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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 18.12.2001
Aktenzeichen: 1 W 1712/00
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 156
BGB § 313 Satz 1
Ein im Wege freiwilliger Versteigerung zustande gekommener notarieller Grundstückskaufvertrag zwischen dem durch den Auktionator vertretenen Grundstückseigentümer und dem Ersteigerer des Grundstücks ist nicht gemäß § 313 Satz 1 BGB formunwirksam, wenn der Grundstückseigentümer zwar in der Urkunde nicht namentlich genannt ist, aber das zur Versteigerung gelangte Grundstück darin nach seiner Grundbucheintragung so genau bezeichnet ist, dass die Identität des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers durch Einsichtnahme in dieses eindeutig feststellbar ist.
Kammergericht 1 W 1712/00

Beschluss

in dem Notariatskostenbeschwerdeverfahren

Der 1. Zivilsenat des Kammergerichts hat auf die weitere Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss der Zivilkammer 82 des Landgerichts Berlin vom 22.November 1999 in der Sitzung vom 18. Dezember 2001 beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird nach einem Wert von 3.684,60 DM zurückgewiesen.

Gründe:

Die weitere Beschwerde ist zulässig, nämlich durch das Landgericht zugelassen sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 156 Abs.2 Satz 1 und 2 KostO). Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, da die angefochtene Entscheidung zwar nicht frei von Rechtsfehlern ist, sich aber im Ergebnis als richtig erweist (§§ 156 Abs. 2 Satz 4 KostO, 563 ZPO).

I. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Kostenberechnung des Notars vom 22.November 1996 zur UR-Nr.628/1996 nur noch wegen eines Gesamtbetrages von 3.684,60 DM. Nachdem der Notar auf die Beanstandung der darin angesetzten Gebühr nach § 149 KostO in Höhe von 1.555,- DM dem Beschwerdeführer den Betrag von (1.555,- DM + 15% MwSt. =) 1.788,25 DM zurückgezahlt hat und dessen Erklärung der Erledigung der (weiteren) Beschwerde wegen dieses Betrages nicht widersprochen hat, ist davon auszugehen, dass der Notar seine Kostenberechnung wegen dieses Betrages nicht aufrechterhält und das Verfahren insoweit in der Hauptsache erledigt ist.

Dabei ist Gegenstand der rechtlichen Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht allein der seitens des Beschwerdeführers gegen die Kostenberechnung geltend gemachte Einwand, der Notar könne für die ihr zugrundeliegende Beurkundung vom 8.November 1996 zur UR-Nr. keine Gebühren und Auslagen verlangen, da der beurkundete Grundstückskaufvertrag wegen fehlender Erkennbarkeit der Identität des Verkäufers gemäß § 313 Satz 1 BGB formnichtig sei. Als Rechtsgrundlagen für diesen Einwand kommen die Bestimmungen des § 16 Abs.1 KostO betreffend die Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung sowie des § 19 Abs.1 BNotO betreffend einen gegen die Kostenforderung aufrechenbaren Schadenersatzanspruch gegen den Notar wegen Amtspflichtverletzung in Betracht. Da der Beschwerdeführer darüber hinaus die Kostenberechnung - hinsichtlich der einzelnen Gebührentatbestände oder des zugrundegelegten Geschäftswerts - nicht beanstandet hat, waren diese vom Landgericht nicht nachzuprüfen und sind auch nicht Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Denn das Gericht ist an die gestellten Anträge gebunden; darüber hinaus findet eine Nachprüfung von Amts wegen nicht statt (h.M., vgl. Korintenberg/Bengel, KostO, 14.Aufl., § 156 Rdn.58-61; Göttlich/Mümmler, KostO, 14.Aufl., Stichwort "Notarkostenbeschwerde" 3.5; unklar Hartmann, Kostengesetze, 31.Aufl., § 156 Rdn.31, jew.m.w.N.).

