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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 12.06.2001
Aktenzeichen: 1 W 178/01
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG KV Nr. 1201 zu § 11 Abs. 1 (Entstehung der Gebühr nach KV Nr. 1201 bei vorangegangenem Mahnverfahren)
Die Gebühr nach KV Nr. 1201 zu § 11 Abs. 1 GKG entsteht, sofern ein Mahnverfahren vorangegangen ist, nicht schon bei vorsorglicher Stellung des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens mit Eingang des Widerspruchs des Schuldners, sondern erst bei Vollzug der Abgabe, also mit Eingang der Akten beim Prozessgericht.
KAMMERGERICHT Beschluss

1 W 178/01

in dem Kostenstreit

Tenor:

Der 1. Zivilsenat des Kammergerichts hat auf die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Zivilkammer 82 des Landgerichts Berlin vom 1. Dezember 2000 in der Sitzung vom 12. Juni 2001 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Antragsteller beantragte beim Amtsgericht Wedding den Erlass eines gegen den Antragsgegner gerichteten Mahnbescheides nach einem Verfahrenswert von 280.858,24 DM. Für den Fall des Widerspruchs beantragte er vorsorglich die Durchführung des streitigen Verfahrens. Der am 8. November 1999 erlassene Mahnbescheid wurde dem Antragsgegner am 18. November 1999 zugestellt. Am 22. November 1999 ging beim Mahngericht der Widerspruch des Antragsgegners ein, der unbearbeitet in die Eingangsmappe des Mahngerichts gelangte.

Das Mahngericht erließ auf Antrag des Antragstellers am 23. Dezember 1999 Vollstreckungsbescheid, der dem Antragsgegner am 5. Januar 2000 zugestellt wurde. Am selben Tag wurde der Widerspruchs des Antragsgegners in der Eingangsmappe gefunden. Aufgrund der Abgabeverfügung des Mahngerichts vom 14. Januar 2000 ging die Akte am 21. Januar 2000 beim Streitgericht, dem Landgericht Berlin, ein. Am 20. Januar 2000 legte der Antragsgegner Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein.

Nachdem der Antragsteller das Verfahren nicht weiter betrieben hatte, setzte der Kostenbeamte des Landgerichts am 7. August 2000 eine Verfahrensgebühr gemäß "KV Nr. 1202" (Satz 1,0) in Höhe von 2.355,-- DM an und rechnete die im Mahnverfahren entrichtete Gebühr von 1.177,50 DM (KV Nr. 1100, Satz 0,5) darauf an. Die Justizkasse Berlin stellte den sich daraus ergebenden Restbetrag von 1.177,50 DM zum Soll.

Gegen diesen Kostenansatz hat der Antragsteller Erinnerung eingelegt, die das Landgericht zurückgewiesen hat. Mit seiner Beschwerde macht er geltend, die angesetzte Gebühr sei nicht entstanden, jedenfalls liege eine unrichtige Behandlung der Sache durch das Mahngericht vor.

II.

Die Beschwerde ist gemäß § 5 Abs. 2 GKG zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Allerdings ist die im Ergebnis mit dem Satz 1,0 in Ansatz gebrachte Verfahrensgebühr nach dem Wert der Hauptsache von 280.858,24 DM nicht bereits mit dem Eingang des Widerspruchs des Antragsgegners gegen den Mahnbescheid entstanden, womit der bereits im Mahnbescheidsantrag für den Fall des Widerspruchs vorsorglich gestellte Antrag auf Abgabe an das Streitgericht wirksam geworden ist. Der angefochtene Kostenansatz, mit dem unter Berücksichtigung der Regelung in § 32 Abs. 4 Satz 3 KostVfg und unter Anrechnung der bereits zum Mahnverfahren entrichteten Verfahrensgebühr (Satz 0,5) nach KV Nr. 1100 lediglich eine Gebühr (Satz 0,5) berechnet worden ist, ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden.

In Rechtsprechung und Schrifttum ist streitig, wann bei vorangegangenem Mahnverfahren die Verfahrensgebühr nach KV Nr. 1201 entsteht.

