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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 06.05.2003
Aktenzeichen: 1 W 308/01
Rechtsgebiete: ZSEG


Vorschriften:

ZSEG § 15 Abs. 5 a. F.
ZSEG § 16 Abs. 1
1. Seit Einführung der kurzen Verjährung in § 15 V (a. F.) bzw. VI (n. F.) ZSEG kann aus dem bloßen Zeitablauf ohne Hinzutreten besonderer Umstände keine Verwirkung des Antragsrechts gem. § 16 I ZSEG bzw. des Anspruchs auf Erstattung zuviel gezahlter Sachverständigenentschädigung hergeleitet werden. Eine entsprechende Anwendung der §§ 7 GKG, 15 KostO scheidet aus.

2. Dem Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung gem. § 16 I ZSEG fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, wenn die vom Kostenbeamten festgestellte Entschädigung an den Sachverständigen ausgezahlt wurde und sich der Sachverständige gegenüber einem - auf die beantragte gerichtliche Festsetzung gestützten - Verlangen auf Erstattung zuviel gezahlter Entschädigung mit Erfolg auf Verjährung berufen kann und bereits beruft.

3. Die Verjährung des Anspruchs auf Erstattung zuviel gezahlter Entschädigung beginnt auch in den Fällen, die noch der zweijährigen Verjährung nach § 15 V ZSEG a. F. unterliegen, mit der Auszahlung der Entschädigung. § 201 BGB a. F. gilt für die kurze Verjährung nach § 15 V ZSEG a. F. nicht.

4. Die Einrede der Verjährung braucht nicht ausdrücklich erhoben zu werden, es genügt, dass der Sachverständige dem Antrag auf gerichtliche Festsetzung unter Hinweis auf Vertrauensschutz entgegentritt. Eine unzutreffende Berechnung der Verjährungsfrist ist unschädlich.


Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 1 W 308/01

in der Betreuervergütungssache

hier: Festsetzung der Sachverständigenentschädigung nach § 16 ZSEG,

Der 1. Zivilsenat des Kammergerichts hat auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss der Zivilkammer 87 des Landgerichts Berlin vom 23. März 2001 in der Sitzung vom 6. Mai 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde der Bezirksrevisorin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 23. März 2001, mit dem das Landgericht den Antrag der Bezirksrevisorin nach § 16 Abs. 1 Satz 1 ZSEG auf Festsetzung der Sachverständigenentschädigung für den Beteiligten zu 1 als unzulässig zurückgewiesen hat, ist gemäß § 16 Abs. 2 ZSEG zulässig, hat im Ergebnis aber keinen Erfolg. Das Landgericht hätte den Antrag der Bezirksrevisorin vom 19. Februar 2001, die am 26. Januar 1999 an den Beteiligten zu 1 ausgezahlte Entschädigung durch Beschluss nach § 16 Abs. 1 Satz 1 ZSEG festzusetzen, zwar nicht als verwirkt ansehen dürfen. Der Antrag erweist sich jedoch aus einem anderen Grund als unzulässig. Für eine richterliche Festsetzung der Entschädigung des Sachverständigen im Verhältnis zwischen der Staatskasse und dem Beteiligten zu 1 fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, nachdem sich der Beteiligte zu 1 im Beschwerdeverfahren zu Recht auf die am 19. Februar 2001 bereits eingetretene Verjährung eines etwaigen Rückerstattungsanspruchs berufen hat. Im Einzelnen:

1. Das Landgericht hat das Antragsrecht der Bezirksrevisorin gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 ZSEG als verwirkt angesehen und zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, es sei allgemein anerkannt, dass die Änderung einer zugunsten eines Sachverständigen erfolgten Entschädigungsfestsetzung zeitlich nicht unbegrenzt möglich sei. Auch im vorliegenden Fall verbiete der Vertrauensgrundsatz eine nachträgliche Kürzung der bereits durch den Kostenbeamten festgesetzten und ausgezahlten Entschädigung, weil der Beteiligte zu 1 mehr als zwei Jahre nach der Zahlungsanweisung darauf vertrauen könne und dürfe, dass die vor Jahren ausgezahlte Entschädigung nicht mehr zu seinem Nachteil abgeändert werde. Dem trotz Vorbefassung der Bezirksrevisorin erstmals mit Schreiben vom 19. Februar 2001 und damit illoyal verspätet gestellten Antrag nach § 16 Abs. 1 Satz 1 ZSEG stehe ein schutzwürdiges Vertrauen des Beteiligten zu 1 gegenüber.