II. In der Sache hat das Landgericht zugunsten des Beschwerdeführers unterstellt, dass der im Wege einer freiwilligen Versteigerung (§ 156 BGB) zustandegekommene notarielle Grundstückskaufvertrag zwischen der in der Urkunde nicht namentlich genannten Grundstückseigentümerin, vertreten durch den Auktionator, und ihm als Ersteigerer des Grundstücks gemäß § 313 Satz 1 BGB nichtig ist. Es hat jedoch angenommen, dass die Kostenberechnung gleichwohl nicht wegen unrichtiger Sachbehandlung gemäß §§ 16 Abs.1 Satz 1, 141 KostO aufzuheben sei, weil die beanstandeten Notarkosten auch bei richtiger Behandlung der Sache, nämlich formwirksamer Beurkundung, entstanden wären. Darüber hinaus meint es, dass sich auch bei Annahme einer Amtspflichtverletzung des Notars kein aufrechenbarer Schadenersatzanspruch in Höhe der Gebührenforderung gemäß § 19 Abs.1 BNotO ergebe, da die Kosten bei pflichtgemäßem Handeln in gleicher Höhe entstanden wären und der Beschwerdeführer den Schaden durch Nichtberufen auf den Formmangel hätte abwenden können. Diese Auffassung des Landgerichts ist zwar nicht frei von Rechtsfehlern. Im Ergebnis erweist sich die angefochtene Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig.

1. Das Landgericht hat die formnichtige Beurkundung des im Wege freiwilliger Versteigerung (§ 156 BGB) zustandegekommenen Grundstückskaufvertrages (vgl. dazu BGHZ 138, 339 = NJW 1998, 2350) unterstellt. Gleichfalls hat es ohne nähere Erörterung angenommen, dass diese eine unrichtige Sachbehandlung darstelle.

a) Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 16 Abs.1 KostO liegt nach ganz überwiegender und vom Senat geteilter Ansicht vor, wenn dem Notar ein offen zutage tretender Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Normen oder ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist; die darin liegende Beschränkung der Beurteilung auf eindeutige Sachverhalte soll das Kostenerhebungsverfahren von rechtlich oder tatsächlich zweifelhaften Fragen freihalten (vgl. Senat JurBüro 1976, 351 und 1982, 752; OLG Hamm JurBüro 1979, 743/744; BayObLGZ 1989, 256/258; Korintenberg/Bengel a.a.O. § 16 Rdn.2; Hartmann a.a.O. § 16 Rdn.4; Rohs/Waldner, KostO, 2.Aufl., § 16 Rdn.21, jew.m.w.N.). Als Folge der unrichtigen Sachbehandlung werden diejenigen Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären; dagegen sind Kosten, die auch bei richtiger Sachbehandlung entstanden wären, auch hier zu erheben (vgl. Korintenberg/Bengel a.a.O. Rdn.60; Hartmann a.a.O. Rdn.3; Göttlich/Mümmler a.a.O. Stichwort "Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung" 2.4.; jew. m.w.N.).

Führt die unrichtige Sachbehandlung zur Errichtung einer formell oder materiell unwirksamen Urkunde, so darf bei der Prüfung der Kausalität der unrichtigen Sachbehandlung für die Entstehung der fraglichen Kosten nach ebenfalls herrschender und vom Senat geteilter Auffassung allerdings nicht unterstellt werden, dass die Beteiligten bei richtiger Belehrung andere - tatsächlich nicht abgegebene - Erklärungen abgegeben hätten, die zur Errichtung einer wirksamen Urkunde geführt hätten. Denn der Grundsatz, dass bei unrichtiger Sachbehandlung nur die gegenüber der richtigen Sachbehandlung entstandenen Mehrkosten nicht zu erheben sind, soll lediglich sicherstellen, dass die Beteiligten durch diese keinen Vorteil erlangen, sondern diejenigen Kosten zahlen, die auch bei richtiger Sachbehandlung entstanden wären. Solange es aber tatsächlich nur zur Errichtung einer formunwirksamen Urkunde gekommen ist, haben die Beteiligten aus der Beurkundung noch keinen Vorteil erlangt. Allein die Erwägung, dass sie bei richtiger Belehrung eine wirksame Urkunde errichtet hätten, stellt keinen Vorteil dar (vgl. zu Vorstehendem eingehend Senat DNotZ 1970, 437 = JurBüro 1970, 507; Rohs/Waldner a.a.O. § 16 Rdn.38; im Ergebnis ebenso: OLG Stuttgart JurBüro 1976, 493; OLG Düsseldorf DNotI-Report 1994, 7; OLG Hamm JurBüro 2000, 152; Korintenberg/Bengel a.aO. Rdn.30; Göttlich/Mümmler a.a.O. 2.2.3).

