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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 22.05.2001
Aktenzeichen: 1 W 2914/99
Rechtsgebiete: KostO


Vorschriften:

KostO § 156 Abs. 1
KostO § 156 Abs. 3
1. Die formlose Beanstandung der Kostenberechnung durch den Kostenschuldner gegenüber dem Notar (§ 156 Abs. 1 Satz 3 KostO) wird erst dadurch zur Notarkostenbeschwerde, dass der Notar die Entscheidung des Landgerichts beantragt.

2. Bleibt der Notar auf die formlose Beanstandung des Kostenschuldners untätig, kann er sich bei späterer Einlegung einer Notarkostenbeschwerde durch den Kostenschuldner nicht darauf berufen, dass die Ausschlussfrist des § 156 Abs. 3 KostO abgelaufen sei, und zwar auch dann nicht, wenn der Schuldner anwaltlich vertreten war. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Anwalt des Kostenschuldners dem Notar mitgeteilt hatte, dass der Schuldner die Sache selbst dem Landgericht vorlegen werde.


KAMMERGERICHT Beschluss

1 W 2914/99

In der Notariatskostensache

Der 1. Zivilsenat des Kammergerichts hat auf die weitere Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss der Zivilkammer 82 des Landgerichts Berlin vom 17. Februar 1999 in der Sitzung vom 22. Mai 2001 beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers nach einem Wert von 55.473,70 DM zurückgewiesen.

Gründe:

Die am 6. April 1999 eingegangene weitere Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den ihm am 16. März 1999 zugestellten Beschluss ist gemäß § 156 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 KostO zulässig, bleibt in der Sache jedoch erfolglos. Das Landgericht hat die als Notarkostenbeschwerde auszulegende Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. März 1996 gegen die am 5. Januar 1994 in vollstreckbarer Ausfertigung erteilte Kostenberechnung des Beschwerdegegners vom 3. November 1993 mit Recht als unzulässig verworfen.

Das Landgericht geht ohne Rechtsfehler davon aus, dass die Notarkostenbeschwerde vom 26. März 1996 nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 156 Abs. 3 Satz 1 KostO eingelegt worden ist:

Zwar hat der 25. Zivilsenat des Kammergerichts mit Beschluss vom 23. Januar 1998 -25 W 8854/96- (= JurBüro 1998, 320) den zunächst in dieser Sache ergangenen Beschluss der Zivilkammer 82 des Landgerichts Berlin vom 6. November 1996 - 82 T 116/96 -, mit dem die Notarkostenbeschwerde erstmals als unzulässig verworfen worden war, aufgehoben und die Sache zur erneuten Erörterung und Entscheidung an das Landgericht Berlin zurückverwiesen. Dabei ist der 25. Zivilsenat ausweislich der Gründe seines Beschlusses (dort auf den Seiten 4 bis 7) davon ausgegangen, dass der Notar sich auf den Ablauf der Frist des § 156 Abs. 3 KostO vorliegend nicht berufen könne, bzw. diese Frist überhaupt nicht in Gang gesetzt und die Beschwerde damit nicht verfristet sei, wobei gerade dies zur Aufhebung der Erstbeschwerdeentscheidung führte. Die Zivilkammer 82 des Landgerichts ist jedoch bei ihrer erneuten Entscheidung über die Sache in dem angefochtenen Beschluss ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass sie an die Beurteilung der Zulässigkeit der Erstbeschwerde durch den Beschluss des 25. Zivilsenats des Kammergerichts nicht gebunden ist. Hebt das Rechtsbeschwerdegericht in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Erstbeschwerdeentscheidung auf und verweist die Sache zur erneuten Erörterung und Entscheidung zurück, so ist das Beschwerdegericht zwar in entsprechender Anwendung von § 565 Abs. 2 ZPO grundsätzlich an die der Aufhebung zugrundeliegende Rechtsauffassung des Rechtsbeschwerdegerichts gebunden (Jansen, FGG, 2. Aufl., § 25, Rdn. 14, 15; Keidel/Kahl, FGG, 14. Aufl., § 27, Rdn. 69). Eine Abweichung bei der erneuten Entscheidung des untergeordneten Gerichts von der bindenden Rechtsauffassung des übergeordneten Gerichts stellt eine Gesetzesverletzung dar (vgl. dazu BGHZ 15, 122 [124]). Der Bindung an die der Aufhebung zugrundeliegende Rechtsauffassung unterliegt auch das Rechtsmittelgericht selbst, wenn es im wiederholten Rechtszug mit der selben Sache wieder befasst wird (BayObLGZ 1998, 100; Jansen, a.a.O., § 25; Rdn. 15), und zwar auch dann, wenn -wie im vorliegenden Fall- nach einer Änderung der Geschäftsverteilung ein anderer Spruchkörper des Rechtsbeschwerdegerichts für die neue Entscheidung zuständig geworden ist (BVerwG WPM 1966, 1139; Jansen, a.a.O.).