Bedenken begegnet bereits die Annahme des Landgerichts, das Antragsrecht der Staatskasse nach § 16 Abs. 1 Satz 1 ZSEG könne als solches verwirkt sein. Im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit ist zwar die Verwirkung verfahrensrechtlicher Befugnisse - wie zum Beispiel die Verwirkung der Beschwerde - als Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung anerkannt (Jansen, FGG, 2. Aufl., § 21 Rn. 20; Keidel/Sternal, FGG, 15. Aufl., § 21 Rn. 44). Ein Antragsrecht, also das Recht zur erstmaligen Anrufung des Gerichts, kann jedoch grundsätzlich nicht verwirkt werden (Jansen, a. a. O., § 21 Rn. 21; Keidel/Sternal, a. a. O., § 21 Rn. 45; vgl. auch MünchKomm-BGB/Roth, BGB, 4. Aufl., § 242 Rn. 468). Insofern ist fraglich, ob dem unbefristeten Recht nach § 16 Abs. 1 Satz 1 ZSEG, die Entschädigung des Sachverständigen im Wege einer richterlichen Entscheidung festsetzen zu lassen, der Einwand der Verwirkung entgegengehalten werden darf oder ob allenfalls der mit Hilfe des Antrags nach § 16 Abs. 1 Satz 1 ZSEG verfolgte Anspruch der Staatskasse auf Erstattung zu viel gezahlter Entschädigung der Verwirkung unterliegt. Die Frage kann hier jedoch offen bleiben, weil es im Ergebnis darauf nicht ankommt. Auch die Verwirkung des im Wege des § 16 Abs. 1 ZSEG verfolgten Erstattungsanspruchs würde zur Unzulässigkeit des Antrags nach § 16 Abs. 1 Satz 1 ZSEG führen. In einem solchen Fall wäre das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nach § 16 Abs. 1 Satz 1 ZSEG zu verneinen.

Es begegnet jedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht den an keine Frist gebundenen Antrag der Bezirksrevisorin auf richterliche Festsetzung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 ZSEG bereits deshalb als verwirkt behandelt hat, weil er geraume Zeit nach der Auszahlungsanordnung des Kostenbeamten verspätet gestellt worden sei und ihm infolgedessen das schützenswerte Vertrauen des Beteiligten zu 1 in den Fortbestand der getroffenen Regelung entgegenstehe. Die aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) abgeleitete Verwirkung kommt nicht schon dann in Betracht, wenn der Inhaber des Rechts davon über einen längeren Zeitraum hinweg keinen Gebrauch gemacht hat. Erforderlich ist vielmehr, dass zu dem Zeitablauf noch besondere Umstände hinzutreten, die in einer Gesamtbeurteilung der Interessenlage die einschneidende Folge der Verwirkung gerechtfertigt erscheinen lassen (MünchKomm-BGB/Roth, a. a. O., § 242 Rn. 469). Das ist in einem Verfahren nach § 16 Abs. 1 ZSEG, welches die nachträgliche Kürzung einer bereits ausgezahlten Entschädigung zum Ziel hat, erst dann der Fall, wenn auf Seiten des Sachverständigen ein besonderer Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist, der seinen Grund nicht nur im Zeitablauf, sondern auch im Verhalten der Staatskasse hat (vgl. OLG Köln, JurBüro 1999, 320).

