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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 22.06.2004
Aktenzeichen: 1 W 243/02
Rechtsgebiete: UmwG


Vorschriften:

UmwG § 4 Absatz 1
UmwG § 5 Absatz 1
Zum Vorliegen eines zur Eintragung in das Handelsregisters geeigneten Verschmelungsvertrages
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 1 W 243/02

In der Handelsregistersache

hat der 1. Zivilsenat des Kammergerichts in der Sitzung vom 22. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Sieveking, die Richterin am Kammergericht Dr. Rasch und den Richter am Kammergericht Dr. Müther auf die weitere Beschwerde der Gesellschaft gegen den Beschluss der Zivilkammer 102 des Landgerichts Berlin vom 16. April 2002 beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird nach einem Wert von 3.000 EUR zurückgewiesen.

Gründe:

I. Die weitere Beschwerde der Gesellschaft ist zulässig. Sie ist nach § 27 Absatz 1 FGG statthaft und in der Form des § 29 Absatz 1 Satz 2 FGG eingelegt worden. Die weitere Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat insoweit ausgeführt: Die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss vom 15. August 2000 könne schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Frist von acht Monaten zwischen dem Bilanzstichtag, der hier am 30. September 2000 lag, und dem Tag des Eingangs der Anmeldung nach § 17 Absatz 2 Satz 4 UmwG abgelaufen sei, weil nach der Vorstellung der Gesellschafter erst mit der am 20. Juli 2001 protokollierten Nachverhandlung der Verschmelzungsvorgang abgeschlossen gewesen sei. Darüber hinaus sei fraglich, ob eine ausreichende Anmeldung vorliege, weil sich aus ihr auch durch Auslegung nicht einwandfrei ergebe, ob eine Verschmelzung oder eine Sachkapitalerhöhung durch die Einbringung von Gesellschaftsanteilen vorliege. Schließlich fehle es auch an einem Verschmelzungsvertrag.

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung im Rahmen der weiteren Beschwerde stand. Sowohl das Landgericht als auch bereits das Amtsgericht haben zu Recht angenommen, dass es an einem eintragungsfähigen Verschmelzungsvorgang fehlt.

a) Diese Beurteilung beruht auf einer Auslegung der in der notariellen Verhandlung vom 14. Dezember 2000 von dem damaligen Alleingesellschafter der Beschwerdeführerin Fnnn und dem weiteren Erschienenen Snnnn abgegebenen Erklärungen und der weiteren vorgelegten Urkunden. Die Auslegung von Erklärungen und Urkunden ist Sache des Tatrichters. Eine Überprüfung im Rahmen der weiteren Beschwerde kommt nur darauf hin in Betracht, ob gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder wesentliche Tatsachen bei der Auslegung unberücksichtigt geblieben sind (vgl. Keidel/Meyer-Holz, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., § 27 Rn. 49; Jansen, FGG, 2. Aufl., § 27 Rn. 20). Denn nur dann liegt eine Rechtsverletzung im Sinne des § 27 Absatz 1 FGG iVm § 546 ZPO vor. Etwas anderes gilt, mit der Folge einer uneingeschränkten Nachprüfung und eigener Tatsachenfeststellung durch das Gericht der weiteren Beschwerde, für die Auslegung verfahrensrechtlicher Erklärungen oder solcher Erklärungen, die wie die Satzungen einer Kapitalgesellschaft objektiv, allein nach ihrem Inhalt auszulegen sind (vgl. BGHZ 9, 279, 281; Keidel/Meyer-Holz, § 27 Rn. 50; Jansen, FGG, 2. Aufl., § 27 Rn. 22). Ob dem Senat danach ein uneingeschränkter eigener Auslegungsspielraum mit eigener Tatsachenfeststellung zusteht, wofür spricht, dass ein Verschmelzungsvertrag als körperschaftlicher Organisationsakt, also jedenfalls die Verschmelzung selbst und die damit verbundene Gesamtrechtsnachfolge, eine Vielzahl von Beteiligten betrifft, kann dahinstehen (vgl. dazu: Lutter, Umwandlungsgesetz, 2. Aufl., § 5 Rn. 4; Semler/Stengel/Schöer/Simon, Umwandlungsgesetz, 2003, § 5 Rn. 4; Goutier/Knopt/Tuulock/Bermel, Umwandlungsrecht, 1995, § 4 Rn. 13; Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 4 Rn. 15; alle für eine jedenfalls teilweise objektive Auslegung; a.A. Schmitt/Stratz, Umwandlungsgesetz, 3. Aufl., § 4 Rn. 9). Denn die Vorinstanzen haben in jeder Hinsicht zutreffend angenommen, dass sich aus den vorliegenden Erklärungen nicht der Abschluss eines Verschmelzungsvertrages ergibt. Tatsachen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.