Eine der beiden dazu vertretenen Auffassungen nimmt an, die Gebühr entstehe bereits dann, wenn nach Widerspruch des Antragsgegners ein unbedingter Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gestellt oder ein bereits zuvor vorsorglich gestellter Antrag mit Eingang des Widerspruchs wirksam wird (vgl. OLG Bamberg FamRZ 1999, 1292; OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 704; OLG Hamburg MDR 1998, 1121 [1122]; LG Hamburg NJW-RR 1999, 581; Markl/Meyer, GKG, 4. Aufl., KV Nr. 1202 Rdn. 4 mwN; Oestreich/Winter/Hellstab, GKG, 36. EL, KV Nr. 1201, Rdn. 2 und 3; Hartmann, KostG, 30. Aufl., GKG, KV Nr. 1201, Rdn. 5; Musielak/Voit, ZPO, 2. Aufl., § 696 Rdn. 8; Salten MDR 1997, 612; Meyer JurBüro 1998, 117). Für den auch hier gegebenen Fall, dass der Antragsteller bereits im Mahnbescheidsantrag den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gestellt hat, sei die Gebühr nach KV Nr. 1201 deswegen bereits mit Eingang des Widerspruchs beim Mahngericht angefallen (vgl. OLG Hamburg, LG Hamburg, Markl/Meyer, Oestreich/Winter/Hellstab, Hartmann, Musielak/Voit, Salten und Meyer, je a.a.O.): Der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens stehe in solchem Fall zwar zunächst unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Antragsgegner Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlege, er werde jedoch bei Eingang eines Widerspruchs sofort voll wirksam, womit die Gebühr nach KV Nr. 1201 anfalle (vgl. OLG Düsseldorf, OLG Bamberg, und Oestreich/Winter/Hellstab, je a.a.O.). Gefolgert wird dies aus der Vorschrift des § 61 GKG: In ihr gehe der Gesetzgeber davon aus, dass für die Entstehung der Verfahrensgebühr die Einreichung der Klageschrift maßgeblich sei; bei vorangegangenem Mahnverfahren trete an deren Stelle jedoch der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens. Darauf, ob das Mahnverfahren tatsächlich abgegeben werde, komme es demnach nicht an (vgl. Meyer, a.a.O.; ferner OLG Bamberg und LG Hamburg, je a.a.O.).

Der Senat folgt dem nicht, sondern schließt sich der Gegenauffassung an, wonach die Gebühr nach KV Nr. 1201 bei vorangegangenem Mahnverfahren erst mit Eingang der Sache beim Prozessgericht entsteht (vgl. OLG München MDR 1998, 62 [63] und NJW-RR 1999, 944; OLG Stuttgart MDR 1999, 634 f.; LG Memmingen JurBüro 1997, 434 [435]; Liebheit NJW 2000, 2235 [2238]; Zimmermann JurBüro 1997, 230; Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., vor § 688 Rdn. 20). Denn diese Ansicht ist überzeugend damit zu begründen, dass das Mahnverfahren als besondere Prozessart erst endet und in das Streitverfahren übergeht, wenn die Sache nach Widerspruch des Antragsgegners an das im Mahnverfahren bezeichnete Gericht des streitigen Verfahrens abgegeben und die Sache damit gemäß § 696 Abs. 1 Satz 4 ZPO beim Prozessgericht anhängig geworden ist. Gerade in § 61 GKG kommt der allgemeine Grundsatz zum Ausdruck, dass es für die Fälligkeit der Gerichtsgebühren auf die Anhängigkeit ankommen soll, was hier auf das Streitverfahren zu beziehen ist.