Die anders lautende frühere Rechtsprechung des Senats, wonach die Berechnung und Auszahlung der Sachverständigenentschädigung durch den Kostenbeamten nicht mehr im Wege des § 16 Abs. 1 ZSEG überprüft werden darf, wenn der Sachverständige nicht bis zum Ablauf des Kalenderjahres nach Verfahrensbeendigung auf die drohende Kürzung seiner Entschädigung hingewiesen worden ist (Senat, JurBüro 1981, 1871), hat unter den veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen keine Gültigkeit mehr. Die an § 7 GKG angelehnte Rechtsprechung stammt aus einer Zeit, als das ZSEG noch keine Bestimmung darüber enthielt, ab wann ein Anspruch der Staatskasse auf Erstattung zuviel gezahlter Entschädigung nicht mehr zurückgefordert werden kann. Erst das Gesetz zur Änderung von Kostengesetzen vom 9.12.1986 (BGBl. I, S. 2326) hat mit § 15 Abs. 5 ZSEG a. F. (jetzt § 15 Abs. 6 ZSEG) die Regelung getroffen, dass die an keine Frist gebundenen Ansprüche auf Erstattung zuviel gezahlter Entschädigung nach Ablauf einer bestimmten Frist verjähren. Seit dieser Gesetzesänderung gibt es in Anbetracht der eingeführten Verjährungsfrist von zwei Jahren (§ 15 Abs. 5 ZSEG a. F.) bzw. von 4 Jahren (§ 15 Abs. 6 ZSEG i. V. m. § 10 Abs. 2 Satz 1 GKG in der seit dem 1.1.2002 gültigen Fassung) keinen zwingenden Grund mehr, das allein auf dem Zeitablauf basierende Vertrauen des Sachverständigen in entsprechender Anwendung der §§ 7 GKG, 15 KostO zu schützen (vgl. Meyer/ Höver/Bach, ZSEG, 22. Aufl., § 15 Rn. 15.3; OLG Köln, JurBüro 1999, 320).

Das Rechtsinstitut der Verjährung gewährt dem Sachverständigen auch einen in zeitlicher Hinsicht lückenlosen Vertrauensschutz. In Literatur und Rechtsprechung wird zwar vereinzelt der Standpunkt vertreten, der (der Verjährung unterliegende) Erstattungsanspruch der Staatskasse entstehe in der Regel nicht mit der Anweisung der Entschädigung, sondern erst mit dem Erstattungsverlangen bzw. der richterlichen Entschädigungsfestsetzung (vgl. Müller, Der Sachverständige im gerichtlichen Verfahren, 3. Aufl. 1988, Rn. 928c; OLG Karlsruhe, Justiz 1991, 208). Erst durch die Änderung der Entschädigungsfestsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entfalle die Rechtsgrundlage für den zuviel gezahlten Betrag, so dass frühestens von diesem Zeitpunkt an Verjährung einsetzen könne (vgl. Müller, a. a. O., Rn. 928c und Rn. 900 ff.). Nach ganz herrschender und vom Senat geteilter Auffassung entsteht der Anspruch der Staatskasse auf Erstattung zu viel gezahlter Entschädigung jedoch bereits mit der Zahlung der überhöhten Entschädigung (OLG Hamm, JurBüro 2001, 487; Meyer/Höver/Bach, ZSEG, 21. Aufl., § 15, Rn. 14.2; Bayerlein/Roeßner, Praxishandbuch Sachverständigenrecht, 3. Aufl., §45 Rn. 17; auch Bleutge, ZSEG, 3. Aufl., § 15 Rn. 15). Bei dem Erstattungsanspruch handelt es sich nämlich um die Kehrseite der im ZSEG näher ausgestalteten Pflicht der Staatskasse zur Entschädigung. Die Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 ZSEG entsteht aber mit der Heranziehung des Sachverständigen und der Erledigung des ihm erteilten Auftrags, ohne dass es der Zahlungsaufforderung des Sachverständigen oder einer förmlichen Festsetzung der Entschädigung bedarf (vgl. Jessnitzer/Ulrich, Der gerichtliche Sachverständige, 11. Aufl., Rn. 527, Meyer/Höver/Bach, a. a. O., § 15 Rn 14.1 und § 1 Rn. 291; Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl., § 15 ZSEG Rn. 18). Das innerhalb einer Frist von 3 Monaten zu stellende Entschädigungsverlangen nach § 15 ZSEG bewirkt lediglich, dass der Anspruch auf Entschädigung nicht erlischt (§ 15 Abs. 2 ZSEG). Berechnung und Auszahlung der Entschädigung stehen grundsätzlich unter dem Vorbehalt einer anderweitigen Festsetzung durch das Gericht nach § 16 Abs. 1 ZSEG, der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle kann sie zudem aus eigener Entschließung ändern (OVG Lüneburg, KostRsp. ZuSEG § 16 Nr. 38; LG Krefeld. KostRspr. ZuSEG § 16 Nr. 45; Meyer/Höver/Bach, ZSEG, 22. Aufl. § 15 Rn. 15.1.; Bleutge, a. a. O. § 15 Rn. 14; Bayerlein, a. a. O., § 45 Rn. 15). Demnach bedarf es keiner Neufestsetzung der Entschädigung oder Aufforderung zur Rückzahlung, um den Erstattungsanspruch entstehen zu lassen. Soweit ein solches Rückzahlungsverlangen erforderlich ist, um den Erstattungsanspruch fällig zu stellen, kann es darauf für den Beginn der Verjährung nicht ankommen, da die vom Gesetzgeber in § 15 Abs. 5 ZSEG a. F. getroffene Verjährungsregelung sonst leerlaufen würde.