b) Kern der Verschmelzung im Wege der Aufnahme (§ 2 Nr. 1 UmwG) ist der Untergang eines Rechtsträgers durch Übertragung seines Vermögens auf einen anderen Rechtsträger. Dementsprechend sieht § 5 Absatz 1 Nr. 2 UmwG auch vor, dass der abzuschließende Verschmelzungsvertrag die Vereinbarung über die Übertragung des Vermögens jedes übertragenden Rechtsträgers als Ganzes gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften an dem übernehmenden Rechtsträger enthalten muss. Mit der Eintragung der Verschmelzung beim übernehmenden Rechtsträger ist dann nach § 20 Absatz 1 Nr. 1 und 2 UmwG der Übergang des Vermögens und der Verbindlichkeiten des übertragenden auf den übernehmenden Rechtsträger und das Erlöschen des übertragenden Rechtsträgers verbunden. Erst mit diesem Schritt werden die Anteilsinhaber der übertragenden Rechtsträger dann Anteilsinhaber des übernehmenden Rechtsträgers, § 20 Absatz 1 Nr. 3 UmwG, soweit ihnen überhaupt Anteile einzuräumen sind.

Dass derartiges von den beteiligten Anteilsinhabern gewollt war, kommt weder in der Urkunde vom 14. Dezember 2000 noch in den Nachfolgeurkunden vom 19. März 2001, 14. Mai 2001 oder 20. Juli 2001 mit der hinreichenden Deutlichkeit zum Ausdruck.

aa) Auf einen aus den beim Registergericht einzureichenden Unterlagen und Urkunden nicht zu ersehenden Willen der Erklärenden kann es nicht ankommen. Der Verschmelzungsvertrag ist Grundlage einer Eintragung im Handelsregister. Er muss aus diesem Grund einen klaren und bestimmten Inhalt aufweisen. Dies schließt eine Auslegung zwar nicht aus. Diese muss aber zu einem eindeutigen Ergebnis führen. Diese den Anforderungen an Grundbucherklärungen (vgl. dazu BayObLG Rpfleger 1980, 111; 1981, 147; Demharter, Grundbuchordnung, 24. Aufl., § 19 Rn. 27; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 13. Aufl., Rn. 172) vergleichbaren Erfordernisse ergeben sich bereits daraus, dass die Eintragungen in das Handelsregister mit Publizitätswirkungen, vgl. § 15 HGB, und dass mit ihnen besondere Rechtsfolgen verbunden sind, vgl. für die Verschmelzung etwa § 20 UmwG, die auch Dritte wie die Gläubiger und Arbeitnehmer betreffen.

Im Übrigen bedarf der Verschmelzungsvertrag nach § 6 UmwG der notariellen Form, es gelten daher die Auslegungsgrundsätze formbedürftiger Erklärungen. Gegenstand der Auslegung ist daher nur der Inhalt der formgerecht abgegebenen Erklärung, nicht ein Wille der Parteien, der in dieser Erklärung keinen Ausdruck gefunden hat (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 133 Rn. 19). Dieses Gebot der Klarheit und Bestimmtheit folgt auch daraus, dass ein schriftlicher Entwurf des Verschmelzungsvertrages nach § 4 Absatz 2 UmwG Grundlage der nach § 13 UmwG erforderlichen Beschlussfassung der Anteilsinhaber der beteiligten Rechtsträger ist, wozu § 5 UmwG die erforderlichen Mindestangaben normiert.

