Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 06.03.2007
Aktenzeichen: 1 W 295/06
Rechtsgebiete: BVormVG


Vorschriften:

BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
Bei einem Betreuer, der ein Hochschulstudium der Fachrichtung Englisch in Deutschland begonnen und an einer kanadischen Universität mit dem "master of arts" abgeschlossen hat, können besondere, für die Führung einer Betreuung nutzbare Fachkenntnisse im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG vorliegen. Unerheblich für die vergütungssteigernde Wirkung dieser Kenntnisse ist, dass das Hochschulstudium in Deutschland zunächst auf das erste Staatsexamen (Lehramt) ausgerichtet war und das betreuungsrelevante Wissen in dieser Zeit erworben wurde.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 1 W 295/06

06.03.2007

In der Betreuervergütungssache

betreffend Ennn Rnn, verstorben am 11.12.2003

Der 1. Zivilsenat des Kammergerichts hat auf die sofortige weitere Beschwerde des früheren Betreuers vom 3. August 2006 gegen den Beschluss des Landgericht Berlin vom 5. Juli 2006 - durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Sieveking, den Richter am Kammgericht Dr. Müther und die Richterin am Kammergericht Dr. Rasch am 6. März 2007 beschlossen:

Tenor:

1. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 5. Juli 2006 - 87 T 5/06 - geändert und wie folgt neu gefasst:

Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird in Änderung des Beschlusses des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 27. Dezember 2005 - 53 XVII R 704 - dem Beteiligten zu 1 eine Vergütung von 1.170,23 EUR aus der Landeskasse bewilligt.

Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

2. Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die am 3. August 2006 mit anwaltlichem Schriftsatz eingelegte sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den ihm am 21. Juli 2006 zugestellten Beschluss des Landgerichts Berlin vom 5. Juli 2006 ist gemäß §§ 69e, 56g Abs. 5 Satz 2, 29 Abs. 2 FGG zulässig. Das Landgericht hat die sofortige weitere Beschwerde zugelassen. Der Beteiligte zu 1. hat die nach §§ 29 Abs. 2, 22 Abs. 1 und 56 g Abs. 5 Satz 1 FGG zu wahrende Zweiwochenfrist zur Einlegung des Rechtsmittels eingehalten. Er ist durch den angefochtenen Beschluss auch im Sinne von § 20 FGG beschwert. Das Landgericht hat den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 27. Dezember 2005 lediglich insoweit aufgehoben, als darin - entgegen § 56g Abs. 1 Satz 1 FGG - nicht nur die Festsetzung der Betreuervergütung erfolgt, sondern zugleich ein Rückforderungsbetrag festgesetzt und die Rückzahlung dieses Betrages durch den Beteiligten zu 1 angeordnet worden ist. Das Landgericht hat aber im Übrigen die Beschwerde des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen und die Entscheidung des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg bestätigt, den Vergütungsanspruch des Beteiligten zu 1 (incl. Auslagen und Umsatzsteuer) nicht wie vom Beteiligten zu 1 am 21. Februar 2004 beantragt und vom Kostenbeamten am 3. März 2004 ausgezahlt auf insgesamt 1.170,23 EUR festzusetzen, sondern ihm nur eine Vergütung von 732,91 EUR zu bewilligen.

II. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat die Vergütung des als Berufsbetreuer eingesetzten Beteiligten zu 1 für seine Tätigkeit in der Zeit vom 29. September 2003 bis zum 21. Februar 2004, die wegen Mittellosigkeit des verstorbenen Betreuten aus der Landeskasse zu zahlen ist (§ 1836a BGB in der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung), rechtsfehlerhaft nur nach einem Stundensatz von 18 EUR gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 BVormG bemessen und nicht - wie vom Beteiligten zu 1 angestrebt - nach einem Stundensatz von 31 EUR gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 BVormG. 1. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die Berechnung und Auszahlung der Betreuervergütung durch den Kostenbeamten eine Festsetzung der Vergütung nach §§ 69e, 56g Abs. 1 Satz 1 FGG nicht hindert. Richtet sich der Anspruch des Betreuers gegen die Staatskasse, kann die Zahlung der Vergütung nach § 56g Abs. 1 Satz 4 FGG im Verwaltungsweg wie nach dem Verfahren bei der Entschädigung von Zeugen hinsichtlich ihrer baren Auslagen erfolgen. Zuständig ist der Kostenbeamte, der die Zahlung nach Vorprüfung durch den Rechtspfleger anweist (Jansen/Sonnenfeld, FGG, 3. Aufl., § 56g Rn. 23; Keidel/Engelhardt, FGG, § 56g Rn. 4; Bassenge/Roth, FGG, RpflG 11. Aufl., § 56g Rn. 5). Hierdurch wird die gerichtliche Festsetzung nach § 56g Abs. 1 Satz 1 FGG aber nicht verdrängt (BayObLG, FamRZ 1999, 1590; Keidel/Engelhardt, a.a.O., § 56g Rn. 4; Bassenge/Roth, a.a.O., Rn. 6; Jansen/Sonnenfeld, a.a.O., § 56g Rn. 23 m.w.N.). Das Vormundschaftsgericht (Rechtspfleger) kann die Vergütung durch rechtsmittelfähigen Beschluss festsetzen, wenn der Betreuer dies beantragt oder das Gericht es für angemessen hält, z. B. bei einer Anregung durch den Bezirksrevisor als Vertreter der Staatskasse (Jansen/Sonnenfeld, a.a.O., § 56g Rn. 31; Dodegge/Roth, Betreuungsrecht, 2. Aufl., Teil F, Rn. 292). In diesem Verfahren ist das Gericht nicht an die Auszahlungsanweisung gebunden, die Festsetzung kann die ausgezahlte Vergütung überschreiten als auch unterschreiten (Jansen/Sonnenfeld, a.a.O., Rn. 23; Keidel/Engelhardt, § 56 Rn. 4).

2. Fraglich erscheint allerdings, ob das Vormundschaftsgericht im vorliegenden Fall eine Vergütungsfestsetzung nach § 56g Abs. 1 Satz 1 FGG für angemessen halten durfte und die erhebliche Herabsetzung der Betreuervergütung 20 Monate nach der Auszahlung im Wege der gerichtlichen Festsetzung noch zulässig war. Das Landgericht hat diese Frage bejaht. Auf einen Vertrauenstatbestand, der einer derartigen Verfahrensweise allenfalls entgegenstehen könnte, könne sich der Beteiligte zu 1 nicht mit Erfolg berufen, nachdem ihm spätestens mit Beschluss der Kammer vom 7. April 2003 (87 T 410/00 und 357/01) bekannt gewesen sei, dass seine Ausbildung eine Vergütung zu einem Stundensatz nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 BVormVG nicht rechtfertige. Dem hält der Beteiligte zu 1 entgegen, er habe trotz der Entscheidung des Landgerichts vom 7. April 2003 seine berufliche Qualifikation nicht in Zweifel ziehen müssen. Diese sei in dem genannten Beschluss nur am Rande und ohne dezidierte Auseinandersetzung mit den Ausbildungsgängen des Beteiligten zu 1 angesprochen worden. Die Entscheidung selbst sei in anderer Sache ergangen. Im Übrigen habe er beim Vormundschaftsgericht die Festsetzung seiner Vergütung nach § 56g Abs. 1 Satz 1 FGG ausdrücklich beantragt. Es könne nicht zu seinen Lasten gehen, wenn ihm stattdessen die beantragte Vergütung aus der Staatskasse im Verwaltungswege angewiesen worden sei. Es ist in der Rechtsprechung und in der Literatur anerkannt, dass die nachträgliche Kürzung einer durch die Staatskasse bereits ausgezahlten Vergütung zeitlich nicht unbegrenzt möglich ist (vgl. Senat, KG-Report 2004, 144 zur Festsetzung der Entschädigung eines Sachverständigen; OLG Hamm NJW-RR 1994, 575 zur Vergütung des beigeordneten Anwalts). So ist für ein Amtsverfahren nach § 56g Abs. 1 Satz 1 FGG kein Raum, wenn der Anspruch der Staatskasse auf Erstattung zuviel gezahlter Vergütung verjährt ist oder wenn das Rechtsinstitut der Verwirkung eingreift, weil auf Seiten des Betreuers geraume Zeit nach der Berechnung der Vergütung durch den Kostenbeamten ein besonderer Vertrauenstatbestand in die Dauerhaftigkeit der Zahlung entstanden ist, der seinen Grund nicht nur im Ablauf der Zeit, sondern auch im Verhalten der Staatskasse hat (OLG Köln, JurBüro 1999,320; OLG Schleswig, NJW-RR 2003, 439) zum Beschwerderecht gegen die Vergütungsfestsetzung).

