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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 06.05.2003
Aktenzeichen: 1 W 239/02
Rechtsgebiete: ZSEG


Vorschriften:

ZSEG § 15 Abs. 5 a. F.
ZSEG § 16 Abs. 1
1. Seit Einführung der kurzen Verjährung in § 15 V (a. F.) bzw. VI (n. F.) ZSEG kann aus dem bloßen Zeitablauf ohne Hinzutreten besonderer Umstände keine Verwirkung des Antragsrechts gem. § 16 I ZSEG bzw. des Anspruchs auf Erstattung zuviel gezahlter Sachverständigenentschädigung hergeleitet werden. Eine entsprechende Anwendung der §§ 7 GKG, 15 KostO scheidet aus.

2. Dem Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung gem. § 16 I ZSEG fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, wenn die vom Kostenbeamten festgestellte Entschädigung an den Sachverständigen ausgezahlt wurde und sich der Sachverständige gegenüber einem - auf die beantragte gerichtliche Festsetzung gestützten - Verlangen auf Erstattung zuviel gezahlter Entschädigung mit Erfolg auf Verjährung berufen kann und bereits beruft.

3. Die Verjährung des Anspruchs auf Erstattung zuviel gezahlter Entschädigung beginnt auch in den Fällen, die noch der zweijährigen Verjährung nach § 15 V ZSEG a. F. unterliegen, mit der Auszahlung der Entschädigung. § 201 BGB a. F. gilt für die kurze Verjährung nach § 15 V ZSEG a. F. nicht.

4. Der Antrag der Staatskasse nach § 16 Abs. 1 ZSEG hemmt nicht die Verjährung eines Anspruchs auf Erstattung zu viel gezahlter Entschädigung. Beinhaltet der Antrag jedoch eine Aufforderung an den Sachverständigen zur Rückzahlung zu viel gezahlter Entschädigung, beginnt unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Satz 2 GKG die Verjährung des Erstattungsanspruchs neu.


Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 1 W 239/02

in dem Verfahren zur Regelung des Umgangs

Der 1. Zivilsenat des Kammergerichts hat auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss der Zivilkammer 87 des Landgerichts Berlin vom 15. Mai 2002 in der Sitzung vom 6. Mai 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde der Bezirksrevisorin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 15. Mai 2002, mit dem das Landgericht den Antrag der Bezirksrevisorin nach § 16 Abs. 1 ZSEG auf Festsetzung der Sachverständigenentschädigung für die Beteiligte zu 1. als unzulässig zurückgewiesen hat, ist gemäß § 16 Abs. 2 ZSEG zulässig, hat im Ergebnis aber keinen Erfolg.

Das Landgericht hätte den Antrag der Bezirksrevisorin vom 3. April 2002, die der Beteiligten zu 1. zu gewährende Entschädigung für das schriftlichen Gutachten vom 14. März 2000 durch Beschluss nach § 16 Abs. 1 Satz 1 ZSEG festsetzen zu lassen, zwar nicht als verwirkt ansehen dürfen, der Antrag erweist sich jedoch aus einem anderen Grund als unzulässig. Für eine richterliche Festsetzung der Entschädigung der Sachverständigen im Verhältnis zwischen der Staatskasse und der Beteiligten zu 1. fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, nachdem sich die Beteiligte zu 1. im Beschwerdeverfahren gegenüber einer etwaigen Rückforderung auf den Schutz ihres Vertrauens in die Auszahlung und damit zu Recht auf die im April 2002 eingetretene Verjährung eines etwaigen Rückerstattungsanspruchs berufen hat. Im Einzelnen:

1. Zur Entscheidung steht lediglich der Antrag der Bezirksrevisorin vom 3. April 2002, die der Beteiligten zu 1. zu gewährende Entschädigung für das schriftlichen Gutachten vom 14. März 2000 durch Beschluss nach § 16 Abs. 1 Satz 1 ZSEG festsetzen zu lassen. Die von der Beteiligten zu 1. getrennt abgerechnete Tätigkeit in der mündlichen Anhörung am 20. Oktober 2000, die auf einer gesonderten gerichtlichen Heranziehung der Sachverständigen zu Beweiszwecken beruhte (vgl. hierzu Senat, JurBüro 1989, 698), ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung berechnete Entschädigung wird weder dem Grunde noch der Höhe nach angezweifelt.

