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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 16.09.2008
Aktenzeichen: 1 W 259/08
Rechtsgebiete: BGB, FGG


Vorschriften:

BGB § 1908b
BGB § 1908c
BGB § 1908d
FGG § 67 Abs. 1
FGG § 69d Abs. 1
FGG § 69i Abs. 7
FGG § 69i Abs. 8
Vor der Entscheidung, den ehrenamtlichen Betreuer wegen fehlender Eignung zu entlassen und einen Berufsbetreuer zu bestellen, ist ein Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen kundzutun, und auch eine Aufhebung der Betreuung nach § 1908d BGB in Betracht kommt.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 1 W 259/08

16.09.2008

In der Betreuungssache betreffend

hat der 1. Zivilsenat des Kammergerichts auf die sofortige weitere Beschwerde und die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 vom 22. Mai 2008 gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 29. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Sieveking, die Richterin am Kammergericht Dr. Rasch und den Richter am Kammergericht Müller am 16. September 2008 beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 29. April 2008 - 83 T 462/07 - und der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 6. August 2007 - 50 XVII 6189 - werden aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Tiergarten zurückverwiesen.

Gründe:

A.

Die Beteiligte zu 1 ist die Tochter der Betroffenen. Die Betroffene erteilte der Beteiligten zu 1 Vollmachten über ihre Konten und am 26. April 2004 eine Vollmacht, nach der die Beteiligte zu 1 berechtigt sein sollte, sich um die Angelegenheiten der Betroffenen "in allen sachlichen und finanziellen Dingen, zu kümmern".

Auf Anregung des Pflegeheims, in dem die Betroffene lebt, bestellte das Vormundschaftsgericht am 28. Juli 2006 die Beteiligte zu 1 zur Betreuerin und bestimmte als Aufgabenkreise "Gesundheitssorge", "Aufenthaltsbestimmung zur Heilbehandlung", "Vermögenssorge", "Vertretung gegenüber Behörden" sowie "Inempfangnahme und Öffnen der Briefpost". Nach ihrer Bestellung zur Betreuerin kam die Beteiligte zu 1 zahlreichen Aufforderung des Vormundschaftsgerichts, ein Verzeichnis über das Vermögen der Betroffenen vorzulegen, erst nach, nachdem ihr die Verhängung von Zwangsgeld angedroht und die Einleitung eines Entlassungsverfahrens angekündigt worden war.

Nach Anhörung der Betroffenen hat das Vormundschaftsgericht mit Beschluss vom 6. August 2007 die Beteiligte zu 1 als Betreuerin entlassen und die Beteiligte zu 2 als Berufsbetreuerin bestellt. Das Landgericht hat diese Entscheidung auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 mit Beschluss vom 29. April 2008 dahin abgeändert, dass die Beteiligte zu 1 Betreuerin hinsichtlich der Aufgabenkreise "Gesundheitssorge" und "Aufenthaltsbestimmung zur Heilbehandlung" blieb und das Rechtsmittel im Übrigen zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 1 mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde vom 22. Mai 2008 mit der sie geltend macht, ihre teilweise Entlassung als Betreuerin sei nicht gerechtfertigt. Als Bevollmächtigte genieße sie das vertrauen der Betroffenen, so dass es der Betreuung durch eine berufsmäßige Betreuerin nicht bedürfe.

B.

I. Soweit sich die Beteiligte zu 1 gegen ihre durch das Landgericht aufrecht erhaltene Entlassung aus den Aufgabenbereichen "Vermögenssorge", "Vertretung gegenüber Behörden" und "Inempfangnahme und Öffnen der Briefpost" wendet, ist ihr Rechtsmittel als sofortige weitere Beschwerde statthaft, §§ 69 Abs. 4 S. 1 Nr. 3, 29 Abs. 2 FGG. Auch die Entlassung des Betreuers aus einem oder mehreren Aufgabenkreisen unter Aufrechterhaltung seiner Bestellung im Übrigen kann mit der sofortigen weiteren Beschwerde angegriffen werden (OLG Brandenburg, FamRZ 2007, 1688; BayObLG, FamRZ 2004, 734; Sonnenfeld, in: Bienwald/Sonnenfeld/Hoffmann, Betreuungsrecht, 4. Aufl., § 69g FGG, Rdn. 64; dies., in: Jansen, FGG, 3. Aufl., § 69g, Rdn. 46; Bassenge/Roth, FGG/RPflG; § 69g FGG, Rdn. 29). Die sofortige weitere Beschwerde ist auch zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgemäß durch den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 erhoben worden, §§ 29 Abs. 1 und 4, 22 Abs. 1 FGG. Ihre Beschwerdebefugnis folgt aus § 20 Abs. 1 FGG, denn durch die teilweise Entziehung der ihr zunächst übertragenen Aufgabenkreise wird ihre Rechtsstellung als Betreuerin beeinträchtigt (vgl. Senat, Beschluss vom 16. August 1965 - 1 W 1854/65 - OLGZ 1965, 237, 238; OLG Zweibrücken, NJWE-FER 1998, 130).