bb) Die Urkunde vom 14. Dezember 2000 enthält allerdings Anhaltspunkte dafür, dass die Erklärenden die Absicht hatten, als Vertretungsorgane der beteiligten Rechtsträger einen Verschmelzungsvertrag nach § 4 UmwG zu schließen und als deren Anteilsinhaber bzw. deren gesetzliche Vertreter diesem gemäß § 13 UmwG zuzustimmen. So wird in Anlehnung an die §§ 5 Absatz 3, 17 Absatz 1 UmwG der Hinweis gegeben, dass in keinem Betrieb der Gesellschaften ein Betriebsrat eingerichtet ist. Im nächsten Absatz heißt es sodann, dass die Erschienenen in Gesellschafterversammlungen der Gesellschaften zu 1) bis 4) eintreten und nach Belehrung über die Rechte nach dem Umwandlungsgesetz unter Verzicht auf alle Informations- und Prüfungsrechte sowie unter Verzicht auf Anfechtung die folgenden Beschlüsse fassen. Dadurch wäre den Erfordernissen nach den §§ 8 Absatz 3, 9 Absatz 3 und 16 Absatz 2 Satz 2 UmwG Genüge getan. Auf Seite der 3 der Urkunde ist dann schließlich noch festgehalten, dass die Handlungen der übertragenden Rechtsträger ab dem 1. Oktober 2000 als für Rechnung der Beschwerdeführerin vorgenommen gelten (Verschmelzungsstichtag, vgl. § 5 Absatz 1 Nr. 6 UmwG), dass besondere Rechte keinem der Gesellschafter zustehen und auch keine besonderen Vorteile eingeräumt sind, vgl. § 5 Absatz 1 Nr. 7 und 8 UmwG, und dass Auswirkungen auf Arbeitsverhältnisse von Beschäftigen der übertragenden Gesellschaften nicht eintreten und dass diese von der Beschwerdeführerin übernommen werden als wenn sie bereits mit ihr begründet worden wären, vgl. § 5 Absatz 1 Nr. 9 UmwG. Diesen auf einen Verschmelzungsvorgang hindeutenden Regelungen kann gleichwohl kein entscheidendes Gewicht zukommen.

cc) Diese Formulierungen sind nämlich nicht eindeutig. Die vielen auf einen Verschmelzungsvorgang hinweisenden Formulierungen legen es vielmehr nahe davon auszugehen, dass die ausdrücklich beschlossene Sachkapitalerhöhung zunächst der Einräumung von Anteilen des bisher nicht an der Beschwerdeführerin beteiligten Herrn Snnnn dienen sollte und die eigentliche Verschmelzung, also der Abschluss des Verschmelzungsvertrages und die Abgabe der Zustimmungsbeschlüsse, gesondert erfolgen sollten. Denn die zuvor vorgenommenen Beteiligung des Herrn Snnnn an der Beschwerdeführerin durch die Sachkapitalerhöhung machte eine Kapitalerhöhung zum Zwecke der Verschmelzung nach § 55 UmwG unnötig, weil die Beschwerdeführerin alle Anteile an den übertragenden Gesellschaften besessen hätte, § 54 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 UmwG. War sie beabsichtigt, war aber die Eintragung der Kapitalerhöhung vor der Verschmelzung notwendig, um die Beteiligung des Herrn Snnnn sicherzustellen, wie dies im Übrigen auch im Falle der Kapitalerhöhung zum Zwecke der Verschmelzung nach § 53 UmwG vorgesehen ist; denn durch die Verschmelzung wären die jeweiligen Beteiligungen untergegangen, weil das Umwandlungsgesetz eine automatische Beteiligung an dem neuen Rechtsträger nicht kennt. Eine Sachkapitalerhöhung nach der Eintragung der Verschmelzung hätte scheitern können, etwa durch Rücknahme der nach § 78 GmbHG notwendigen Anmeldung durch den Alleingesellschafter der Beschwerdeführerin; eine vorgesehene Beteiligung des Herrn Snnnn wäre dann unterblieben und die Sacheinlagen wären untergegangen, eine Wiederholung der Kapitalerhöhung wäre damit ausgeschlossen gewesen. Schon ein solcher nahe liegender Vorrang für die Sachkapitalerhöhung sprach gegen den gleichzeitigen stillschweigenden Abschluss eines Verschmelzungsvertrages.

dd) Entscheidend ist aber, dass die Erschienenen nach dem Inhalt der in der notariellen Verhandlung vom 14. Dezember 2000 abgegebenen Erklärungen keinen Verschmelzungsvertrag abgeschlossen haben, sondern lediglich eine Übertragung der Anteile an den Gesellschaften vereinbart haben.