Mithin besteht im Verfahren nach § 16 Abs. 1 ZSEG für einen von Amts wegen zu beachtenden, nur auf das Zeitmoment abstellenden Vertrauensschutz des Sachverständigen kein Bedarf. Der Einwand der Verwirkung kann nach allgemeinen Grundsätzen nur dann durchgreifen, wenn neben dem erforderlichen Zeitmoment weitere Umstände hinzukommen, die das Verhalten des Antrags- bzw. Anspruchsstellers als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen (Jansen, a. a. O., § 21 Rn. 20; Bayerlein/Roeßner, a. a. O. § 45 Rn. 21; Bleutge, a.a.O. § 15 Rn. 14).

Gemessen an diesen Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall keine Umstände vor, die den Antrag der Bezirksrevisorin, im Wege der richterlichen Festsetzung eine Herabsetzung der dem Sachverständigen zustehenden Entschädigung zu erreichen, bereits an der Verwirkung des etwaigen Rückforderungsanspruchs scheitern lassen. Zwischen der Auszahlung der Sachverständigenentschädigung auf Anweisung vom 26. Januar 1999 und dem Antrag auf richterliche Festsetzung dieser Entschädigung vom 19. Februar 2001 liegen zwar mehr als zwei Jahre, was in Anbetracht der seinerzeit bestehenden Verjährungsfrist von zwei Jahren als längerer Zeitraum gelten muss. Doch wurde gegenüber dem Beteiligten zu 1 in dieser Zeit nicht der Eindruck erweckt, es solle endgültig bei der für die erbrachte Gutachtenleistung ausgezahlten Entschädigung verbleiben. Die Stellungnahmen der Bezirksrevisorin im Verfahren über den Kostenansatz reichen hierfür schon deswegen nicht aus, weil der Beteiligte zu 1 als Sachverständiger an dem Kostenansatz gegen die als Kostenschuldnerin in Anspruch genommene frühere Betreuerin nicht beteiligt war. Für ihn konnte nur der Zeitablauf Vertrauen in den Bestand der Entschädigung begründen. Allein, dass der Beteiligte zu 1 über zwei Jahre hinweg keine Kenntnis von irgendwelchen Beanstandungen der Staatskasse erhielt, macht ihn jedoch noch nicht besonders schutzwürdig (Jessnitzer/Ulrich, a. a. O., Anm. 270 zu Rn. 545, gegen OLG Zweibrücken, Rpfl 1991, 84).