An dieser Auffassung ist aus vorstehenden Gründen festzuhalten. Der demgegenüber erhobene Einwand des Landgerichts, es handele sich um an dieser Stelle unzulässige Billigkeitserwägungen, die erst im Rahmen der Prüfung des Schadenersatzanspruchs gemäß § 19 Abs.1 BNotO wegen Amtspflichtverletzung anzustellen seien, trifft niccht zu. Entscheidend ist, dass der Beteiligte allein durch die formnichtige Beurkundung nichts erlangt hat, wofür Kosten zu erheben wären.

b) Nach alledem wären die vorliegend geltend gemachten Kosten gemäß § 16 Abs.1 KostO dann nicht zu erheben, wenn der beurkundete Grundstückskaufvertrag gemäß § 313 Satz 1 BGB formnichtig wäre und die Formnichtigkeit auf einer unrichtigen Sachbehandlung des Notars beruhte. Diese Prüfung hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung nicht vorgenommen. Jedoch kann der Senat dies in eigener Zuständigkeit nachholen, da der zugrunde liegende Sachverhalt für eine eigene Würdigung seitens des Senats hinreichend geklärt ist. Diese führt zu dem Ergebnis, dass die Beurkundung trotz der fehlenden namentlichen Bezeichnung der Verkäuferin formwirksam ist. Denn deren Person ist in der notariellen Vertragsurkunde vom 8.November 1996 als eingetragene Eigentümerin des vertragsgegenständlichen Grundstücks so hinreichend bezeichnet, dass ihre Identität durch Grundbucheinsicht eindeutig festgestellt werden kann. Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 16 Abs.1 KostO liegt daher schon deshalb nicht vor.

aa) Bei der freiwilligen Versteigerung gemäß § 156 BGB handelt es sich nach allgemeiner Meinung um eine besondere Form des Abschlusses eines Kaufvertrags, der durch die Abgabe des Gebots (Angebots) seitens des Bieters und dessen Annahme durch Erteilung des Zuschlags seitens des Auktionators zustandekommt. Der Auktionator wird dabei regelmäßig aufgrund ihm erteilter Vertragsabschlussvollmacht als Vertreter des Einlieferers tätig, der meist der Eigentümer sein wird, bei dem es sich aber auch um eine sonst über den Kaufgegenstand verfügungsbefugte Person handeln kann. Ist Vertragsgegenstand ein Grundstück, bedarf der Vertrag zwischen Einlieferer und Ersteher gemäß § 313 Satz 1 BGB notarieller Beurkundung. Der Umfang der Formbedürftigkeit richtet sich dann nach den allgemein für Grundstückskaufverträge geltenden Grundsätzen (vgl. zu Vorstehendem BGH a.a.O.; Dietsch NotBZ 2000, 322; Limmer in: Festschrift Bezzenberger, S.509ff.; Staudinger/Wufka, BGB, 13.Aufl., Neubearb.2001, § 313 Rdn.95ff., jew. m.w.N.).

Nach allgemeiner Meinung umfasst die Beurkundungspflicht gemäß § 313 Satz 1 BGB alle Vereinbarungen, die nach dem Willen beider Vertragsteile Bestandteil des Vertrages sein sollen, d.h. in innerem Zusammenhang mit ihm stehen (MünchKomm-BGB/Kanzleiter, 4.Aufl., § 313 Rdn.50 m.w.N.). Zum formbedürftigen Inhalt gehört auch die Individualisierung der Vertragsparteien, die daher hinreichend bezeichnet werden müssen (vgl. - zum Angebotsempfänger-Staudinger/Wufka a.a.O. Rdn.167; MünchKomm-BGB/Kanzleiter a.a.O. Rdn.52 m.w.N.). Da der vorliegend beurkundete Grundstückskaufvertrag gemäß Ziffer II. der Urkunde zwischen der Grundstückseigentümerin, die durch den Auktionator aufgrund ihm im Einlieferungsvertrag vom 13.September 1996 erteilter Vollmacht vertreten wurde, und dem Beschwerdeführer als Ersteigerer des Grundstücks geschlossen wurde, war daher eine hinreichende Bezeichnung der Eigentümerin als Verkäuferin in der Urkunde erforderlich.