Ob das Landgericht im vorliegenden Fall trotz seiner Entscheidung vom 7. April 2003 eine Verwirkung des Rückforderungsanspruchs hätte annehmen müssen und aus diesem Grund die Festsetzung einer geringeren als der ausgezahlten Vergütung von vornherein nicht in Betracht gekommen wäre, bedürfte näherer rechtlicher Prüfung. Denn das Landgericht hat zwar im Beschluss vom 7. April 2003 darauf hingewiesen, dass es der Erlangung des "Master of Arts" an der kanadischen Universität von Victoria keine unmittelbare betreuungsrechtliche Relevanz beimesse. Es hat aber auch ausdrücklich festgestellt, dass es bei einem nicht angefochtenen Stundensatz von 60 DM keine Entscheidung treffen müsse, in welche Vergütungsstufe des § 1 BVormVG der Beteiligte zu 1 einzustufen sei. Dementsprechend hat das Landgericht der entschiedenen Frage keine grundsätzliche Bedeutung beigemessen und die sofortige weitere Beschwerde nicht zugelassen. Auch die hiesige Abteilung des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg, zu dessen Verfahren der Beschluss des Landgerichts ergangen ist, hat die bis dahin geübte Vergütungspraxis nicht umgestellt, sondern dem Beteiligten zu 1 weiterhin eine nach dem Höchstsatz des § 1 BVormVG berechnete Vergütung bewilligt.

Indes kann die Frage dahinstehen, ob der vom Beteiligten zu 1 erhobene Einwand der Verwirkung sowohl im Hinblick auf das erforderliche Zeitmoment als auch nach den besonderen Umständen des Falles durchgreifen könnte. Denn die gerichtliche Festsetzung der Betreuervergütung führt nicht zu einer nachträglichen Kürzung der ausgezahlten Vergütung, weil die Berechnung des Auszahlungsbetrages zutreffend anhand eines Stundensatzes von 31 EUR vorgenommen worden ist.

3. Der - wegen Mittellosigkeit des Betreuten gegen die Staatskasse gerichtete - Anspruch eines Berufsbetreuers auf Vergütung seiner Betreuerleistung bemisst sich nach Maßgabe des § 1 des Gesetzes über die Vergütung von Berufsvormündern (§ 1836a BGB a. F.). Danach ist für jede Stunde der für die Führung der Betreuung aufgewandten und erforderlichen Zeit aus der Staatskasse 18 EUR zu zahlen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BVormVG). Diese Vergütung erhöht sich, wenn der Betreuer über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, und zwar gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BVormVG auf 23 EUR, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind, und nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG auf 31 EUR, wenn sie durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben worden sind.

3.1 Besondere für die Betreuung nutzbare Kenntnisse sind Kenntnisse, die - bezogen auf ein bestimmtes Fachgebiet - über ein Grundwissen deutlich hinausgehen und den Betreuer befähigen, seine Aufgaben besser und effektiver zu erfüllen (vgl. BayObLG 2000, 81). Dabei ist es nicht erforderlich, dass die vorhandenen Kenntnisse das gesamte Anforderungsprofil der Betreuung abdecken; vielmehr reichen auch Kenntnisse zur Bewältigung eines bestimmten Aufgabenkreises aus (vgl. BT-Drucks. 13/7158, S. 14,15). Da es sich bei der Betreuung in ihrem Wesen um eine rechtliche Betreuung handelt (§ 1901 Abs. 1 BGB), kommt rechtlichen Kenntnissen eine grundlegende Bedeutung zu, betreuungsrelevant sind darüber hinaus auch - je nach den übertragenen Aufgabenkreisen - Kenntnisse in den Bereichen Medizin, Psychologie, Sozialarbeit und Sozialpädagogik, Soziologie und Wirtschaft (Senat, BtPrax 2002, 167 m. w. N.).