Soweit die Beteiligte zu 1 sich weiter gegen die Bestellung der Beteiligten zu 2 zur berufsmäßigen (Mit-)Betreuerin ihrer Mutter wendet, ist ihr Rechtsmittel als (einfache) weitere Beschwerde statthaft. Das Beschwerderecht der Beteiligten zu 1 folgt aus §§ 69i Abs. 8, 69g Abs. 1 FGG (BayObLG, a.a.O.; Sonnenschein, in: Bienwald/Sonnenfeld/Hoffmann, a.a.O., § 69i FGG, Rdn. 49; dies., in: Jansen, a.a.O., § 69i, Rdn. 53; Bassenge/Roth, a.a.O., § 69i, Rdn. 34).

II. Die wie unter I. dargelegt zu verstehenden Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 sind auch begründet. Die angegriffenen Entscheidungen des Vormundschaftsgerichts und des Landgerichts beruhen auf einer Verletzung des Rechts, §§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO. Beide Gerichte haben den zugrunde liegenden Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt, § 12 FGG. Vor der (Teil-)Entlassung der Beteiligten zu 1 hätte ein Verfahrenspfleger für die Betroffene bestellt werden müssen (dazu nachfolgend unter 1.). Zudem wäre vor der Neubestellung der Beteiligten zu 2 vorrangig zu prüfen gewesen, ob die Betreuung im Hinblick auf die vorhandenen Vollmachten für die der Beteiligten zu 2 übertragenen Aufgabenkreise noch erforderlich war (dazu nachfolgend unter 2.).

1. Das Vormundschaftsgericht hat den Betreuer zu entlassen, wenn seine Eignung, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt, § 1908b Abs. 1 S. 1 BGB.

a) Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, angesichts der zahlreichen Aufforderungen des Vormundschaftsgerichts, ein Vermögensverzeichnis einzureichen, und der Hinweise auf die ihr obliegenden Berichtspflichten, sei die Auffassung des Amtsgerichts zutreffend, die Beteiligte zu 1 habe ihre Aufgaben als Betreuerin nicht verstanden oder habe sie nicht verstehen wollen und gerichtliche Aufforderungen nicht ernst genommen. Darüber hinaus sei das schließlich eingereichte Vermögensverzeichnis unvollständig, weil die Beteiligte zu 1 das Guthaben von über 31.000,00 EUR und ein Grundstück nicht aufgeführt habe.

b) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Entscheidung ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen und es nicht auszuschließen, dass sie auf dieser Verletzung beruht.