Im Hinblick auf die Anforderungen, die an die Bezeichnung der Vertragsparteien zu stellen sind, ist jedoch zu berücksichtigen, dass auch bei gemäß § 313 Satz 1 BGB formbedürftigen Verträgen die Ermittlung des genauen Erklärungsinhalts im Wege der Auslegung zulässig ist. Hierbei können nicht nur der Inhalt des gesamten Vertrages, sondern auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände herangezogen werden, wobei es nach der herrschenden, insbesondere vom Bundesgerichtshof vertretenen Andeutungstheorie genügt, dass das wirklich Vereinbarte in der Urkunde einen - wenn auch unvollkommenen und daher auslegungsbedürftigen - Ausdruck gefunden hat (vgl. Staudinger/Wufka a.a.O. Rdn.224; MünchKomm-BGB/Kanzleiter a.a.O. Rdn.64, jew. m.w.N.). Dies gilt auch für Erklärungen, die ein Vertreter in fremdem Namen abgibt, da auch diese auslegungsfähig sind. Dem sich aus dem Formerfordernis ergebenden Gebot, dass aus der Urkunde das Auftreten als Vertreter, die vertretene Person und das Vertretungsverhältnis ersichtlich sein müssen, ist genügt, wenn diese Umstände in der Urkunde einen andeutungsweisen, wenn auch unvollkommenen Niederschlag gefunden haben (vgl. zu Vorstehendem BGH MDR 1997, 633 = ZIP 1997, 1044).

Vorliegend ergibt sich die Grundstückseigentümerin als vertretene Person hinreichend aus der notariellen Vertragsurkunde vom 8.November 1996. Unter Ziffer I. der Urkunde ist das zur Versteigerung gelangte Grundstück nach seiner Grundbucheintragung genau bezeichnet. Gemäß Ziffer II. gibt der Auktionator seine Erklärung als Vertreter des Eigentümers ab, bei dem es sich nach dem Gesamtzusammenhang der Urkunde nur um die Eigentümerin des unter Ziffer I. bezeichneten Grundstücks handeln kann. Diese war seit dem 9.September 1996 im Grundbuch eingetragen und ihre Identität daher durch Einsichtnahme dort ohne weiteres eindeutig feststellbar. Dem Formerfordernis des § 313 Satz 1 BGB ist damit genügt.

Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob der die namentliche Bezeichnung der Verkäuferin enthaltende Einlieferungsvertrag vom 13.September 1996 (UR-Nr. 506/1996) durch verfahrensrechtliche Verweisung gemäß §§ 9 Abs.1 Satz 2,13a BeurkG Bestandteil der Niederschrift vom 8.November 1996 geworden ist, und ob verneinendenfalls dem Notar im Hinblick darauf eine unrichtige Sachbehandlung vorzuwerfen wäre.

bb) Dagegen war eine namentliche Bezeichnung der Verkäuferin nach den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes nicht geboten. Die Vorschrift des § 9 Abs.1 Nr.1 BeurkG, wonach die Niederschrift die Bezeichnung der Beteiligten enthalten muss, betrifft lediglich die formell im Sinne des § 6 Abs.2 BeurkG Beteiligten, die vor dem Notar Erklärungen als eigene oder in fremdem Namen abgeben, nicht aber die nur materiell an dem Rechtsgeschäft Beteiligten. Handelt daher ein Beteiligter als Vertreter, ist er formell Beteiligter und als solcher zu bezeichnen. Dagegen gehört die Erklärung, als Bevollmächtigter für einen anderen zu handeln, ebenso wie der Name des Vertretenen zum Erklärungsinhalt. Wie dessen Bezeichnung zu erfolgen hat, ist gesetzlich nicht vorgeschrieben; es genügt jede Bezeichnung, die hinreichend auf eine bestimmte Person hinweist (vgl. zu Vorstehendem Eylmann/Limmer, BeurkG, § 9 Rdn.4; Keidel/Winkler, BeurkG, 14.Aufl., § 9 Rdn.7, jew. unter Hinweis auf BGHZ 38, 130/135 und m.w.N.).