2. Das Landgericht hat das Antragsrecht der Bezirksrevisorin gemäß § 16 Abs. 2 ZSEG als verwirkt angesehen und zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, es sei allgemein anerkannt, dass die Änderung einer zugunsten eines Sachverständigen erfolgten Entschädigungsfestsetzung zeitlich nicht unbegrenzt möglich sei. Auch im vorliegenden Fall verbiete der Vertrauensgrundsatz eine gerichtliche Festsetzung der bereits durch den Kostenbeamten festgesetzten und ausgezahlten Entschädigung, weil die Sachverständige nach Ablauf einer längeren Zeit von mehr als ca. 1 1/2 bis zwei Jahren nach der Zahlungsanweisung darauf vertrauen könne und dürfe, dass die vor Jahren ausgezahlte Entschädigung nicht mehr (zu ihrem Nachteil) abgeändert werde. Dem trotz Vorbefassung der Bezirksrevisorin erstmals mit Schreiben vom 3. April 2002 und damit illoyal verspätet gestellten Antrag nach § 16 ZSEG stehe ein schutzwürdiges Vertrauen der Sachverständigen gegenüber.

Bedenken begegnet bereits die Annahme des Landgerichts, das Antragsrechts der Staatskasse nach § 16 Abs. 1 Satz 1 ZSEG könne als solches verwirkt sein. Im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit ist zwar die Verwirkung verfahrensrechtlicher Befugnisse - wie zum Beispiel die Verwirkung der Beschwerde - als Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung anerkannt (Jansen, FGG, 2. Aufl., § 21 Rn. 20; Keidel/Sternal, FGG, 15. Aufl., § 21 Rn. 44). Ein Antragsrecht, also das Recht zur erstmaligen Anrufung des Gerichts, kann jedoch grundsätzlich nicht verwirkt werden (Jansen, a. a. O., § 21 Rn. 21; Keidel/Sternal, a. a. O., § 21 Rn. 45; vgl. auch MünchKomm-BGB/Roth, 4. Aufl., § 242 Rn. 468). Insofern ist fraglich, ob dem unbefristeten Recht nach § 16 Abs. 1 Satz 1 ZSEG, die Entschädigung des Sachverständigen im Wege einer richterlichen Entscheidung festsetzen zu lassen, der Einwand der Verwirkung entgegengehalten werden darf oder ob allenfalls der mit Hilfe des Antrags nach § 16 Abs. 1 Satz 1 ZSEG verfolgte Anspruch der Staatskasse auf Erstattung zu viel gezahlter Entschädigung der Verwirkung unterliegt. Die Frage kann hier jedoch offen bleiben, weil es im Ergebnis darauf nicht ankommt. Auch die Verwirkung des im Wege des § 16 Abs. 1 ZSEG verfolgten Erstattungsanspruchs würde zur Unzulässigkeit des Antrags nach § 16 Abs. 1 Satz 1 ZSEG führen. In einem solchen Fall wäre das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nach § 16 Abs. 1 Satz 1 ZSEG zu verneinen.

