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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 05.01.2006
Aktenzeichen: 1 W 258/05
Rechtsgebiete: RVG, ZPO


Vorschriften:

RVG VV 3104
ZPO § 91 a
ZPO § 92 Abs. 1
1. Wird die Klage im Termin nach Aufruf der Sache zurückgenommen, so entsteht die Terminsgebühr nach dem vollen Streitwert. Dies gilt aber nicht, wenn die Klage bereits vorher durch bei Gericht eingegangenen Schriftsatz zurückgenommen wurde, auch wenn der Schriftsatz im Termin nicht vorliegt und dem Beklagtenvertreter nicht bekannt ist. In diesem Fall entsteht die Terminsgebühr bei Verhandlung über die Kosten nur nach dem Kostenwert.

2. Zur Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO, wenn der Beklagte auf die Beschwerde des Klägers hin seinen Kostenantrag hinsichtlich der Termingsgebühr ermäßigt.


Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 1 W 258/05

In Sachen

Der 1. Zivilsenat des Kammergerichts - Einzelrichter - hat auf die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 27.5.2005 am 5. Januar 2006 beschlossen:

Tenor:

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 1.563,22 EUR werden gegeneinander aufgehoben.

Eine Gerichtsgebühr (KV 1811) wird nicht erhoben.

Gründe:

Nachdem die Parteien das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war nur noch über die Kosten gemäß § 91 a ZPO zu entscheiden. Sie sind nach § 92 Abs. 1 ZPO gegeneinander aufzuheben.

1. Erledigung ist eingetreten, nachdem die Beklagten den Antrag auf Festsetzung einer Terminsgebühr (VV 3104) von 1.347,60 EUR zzgl. MWSt - nach dem Verfahrenswert von 51.129,18 EUR - auf 193,20 EUR zzgl. MWSt - nach einem Kostenwert bis 2.500,00 EUR - ermäßigt und auf die weitergehende Forderung aus dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss verzichtet haben und der Kläger die Neuberechnung unter Annahme des Verzichts anerkannt hat.

2. In Höhe des anerkannten Betrages war das Rechtsmittel unbegründet, im Übrigen hätte es Erfolg gehabt.

a) Die Terminsgebühr des Beklagtenvertreters für die Teilnahme am Termin vom 3.5.2005 ist nur noch aus dem Kostenwert angefallen, da der Kläger die Klage vor Aufruf der Sache, nämlich durch das beim Landgericht am 2.5.2005, 15:05 Uhr eingegangene Fax, bereits wirksam zurückgenommen hatte (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG 3104, Rn. 97, 97). Auf die Mitteilung an den Beklagtenvertreter oder das Vorliegen des Schriftsatzes im Termin kam es nicht an. Der von der Rechtspflegerin angenommene Fall einer Klagerücknahme - erst - im Termin (dazu Müller-Rabe a.a.O. Rn. 98) lag daher nicht vor.

b) Der Beklagtenvertreter durfte im Kostenfestsetzungsantrag vom 4.5.2005 allerdings davon ausgehen, dass die Klagerücknahme erst im Termin erfolgt war, und dementsprechend die Terminsgebühr nach dem vollen Streitwert berechnen. Denn der Klägervertreter hat im Termin eine Klagerücknahme durch Schriftsatz vom 2.5.2005 zwar behauptet, dies aber weder durch Vorlage einer Abschrift des Schriftsatzes noch durch Nachweis von dessen Eingang bei Gericht belegt.

3. Unter diesen Umständen entspricht es billigem Ermessen, dass die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens selbst tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO). Das Rechtsmittel des Klägers war zwar überwiegend erfolgreich. Die überhöhte Kostenfestsetzung ist den Beklagten aber nicht zuzurechnen, da sie bei Stellung des Kostenfestsetzungsantrages davon ausgehen konnten, dass die Klage erst im Termin vom 3.5.2005 zurückgenommen worden ist. Auch dem Kläger ist die überhöhte Festsetzung nicht zuzurechnen - so dass eine entsprechende Anwendung des § 97 Abs. 2 ZPO ausscheidet -, da die Rücknahme durch das Fax vom 2.5.2005 bei der Festsetzung aktenkundig war. Daher führt auch die von den Beklagten geltend gemachte entsprechende Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO zu keinem anderen Ergebnis.

4. Auch soweit die sofortige Beschwerde teilweise unbegründet war, ist eine Gerichtsgebühr nach KV 1811 aus den vorstehenden Gründen nicht zu erheben.



Ende der Entscheidung

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