Gründe dafür, weshalb im Kostenrecht ein anderer Anhängigkeitsbegriff gelten soll als im Prozessrecht, sind nicht ersichtlich. Vielmehr gilt der allgemein anerkannte Grundsatz, dass das Kostenrecht prozessualen Regeln folgt (so Zimmermann, a.a.O.). Die Gebühr für das Streitverfahren kann daher nicht früher entstehen, als das Streitverfahren überhaupt eingeleitet ist, also erst mit Vollzug der Abgabe und damit der Anhängigkeit beim Streitgericht (vgl. OLG München, OLG Stuttgart, LG Memmingen und Zimmermann, je a.a.O.) Auch die Vorschrift des § 65 Abs. 1 Satz 2 GKG spricht nicht zwingend für die abweichende Auffassung, weil die dortige Regelung nur als Verpflichtung zur Vorauszahlung zu verstehen ist und nicht als Ausdruck einer bereits mit Einlegung des Widerspruchs eintretenden Gebührenfälligkeit (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O.). Gegen die zuerst genannte Auffassung spricht entscheidend auch die Erwägung, dass anderenfalls die Gebühr nach KV Nr. 1201 aus dem vollen ursprünglichen Streitwert anfallen kann, obwohl das Streitgericht entweder gar nicht mit der Sache befasst worden ist, nämlich wenn das Verfahren nicht weiter betrieben worden ist, oder jedenfalls nicht in Bezug auf den gesamten Streitwert, nämlich wenn das Streitverfahren etwa wegen eines Teilwiderspruchs oder einer - teilweisen - Erledigungserklärung nur nach einem geringeren Wert durchgeführt worden ist. Dies wäre auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht bedenklich, weil dann keine sachgerechte Verknüpfung zwischen konkreter staatlicher Leistung und Höhe der geforderten Gebühren mehr vorläge (vgl. dazu einerseits AG Hamburg AnwBl 1999, 230 f. und vor allem Liebheit, NJW 2000, 2235 [2239 und 2241], andererseits LG Hamburg NJW-RR 1999, 581).

Hinzu kommt, dass auch der Wortlaut von KV Nr. 1201 und von § 61 GKG gegen eine vorverlagerte Fälligkeit der Gebühr spricht: In KV Nr. 1201 wird die Anrechnung der Gebühr für das Mahnverfahren nach KV Nr. 1100 angeordnet, "soweit wegen desselben Streitgegenstandes ein Mahnverfahren vorausgegangen ist", und zwar "nach dem Wert des Streitgegenstands ..., der in das Prozessverfahren übergegangen ist." Der Formulierung der gesetzlichen Gebührentatbestände liegt demnach die Vorstellung zugrunde, dass die Überleitung in das Prozessverfahren vollzogen sein muss, die Sache also beim Streitgericht anhängig geworden sein muss.

In § 61 GKG wird die Fälligkeit der Verfahrensgebühr allein von der Einreichung der Klageschrift abhängig gemacht, also von der Anhängigkeit der Sache. Damit knüpft der Gesetzgeber für das Entstehen der Gebühr in zulässiger Weise an den mit Eingang der Sache bei Gericht entstehenden Verwaltungsaufwand an (vgl. dazu Senat, NJW NJW-RR 1998, 1375 f.). Gibt es -wie beim Mahn- und Streitverfahren- zwei gebührenrechtlich zu trennende Verfahrensabschnitte, so spricht gerade auch diese hinter § 61 GKG stehende Erwägung dafür, dass es dann für die Fälligkeit der Gebühren auf die durch den Antrag begründete Anhängigkeit im entsprechenden Verfahrensabschnitt ankommt. Diese tritt jedoch in Bezug auf das Streitverfahren erst mit Vollzug der Abgabe ein und nicht schon vorher während des Mahnverfahrens durch Stellung des Antrages auf Durchführung des Streitverfahrens nach Widerspruch, der jedenfalls beim Streitgericht erst mit dem Eingang der Akten dort einen durch die Gebühr nach KV Nr. 1201 zu deckenden Aufwand verursacht.