Die in dem Beschluss des 25. Zivilsenats des Kammergerichts angestellten rechtlichen Erwägungen zur Rechtzeitigkeit der Erstbeschwerde, insbesondere die Ausführungen dazu, dass der Notar sich nicht auf den Ablauf der Frist des § 156 Abs. 3 KostO berufen könne, weil er den Beschwerdeführer nicht auf die Möglichkeit der Notarkostenbeschwerde hingewiesen habe, waren tragend für die Aufhebung der Erstentscheidung der Zivilkammer 82 des Landgerichts vom 6. November 1996. Gleichwohl waren sie bei der erneuten Entscheidung des Landgerichts in dem angefochtenen Beschluss nicht bindend: Die Bindungswirkung an die der Aufhebung zugrundeliegende Rechtsauffassung des Rechtsbeschwerdegerichts tritt nämlich dann nicht ein, wenn sich aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel ein veränderter Sachverhalt ergibt (BGH NJW 1996, 924 [925] zu § 565 ZPO; OLG Karlsruhe Rpfleger 1988, 315; Bumiller/Winkler, FGG, 7. Aufl., § 25, Rdn. 8; MK/Wenzel, ZPO, 2. Aufl, § 565, Rdn. 13). Dies ist hier anzunehmen. Nach Erlass der Entscheidung des 25. Zivilsenats des Kammergerichts hat sich nämlich im weiteren Verfahren vor dem Landgericht herausgestellt, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer nach der formlosen Beanstandung der Kostenberechnung mit Schreiben vom 9. November 1993 zwar nicht über die Möglichkeit einer förmlichen Notarkostenbeschwerde nach § 156 Abs. 1 KostO belehrt hatte, der Beschwerdeführer jedoch bereits Anfang 1994 durch Rechtsanwalt vertreten war und dieser dem Beschwerdegegner mit Schreiben vom 17. Januar 1994 angekündigt hatte, "gemäß § 156 KostO vorzugehen", falls der Beschwerdegegner nicht unverzüglich bestätige, dass aus der Kostenrechnung vom 3. November 1993 keine Ansprüche hergeleitet würden. Damit hat sich nachträglich ein Sachverhalt herausgestellt, der wesentlich von den Umständen abweicht, die dem Beschluss des 25. Zivilsenats des Kammergerichts zugrundegelegen haben, denn dort ist maßgeblich darauf abgestellt worden, dass der Beschwerdeführer von der Möglichkeit einer beim Landgericht zu erhebenden Notarkostenbeschwerde mangels Belehrung durch den Beschwerdegegner keine Kenntnis gehabt habe (vgl. Seite 6 unten des Beschlusses). Das Landgericht ist daher bei seiner erneuten Entscheidung über die Erstbeschwerde in dem angefochtenen Beschluss mit Recht davon ausgegangen, dass es nicht an die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Notarkostenbeschwerde durch den seine Erstentscheidung aufhebenden Beschluss des 25. Zivilsenats gebunden ist.

Eine andere Beurteilung der Bindungswirkung wäre allerdings geboten, wenn tragender Gesichtspunkt der aufhebenden Entscheidung vom 23. Januar 1998 die Rechtsauffassung gewesen wäre, Folge des Beanstandungsschreibens vom 9. November 1993 sei gewesen, dass die Frist des § 156 Abs. 3 Satz 1 KostO gar nicht erst habe in Lauf gesetzt werden können, weil die Erhebung der Beanstandung gegenüber dem Notar schon als Einlegung der Beschwerde anzusehen sei. In diesem Sinne könnten zwar bei isolierter Betrachtung die Ausführungen auf § 7 Abs. 2 des genannten Beschlusses verstanden werden. Das Landgericht hat jedoch mit Recht diese Ausführungen als nicht tragend angesehen. Zunächst wäre eine solche Beurteilung der Ausführungen des 25. Zivilsenats des Kammergerichts nicht widerspruchslos vereinbar mit der Aussage auf S. 5 oben, in einer Situation wie der vorliegenden könne sich der Notar nicht auf den eingetretenen Fristablauf berufen. In gebotener Deutlichkeit ergibt sich der eingeschränkte Umfang der tragenden rechtlichen Beurteilung jedenfalls aus dem Satz auf S. 6 unten, die dort bezeichneten Hinweis- und Belehrungspflichten träfen den Notar "jedenfalls" dann, wenn der Kostenschuldner ersichtlich selbst nicht hinreichend rechtskundig ist und von ihm die Kenntnis der Regelungen des § 156 KostO nicht ohne weiteres erwartet werden kann.

Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht bei seiner erneuten Entscheidung die Notarkostenbeschwerde des Beschwerdeführers vom 26. März 1996 wegen der Regelung in § 156 Abs. 3 KostO wiederum als unzulässig erachtet hat: Gemäß § 156 Abs. 3 Satz 1 KostO können neue Beschwerden gemäß § 156 Abs. 1 KostO nach Ablauf des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die vollstreckbare Ausfertigung der Notarkostenrechnung zugestellt worden ist, nicht mehr erhoben werden, es sei denn, die Einwendungen sind nach der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung entstanden (§ 156 Abs. 3 Satz 2 KostO), was hier nicht in Betracht kommt. Diese Regelung gilt entgegen ihrer insoweit unpräzisen Formulierung nicht nur für "neue" Beschwerden im Sinne von erneuten Beschwerden, sondern erst recht für erstmalige Beschwerden nach Ablauf der Frist (vgl. nur Rohs/Rohs, KostO, 68. EL, § 156, Rdn. 14; Korintenberg/Bengel, KostO, 14. Aufl, § 156, Rdn. 15). Es handelt sich dabei um eine Ausschlussfrist (vgl. Senat, OLGZ 1974, 328 [330]; Korintenberg/Bengel, a.a.O., § 156, Rdn. 17).

Im vorliegenden Fall war die Kostenberechnung dem Beschwerdeführer zunächst in einfacher Ausfertigung am 3. November 1993 übersandt worden. Mit Schreiben vom 9. November 1993 beanstandete der Beschwerdeführer die Kostenberechnung gegenüber dem Beschwerdegegner formlos gemäß § 156 Abs. 1 Satz 3 KostO, indem er geltend machte, er habe den Entwurf des Vertrags für die Bietergemeinschaft nicht in Auftrag gegeben. Am 8. Januar 1994 ist dem Beschwerdeführer die am 5. Januar 1994 erteilte vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung vom 3. November 1993 zugestellt worden. Nach dem Wortlaut des § 156 Abs. 3 KostO hätte die Notarkostenbeschwerde des Beschwerdeführers damit nur bis zum 31. Dezember 1995 erhoben werden können. Der verfahrenseinleitende Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 26. März 1996 ist jedoch erst am 2. April 1996 beim Landgericht Berlin eingegangen.

Nach Auffassung des Senats kann allein in dieser an den Präsidenten des Landgerichts gerichteten Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. März 1996 die für die Frage der Fristwahrung entscheidende Erhebung der Notarkostenbeschwerde nach § 156 Abs. 1 Satz 1 KostO gesehen werden, nicht jedoch schon in der formlosen Beanstandung der Kostenberechnung durch das Schreiben des Beschwerdeführers vom 9. November 1993 an den Beschwerdegegner: Beanstandet der Kostenschuldner die Kostenberechnung formlos gegenüber dem Notar nach § 156 Abs. 1 Satz 3 KostO, so handelt es sich dabei um einen Rechtsbehelf eigener Art, der jedoch unterhalb des in § 156 Abs. 1 Satz 1 KostO geregelten förmlichen Rechtsmittels der Notarkostenbeschwerde einzustufen und von ihr zu unterscheiden ist. Dafür spricht schon die Systematik des Gesetzes, die klar unterscheidet zwischen der Möglichkeit der Notarkostenbeschwerde an das Landgericht gemäß § 156 Abs. 1 Satz 1 KostO und der formlosen Beanstandung des Kostenschuldners gegenüber dem Notar nach § 156 Abs. 1 Satz 3 KostO. Dem betroffenen Notar stehen dabei nach allgemeiner und auch vom Senat geteilter Ansicht drei Möglichkeiten zur Verfügung, auf die formlose Beanstandung der Kostenberechnung durch den Schuldner zu reagieren: Er kann entweder der Beanstandung abhelfen oder, falls er die geltend gemachten Einwendungen für nicht begründet hält, die Beanstandung selbst dem Landgericht als Beschwerde des Kostenschuldners vorlegen oder den Kostenschuldner auf die förmliche Notarkostenbeschwerde nach § 156 Abs. 1 Satz 1 KostO verweisen (vgl. KG, 25. ZS a.a.O., = JurBüro 1998, 320 [321]; OLG Frankfurt/M JurBüro 1998, 40; Korintenberg/Bengel, a.a.O., § 156, Rdn. 33; Rohs/Rohs, a.a.O., § 156, Rdn. 21). Er darf jedoch nicht einfach untätig bleiben und den Ablauf der Ausschlussfrist des § 156 Abs. 3 KostO abwarten (vgl. KG, 25. ZS, a.a.O., OLG Frankfurt/M a.a.O.; OLG Schleswig SchlHA 1969, 165).