2. Gleichwohl ist die Frage, ob die gemäß Auszahlungsanordnung vom 26. Januar 1999 an den Sachverständigen gezahlte Entschädigung überhöht war, einer sachlichen Prüfung und Entscheidung im Verfahren nach § 16 Abs. 1 ZSEG nicht mehr zugänglich. Denn das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die gerichtliche Festsetzung der Sachverständigenentschädigung im Verhältnis zwischen Staatskasse und dem Beteiligten zu 1 ist entfallen, nachdem sich der Beteiligte zu 1 im Beschwerdeverfahren zu Recht auf die am 19. Februar 2001 bereits eingetretene Verjährung eines etwaigen Rückerstattungsanspruchs berufen hat.

a) Gemäß § 15 Abs. 5 ZSEG a. F., welcher hier nach der Übergangsvorschrift des § 18 ZSEG anzuwenden ist, verjähren Ansprüche auf Erstattung zuviel gezahlter Entschädigungen in zwei Jahren. Dabei findet § 10 Abs. 3 GKG (a. F.) entsprechende Anwendung, der in Satz 1 wiederum auf die Verjährungsregelungen des BGB (a. F.) für den vor Ablauf des 31.12.2001 abgeschlossenen Tatbestand verweist.

Die Berechnung dieser zweijährigen Verjährungsfrist war für das bisherige Recht umstritten. Zum Teil wurde die Auffassung vertreten, die Verjährung beginne gemäß § 201 BGB a. F. erst mit Ablauf des Jahres, in dem die Entschädigung ausgezahlt worden sei (Meyer/Höver/Bach, a. a. O., § 15. Rn. 14.2; Bleutge, a. a. O., § 15 Rn.15). Die Gegenmeinung ließ die Verjährung nach § 198 BGB a. F. bereits mit der Auszahlung der Entschädigung beginnen, weil zu diesem Zeitpunkt auch der Anspruch auf Rückerstattung der zuviel gezahlten Entschädigung entsteht (OLG München NJW-RR 2000, 143; OLG Hamm JurBüro 2001, 487; Hartmann, a. a. O., §15 ZSEG Rn. 20; Bayerlein/Roeßner, a. a. O., § 45 Rn. 16f.; Jessnitzer/Ullrich, a.a.O., Rn. 544). Diese Auffassung verdient den Vorzug. Der einheitliche Beginn der kurzen Verjährungsfrist mit Jahresende nach § 201 BGB a. F. war nur für die in §§ 196, 197 BGB a. F. genannten Ansprüche vorgesehen. Unter diese Bestimmungen fiel zwar der Entschädigungsanspruch des Sachverständigen (§ 196 Abs. 1 Nr. 17 BGB a. F.), nicht aber der Rückforderungsanspruch der Staatskasse gegen den Sachverständigen. Auch § 10 Abs. 3 GKG, auf den § 15 Abs. 5 ZSEG verweist, enthält keinen Hinweis, dass § 201 BGB a. F. entsprechend gelten sollte. Vielmehr wird in § 10 Abs. 3 Satz 1 GKG lediglich bestimmt, dass auf die Verjährung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden sind. Das bedeutet aber, dass es bei der allgemeinen Regelung des § 198 BGB a.F., der die Verjährung mit der Entstehung des Anspruchs beginnen lässt, verbleibt.

Auch eine analoge Anwendung von § 201 BGB a. F. kommt nicht in Betracht. Es fehlt hierfür an einer Regelungslücke im Gesetz. Der Gesetzgeber hat in den Kostenvorschriften wie § 10 Abs. 1 und 2 GKG oder § 17 Abs. 1 und 2 KostO jeweils zum Ausdruck gebracht, wann er den Beginn der Verjährung hinausschieben und erst mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres ansetzen wollte. Die hierzu im Gegensatz stehende Formulierung des § 15 Abs. 5 ZSEG zeigt, dass es für die Erstattungsansprüche der Staatskasse beim normalen Verjährungsbeginn des § 198 BGB zu bleiben hatte. Gegenteiliges lässt sich auch nicht der Neufassung von § 15 Abs. 6 ZSEG entnehmen, wonach in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 2 Satz 1 GKG die Verjährungsfrist von 4 Jahren mit Schluss des Kalenderjahres beginnt, in welchem die überhöhte Entschädigung ausgezahlt wurde. Die Neuregelung der Verjährungsvorschriften zeigt lediglich, dass der alte Rechtszustand im Hinblick auf die zunehmend längere Dauer gerichtlicher Verfahren als unbefriedigend empfunden wurde. Es ist auch zu bedenken, dass die Rechtsprechung bis zur Einführung der Verjährungsfrist von zwei Jahren in § 15 Abs. 5 ZSEG a. F. von noch kürzeren Fristen zur Begründung des Vertrauensschutzes des Sachverständigen ausging.