Nach alledem ist übereinstimmend mit dem Beschluss der Zivilkammer 55 des Landgerichts Berlin vom 6.März 1998 - 55 T 122/97 - und entgegen dem Urteil der Zivilkammer 2 desselben Gerichts vom 12.Juni 1998 - 2 O. 59/97 - davon auszugehen, dass der beurkundete Vertrag nicht mangels hinreichender Bezeichnung einer Vertragspartei formnichtig ist. Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 16 Abs.1 KostO liegt daher nicht vor.

2. Jedenfalls im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht auch einen Schadenersatzanspruch des Beschwerdeführers gegen den Notar in Höhe der Kostenforderung wegen Amtspflichtverletzung aus § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO verneint, der gegen die Kostenforderung des Notars zur Aufrechnung gestellt werden könnte.

Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO hat ein Notar bei schuldhafter Verletzung einer ihm einem anderen gegenüber obliegenden Amtspflicht den dem anderen daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, wobei der Schaden auch darin liegen kann, dass ein Urkundsbeteiligter mit Kosten belastet wird, die bei pflichtgemäßem Handeln nicht entstanden wären; die Geltendmachung eines solchen Schadens ist auch im Notarkostenbeschwerdeverfahren zulässig (vgl. Senat JurBüro 1976, 351; OLG Hamm JurBüro 1979, 743; Korintenberg/Bengel a.a.O. § 156 Rdn.25 m.w.N.).

Vorliegend ist - wie oben unter 1. dargelegt - schon nicht davon auszugehen, dass der beurkundete Vertrag mangels namentlicher Bezeichnung der Verkäuferin in der notariellen Urkunde vom 8.November 1996 formnichtig ist, da ihre Identität jedenfalls durch ihre Bezeichnung als Eigentümerin des verkauften Grundstücks unter Heranziehung des Grundbuchs eindeutig feststellbar ist. Die durch die formwirksame Beurkundung entstandenen Kosten können daher auch keinen Schaden bilden, der gemäß § 19 Abs.1 Satz 1 BNotO vom Notar zu erstatten wäre.

Es kann auch dahingestellt bleiben, ob der Notar möglicherweise durch Unterlassen der namentlichen Bezeichnung der Verkäuferin, das immerhin zur Annahme der Unwirksamkeit der Beurkundung durch ein Kollegialgericht geführt hat, eine ihm obliegende Amtspflicht (schuldhaft) verletzt hat, bei mehreren gangbaren Wegen den sichereren und gefahrloseren Weg zu wählen oder vorzuschlagen (vgl. dazu Schippel/Haug, BNotO, 7.Aufl., § 19 Rdn. 57-59 m.w.N.). Denn die durch die formwirksame Beurkundung entstandenen Kosten stellen jedenfalls keinen Schaden dar, der durch die Verletzung einer solchen Pflicht adäquat kausal herbeigeführt worden wäre.

Andere Schadenspositionen als die Beurkundungskosten macht der Beschwerdeführer nicht geltend.

3. Die Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beteiligten richtet sich vorliegend nach § 13a Abs.1 Satz 1 FGG, da sich das Verfahren teilweise in der Hauptsache erledigt hat und die weitere Beschwerde im Übrigen keinen Erfolg hat; die Sonderregelung des § 13a Abs.1 Satz 2 FGG greift daher nicht ein (vgl. Korintenberg/Bengel a.a.O. § 156 Rdn.113ff.; Keidel/Zimmermann, FGG, 14.Aufl., § 13a Rdn.20ff., jew. m.w.N.). Danach ist eine Kostenerstattungsanordnung nicht veranlasst, da es insoweit besonderer Billigkeitsgründe auf Seiten eines der Beteiligten bedürfte, an denen es hier fehlt. Es muss daher bei dem in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden allgemeinen Grundsatz bleiben, dass jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat.

Im Hinblick auf die teilweise eingetretene Hauptsachenerledigung beträgt der gemäß §§ 131 Abs. 2, 30 KostO festzusetzende Beschwerdewert 3.684,60 DM. Der für die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers maßgebende Verfahrenswert beträgt 5.472,85 DM. Eines förmlichen Ausspruchs bedarf es insoweit nicht.

Ende der Entscheidung

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