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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 09.11.2004
Aktenzeichen: 1 W 347/02
Rechtsgebiete: KostO


Vorschriften:

KostO § 17 Absatz 2 i.d.F. vor dem 2.1.2002
1. Die Verjährung euoparechtswidrig zuviel gezahlter Handelsregistergebühren beginnt auch nach § 17 Absatz 2 KostO i.d.F. vor dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001, BGBl. I S. 3138, mit der Zahlung der Gebühren und nicht erst mit der Aufhebung des Kostenansatzes zu laufen (Bestätigung des Beschlusses vom 15. Oktober 2002, 1 W 7734/00, KG-Report 2003, 28= Rpfleger 2003, 149 = FGPrax 2003, 89 = JurBüro 2003, 31).

2. Sind dem Kostenschuldner von ihm gezahlte Handelsregistergebühren zurückzuzahlen, ist der zu erstattende Betrag nicht zu verzinsen. Der Senat hält an seiner zu § 5 GKG a.F. entwickelten Rechtsprechung (Beschluss vom 6. November 2001, 1 W 8818/00, KG-Report 2002, 188 = BRAGO-Report 2002, 31) fest.


Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 1 W 343/02 1 W 347/02

In der Handelsregistersache

hat der 1. Zivilsenat des Kammergerichts in der Sitzung am 9. November 2004 auf die weiteren Beschwerden der Gesellschaft gegen die Beschlüsse des Landgerichts Berlin vom 16. Juli 2002 - 102 T 2/02 - durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Sieveking und die Richter am Kammergericht Dr. Wimmer und Dr. Müther beschlossen:

Tenor:

Die weiteren Beschwerden werden zurückgewiesen.

Gründe:

I. Die weiteren Beschwerden sind zulässig, insbesondere sind sie vom Landgericht nach § 14 Absatz 3 Satz 2 KostO zugelassen worden. Die weiteren Beschwerden sind aber unbegründet, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf Rechtsfehlern beruht, auf die die weitere Beschwerde allein mit Erfolg gestützt werden kann, § 14 Absatz 3 Satz 3 KostO in Verbindung mit §§ 546f. ZPO.

1. Beschwerde zum Aktenzeichen 1 W 343/02

Soweit die Gesellschaft die Kostenrechnung vom 13. Juni 1990 beanstandet und insoweit eine Neuberechnung unter Berücksichtigung einer europarechtskonformen Auslegung der Regelung des § 26 KostO entsprechend der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes und eine Verzinsung des Rückzahlungsbetrages verlangt, hat das Landgericht die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Erinnerung für unbegründet gehalten, weil der Rückerstattungsanspruch verjährt sei und der Bnnnnnnn die entsprechende Einrede erhoben hat. Diese Rechtsauffassung steht mit der Rechtsprechung des Senats im Einklang und lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

Nach der gemäß § 161 Satz 1 KostO maßgeblichen früheren Fassung des § 17 Absatz 2 KostO verjähren Ansprüche auf Rückerstattung in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Diese Regelung ist vom Landgericht zu Recht dahin verstanden worden, dass die Verjährungsfrist bereits mit der Zahlung der angeforderten Kosten begann (so Senat, KGR 2003, 28 = Rpfleger 2003, 149; OLG Düsseldorf Rpfleger 1988, 887 = MDR 1988, 507; BayObLGZ 2000, 256 = FGPrax 2000, 255) und nicht erst mit der Aufhebung oder Berichtigung des Kostenansatz auf dem die Zahlung beruht (so aber OLG Köln NJW-RR 1992, 1086 = Rpfleger 1992, 317; Korintenberg/Lappe, Kostenordnung, 15. Aufl., § 17 Rn. 17). Denn der Rückerstattungsanspruch folgt den gleichen Regeln wie der Anspruch auf Zahlung der Kosten. Dieser wird aber bereits unabhängig von der Erstellung eines Kostenansatzes fällig, § 7 KostO, so dass ein Abstellen auf die Abänderung des Kostenansatzes nicht gerechtfertigt ist. Allein der Hinweis auf die rechtliche Einordnung des Kostenansatzes als Justizverwaltungsakt ändert hieran nichts, weil sich aus dieser Einordnung nicht ergibt, dass angesichts der abweichenden Regelungen in der Kostenordnung auf allgemeine verwaltungsrechtliche Grundsätze zurückgegriffen werden könnte (vgl. Senat, KGR 2003, 28 = Rpfleger 2003, 149; im Einzelnen BayObLGZ 2000, 256 = FGPrax 2000, 255).