aa) Vor der Entlassung eines Betreuers hat das Vormundschaftsgericht den Betroffenen und den Betreuer persönlich anzuhören, wenn der Betroffene der Entlassung des Betreuers nach § 1908b BGB widerspricht, § 69i Abs. 7 S. 1 FGG. Formal hat das Vormundschaftsgericht diese Anforderungen erfüllt, denn es hat die Betroffene am 6. August 2007 persönlich angehört, die dabei der Entlassung der Beteiligten zu 1 nicht widersprochen hat. Allerdings hat der Vormundschaftsrichter bei der Anhörung festgestellt, dass ein Gespräch mit der Betroffenen kaum möglich gewesen sei und sie die Frage des Betreuerwechsels offenkundig nicht verstanden habe. Damit hat das Vormundschaftsgericht letztlich die Voraussetzungen festgestellt, unter denen es nach §§ 69d Abs. 1 S. 3, 69i Abs. 7 S. 2 FGG von der persönlichen Anhörung hätte absehen können. Dann aber ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers erforderlich, wobei es nicht darauf ankommt, dass § 69i Abs. 7 S. 2 FGG lediglich auf § 69d Abs. 1 S. 3 FGG und nicht auf den in § 67 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 FGG allein in Bezug genommenen § 68 Abs. 2 FGG verweist. § 69d Abs. 1 S. 3 FGG ist § 68 Abs. 2 FGG nachgebildet (BT-Drs. 11/4528, 176), so dass die den Vorschriften zugrunde liegenden Wertungen vergleichbar sind. Mit dem im Jahr 1992 in Kraft getretenen Betreuungsrecht wollte der Gesetzgeber die Rechtsstellung der Betroffenen grundlegend verbessern, was vor allem auch dadurch zum Ausdruck kommt, dass ihre Rechtsposition im Verfahren gestärkt wurde. Die Betroffenen sollten eigenständig handeln können und nicht lediglich Verfahrensobjekt sein (BT-Drs. 11/4528, S. 89). Um dieses Ziel zu erreichen, hat der Gesetzgeber neben anderen Maßnahmen die Bestellung eines Verfahrenspflegers vorgesehen, der den Betroffenen im Verfahren unterstützen soll. Seine vorrangige Aufgabe besteht darin, gegenüber dem Gericht den Willen des Betroffenen kundzutun und seinen aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden Anspruch auf rechtliches Gehör zu verwirklichen (BT-Drs. 15/2494, S. 41). Aus dieser Aufgabenstellung folgt, dass ein Verfahrenspfleger vor allem dann zu bestellen ist, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, als Verfahrenssubjekt seinen Willen kundzutun bzw. einen solchen überhaupt noch zu bilden, §§ 67 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 68 Abs. 2 FGG (vgl. BayObLG, FamRZ 1993, 1110; 1997, 1358; 2003, 786). Das aber ist vorliegend der Fall, wie sich aus dem Anhörungsvermerk des Vormundschaftsgerichts vom 6. August 2008 ergibt.

Das Vormundschaftsgericht hat von der Bestellung eines Verfahrenspflegers abgesehen, weil ein Interesse der Betroffenen hieran offensichtlich nicht bestehe. Es hat sich damit auf die Regelungen in § 67 Abs. 1 S. 3 FGG bezogen. Der Beschluss des Landgerichts enthält hierzu keine Ausführungen. Ob ein Fall von § 67 Abs. 1 S. 3 FGG vorliegt, wenn sich aus den konkreten Umständen ergibt, dass der Betreuer ungeeignet ist und deshalb auch bei einem entgegenstehenden Wunsch des Betroffenen hätte entlassen werden müssen, so dass auch ein Verfahrenspfleger sich nicht für den Verbleib des Betreuers hätte aussprechen können (vgl. BayObLG, FamRZ 2003, 786), kann dahinstehen. Jedenfalls ist vorliegend kein solch eindeutiger Fall gegeben.

Für die Entlassung genügt jeder Grund, der den Betreuer nicht mehr als geeignet im Sinne des § 1897 Abs. 1 BGB erscheinen lässt (BayObLG, NJWE-FER, 2000 11; FamRZ 2003, 786; BayObLGR 2004, 270). Das kann der Fall sein, wenn der Betreuer nicht willens oder nicht in der Lage ist, den ihm übertragenen Aufgabenkreis zum Wohl des Betroffenen wahrzunehmen (vgl. BayObLG, FGPrax 2003, 29). Das Landgericht hat dies angenommen, indem es sich der Auffassung des Vormundschaftsgerichts, die Beteiligte zu 1 habe ihre Aufgaben als Betreuerin nicht verstanden oder nicht verstehen wollen, angeschlossen hat.