3.2 Für die Zuerkennung des höchsten Stundensatzes nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG muss der Betreuer die relevanten Kenntnisse durch eine abgeschlossene Hochschulausbildung oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben haben. Dabei kann auch ein im Ausland abgeschlossenes Studium die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG erfüllen (BayObLG FamRZ 2004, 1232). Die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG spricht lediglich von "Hochschule", ohne den Anwendungsbereich ausdrücklich auf inländische Hochschuleinrichtungen zu begrenzen. Auch die Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drucks. 13/7158, S. 27) enthalten keinen Hinweis auf eine entsprechende restriktive gesetzgeberische Absicht - sie stünde zudem im Widerspruch zu den internationalen Verpflichtungen Deutschlands, wie der Garantie der Dienstleistungsfreiheit innerhalb der EU (Art. 49 EGV) und der Schaffung eines europäischen Hochschulraums im Zuge des sog. Bologna-Prozesses (s. unter www. bmbf.de/de/3336.php). Soweit Kenntnisse für Betreuungen allgemein nutzbar sind, ist auch kein sachlicher Grund ersichtlich, ihre Relevanz und damit vergütungssteigernde Wirkung allein deshalb zu verneinen, weil sie ganz oder teilweise im Studium an einer ausländischen Hochschule erworben wurden (Knittel, BtG, § 1 BVormVG, Rn. 3a). Erforderlich ist allein, dass der im Ausland erworbene Hochschulabschluss einer deutschen Hochschulausbildung gleichkommt oder - wie nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BVormVG für alle Ausbildungsabschlüsse lediglich vorausgesetzt - vergleichbar ist (BayObL, FamRZ 2004, 1232).

3.3 Der Gesetzgeber hat offen gelassen, durch welche Ausbildungsgänge für eine Betreuung nutzbare Kenntnisse erworben werden. Die höheren Vergütungsstufen sind mithin nicht bestimmten Berufsgruppen vorbehalten. Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die konkret durchlaufene Ausbildung des Betreuers die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BVermVG erfüllt (Senat, BtPrax 2002, 167). Allerdings ist ein erhöhter Stundensatz nicht bereits deshalb gerechtfertigt, weil dessen Ausbildung gleichsam am Rande auch die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse zum Inhalt hatte. Erforderlich ist vielmehr, dass die Ausbildung in ihrem Kernbereich auf Vermittlung solcher Fachkenntnisse ausgerichtet ist. Dabei steht der Annahme, dass die Vermittlung bereuungsrelevanten Wissens zum Kernbereich der Ausbildung gehörte, nicht schon entgegen, dass die Ausbildung schwerpunktmäßig eine andere Zielrichtung hatte. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass ein erheblicher Teil der Ausbildung auf die Vermittlung solchen Wissens gerichtet war (Senat, BtPrax 2002, 167).

4. Das Landgericht hat es abgelehnt, dem Beteiligten zu 1 den geltend gemachten Stundensatz von 31 EUR zuzubilligen, weil er nicht über eine betreuungsrelevante Kenntnisse vermittelnde abgeschlossene Ausbildung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 BVormVG verfüge. Es sei zwar allgemein anerkannt, dass die im Rahmen einer abgeschlossenen Hochschulausbildung für das Lehramt erworbenen psychologischen und pädagogischen Kenntnisse besondere Kenntnisse im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 BVormVG seien. Der Beteiligte zu 1 habe aber das von ihm begonnene Lehramtsstudium nicht abgeschlossen, sondern nur Teile des ersten Staatsexamens (wissenschaftliche Hausarbeit, Erziehungswissenschaften und Philosophie sowie Erstes Prüfungsfach Englisch) erfolgreich absolviert. Dass der Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt ein Literaturstudium aufgenommen und mit dem Titel Master of Arts abgeschlossen habe, rechtfertige keine andere Beurteilung. Die Anerkennung der Teilprüfungen durch die Universität von Victoria als abgeschlossene berufsspezifische Ausbildung und die darauf aufbauende Zulassung des Beteiligten zu 1 zur Aufnahme eines weiterführenden Literaturstudiums begründe nicht die Annahme, dass die einzelnen Teilprüfungen des in Deutschland nicht abgeschlossenen Lehramtsstudiums als abgeschlossene Hochschulausbildung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 BVormVG oder als sonstige abgeschlossene berufsqualifizierende Ausbildung (Bachelor oder Diplom (FH) einzustufen wären. Das in Kanada abgeschlossene Literaturstudium sei auch für sich betrachtet weder in seinem Kernbereich auf die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse ausgerichtet gewesen noch könne es im Zusammenhang mit den belegten Prüfungsfächern der abgebrochenen Lehramtsausbildung als auf die Vermittlung solchen Wissens ausgerichtet anerkannt werden. Insoweit folge die Kammer den Ausführungen des Landgerichts Frankfurt (Oder) in seinem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 1. Juli 2005 (19 T 224/05), in welchem es ebenfalls um die Frage der Einstufung des Beschwerdeführers in die Kategorien des § 1 Abs. 1 BVormVG gegangen sei. Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1 könne zudem nicht angenommen werden, dass die während des Literaturstudiums in Kanada erfolgte Beschäftigung mit dem modernen Theater und die Behandlung von Fragen aus den Bereichen der Kommunikation, Semiotik und Psychologie bei Textanalysen und -interpretationen ein besonderes, über ein Grundwissen hinausgehendes Fachwissen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 BVormVG vermittelt hätten.

5. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO) nicht stand. Es begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht anhand des festgestellten Sachverhalt zu dem Ergebnis gelangt ist, der Beteiligten zu 1 habe seine psychologischen und pädagogischen Fachkenntnisse nicht im Rahmen einer abgeschlossenen Hochschulausbildung erworben. Die Feststellung, ob ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 2 BVormVG erfüllt, obliegt im Wesentlichen dem Tatrichter. Dessen Würdigung ist im Verfahren der weiteren Beschwerde nur auf Rechtsfehler zu überprüfen, also insbesondere darauf, ob das Erstbeschwerdegericht von zutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist, den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend erforscht (§ 12 FGG), alle wesentlichen Umstände des Beweisstoffs berücksichtigt und erörtert (§ 25 FGG) und nicht gegen gesetzliche Beweisregeln, Denkgesetze und feststehende Erfahrungssätze oder gegen Verfahrensrecht verstoßen hat (vgl. Senat, BtPrax 2002, 167; Keidel/Kahl, FGG, 15. Aufl. § 27 Rn. 42 m. w. N.). Solche Fehler sind hier gegeben. Zwar ist das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend von den oben unter Punkt 3 dargestellten rechtlichen Grundsätzen für die Bemessung der Betreuervergütung ausgegangen. Als rechtsfehlerhaft erweist sich jedoch seine Würdigung, der Beteiligte zu 1 habe zwei Hochschulstudien absolviert, wobei er das erste (Lehramt) abgebrochen habe und dem zweiten (Literatur) keine besonderen, für die Führung einer Betreuung nutzbaren Kenntnisse verdanke. Tatsächlich hat der Beteiligte zu 1 zunächst in Deutschland bis zum WS 1986/87 neben Mathematik die Fachrichtung Englisch studiert und das Studium auf diesem Fachgebiet nach seinem Scheitern im ersten Staatsexamen ab dem WS 1987/88 in Kanada fortgeführt. Die Bescheinigung der Universität von Victoria vom 14. August 1990 benennt das Fach "English" mit dem Abschluss M.A. als Studienprogramm des Beteiligten zu 1, von einem Studium der Literaturwissenschaft ist darin nicht die Rede. Das Landgericht widerspricht sich, wenn es einerseits die "Aufnahme eines Literaturstudiums" und andererseits ein "weiterführenden Studium" des Beteiligten zu 1 feststellt. Darüber hinaus leidet der Beschluss des Landgerichts auch an einem Mangel in der Begründung (§ 25 FGG). Für seine Auffassung, das in Kanada abgeschlossene Studium des Beteiligten zu 1 sei auch nicht im Zusammenhang mit den in Deutschland abgelegten Teilprüfungen auf die Vermittlung betreuungsrechtlich relevantes Wissen ausgerichtet gewesen, verweist das Landgericht lediglich auf die Ausführungen des Landgerichts Frankfurt (Oder) in dessen Beschluss vom 1. Juli 2005 (19 T 224/05). Abgesehen davon, dass eine solch pauschale Verweisung die tragenden Erwägungen des entscheidenden Gerichts nicht mit der erforderlichen Klarheit offen legt, lässt der Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) auch Erwägungen zu diesem Punkt vermissen. Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat im Falle des Beteiligten zu 1 lediglich geprüft, ob der Abschluss des Masterstudiums an der Universität von Victoria der Ablegung des 1. Staatsexamens für Lehramtskandidaten gleichgestellt worden ist. Hierauf darf aber die Prüfung eines im Ausland erworbenen Hochschulabschlusses nicht beschränkt werden, weil § 1 Abs. 1 Satz 2 BVormVG die erhöhten Vergütungssätze nicht nur bestimmten Studiengängen an der Hochschule oder nur bestimmten Hochschulabschlüssen und Berufsgruppen vorbehält.

