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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 23.09.2003
Aktenzeichen: 1 W 36/03
Rechtsgebiete: NamÜbK, PStV


Vorschriften:

NamÜbK Art. 2 Abs. 1
PStV § 2 Abs. 1
1. Ist eine Eintragung von Familien- und Vornamen gemäß Art. 2 NamÜbK in ein Personenstandsbuch anhand einer fremdsprachigen Urkunde vorzunehmen, die die Namen ebenfalls in lateinischer Schrift wiedergibt, so sind die in der fremden Sprache vorhandenen Eigentümlichkeiten der Schriftzeichen jedenfalls dann zu übernehmen, wenn der Abweichung nur eine diakritische Funktion zukommt. Das ist auch dann der Fall, wenn die Eigentümlichkeit der fremden Sprache nicht in der Hinzufügung eines im deutschen Alphabet nicht verwendeten zusätzlichen Zeichens besteht, sondern in der Weglassung eines Buchstabenbestandteils, die den Buchstaben lediglich diakritisch verändert.

2. Nach diesem Grundsatz sind die türkischen Schriftzeichen "I/i" und "I/i" jeweils unverändert entsprechend der Schreibweise im türkischen Namen einzutragen.


KAMMERGERICHT Beschluss

Geschäftsnummer: 1 W 34/03 1 W 35/03 1 W 36/03 1 W 37/03 1 W 38/03

in der Personenstandssache

betreffend die Berichtigung der Einträge Nrn.

Der 1. Zivilsenat des Kammergerichts hat auf die sofortigen weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 8) gegen den Beschluss der Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin vom 6. Dezember 2002 in der Sitzung vom 23. September 2003 beschlossen:

Tenor:

Die weiteren Beschwerden werden nach einem Wert von 3.000 Euro zurückgewiesen.

Gründe:

Die sofortigen weiteren Beschwerden sind gemäß §§ 47, 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 PStG, §§ 27, 29 FGG zulässig. Sie sind aber nicht begründet, denn die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einem Rechtsfehler, auf den die sofortigen weiteren Beschwerden mit Erfolg allein gestützt werden können (§ 27 Abs. 1 S. 2 FGG i.V.m. §§ 546 f. ZPO).

Das Landgericht hat die Voraussetzungen für die beantragten Berichtigungen der Eintragungen der Familiennamen der Beteiligten zu 1) bis 7) in den Geburtenbüchern gemäß § 47 Abs. 1 S. 1 PStG rechtlich zutreffend bejaht Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht davon ausgegangen, dass auf Grund des Auszugs aus dem türkischen Familienregister, der türkischen Personalausweise und der weiter vorgelegten Urkunden nachgewiesen ist, dass der Familienname der Beteiligten zu 1) und 2) - und damit auch der Beteiligten zu 3) bis 7) - nicht wie in den Geburtenbüchern eingetragen, sondern nach dem gemäß § 10 Abs. 1 EGBGB maßgebenden türkischen Recht in türkischer Sprache richtig lautet. Insoweit erinnert die Beteiligte zu 8) nichts, so dass auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden kann.

Das Landgericht hat auch zu Recht angenommen, dass der in dem Familiennamen enthaltene türkische Buchstabe "I" in den Berichtigungsvermerken in dieser Form (ohne i-Punkt) und nicht als "I" wiederzugeben ist, obwohl die deutsche Sprache das Schriftzeichen "I" nicht kennt. Gemäß § 2 Abs. 1 PStV i.V.m. § 70 Nr. 1 PStG werden die Personenstandsbücher in deutscher Sprache geführt, die in deutscher oder lateinischer Schrift niedergelegt wird (vgl. § 49 Abs. 1 S. 1 der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihrer Aufsichtsbehörden (DA)). Danach sind auch Namen, die nach dem Recht eines ausländischen Staates geführt werden, regelmäßig in den Schriftzeichen der deutschen Sprache wiederzugeben. Dieser Grundsatz wird jedoch durch das Übereinkommen über die Angabe von Familiennamen und Vornamen in den Personenstandsbüchern vom 13. September 1973 (BGBl. II 1976, 1474 ff. und 1977, 254, NamÜbK) eingeschränkt, welches geltendes deutsches Recht ist. Gemäß Art. 2 Abs. 1 NamÜbK soll die Eintragung von Namen in Personenstandsbüchern buchstabengetreu ohne Änderung oder Übersetzung vorgenommen werden, wenn zu diesem Zweck eine Urkunde vorgelegt wird, die den Namen in den gleichen Schriftzeichen wiedergibt wie in denjenigen der Sprache, in der die Eintragung vorzunehmen ist. Nach Art. 2 Abs. 2 NamÜbK sind die in diesen Namen enthaltenen diakritischen Zeichen ebenfalls wiederzugeben, selbst wenn die Sprache, in der die Eintragung vorgenommen werden soll, solche Zeichen nicht kennt.

