mit hinreichender Deutlichkeit, so trifft dies nicht zu.

aa) Das Registergericht hat eine in einer öffentlichen Urkunde enthaltene letztwillige Verfügung auszulegen. Die Urkunden reichen dabei als Nachweis der Erbenstellung nur dann nicht aus, wenn bei der Auslegung der letztwilligen Verfügung Zweifel verbleiben und eine abschließende Würdigung nicht möglich ist, weil etwa Ermittlungen in tatsächlicher Hinsicht anzustellen sind. Insoweit gelten die gleichen Grundsätze, die im Rahmen des vergleichbaren § 35 GBO anzuwenden sind (vgl. dazu Demharter, GBO, 25. Aufl., § 35 Rn. 39ff.; Kuntz/Ertl/Herrmann, Grundbuchrecht, 6. Aufl., § 35 Rn. 69ff.). Dies folgt aus dem allgemeinen Grundsatz, dass das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich selbst die Voraussetzungen der von ihm anzuwendenden Normen zu prüfen hat. Unter Anwendung dieser Grundsätze kann die Vorlage eines Erbscheins nicht verlangt werden, weil sich die Erbfolge aus den vorgelegten öffentlichen Urkunden ergibt.

bb) Die Tatsache, dass der Erblasser eine Vielzahl von Vermächtnissen ausgelobt hat, lässt keinen Zweifel daran entstehen, dass der Beteiligte zu 1) der einzige Erbe des Erblassers sein sollte. Insoweit trifft es allerdings zu, dass der Inhalt eines Testament nicht allein auf der Grundlage seines Wortlautes ermittelt werden kann, weil es entscheidend auf den Willen des Erblassers ankommt und dieser nach den §§ 133, 2084 BGB für die Auslegung im Wesentlichen maßgebend ist (vgl. BGHZ 86, 41, 45 = NJW 1983, 672; NJW 1993, 256; Palandt/Edenhofer, aaO, § 2084 Rn. 1). Dafür, dass im vorliegenden Fall der Wille des Erblassers, insbesondere wegen der angeordneten Vermächtnisse, nicht dahin gegangen sein sollte, dass der Beteiligte zu 1) als (einziger) Erbe anzusehen ist, fehlen ausreichende Anhaltspunkte. Es trifft zwar zu, dass in der Zuwendung von Einzelgegenständen mitunter auch eine Erbeinsetzung gesehen werden muss. Dies gilt insbesondere dann, wenn die testamentarischen Einzelzuweisungen den gesamten Nachlass erschöpfen. Denn es ist nicht anzunehmen, dass ein Erblasser überhaupt keinen Erben bestimmen wollte (vgl. BGH DNotz 1972, 500; BayObLG NJW-RR 1999, 1021; Palandt/Edenhofer, aaO, § 2087 Rn. 3). Ebenso kann die Zuwendung eines Nachlassgegenstandes, der nach den Vorstellungen des Erblassers den wesentlichen Bestandteil seines Vermögens ausmacht, so dass davon ausgegangen werden kann, dass der Erblasser mit der Zuwendung seine wirtschaftliche Stellung fortgesetzt wissen wollte, entgegen der Regelung in § 2087 Abs. 2 BGB auf eine Erbeinsetzung hindeuten (vgl. BayObLG FamRZ 1995, 836; Palandt/Edenhofer, aaO, § 2087 Rn. 4). Derartige Fallkonstellationen liegen hier aber nicht vor, ohne dass es einer weiteren Aufklärung bedürfte. Weder enthält das Testament vom 31. März 2005 lediglich Anordnungen über Einzelgegenstände noch ist der wesentliche Vermögenswert abweichend von der angeordneten Erbfolge im Wege der Einzelzuweisung übertragen worden. Aus dem Testament ergibt sich vielmehr, dass nach der Vorstellung des Erblassers seine Beteiligungen an der Gesellschaft den wesentlichen Vermögenswert darstellen, die der Beteiligte zu 1) ausdrücklich zu übernehmen hat. Gerade aus diesen Beteiligungen sollen die erheblichen Vermächtnisse an die Beteiligten zu 2) bis 4), die Geschwister des Beteiligten zu 1) und weiteren gesetzlichen Erben, geleistet werden.

cc) Auch die Tatsache, dass die Erbeinsetzung des Beteiligten zu 1) nach dem Wortlaut des Testaments vom 31. März 2006 an eine Bedingung geknüpft ist, steht der Annahme eines Nachweises der Erbfolge durch Vorlage dieser Urkunde nicht entgegen. Nach dem Wortlaut wird der Beklagte zu 4) nur dann Erbe, wenn der Beteiligte zu 1) nicht die dort bestimmten Gesellschaftsbeteiligungen in der Snnn -Gruppe als Vorausvermächtnis übernimmt. Die Übertragung dieser Anteile auf den Beteiligten zu 1) als Alleinerben bedarf aber keiner besonderen Rechtsakte, der Übergang vollzieht sich unmittelbar von selbst (vgl. BGHZ 32, 60 = NJW 1960, 959; Palandt/Edenhofer, BGB, 65. Aufl., § 2150 Rn. 4). Die vorgesehene Bedingung ist damit als auflösende Bedingung ausgestaltet, die nur dann erfüllt wäre, wenn der Beteiligte zu 1) das Vorausvermächtnis ausgeschlagen hätte (§ 2180 BGB). Von einer Ausschlagung kann dabei nicht ausgegangen werden, weil die vorliegende Anmeldung gerade die Annahme des Vorausvermächtnisses darstellt. Eine zukünftige Ausschlagung ist damit ausgeschlossen, § 2180 Abs. 1 BGB. Das Registergericht kann den Vollzug der Anmeldung vom 24. Oktober 2005 daher nicht unter Hinweis auf den möglichen Eintritt der auflösenden Bedingung verweigern (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 32. Aufl., § 14 Rn. 1 mN).

dd) Dass der Erblasser nach dem Testament vom 31. März 2005 weitere privatschriftliche Testamente verfasst haben könnte, wäre nur dann berücksichtigungsfähig, wenn entsprechende konkrete Anhaltspunkte vorhanden wären. Dies ist nicht der Fall.

3. Die Sache ist zur weiteren Bearbeitung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats an das Amtsgericht zurückzugeben. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen.

Ende der Entscheidung

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