Es begegnet jedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht den an keine Frist gebundenen Antrag der Bezirksrevisorin auf richterliche Festsetzung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 ZSEG bereits deshalb als verwirkt behandelt hat, weil er geraume Zeit nach der Auszahlungsanordnung des Kostenbeamten verspätet gestellt worden sei und ihm infolgedessen das schützenswerte Vertrauen der Beteiligten zu 1. in den Fortbestand der getroffenen Regelung entgegenstehe. Die aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) abgeleitete Verwirkung kommt nicht schon dann in Betracht, wenn der Inhaber des Rechts davon über einen längeren Zeitraum hinweg keinen Gebrauch gemacht hat. Erforderlich ist vielmehr, dass zu dem Zeitablauf noch besondere Umstände hinzutreten, die in einer Gesamtbeurteilung der Interessenlage die einschneidende Folge der Verwirkung gerechtfertigt erscheinen lassen (MünchKomm-BGB/Roth, a. a. O., § 242 Rn. 469). Das ist in einem von der Staatskasse betriebenen Verfahren nach § 16 Abs. 1 ZSEG, welches die nachträgliche Kürzung einer bereits ausgezahlten Entschädigung zur Folge haben kann, erst dann der Fall, wenn auf Seiten des Sachverständigen ein besonderer Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist, der seinen Grund nicht nur im Zeitablauf, sondern auch im Verhalten der Staatskasse hat (vgl. OLG Köln, JurBüro 1999, 320).

Die anders lautende frühere Rechtsprechung des Senats, wonach die Berechnung und Auszahlung der Sachverständigenentschädigung durch den Kostenbeamten nicht mehr im Wege des § 16 ZSEG überprüft werden darf, wenn der Sachverständige nicht bis zum Ablauf des Kalenderjahres nach Verfahrensbeendigung auf die drohende Kürzung seiner Entschädigung hingewiesen worden ist (Senat, JurBüro 1981, 1871), hat unter den veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen keine Gültigkeit mehr. Die an § 7 GKG angelehnte Rechtsprechung stammt aus einer Zeit, als das ZSEG noch keine Bestimmung darüber enthielt, ab wann ein Anspruch der Staatskasse auf Erstattung zuviel gezahlter Entschädigung nicht mehr zurückgefordert % werden kann. Erst das Gesetz zur Änderung von Kostengesetzen vom 9.12.1986 (BGBl. I, S. 2326) hat mit § 15 Abs. 5 ZSEG a. F. (jetzt § 15 Abs. 6 ZSEG) die Regelung getroffen, dass die an keine Frist gebundenen Ansprüche auf Erstattung zuviel gezahlter Entschädigung nach Ablauf einer bestimmten Frist verjähren. Seit dieser Gesetzesänderung gibt es in Anbetracht der eingeführten Verjährungsfrist von zwei Jahren (§15 Abs. 5 ZSEG a. F.) bzw. von 4 Jahren (§ 15 Abs. 6 ZSEG i. V. m. § 10 Abs. 2 Satz 1 GKG in der seit dem 1.1.2002 gültigen Fassung) keinen zwingenden Grund mehr, das allein auf dem Zeitablauf basierende Vertrauen des Sachverständigen in entsprechender Anwendung der §§ 7 GKG, 15 KostO zu schützen (vgl. Meyer/Höver/Bach, ZSEG, 22. Aufl., § 15 Rn. 15.3; OLG Köln, JurBüro 1999, 320).