Der Begriff der Eignung in § 1908b Abs. 1 S. 1 BGB hat die gleiche Bedeutung wie in § 1897 Abs. 1 BGB. Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen rechtlichen Nachprüfung durch das Gericht der weiteren Beschwerde unterliegt (Bienwald, in: Bienwald/Sonnenfeld/Hoffmann, a.a.O., § 1897 BGB, Rdn. 73). Es ist zu prüfen, ob der Tatrichter den unbestimmten Rechtsbegriff zutreffend erfasst und ausgelegt, d.h. insbesondere die dem Begriff zugrunde liegenden Wertungsmaßstäbe erkannt hat, und ob alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt sind (Meyer-Holz, in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 27, Rdn. 28). Das Landgericht hat die maßgeblichen Umstände nicht ausreichend berücksichtigt. Allerdings ist es im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden, dass einem Betreuer die erforderliche Geeignetheit fehlen kann, wenn er, wie es die Beteiligte zu 1 getan hat, ein Verzeichnis über das Vermögen des Betroffenen erst nach wiederholter Anforderung dem Vormundschaftsgericht vorlegt. Auch wenn die Beteiligte zu 1 schließlich ein solches Verzeichnis eingereicht hat, war es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat, dass dort zwei wesentliche Vermögenswerte, nämlich das Guthaben bei Postbank über ca. 30.000,00 EUR und das Grundstück nicht aufgeführt waren (was dem Vormundschaftsgericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung dagegen noch unbekannt war). Das Landgericht hat in seine Abwägung aber nicht ausreichend einbezogen, dass sich die Beteiligte wiederholt auf die ihr erteilten Vollmachten bezogen hat, weshalb sie auch der Ansicht war, eine Betreuung im Bereich der Vermögenssorge sei gar nicht erforderlich. Dagegen spricht entgegen der Ausführungen des Landgerichts nicht der Umstand, dass die Beteiligte zu 1 angegeben hatte, selbst bei der Anregung der Betreuerbestellung mitgewirkt zu haben. Dies mag die Annahme des Landgerichts rechtfertigen, im Zeitpunkt der Bestellung der Beteiligten zu 1 zur Betreuerin sei die Übertragung des Aufgabenkreises Vermögenssorge erforderlich gewesen, zumal die Anregung zum Verfahren im Zusammenhang mit der Übersiedlung der Betroffenen in das Pflegeheim stand. Das schließt es aber nicht aus, dass die Beteiligte zu 1 nach Erledigung der mit dem Umzug der Betroffenen in das Pflegeheim verbundenen Entscheidungen über deren Vermögen auf ihre Stellung als Betreuerin nicht mehr angewiesen und statt dessen die erteilten Vollmachten ausreichend waren. Die dem Grunde nach unberechtigten Einwendungen der Beteiligten zu 1 gegen ihre Verpflichtung, nach Aufforderung durch das Vormundschaftsgericht ein Vermögensverzeichnis einzureichen, vgl. §§ 1908i Abs. 2 S. 2, 1857a, 1854 Abs. 2 BGB, könnten danach als Anregung zu verstehen gewesen sein, die Betreuung gemäß § 1908d Abs. 1 S. 2 BGB einzuschränken. Hierfür spricht nicht zuletzt auch der mit der Erstbeschwerde gestellte Hilfsantrag, die Betreuung im Hinblick auf die Vollmachten insgesamt aufzuheben. Der Beteiligten zu 1 konnte danach jedenfalls nicht ohne weiteres unterstellt werden, sie sei nicht in der Lage, ihre Pflichten als Betreuerin zu verstehen bzw. wolle diese nicht verstehen. Die in der Akte befindlichen Schreiben der Beteiligten zu 1 vom 1. März 2007 und vom 30. Mai 2007 geben hierfür ohnehin nichts her. Soweit sich das Vormundschaftsgericht in seinem Beschluss vom 6. August 2008 ergänzend auf Telefonate der Beteiligten zu 1 mit dem Vormundschaftsgericht bezogen hat, enthält die Akte lediglich einen Vermerk der Rechtspflegerin vom 25. Juli 2007. Dass die Beteiligte zu 1 mit dem für die Entscheidung über die Entlassung zuständigen Vormundschaftsrichter gesprochen hätte, ist nicht ersichtlich.

bb) Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Entscheidung über die Entlassung anders getroffen worden wäre, wenn zuvor ein Verfahrenspfleger für die Betroffene bestellt worden wäre, der im Hinblick auf die erteilten Vollmachten und die engen verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen der Beteiligten zu 1 und der Betroffenen einer Entlassung der Beteiligten zu 1 widersprochen hätte. Dann aber wäre das Vormundschaftsgericht verpflichtet gewesen, die Beteiligte zu 1 persönlich anzuhören, § 69i Abs. 7 S. 1 FGG, und deren tatsächliche Beweggründe, ein Vermögensverzeichnis erst nach mehrfacher Aufforderung zu erstellen, zu ermitteln.