Demnach ist die Verjährung eines etwaigen Erstattungsanspruchs der Staatskasse gegen den Beteiligten zu 1 noch vor Beginn dieses Verfahrens eingetreten. Denn die Auszahlung der Entschädigung an den Beteiligten zu 1 erfolgte aufgrund der Auszahlungsverfügung vom 26. Januar 1999. Es ist nicht ersichtlich, dass die Verjährung vor dem Ablauf der Frist im Februar 2001 gehemmt war oder unterbrochen worden ist, insbesondere liegt keine an den Sachverständigen gerichtete Aufforderung zur Rückzahlung der erhaltenen Entschädigung vor (§ 10 Abs. 3 Satz 2 GKG a. F. i. V. m. § 15 Abs. 5, 2. Hs. ZSEG a. F.).

b) Der Eintritt der Verjährung ist im vorliegenden Verfahren auch zu berücksichtigen. Die Verjährung ist zwar nicht wie die Frist nach §§ 7 GKG, 15 KostO, von Amts wegen zu beachten, vielmehr gilt aufgrund der Verweisung in § 15 Abs. 5, 2. Hs. ZSEG a. F., § 10 Abs. 3 Satz 1 GKG, dass sie ein auf Einrede geltend zu machendes Leistungsverweigerungsrecht (§ 222 BGB a. F.) begründet. Doch ist dem Beteiligten zu 1 die im Schreiben der K vom 24. September 2002 zum Ausdruck kommende Einrede der Verjährung zuzurechnen. Hierbei ist unschädlich, dass der Beteiligte zu 1 das Schreiben vom 24. September 2002 nicht selbst unterzeichnet hat. Denn nach den Umständen ist davon auszugehen, dass der Beteiligte zu 1 entweder seinen Entschädigungsanspruch an die K abgetreten hat, was rechtlich möglich ist (vgl. Meyer-Höver, a. a. O., § 15 Rn. 2.3 und 2.4), oder dass er die K ermächtigt hat, die im Zusammenhang mit der Entschädigung stehenden Rechte im eigenen Namen geltend zu machen. Der Beteiligte zu 1 war bereits bei seiner Bestellung als Sachverständiger für die K tätig, was sich dem Beweisbeschluss des Landgerichts vom 14. November 1997 entnehmen lässt. Auch das erstattete Gutachten vom 6. April 1998 trägt das Logo der K. Die Rechnung vom 23. Dezember 1998 für das Sachverständigengutachten ist nur noch von der K ausgestellt und der berechnete Entschädigungsbetrag wurde dementsprechend an den Beteiligten zu 1 auf das Konto der K angewiesen.

Nicht entscheidungserheblich ist auch der Umstand, dass im Schreiben der K vom 24. September 2002 die Verjährung des Rückforderungsanspruchs rechtlich unzutreffend abgeleitet und berechnet ist. Maßgeblich ist allein, dass die Verfasser des Schreibens dem Antrag auf gerichtliche Festsetzung im Hinblick auf den Zeitablauf entgegengetreten sind.

Das Rechtsschutzinteresse an der Antragstellung nach § 16 ZSEG lässt sich auch nicht aus anderen Gesichtspunkten herleiten. Insbesondere ist es für das laufende Kostenansatzverfahren gemäß § 14 KostO nicht erforderlich, dass zuvor die Entschädigung des Sachverständigen nach § 16 Abs. 1 ZSEG festgesetzt wird. Denn diese Entscheidung wirkt nicht zu Lasten des Kostenschuldners (§ 16 Abs. 4 ZSEG).

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 16 Abs. 5 ZSEG).

Ende der Entscheidung

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