Das Landgericht hat jedenfalls im Ergebnis zu Recht auch angenommen, dass die Erhebung der Einrede durch den Bnnnnnnn wirksam ist. Dass dieser nicht aufgrund des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung an der Erhebung der Einrede gehindert ist, wie die Beteiligte meint, ergibt sich schon aus dem Vorhandensein einer Verjährungsregelung und folgt im Übrigen daraus, dass der Gesetzgeber in den aus Anlass des Inkrafttretens des Handelsregistergebühren-Neuordnungsgesetzes vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1410) geschaffenen Übergangsvorschriften des neu eingefügten und ab dem 1. Dezember 2004 geltenden § 164 KostO die Verjährung von Rückerstattungsansprüchen für Altfälle in Absatz 1 Satz 3 ausdrücklich angeordnet hat. Andere Gesichtspunkte, die die Erhebung der Einrede als treuwidrig erscheinen lassen könnten, trägt die Beteiligte nicht vor.

2. Beschwerde zum Aktenzeichen 1 W 347/02

Wegen der beiden Kostenrechnungen vom 12. Juni 1998, der Kostenrechnungen vom 6. Mai und 7. August sowie vom 21. Mai 1996, hinsichtlich derer die Beteiligte die Verzinsung der bereits zurückgezahlten Rückerstattungsbeträge verlangt, hat das Landgericht die Beschwerde zurückgewiesen, weil eine Verzinsungspflicht gesetzlich nicht vorgesehen ist und sich auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung der Regelungen des Bereicherungsrechts ergibt. Auch diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.

Das Landgericht hat über die Beschwerde der Gesellschaft zu Recht im Verfahren nach § 14 KostO entschieden. Denn der Anspruch auf Verzinsung des Rückzahlungsanspruches wird als Nebenleistung der Hauptforderung, nämlich des Kostenrückerstattungsanspruches geltend gemacht, für den das Verfahren nach § 14 KostO gilt (siehe jetzt § 164 Absatz 2 Satz 1 KostO), so dass das Verfahren insgesamt nach dieser Vorschrift zu beurteilen ist (BayObLG NJW 1999, 1194 = Rpfleger 1999, 236; OLG Hamm NJW-RR 2001, 1440 = Rpfleger 2001, 99). Das Landgericht hat auch einen Anspruch der Gesellschaft auf Verzinsung der gezahlten und aufgrund der die ursprünglichen Kostenrechnungen abändernden vorläufigen Kostenrechnungen zurückgezahlten Beträge rechtsfehlerfrei verneint.

Der Anspruch auf Rückerstattung von Gerichtskosten ist selbst im Gesetz nicht geregelt, sondern wird in § 17 Absatz 2 KostO, der die Verjährung dieses Anspruchs betrifft, vorausgesetzt. Eine gesetzliche Regelung, die die Verzinsung anordnen würde, besteht nicht. Eine Verzinsungspflicht lässt sich auch nicht aus der Anfügung des § 17 Absatz 4 KostO durch das Gesetz vom 10. Dezember 2001 (Art. 17 ERJuKoG, BGBl. I S. 3422, 3434) herleiten, der eine Verzinsungspflicht, allerdings nach § 161 KostO erst mit seinem Inkrafttreten am 15. Dezember 2001, ausschließt. Denn die Vorschrift sagt nichts über die Rechtslage vor ihrem Inkrafttreten aus. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 6. November 2001 zum Gerichtskostengesetz (KG-Report 2002, 188 = BRAGO-Report 2002, 31) ausgesprochen hat, ist daher eine Verzinsungspflicht zu verneinen, weil es an einer eine solche Pflicht aussprechenden Norm fehlt. Insoweit kann auch nicht auf die allgemeinen Grundsätze des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches und die Regelungen des Bereicherungsrechts zurückgegriffen werden, weil das Kostenrecht eine umfassende spezialgesetzliche Regelung erfahren hat, die keine durch die allgemeinen Vorschriften auszufüllende Lücke aufweist (vgl. im Einzelnen Senat, KG-Report 2002, 188, und OLG Celle, NJW 2002, 1133). Daran hält der Senat trotz der abweichenden Auffassung anderer Obergerichte fest.

3. Das Verfahren der Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 14 Absatz KostO a.F.).

Ende der Entscheidung

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