6. Trotz der genannten Rechtsfehler braucht das Verfahren nicht unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen zu werden. Da keine neuen Tatsachenfeststellungen erforderlich sind, kann der Senat selbst in der Sache entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).

6.1 Der Beteiligte zu 1 verfügt aufgrund des von der Universität von Victoria verliehenen akademischen Grades "Master of arts" über eine abgeschlossene Hochschulausbildung der Fachrichtung englische Philologie. Dabei ist der in Kanada erworbene ausländische Studienabschluss mit einem deutschen Universitätsexamen unbeschadet einer fehlenden förmlichen Anerkennung durch eine deutsche Hochschule (zur Zuständigkeit der deutschen Hochschulen für die Anerkennung von Hochschulprüfungen: Karpen in Heilbronner/Geis, HRG, § 20 Rn. 35) zumindest vergleichbar. Kanadische Universitäten sind generell als gleichwertige Hochschuleinrichtungen in Deutschland anerkannt, was in den bestehenden Partnerschaften zwischen den Universitäten beider Länder und dem damit einhergehenden freien Austausch von Studierenden und Lehrenden zum Ausdruck kommt - z. B. ist auch die Universität von Victoria durch Partnerschaftsverträge mit den Universitäten in Marburg und Kassel verbunden. Und der "Master of arts" ist ein international anerkannter Hochschulgrad, der seit der Novellierung des Hochschulrahmengesetzes im Jahr 1998 auch in Deutschland verliehen werden kann (§ 19 HRG). Im Zuge des sog. Bologna-Prozesses wird angestrebt, das in Deutschland bestehende Studiensystem mit den Hochschulabschlüssen Diplom und Magister durch das zweistufige Bachelor - Master System zu ersetzen.

Die Vergleichbarkeit des vom Beteiligten zu 1 erworbenen Studienabschlusses mit den korrespondierenden deutschen Hochschulabschlüssen eines Diploms/bzw. Magisters nach § 18 HRG, bzw. eines Masters nach § 19 HRG wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Universität von Victoria den Beteiligten zu 1 aufgrund seiner nur in Teilen bestandenen Prüfung des Ersten Staatsexamens zum Graduiertenstudium zugelassen hat. Eine im Ausland abgeschlossene Ausbildung ist zwar in der Regel dann nicht einem entsprechenden Studienabschluss im Inland gleichwertig, wenn sie auf Prüfungen oder Studienzeiten im Inland beruht, die nicht erfolgreich abgeschlossen wurden (für den Fall der Approbation BVerwG, NJW 1995, 2426). Aus dem endgültigen Scheitern in der Prüfung ist im Allgemeinen zu folgern, dass in der vor der Prüfung liegenden Studienzeit keine ausreichenden Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind (BVerwG, a. a. O.). Hier ist jedoch der Bescheinigung des Landesamts für Lehramtsprüfungen Berlin vom 13.12.1996 zu entnehmen, dass der Beteiligte zu 1 innerhalb der ersten Staatsprüfung für das Amt des Studienrates das Erste Prüfungsfach Englisch und die wissenschaftliche Hausarbeit mit gut bestanden hat. Auf diesen Kenntnissen durfte das weitere Studium der Anglistik an der Universität Victoria aufbauen, ohne dass das Niveau der Ausbildung im Vergleich zu Deutschland beeinträchtigt würde.