Es kann offen bleiben, ob Art. 2 Abs. 1 NamÜbK dahin zu verstehen ist, dass "gleiche Schriftzeichen" bereits dann vorliegen, wenn die Sprache, in welcher der Name in der Urkunde wiedergegeben ist, und die Sprache, in der die Eintragung vorzunehmen ist, die gleiche Schriftart verwenden, und es nicht erforderlich ist, dass sämtliche Schriftzeichen, mit denen der Name in der Urkunde niedergelegt ist, sich auch in der Eintragungssprache wiederfinden. Dafür spricht nach Auffassung des Senats der Zweck des Übereinkommens, das gemäß seiner Präambel eine einheitliche Angabe von Namen in den Personenstandsregistern der einzelnen Staaten gewährleisten soll (vgl. BTDrucks 7/5203, S. 9; BGH StAZ 1994, 42, 44). Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn auch Zusatzzeichen oder einzelne Buchstaben der Urkundensprache, die die Eintragungssprache nicht kennt, bei der Namenseintragung übernommen werden. Sprachen, die sich der gleichen Schriftart bedienen - hier der lateinischen -, können hinsichtlich einzelner Schriftzeichen Besonderheiten aufweisen; z.B. ist das Schriftzeichen der deutschen Sprache "ß" den anderen Sprachen, die die Lateinschrift verwenden, fremd, die türkische Sprache kennt auch die Buchstaben des deutschen Alphabets "q", "w" und "x" nicht. Müssten solche einzelnen Schriftzeichen gemäß Art. 3 NamÜbK transliteriert werden, führte dies zu (teilweise) abweichenden und in Ermangelung diesbezüglicher Transliterationsnormen uneinheitlichen Personenstandseinträgen. Auch der deutsche Gesetzgeber ist von einem abstrakten Verständnis des Begriffs "gleiche Schriftzeichen" in Art. 2 Abs. 1 bzw. "andere Schriftzeichen" in Art. 3 Abs. 1 NamÜbK und der Übernahme der in der fremden Sprache jeweils vorhandenen Eigentümlichkeiten in den Personenstandseintrag ausgegangen (vgl. BTDrucks., a.a.O. zum Schriftzeichen "ß").

Jedenfalls ist die sprachliche Eigentümlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 2 NamÜbK in den Personenstandseintrag zu übernehmen, wenn die Urkunden- und die Eintragungssprache die gleiche Schriftart verwenden und der Abweichung nur eine diakritische Funktion zukommt. Das gilt auch, soweit die Eigentümlichkeit der fremden Sprache nicht in der Hinzufügung eines im deutschen Alphabet nicht verwendeten zusätzlichen Zeichens besteht, sondern in der Weglassung eines Buchstabenbestandteils, die den Buchstaben lediglich diakritisch verändert, denn Art. 2 Abs. 2 NamÜbK ist entsprechend dem oben genannten Zweck des Übereinkommens weit auszulegen. Dieses Verständnis kann auch der Dienstanweisung (§§ 49 Abs. 1 S. 3, 57 Abs. 2 S. 3, 58 Abs. 3 S. 1 DA), die sich nach dem NamÜbK richten will, zu Grunde gelegt werden, wenn sich die Namensgebung nach ausländischem Recht richtet.