Im vorliegenden Fall ist die Gebühr nach KV Nr. 1201 entstanden, weil die Akten nach der Abgabeverfügung des Mahngerichts entsprechend dem für den eingetretenen Fall des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid bereits mit dem Mahnbescheidsantrag vorsorglich gestellten Antrag beim Landgericht als Streitgericht eingegangen sind und die Sache damit dort anhängig geworden ist. Für Entstehung und Fälligkeit der Gebühr gemäß KV Nr. 1201 spätestens mit Anhängigwerden der Sache beim Streitgericht kommt es nicht darauf an, wann und aus welchem Anlass die Sache nach Einlegung des Widerspruchs an das Streitgericht abgegeben worden ist. Insbesondere ist insoweit unerheblich, dass das Mahngericht den Eingang des Widerspruchs zunächst übersehen und bereits Vollstreckungsbescheid erlassen hatte, als sich die Frage der Abgabe stellte. Soweit auf die Gebühr nach KV Nr. 1201 die Gebühr für das Mahnverfahren (KV Nr. 1100) anzurechnen ist, trägt dem der angefochtene Kostenansatz ebenso Rechnung wie der Regelung in § 32 Abs. 4 Satz 3 KostVfg, wonach insgesamt nur eine Gebühr (Satz 1,0) anzusetzen war, für die der Antragsteller als Antragsschuldner nach § 49 GKG haftet. Die Rücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens hatte auf den Anfall de Gebühr keinen Einfluss mehr, was sich schon aus der Regelung zu KV Nr. 1202 ergibt.

Auch die vom Antragsteller geäußerte Ansicht, für seine Inanspruchnahme durch die Justizkasse wegen noch ausstehender Gerichtsgebühren sei schon deswegen kein Raum, weil das Mahngericht bereits einen Vollstreckungsbescheid gegen den Antragsgegner erlassen hat, trifft nicht zu: Hinsichtlich der Verfahrensgebühr nach KV Nr. 1201 haftet der Antragsgegner schon deswegen nicht als Entscheidungsschuldner gemäß §§ 54 Nr. 1, 58 Abs. 2 GKG vorrangig vor dem Antragsteller als Antragsschuldner (§ 49 GKG), weil diese Gebühr in dem Vollstreckungsbescheid gar nicht tituliert ist.

Entgegen der vom Antragsteller vertretenen Ansicht hat die Gebühr nach KV Nr. 1201 auch nicht wegen unrichtiger Behandlung der Sache durch das Mahngericht gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG außer Ansatz zu bleiben: Die Gebühr ist, wie oben ausgeführt, mit Vollzug der Abgabe an das Streitgericht entstanden und fällig geworden. Die Abgabe der Sache vom Mahngericht an das Streitgericht stellt keine unrichtige Sachbehandlung iSv § 8 GKG dar, denn der Antragsteller hatte die Abgabe an das Streitgericht ausdrücklich beantragt und der Antragsgegner hatte dem Mahnbescheid widersprochen, so dass die Abgabevoraussetzungen nach § 696 Abs. 1 ZPO vorlagen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass nach § 65 Abs. 1 Satz 2 GKG die Abgabe an das Streitgericht erst erfolgen soll, wenn die erforderte Gebühr für das Verfahren im allgemeinen (KV Nr. 1201) gezahlt ist, was vorliegend nicht der Fall war. Abgesehen davon, dass § 8 GKG einen schwerwiegenden und offensichtlichen Gesetzesverstoß voraussetzt (vgl. Markl/Meyer, a.a.O., § 8 Rdn. 7 mwNw; Hartmann, a.a.O., § 8 Rdn. 8 ff.), dienen die Vorschriften betreffend die Abhängigmachung beantragter gerichtlicher Handlungen von der Vorauszahlung der Kosten nämlich allein dem Interesse der Staatskasse. Der Antragsteller hat deshalb grundsätzlich keinen verfahrensrechtlichen Anspruch darauf, dass das Gericht die beantragten Handlungen erst nach Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses vornimmt.

Ob es sich bei dem Erlass des Vollstreckungsbescheids trotz Vorliegens eines Widerspruchs des Antragsgegners um einen schwerwiegenden und offensichtlichen Gesetzesverstoß iSv § 8 GKG handelt, kann vorliegend dahinstehen. Denn der Erlass des Vollstreckungsbescheids und der dagegen eingelegte Einspruch des Schuldners waren für die Erfüllung des Gebührentatbestands nach KV Nr. 1201 jedenfalls nicht ursächlich. Denn unabhängig davon hätte die Sache aufgrund des vom Antragsteller schon im Mahnbescheidsantrag vorsorglich gestellten Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens bereits unmittelbar nach Eingang des Widerspruchs an das Streitgericht abgegeben werden dürfen, womit die Gebühr nach KV Nr. 1201 auch bei richtiger Sachbehandlung angefallen wäre.

Ende der Entscheidung

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