Das Rechtsinstitut der Verjährung gewährt dem Sachverständigen auch einen in zeitlicher Hinsicht lückenlosen Vertrauensschutz. In Literatur und Rechtsprechung wird zwar vereinzelt der Standpunkt vertreten, der (der Verjährung unterliegende) Erstattungsanspruch der Staatskasse entstehe in der Regel nicht mit der Anweisung der Entschädigung, sondern erst mit dem Erstattungsverlangen bzw. der richterlichen Entschädigungsfestsetzung (vgl. Müller, Der Sachverständige im gerichtlichen Verfahren, 3. Aufl. 1988, Rn. 928c; OLG Karlsruhe, Justiz 1991, 208). Erst durch die Änderung der Entschädigungsfestsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entfalle die Rechtsgrundlage für den zuviel gezahlten Betrag, so dass frühestens von diesem Zeitpunkt an Verjährung einsetzen könne (vgl. Müller, a. a. O., Rn. 928c und Rn. 900 ff.). Nach ganz herrschender und vom Senat geteilter Auffassung entsteht der Anspruch der Staatskasse auf Erstattung zu viel gezahlter Entschädigung jedoch bereits mit der Zahlung der überhöhten Entschädigung (OLG Hamm, JurBüro 2001, 487; Meyer/Höver/Bach, ZSEG, 21. Aufl., § 15, Rn. 14.2; Bayerlein/Roeßner, Praxishandbuch Sachverständigenrecht, 3. Aufl., § 45 Rn. 17; auch Bleutge, ZSEG, 3. Aufl., § 15 Rn. 15). Bei dem Erstattungsanspruch handelt es sich nämlich um die Kehrseite der im ZSEG näher ausgestalteten Pflicht der Staatskasse zur Entschädigung. Die Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 ZSEG entsteht aber mit der Heranziehung des Sachverständigen und der Erledigung des ihm erteilten Auftrags, ohne dass es der Zahlungsaufforderung des Sachverständigen oder einer förmlichen Festsetzung der Entschädigung bedarf (vgl. Jessnitzer/Ulrich, Der gerichtliche Sachverständige, 11. Aufl., Rn. 527, Meyer/Höver/Bach, a. a. O. § 15 Rn 14.1 und § 1 Rn. 29.1; Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl., § 15 ZSEG Rn. 18). Das innerhalb einer Frist von 3 Monaten zu stellende Entschädigungsverlangen nach § 15 ZSEG bewirkt lediglich, dass der Anspruch auf Entschädigung nicht erlischt (§15 Abs. 2 ZSEG). Berechnung und Auszahlung der Entschädigung stehen grundsätzlich unter dem Vorbehalt einer anderweitigen Festsetzung durch das Gericht nach § 16 Abs. 1 ZSEG, der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle kann sie zudem aus eigener Entschließung ändern (OVG Lüneburg, KostRsp. ZuSEG § 16 Nr. 38; LG Krefeld. KostRspr. ZuSEG § 16 Nr. 45; Meyer/Höver/Bach, ZSEG, 22. Aufl., § 15 Rn. 15.1; Bleutge, a. a. O., § 15 Rn. 14; Bayerlein, a. a. O., § 45 Rn. 15). Demnach bedarf es keiner Neufestsetzung der Entschädigung oder Aufforderung zur Rückzahlung, um den Erstattungsanspruch entstehen zu lassen. Soweit ein solches Rückzahlungsverlangen erforderlich ist, um den Erstattungsanspruch fällig zu stellen, kann es darauf für den Beginn der Verjährung nicht ankommen, da die vom Gesetzgeber in § 15 Abs. 5 ZSEG a. F. getroffene Verjährungsregelung sonst leerlaufen würde.

Mithin besteht im Verfahren nach § 16 Abs. 1 ZSEG für einen von Amts wegen zu beachtenden, nur auf das Zeitmoment abstellenden Vertrauensschutz des Sachverständigen kein Bedarf. Der Einwand der Verwirkung kann nach allgemeinen Grundsätzen nur dann durchgreifen, wenn neben dem erforderlichen Zeitmoment weitere Umstände hinzukommen, die das Verhalten des Antrags- bzw. Anspruchsstellers als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen (Jansen, a. a. O., § 21 Rn. 20; Bayerlein/Roeßner, a. a. O., § 45 Rn. 21; Bleutge, a. a. O., § 15 Rn. 14).