6.2 Der Beteiligte zu 1 hat durch das von ihm absolvierte Hochschulstudium auf den Gebieten der Pädagogik und Psychologie besondere, für die Führung von Betreuungen allgemein nutzbare Kenntnisse erworben. Dabei ist die Prüfung dieser Voraussetzung des § 1 Abs. 1 Satz 2 BVormVG, die bei einem im Ausland erreichten Studienabschluss wie auch sonst anhand der Studienordnung und des Studienbuchs vorzunehmen ist, im vorliegenden Fall dadurch erleichtert, dass der Betroffene einen erheblichen Teil seines Studiums in Deutschland absolviert hat, hier seine Ausbildung zunächst auf die Staatsprüfung für das Lehramt ausgerichtet war und darüber Ausbildungsnachweise vorliegen. Danach hat der Beteiligte zu 1 sein Studium nicht auf Sprach- und Literaturwissenschaft im Fach Englisch beschränkt, sondern sich in erheblichem Umfang mit den Gebieten der Erziehungswissenschaft, der Didaktik und der Philosophie befasst und die praktische Anwendung der erworbenen psychologischen und didaktischen Fähigkeiten in mehreren Schulpraktika erprobt. Dies ist dem beim wissenschaftlichen Landesprüfungsamt Berlin eingereichten Verzeichnis der belegten Lehrveranstaltungen und Leistungsnachweisen zu entnehmen sowie in der vorgelegten Bescheinigung des Wissenschaftlichen Landesprüfungsamtes vom 3. August 1984 über die Anerkennung von verschiedenen Lehrtätigkeiten als Schulpraktika bestätigt. Dass diese Studieninhalte auch in ausreichender Qualität erworben wurden, ist durch die Bescheinigung des Wissenschaftlichen Landesprüfungsamtes vom 13.12.1996 belegt, wonach der Beteiligte zu 1 innerhalb der ersten Staatsprüfung den Prüfungsteil "Erziehungswissenschaft und der Philosophie (andere Sozialwissenschaft)" mit befriedigend (2,7) mit Erfolg abgelegt hat. Auf das Bestehen der staatlichen Abschlussprüfung für das Lehramt insgesamt kommt es für den Erwerb dieser Kenntnisse nicht an.

Dass vertiefte Kenntnisse im Bereich der Erziehungswissenschaft (Pädagogik und Didaktik) besondere, für die Führung von Betreuungen allgemein nutzbare Kenntnisse darstellen, ist in der Rechtsprechung anerkannt (BayObLG FamRZ 2004, 1232; FamRZ 2001, 306; OLG Dresden, FamRZ 2000, 847; Palandt-Diederichsen, BGB, 66. Aufl., Anh zu § 1836 (VBVG), § 4 Rn. 12 m.w.N.). Es kann mithin offen bleiben, ob und in welchem Maß der Beteiligte zu 1 zusätzlich seine Kenntnisse der Psychologie während seines Studiums an der Universität von Victoria noch vertieft hat und im besonderen Maße für den Umgang mit schizophrenen Patienten sensibilisiert worden ist. Es braucht auch der Frage nicht weiter nachgegangen zu werden, ob der erreichte Hochschulabschluss "Master of arts" für sich genommen oder ggf. zusammen mit den in Deutschland erworbenen Kenntnissen der Pädagogik dem Beteiligten im Aus- oder Inland Zugangsmöglichkeiten zu einer beruflichen Tätigkeit als Fachlehrer ermöglicht hat. Hierfür spricht allerdings, dass der Beteiligte zu 1 im Jahr 1991/92 als Lehrer an der Privaten Kant-Schule in Berlin angestellt und ferner am Fachbereich Erziehungs- und Unterrichtswissenschaften der TU Berlin als Seminarleiter tätig war.

7. Nach alledem sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG in der Person des Beteiligten zu 1 gegeben, weshalb er für seine Betreuertätigkeit Anspruch auf eine Vergütung von 31 EUR/Stunde hat. Bei einem Zeitaufwand von 29 Stunden errechnet sich damit eine Vergütung von 899 EUR, so dass zuzüglich Auslagen von 109,82 EUR und der Umsatzsteuer von 161,41 EUR ein Gesamtbetrag von 1.170,23 EUR festzusetzen ist. Dieser Betrag ist bereits ausgezahlt.

8. Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gebührenfrei (§ 131 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 FGG). Für eine Kostenerstattungsanordnung gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG besteht kein Anlass.

Ende der Entscheidung

Zurück