Die Anteilsinhaber haben auf Seite 2 der Urkunde nämlich erklärt, dass die beiden Erschienenen ihre Kommanditanteile an der nnn snnnn GmbH & Co Computer und Consulting KG, der Erschienene zu 1) seinen Geschäftsanteil im Nennwert von 50.000 DM an der Snnnn Computer Consulting GmbH und die beide Erschienenen ihre jeweiligen Geschäftsanteile in Höhe von 25.000 DM an der nnn snnnn verwaltungs GmbH auf die Beschwerdeführerin als Sacheinlage für die beschlossene Kapitalerhöhung übertragen sollten. Übertragende Rechtsträger sollten ausweislich dieser Erklärungen demnach die Erschienenen selbst sein und nicht die Gesellschaften, deren Anteile übertragen werden sollten. Von einer Übertragung des Vermögens dieser Gesellschaften und einem Erlöschen der übertragenden Rechtsträger ist an keiner Stelle die Rede. Gerade dieser Übergang der Anteile sollte unter Auflösung ohne Abwicklung erfolgen. Daran haben die Erschienenen dann auch in der erst im Beschwerdeverfahren abgebenen erläuternden Erklärung vom 25. Oktober 2001 ausdrücklich festgehalten.

ee) Die Erklärungen der Beteiligten können auch nicht nach § 140 BGB in den Abschluss eines Verschmelzungsvertrages umgedeutet werden. Einer solchen Umdeutung muss zwar nicht entgegenstehen, dass die Erklärungen der Erschienenen in Beschlussform abgegeben worden sind, da die notarielle Form gewahrt wäre. In der Abrede über die Übertragung von Geschäftsanteilen und einer Sachkapitalerhöhung steckt aber nicht als minus der Abschluss eines Verschmelzungsvertrages. Denn es greifen unterschiedliche Rechtsfolgen ein. Wäre in den Erklärungen über die Einbringung der Geschäftsanteile eine Verschmelzung zu sehen, fehlte eine Beteiligung des Herrn Snnnn an der Beschwerdeführerin. Das aber würde dem mutmaßlichen Parteiwillen nicht entsprechen. Dementsprechend hat sich die Beschwerdeführerin auch nicht gegen die Annahme des Amtsgerichts gewendet, dass von einer Sachkapitalerhöhung auszugehen sei. Sie hat lediglich angenommen, zusätzlich sei ein Verschmelzungsvertrag abgeschlossen worden.

3. Soweit mit der weiteren Beschwerde geltend gemacht wird, die Beanstandungen des Amtsgerichts seien jedenfalls in Bezug auf die Übertragung der Kommanditanteile an der nnn snnnn GmbH & Co Computer und Consulting KG und die Übertragung der Geschäftsanteile an deren Komplementärin auf die Beschwerdeführerin nicht duchgreifend, weil die KG mit diesen Übertragungen notwendiger Weise erloschen sein müsse, trifft dies nicht zu.

Zu Recht geht die weitere Beschwerde zwar davon aus, dass es eine Einpersonen-KG nicht geben kann. Mit dem Zusammenfallen der Kommanditistenstellungen und der Stellung als einziger Komplementärin wäre die Kommanditgesellschaft damit in der Tat ohne Abwicklung erloschen (BGHZ 113, 132 = NJW 1991, 844; 65, 79, 82 = NJW 1975, 1774; NJW 1993, 1918; BayObLG BB 2000, 1211, 1212). Davon abgesehen, dass es bereits an einer entsprechenden Anmeldung fehlt, ist durch die Übertragung der Kommanditanteile an der Gesellschaft auf die Beschwerdeführerin, diese lediglich Kommanditistin geworden. Durch den Erwerb der Geschäftsanteil an der Komplementärin ist diese aber bestehen geblieben, so dass die Kommanditgesellschaft nach wie vor über zwei Gesellschafter verfügt.

4. Nach alldem kommt es nicht mehr darauf an, ob die Frist nach § 17 Absatz 2 Satz 4 UmwG ab dem Zeitpunkt des Eingangs einer auf die Verschmelzung gerichteten Anmeldung lief oder erst mit dem Abschluss des Verschmelzungsvorgangs nach den Vorstellungen der Beteiligten beginnen konnte und ob hier überhaupt eine darauf gerichtete Anmeldung vorlag. Unerheblich ist auch, ob es nicht an einer ausreichenden Anmeldung fehlt, weil nur ein Anmeldeexemplar eingereicht worden ist, obwohl insgesamt vier Gesellschaften an der Verschmelzung beteiligt sein sollten.

II. Der Wert des Verfahrens richtet sich nach § 131 Absatz 2, 30 KostO und ist auf 3.000 EUR festzusetzen.



Ende der Entscheidung

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