Gemessen an diesen Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall keine Umstände vor, die den Antrag der Bezirksrevisorin, die Entschädigung der Sachverständigen für das schriftlichen Gutachten vom 14. März 2000 durch Beschluss nach § 16 Abs. 1 Satz 1 ZSEG festsetzen und der Höhe nach überprüfen zu lassen, an der Verwirkung eines etwaigen Rückforderungsanspruchs scheitern lassen. Zwischen der Auszahlung der Sachverständigenentschädigung auf Anweisung vom 3. April 2000 und dem Antrag auf richterliche Festsetzung dieser Entschädigung vom 3. April 2002, eingegangen am 8. April 2002, liegen zwar zwei Jahre, was in Anbetracht der hier laufenden kurzen Verjährungsfrist von zwei Jahren (§ 18 ZSEG i. V. m. § 15 Abs. 5 ZSEG a. F.) als längerer Zeitraum gelten muss. Doch wurde gegenüber der Sachverständigen in dieser Zeit nicht der Eindruck erweckt, es solle endgültig bei der für die erbrachte Gutachtenleistung ausgezahlten Entschädigung verbleiben. Hierfür reicht es nicht aus, dass die Bezirksrevisorin im Rahmen des Kostenerlassverfahrens den Kostenansatz des Kostenbeamten gegenüber dem als Kostenschuldner in Anspruch genommenen Vater geprüft und die Auslagen für die Entschädigung der Sachverständigen gebilligt hat, ohne von ihrer Möglichkeit Gebrauch zu machen, sogleich die Auszahlungsanordnung der Berechnungsstelle durch einen Antrag nach § 16 ZSEG überprüfen zu lassen. Denn der Sachverständigen ist das Verhalten der Bezirksrevisorin nicht bekannt geworden. Die Beteiligte zu 1 war an dem Verfahren, die angefallenen Auslagen dem als Kostenschuldner in Anspruch genommenen Vater zu erlassen bzw. zu stunden, nicht beteiligt. Für sie konnte nur der Zeitablauf Vertrauen in den Bestand der Entschädigung begründen. Allein der Umstand, dass die Sachverständige zwei Jahre lang keine Kenntnis von irgendwelchen Beanstandungen der Staatskasse erhielt, macht sie jedoch noch nicht besonders schutzwürdig (Jessnitzer/Ulrich, Der gerichtliche Sachverständige, 11. Aufl., Rn 545, Anm. 270 gegen OLG Zweibrücken, Rpfl. 1991, 84).

3. Gleichwohl ist die Frage, ob die gemäß Auszahlungsanordnung vom 3. April 2000 an die Sachverständige gezahlte Entschädigung von 4.136,30 DM überhöht war, einer sachlichen Prüfung und Entscheidung im Verfahren nach § 16 Abs. 1 ZSEG nicht mehr zugänglich. Denn das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die gerichtliche Festsetzung der Sachverständigenentschädigung im Verhältnis zwischen der Staatskasse und der Beteiligten zu 1 ist entfallen, nachdem sich die Beteiligte zu 1 im Beschwerdeverfahren gegenüber etwaigen Rückforderungen auf den Schutz ihres Vertrauens und damit zu Recht auf die im April 2002 eingetretene Verjährung eines etwaigen Rückerstattungsanspruchs berufen hat.

a) Gemäß § 15 Abs. 5 ZSEG a. F., welcher hier nach der Übergangsvorschrift des § 18 ZSEG anzuwenden ist, verjähren Ansprüche auf Erstattung zuviel gezahlter Entschädigungen in zwei Jahren, wobei § 10 Abs. 3 GKG a. F. entsprechend gilt. Diese Vorschrift verweist in Satz 1 auf die Verjährungsregelungen des BGB, so dass sich der Beginn der Verjährung aufgrund der Überleitungsvorschrift zum geltenden Verjährungsrecht, Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung richtet.