Bleibt der Notar dagegen -wie hier der Beschwerdegegner- auf die formlose Beanstandung der Kostenberechnung durch den Kostenschuldner untätig, so kann nach Ansicht des Senats in der formlosen Beanstandung gegenüber dem Notar nicht im Nachhinein die Erhebung der Notarkostenbeschwerde gesehen werden. Die gegenteilige Auffassung (vgl. OLG Schleswig a.a.O.) differenziert die vom Gesetz selbst unterschiedenen Möglichkeiten der formlosen Beanstandung (§ 156 Abs. 1 Satz 3 KostO) und der Notarkostenbeschwerde (§ 156 Abs. 1 Satz 1 KostO) nicht ausreichend und wird auch dem Umstand nicht gerecht, dass der Notar nach allgemein geteilter Auffassung gar nicht dazu verpflichtet ist, eine formlose Beanstandung des Kostenschuldners selbst dem Landgericht zur Entscheidung vorzulegen, sondern den Schuldner auf die Möglichkeit zur Anrufung des Landgerichts verweisen darf (vgl. OLG Frankfurt/M. a.a.O.; Korintenberg/Bengel, a.a.O., § 156, Rdn. 33; Rohs/Rohs, a.a.O., § 156, Rdn. 21). Demgemäß wird die Beanstandung seitens des Zahlungspflichtigen dem Notar gegenüber erst dadurch zur Beschwerde, dass der Notar die Entscheidung des Landgerichts beantragt.

Jedoch hat das Untätigbleiben des Notars auf die formlose Beanstandung des Kostenschuldners zur Folge, dass die Notarkostenbeschwerde ungeachtet des Ablaufs der Frist des § 156 Abs. 3 KostO grundsätzlich nicht unzulässig wird (vgl. KG, 25. ZS, OLG Schleswig, OLG Frankfurt/M, je a.a.O., Rohs/Rohs, a.a.O., § 156, Rdn. 14; Hartmann, KostG, 30. Aufl., § 156, Rdn. 22 aE), und zwar nach zutreffender Auffassung deswegen, weil die Ausschlussfrist des § 156 Abs. 3 KostO nicht abläuft, wenn der Notar den Schuldner bei einer seiner Ansicht nach unbegründeten Beanstandung nicht zumindest auf die Möglichkeit der förmlichen Notarkostenbeschwerde nach § 156 Abs. 1 Satz KostO und die dafür im Gesetz vorgesehene Frist nach § 156 Abs. 3 KostO hinweist (so auch KG, 25. ZS, a.a.O.). Dies folgt letztlich aus der Erwägung, dass der Notar gerade wegen seiner Eigenschaft als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes (§ 1 BNotO) -ebenso wie etwa ein Gericht gehalten ist, auf bei ihm angebrachte Eingaben oder Beanstandungen zu reagieren, und diese nicht schlichtweg unbeachtet lassen darf. Dies gilt im Prinzip auch dann, wenn der Kostenschuldner -wie hier- anwaltlich vertreten ist.