Vorliegend soll die Eintragung, unter der auch eine Berichtigung nach § 47 Abs. 1 S. 1 PStG zu verstehen ist, auf Grund von Urkunden erfolgen, in denen der Familienname in der gleichen Schriftart wiedergegeben wird, wie in derjenigen der deutschen Sprache. Die türkische Sprache wird (seit 1928) ebenfalls in lateinischer Schrift niedergelegt, auch soweit sie Zusatzzeichen enthält, mit denen das Alphabet der Römer weiterentwickelt und verändert worden ist. Sie weist zwei Formen des lateinischen Buchstabens "I" mit unterschiedlichen Lautwerten auf, nämlich "I/i" und "I/i" (vgl. Brockhaus, Die Enzyklopädie in 24 Bänden, 20. Aufl., Stichworte "I" und "türkische Sprache"; Meyers Enzyklopädisches Lexikon in 25 Bänden, 9. Aufl., Stichwort "I"). Das türkische Schriftzeichen "I/i" steht dem griechischen Jota nicht gleich und ist im Übrigen dem griechischen Alphabet auch nicht entlehnt worden, so dass die von der Beteiligten zu 8) befürwortete Transliteration gemäß der für griechische Buchstaben geltenden ISO Normempfehlung ISO R 843 (abgedruckt in Simader/Suppa, Handakten für die standesamtliche Arbeit, Heft 15) nicht in Betracht kommt.

Die Weglassung des i-Punkts auf dem türkischen Kleinbuchstaben "I" hat auch lediglich eine diakritische Funktion. Zu den diakritischen Zeichen gehören insbesondere Akzente, Häkchen und Punkte über oder unter einem Buchstaben, die - wie z.B. bei dem deutschen Schriftzeichen "ä" - die Aussprache markieren (vgl. Hepting/Gaaz, Personenstandsrecht, Stand April 2003, § 2 Rn. 11 a). Die Weglassung des i-Punkts ist wie ein diakritisches Zeichen zu behandeln, denn diese Schreibweise dient - ebenso wie die Hinzufügung des Punkts auf dem Großbuchstaben "I" - lediglich der besonderen Kennzeichnung eines Buchstabens, der in der türkischen Sprache in zwei Varianten vorhanden ist. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass die türkische Sprache die Schriftzeichen "I/i" und "I/i" - wie z.B. auch die Schriftzeichen "O/o" und "Ö/ö" - jeweils als gesonderte Buchstaben bewertet; entscheidend für die Einordnung der Abweichung ist, dass beide Schriftzeichen auf die selbe Grundform zurückgehen.

Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht angenommen, dass die unveränderte Eintragung des Schriftzeichens "I" nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil dieses dem deutschen bzw. lateinischen Alphabet schlechthin fremd wäre (vgl. dazu OLG Celle, StAZ 1998, 176, 177; s. aber auch LG Stuttgart, StAZ 1986, 168 und Staudinger/Hepting, BGB, 13. Aufl., Art. 10 EGBGB Rn. 38). Auch in der türkischen Schreibweise lässt sich das Schriftzeichen ohne weiteres dem Buchstaben "I/i" dieses Alphabets zuordnen. Der erst im Spätmittelalter hinzugefügte i-Punkt auf dem Kleinbuchstaben stellt kein Unterscheidungsmerkmal zu einem anderen Buchstaben des Alphabets dar, sondern dient der besseren Lesbarkeit; als Grundgestalt ist der Buchstabe auch dann noch vorhanden, wenn der i-Punkt durch einen Akzent oder ein Thema verdrängt oder - wie hier - ersatzlos weggelassen wird. Unerheblich ist, dass der Punkt auf dem kleinen "I" in der deutschen Sprache kein diakritisches Zeichen ist, da - im Gegensatz zum großen "I" - der kleine Buchstabe ohne den i-Punkt nicht vorkommt. Der Umstand, dass der Großbuchstabe demgegenüber nur ohne Punkt vorkommt, zeigt, dass es hierauf nicht ankommen kann.

Eine Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof gemäß § 48 Abs. 1 PStG i.V.m. § 28 Abs. 2 und 3 FGG ist nicht geboten, da der Senat die vom Oberlandesgericht Celle (a.a.O.) verneinte Frage, ob ein im lateinischen Alphabet nicht enthaltener Buchstabe in deutschen Personenstandsbüchern eintragungsfähig ist, nicht zu entscheiden hat.

Eine Kostenerstattungsanordnung nach der an sich zwingenden Vorschrift des § 13a Abs. 1 S. 2 FGG ist ausgeschlossen. Die Beteiligte zu 8) ist nicht Beteiligte i.S.v. § 13a Abs. 1 FGG, weil sie als Standesamtsaufsichtsbehörde öffentliche Interessen wahrnimmt (BGH, a.a.O., S. 45; Senat, StAZ 2000, 216, 217).

Ende der Entscheidung

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