Für das bisherige Recht war der Beginn der zweijährigen Verjährung des Rückzahlungsanspruchs der Staatskasse umstritten. Zum Teil wurde die Auffassung vertreten, die Verjährung beginne gemäß § 201 BGB a. F. erst mit Ablauf des Jahres, in dem die Entschädigung ausgezahlt worden sei (Meyer/Höver/Bach, a. a. O., § 15, Rn. 14.2; Bleutge, a. a. O., § 15 Rn.15). Die Gegenmeinung ließ die Verjährung nach § 198 BGB a. F. bereits mit der Auszahlung der Entschädigung beginnen, weil zu diesem Zeitpunkt auch der Anspruch auf Rückerstattung der zuviel gezahlten Entschädigung entsteht (OLG München NJW-RR 2000, 143; OLG Hamm JurBüro 2001, 487; Hartmann, a. a. O. § 15 ZSEG Rn. 20; Bayerlein/Roeßner, a. a. O., § 45 Rn. 16f.; Jessnitzer/Ullrich, a.a.O., Rn. 544). Diese Auffassung verdient den Vorzug. Der einheitliche Beginn der kurzen Verjährungsfrist mit Jahresende nach § 201 BGB a. F. war nur für die in §§ 196, 197 BGB a. F. genannten Ansprüche vorgesehen. Unter diese Bestimmungen fiel zwar der Entschädigungsanspruch des Sachverständigen (§ 196 Abs. 1 Nr. 17 BGB a. F.), nicht aber der Rückforderungsanspruch der Staatskasse gegen den Sachverständigen. Auch § 10 Abs. 3 GKG a. F., auf den § 15 Abs. 5 ZSEG a. F. verwies, enthält keinen Hinweis, dass § 201 BGB a. F. entsprechend gelten sollte. Vielmehr wird in § 10 Abs. 3 Satz 1 GKG lediglich bestimmt, dass auf die Verjährung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden sind. Das bedeutet aber, dass es bei der allgemeinen Regelung des § 198 BGB a.F., der die Verjährung mit der Entstehung des Anspruchs beginnen lässt, verbleibt.

Auch eine analoge Anwendung von § 201 BGB a. F. kommt nicht in Betracht. Es fehlt hierfür an einer Regelungslücke im Gesetz. Der Gesetzgeber hat in den Kostenvorschriften wie § 10 Abs. 1 und 2 GKG oder § 17 Abs. 1 und 2 KostO jeweils zum Ausdruck gebracht, wann er den Beginn der Verjährung hinausschieben und erst mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres ansetzen wollte. Die hierzu im Gegensatz stehende Formulierung des § 15 Abs. 5 ZSEG a. F. zeigt, dass es für die Erstattungsansprüche der Staatskasse beim normalen Verjährungsbeginn des § 198 BGB a. F. bleiben sollte. Gegenteiliges lässt sich auch nicht der Neufassung von § 15 Abs. 6 ZSEG entnehmen, wonach in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 2 Satz 1 GKG die Verjährungsfrist von 4 Jahren mit Schluss des Kalenderjahres beginnt, in welchem die überhöhte Entschädigung ausgezahlt wurde. Die Neuregelung der Verjährungsvorschriften zeigt lediglich, dass der alte Rechtszustand im Hinblick auf die zunehmend längere Dauer gerichtlicher Verfahren als unbefriedigend empfunden wurde. Es ist auch zu bedenken, dass die Rechtsprechung bis zur Einführung der Verjährungsfrist von zwei Jahren in § 15 Abs. 5 ZSEG a. F. von noch kürzeren Fristen zur Begründung des Vertrauensschutzes des Sachverständigen ausging.