Ob das Untätigbleiben des Notars auf die formlose Beanstandung seiner Kostenberechnung durch Schreiben des Beschwerdeführers vom 9. November 1993, ggf. nach Ablauf einer ihm, zuzubilligenden Überlegungsfrist, ob er ihr abhelfen wolle, dazu geführt hat, dass der Lauf der Ausschlussfrist des § 156 Abs. 3 KostO in der Folge unterbrochen oder nur gehemmt war, solange der Notar nicht zumindest auf die -fristgebundene- Möglichkeit der Erhebung einer Notarkostenbeschwerde beim Landgericht hingewiesen hatte, kann dahinstehen. Vorliegend war nämlich die Ausschlussfrist des § 156 Abs. 3 KostO in jedem Fall im Zeitpunkt des Eingangs der Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. März 1996 beim Landgericht Berlin verstrichen:

Mit Schreiben vom 12. Januar 1994 hatte der Beschwerdeführer auf die Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenberechnung durch den Notar nochmals reagiert, seine Haftung für den berechneten Betrag in Abrede gestellt und mitgeteilt, das weitere werde sein Rechtsanwalt regeln. Dementsprechend meldete sich mit Schreiben vom 17. Januar 1994 Rechtsanwalt für den Beschwerdeführer und bat um unverzügliche Bestätigung, dass Ansprüche aus der fraglichen Kostenberechnung gegenüber dem Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner nicht hergeleitet würden. Er kündigte an, anderenfalls "gem. § 156 KostO vorgehen [zu] müssen". Jedenfalls seit Eingang dieses Schreibens beim Beschwerdegegner am 18. Januar 1994 musste sich der Beschwerdeführer so behandeln lassen, als hätte der Beschwerdegegner ihn ordnungsgemäß über die Möglichkeit einer Notarkostenbeschwerde gegen die beanstandete Kostenberechnung belehrt. Dies hatte zur Folge, dass die Ausschlussfrist des § 156 Abs. 3 KostO zum Ende des Jahres 1995 ablief, wovon auch das Landgericht mit Recht ausgegangen ist. Es hätte nämlich unter den hier gegebenen besonderen Umständen eine sinnlose Förmlichkeit dargestellt, wenn der Notar dem Beschwerdeführer über die Möglichkeit der Notarkostenbeschwerde belehrt hätte, obwohl dessen eigener Anwalt ihm mit Schreiben vom 17. Januar 1994 unter zutreffendem Hinweis auf die einschlägige gesetzliche Vorschrift die Einreichung einer derartigen Beschwerde beim Landgericht für den Fall angekündigt hatte, dass nicht unverzüglich eine Bestätigung übersandt werde, dass von den mit der Kostenberechnung geltend gemachten Ansprüchen Abstand genommen werde. Die in dem Anwaltsschreiben vom 17. Januar 1994 enthaltene Aufforderung, unverzüglich eine solche Bestätigung zu übersenden, war klar und unmissverständlich: Nach ihr musste der Beschwerdegegner davon ausgehen, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ohne weitere Ankündigung selbst Notarkostenbeschwerde beim Landgericht einlegen würde, sofern die erbetene Bestätigung nicht übersandt würde. Angesichts dessen bestand aus Sicht des Beschwerdegegners lediglich Veranlassung zu prüfen, ob er der Beanstandung abhelfen wolle, nicht mehr jedoch auch dazu, den Beschwerdeführer über die Notarkostenbeschwerde zu belehren, denn er durfte ohne weiteres davon ausgehen, dass dies jedenfalls dem damaligen Anwalt des Beschwerdeführers bekannt war. Ebensowenig war es aus Sicht des Beschwerdegegners veranlasst, den Anwalt ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass er der Beanstandung der Kostenberechnung nicht abhelfen wolle, denn nach der klaren Formulierung des Schreibens vom 17. Januar 1994 war unmittelbar mit der Erhebung einer Beschwerde nach § 156 Abs. 1 Satz 1 KostO durch den Beschwerdeführer zu rechnen, falls die erbetene Bestätigung nicht übersandt werden würde. Dass in der Folgezeit zunächst keine Notarkostenbeschwerde beim Landgericht eingereicht wurde, konnte der Beschwerdegegner vielmehr dahin auffassen, dass der Beschwerdeführer seine Einwendungen nicht weiter verfolgen wollte. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob der Beschwerdegegner dazu verpflichtet war, den Beschwerdeführer bereits unmittelbar nach Zugang der formlosen Beanstandung vom 9. November 1993 über die Möglichkeit und die Formalien einer Notarkostenbeschwerde zu belehren. Denn diese Verpflichtung entfiel jedenfalls nach Eingang des Anwaltsschreibens vom 17. Januar 1994.

Demnach ist die Verwerfung der Erstbeschwerde durch den angefochtenen Beschluss rechtlich nicht zu beanstanden.

Für eine Kostenerstattungsanordnung nach der auch im Beschwerdeverfahren nach § 156 KostO anzuwendenden, an sich zwingenden Vorschrift des § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG besteht kein Anlass. Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 131 Abs. 2, 30 KostO.

Ende der Entscheidung

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