2. Soweit das Landgericht die Bestellung der Beteiligten zu 2 durch das Vormundschaftsgericht aufrechterhalten hat, beruht diese Entscheidung auf einer ungenügenden Aufklärung des Sachverhalts, § 12 FGG.

Allerdings ist die Entscheidung über die Bestellung der Beteiligten zu 2 im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden. Durch die Entlassung des Betreuers wird die Betreuung als solche nicht beendet, so dass das Vormundschaftsgericht gehalten ist, zügig über die Bestellung eines neuen Betreuers zu entscheiden. Dem Wortlaut des § 1908c BGB nach ist ihm hierbei auch kein Ermessen eingeräumt. Deshalb wird die Auffassung vertreten, die Entlassung eines Betreuers führe nicht zu einer Beschwerdebefugnis bezüglich der Aufrechterhaltung der Betreuung (Deusing, in: Jurgeleit, Betreuungsrecht, § 1908c BGB, Rdn. 2). Ob das im Hinblick auf § 69i Abs. 8 HS 2 FGG, der auf § 69g Abs. 1 FGG verweist, in dieser Allgemeinheit zutrifft, kann dahinstehen. Jedenfalls hat das Vormundschaftsgericht, wenn konkrete Hinweise auf den zwischenzeitlichen Wegfall der Betreuungsbedürftigkeit vorliegen, diesen nachzugehen (Knittel, Betreuungsrecht, Loseblatt Stand Mai 2008, § 1908c, Anm. 2; Dodegge/Roth, Betreuungsrecht, 2. Aufl., § 1908c, Rdn. 111; Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., Rdn. 1). Dies folgt nicht zuletzt aus § 1908d Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 12 FGG. Danach ist die Betreuung von Amts wegen aufzuheben oder einzuschränken, wenn ihre Voraussetzungen insgesamt oder für einen Teil der Aufgaben des Betreuers wegfallen.

Vorliegend ist die Betroffene zwar nach wie vor betreuungsbedürftig, § 1896 Abs. 1 S. 1 BGB, insbesondere ist sie auf Grund ihrer Erkrankung nicht in der Lage, ihre vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu besorgen. Es erscheint aber im Hinblick auf die der Beteiligten zu 1 erteilten Vollmachten nicht ausgeschlossen, dass die Betreuerbestellung für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge nicht mehr erforderlich ist, § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB. Dann aber wäre die Beteiligte zu 2 nicht zu bestellen gewesen, sondern die Betreuung hätte insoweit aufgehoben werden müssen. Das betrifft auch die weiteren, der Beteiligten zu 2 übertragenen Aufgabenkreise. Soweit die Beteiligte zu 2 berechtigt worden ist, Post der Betroffenen zu empfangen und zu öffnen, entfällt diese Berechtigung mit der Aufhebung des Aufgabenkreises Vermögenssorge, § 1896 Abs. 4 BGB. Bezüglich der "Vertretung vor Behörden" gilt dies ohnehin, weil es sich dabei nicht um einen eigenständigen Aufgabenkreis, sondern lediglich um eine Klarstellung der dem Betreuer nach § 1902 BGB zustehenden gesetzlichen Vertretungsmacht handelt (Senat, Beschluss vom 27. November 2007 - 1 W 243/07 -, FamRZ 2008, 919).

Ob die Betreuung für den Aufgabenkreis Vermögenssorge noch erforderlich ist, kann der Senat nicht selbst entscheiden, weil es hierzu weiterer Ermittlungen bedarf. Insbesondere ist der Betroffenen auch insoweit ein Verfahrenspfleger zu bestellen, denn vor der Bestellung eines neuen Betreuers nach § 1908c BGB ist der Betroffene persönlich anzuhören, es sei denn, er hat sein Einverständnis mit dem Betreuerwechsel erklärt, § 69i Abs. 8 FGG. Zu einer solchen Erklärung ist die Betroffene jedoch nicht mehr imstande. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist deshalb erforderlich, §§ 69i Abs. 8, 69d Abs. 1 S. 3, 68 Abs. 2, 67 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 FGG.

III. Da die wesentlichen Verfahrensfehler bereits durch das Vormundschaftsgericht erfolgten, hat der Senat die Sache dorthin zurückverwiesen (vgl. Meyer-Holz, in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG 15. Aufl., § 27, Rdn. 61).

Ende der Entscheidung

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