Demnach hat die Verjährung eines etwaigen Erstattungsanspruchs der Staatskasse gegen die Beteiligte zu 1. noch im April 2000 begonnen, weil die Sachverständige die Entschädigungszahlung aufgrund der Auszahlungsverfügung vom 3. April 2000 wenige Tage später erhalten haben dürfte.

b) Es ist nicht ersichtlich, dass die Verjährung der Erstattungsansprüche vor dem Ablauf der zweijährigen Verjährungsfrist im Monat April 2002 gehemmt war oder unterbrochen worden ist und neu zu laufen begonnen hat. Diese Frage beantwortet sich gemäß der nach §§ 18 ZSEG, 15 Abs. 5 ZSEG a. F., 10 Abs. 3 Satz 1 GKG in Bezug genommenen Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 EGBGB für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2002 nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, und für die Zeit danach nach §§ 203 ff. BGB neuer Fassung. Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 GKG a. F. wird die Verjährung der Ansprüche auf Erstattung zuviel gezahlter Entschädigung auch durch die Aufforderung zur Zahlung oder durch eine dem Sachverständigen mitgeteilte Stundung unterbrochen. Keiner der in diesen Bestimmungen genannten Tatbestände liegt hier vor. Insbesondere ist die Sachverständige nicht - und sei es nur vorsorglich in einem Schriftsatz im Verfahren nach § 16 ZSEG - zur (teilweisen) Rückzahlung der erhaltenen Entschädigung aufgefordert worden (10 Abs. 3 Satz 2 GKG a. F.). Die Antragsschrift der Bezirksrevisorin vom 3. April 2002 enthält keine entsprechende Erklärung, weshalb es nicht mehr darauf ankommt, dass dieser Antrag der Beteiligten zu 1 ohnehin erst zusammen mit dem ablehnenden Beschluss des Landgerichts Berlin vom 15. Mai 2002 am 22. Mai 2002 - mithin nach Eintritt der Verjährung - zugesandt worden ist.

Dem Antrag der Bezirksrevisorin nach § 16 ZSEG vom 3. April 2002 als solchem kommt keine die Verjährung hemmende Wirkung zu. Das geltende Recht hat in § 15 Abs. 5 Satz 2 ZSEG die verjährungshemmende Wirkung des Antrags nach § 16 ZSEG nur für den Fall geregelt, dass der Sachverständige seinen Entschädigungsanspruch in diesem Verfahren geltend macht. § 15 Abs. 6 ZSEG, der die Verjährung der Ansprüche auf Erstattung zu viel gezahlter Entschädigung regelt, trifft keine entsprechende Bestimmung. Eine solche ist auch nicht erforderlich, weil die Staatskasse nach der Sonderregelung des § 10 Abs. 3 Satz 2 GKG - wie oben dargelegt - bereits durch eine einseitige Zahlungsaufforderung oder durch eine Stundungserklärung die Unterbrechung der Verjährung bewirken kann.

c) Der Eintritt der Verjährung ist im vorliegenden Verfahren auch zu berücksichtigen. Die Verjährung eines Rückforderungsanspruchs ist zwar nach § 15 Abs. 5 2. Hs. ZSEG a. F. i. V. m. § 10 Abs. 3 Satz 1 GKG nicht von Amts wegen zu beachten. Doch kommt im Schreiben der Beteiligten zu 1. vom 3. Juli 2002 klar zum Ausdruck, dass sich die Sachverständige auf den Schutz ihres Vertrauens in die Auszahlung beruft und damit gegen Rückforderungsansprüche verwahrt. Dies reicht für die Einrede der Verjährung jedenfalls dann aus, wenn - wie hier - der Sachverständige im Verfahren nach § 16 ZSEG Stellung nimmt, ohne mit einer ausdrücklichen Erstattungsforderung konfrontiert worden zu sein.

Das Rechtsschutzinteresse an der Antragstellung nach § 16 ZSEG lässt sich auch nicht aus anderen Gesichtspunkten herleiten. Insbesondere ist es für das laufende Kostenansatzverfahren gemäß § 14 KostO nicht erforderlich, dass zuvor die Entschädigung des Sachverständigen nach § 16 Abs. 1 ZSEG festgesetzt wird. Denn diese Entscheidung wirkt nicht zu Lasten des Kostenschuldners (§ 16 Abs. 4 ZSEG).

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 16 Abs. 5 ZSEG).

Ende der Entscheidung

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