Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 06.02.2004
Aktenzeichen: 1 W 33/04
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 67 Abs. 1 Satz 6
1. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers neben dem anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigen kommt nach § 67 Abs. 1 Satz 6 nur in Ausnahmefällen in Betracht. Ein solcher kann vorliegen, wenn der Rechtsanwalt zugleich die Interessen eines anderen Verfahrensbeteiligten wahrnimmt und deshalb ein Interessenkonflikt nicht auszuschließen ist.

2. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 67 FGG kann von dem Betroffenen grundsätzlich nicht angefochten werden (im Anschluss an BGH, FamRZ 2003, 1275). Ob etwas anderes gilt, wenn es an jeglicher verfahrensrechtlicher Grundlage für die Bestellung fehlt, wird offen gelassen.


Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 1 W 33/04

in dem Betreuungsverfahren

betreffend Herrn ... geboren am ...

Der 1. Zivilsenat des Kammergerichts hat auf die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der Zivilkammer 87 des Landgerichts Berlin vom 5. Januar 2004 am 6. Februar 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die Beschwerde des Betroffenen ist unzulässig.

Das Rechtsmittel des Betroffenen richtet sich dagegen, dass ihm das Landgericht gemäß §§ 67 Abs. 1 Satz 1, 69 g Abs. 5 Satz 1 FGG die Beteiligte zu 1. als Verfahrenspflegerin im Beschwerdeverfahren bestellt hat. Unabhängig davon, dass Maßnahmen des Landgerichts im Beschwerdeverfahren anders als Verfügungen des Gerichts erster Instanz nicht der Anfechtung nach § 19 FGG unterliegen (vgl. Senat, FamRZ 1996, 357 mit Anmerkung von Bienwald), ist die Bestellung und Auswahl eines Verfahrenspflegers nach § 67 FGG für den Betroffenen unanfechtbar (vgl. Senat, a. a. O.; BayObLG, FamRZ 1993, 1106). Die Bestellung eines Verfahrenspflegers gemäß § 67 FGG stellt keine den Rechtszug abschließende Entscheidung dar und soll nur den Fortgang des Verfahrens fördern. Sie greift auch nicht in so einschneidender Weise in die Rechte des Betroffenen ein, dass ihre selbständige Anfechtbarkeit unbedingt geboten wäre. Diese vom Senat in ständiger Rechtsprechung vertretene Ansicht hat der Bundesgerichtshof in einer auf Vorlage des Oberlandesgericht Köln (vgl. FamRZ 2000, 492) ergangenen Entscheidung ausdrücklich bestätigt (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2003, XII ZB 169/99, veröffentlicht in FamRZ 2003, 1275).

Ob die selbständige Anfechtbarkeit der Zwischenentscheidung in Ausnahmefällen zu bejahen wäre, wenn es an jeglicher verfahrensrechtlicher Grundlage für die Bestellung eines Verfahrenspflegers fehlt (vgl. Bienwald, zu BGH, a. a. O., S. 1277 unter d.), kann offen bleiben. Dieser Fall ist nicht schon deswegen gegeben, weil die Betroffene im Beschwerdeverfahren von einem Rechtsanwalt vertreten wird und § 67 Abs. 1 Satz 6 FGG bestimmt, dass die Bestellung in einem solchen Fall unterbleiben "soll". Zum einen zeigt die Vorschrift, dass in atypischen Fällen das Nebeneinander von Verfahrenspflegschaft und anwaltlicher Vertretung im Interesse des Betroffenen erforderlich sein kann (Keidel/Kayser, FGG, 15. Aufl., § 67 Rn. 16). Zum anderen entbehrt es nicht jeglicher gesetzlichen Grundlage, wenn das Landgericht die Bestellung der Verfahrenspflegerin für erforderlich gehalten hat, weil Rechtsanwalt ... gleichzeitig die Interessen des Herrn ... wahrnehme, die nach dem gegenwärtigen Sachstand nicht mit denjenigen der Betroffenen überstimmten. Diese Erwägung findet im Gesetz eine Stütze, da ein Rechtsanwalt nur dann als geeigneter Verfahrensbevollmächtigter im Sinne von § 67 Abs. 1 Satz 6 FGG angesehen werden muss, wenn er die Interessen der Betroffenen wahrnehmen kann, ohne in Konflikt mit den gleichzeitig wahrzunehmenden Interessen eines anderen Beteiligten zu geraten.

Über den beim Landgericht gestellten Antrag auf Akteneinsicht wird das Landgericht zu entscheiden haben.

Die Entscheidung ergeht gemäß § 131 Abs. 3 KostO gerichtsgebührenfrei.

Ende der Entscheidung

Zurück