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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 27.06.2006
Aktenzeichen: 1 W 36/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1897
Der Vorschlag des Betroffenen, einen bestimmten Berufsbetreuer zu bestellen, enthebt das Vormundschaftsgericht nicht der Prüfung, ob ein geeigneter ehrenamtlicher Betreuer zur Verfügung steht (Anschluss an OLG Jena, Beschluss vom 18. September 2000 - 6 W 489/00; NJW-RR 2001, 769 = FamRZ 2001, 714 = FGPrax 2000, 239).
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 1 W 36/06

27.06.2006

In der Betreuungssache betreffend

hat der 1. Zivilsenat des Kammergerichts auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 5. Dezember 2005 - 87 T 562/03 - durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Sieveking, die Richterin am Kammergericht Dr. Rasch und den Richter am Amtsgericht Müller am 27. Juni 2006 beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Die weitere Beschwerde ist zulässig. Sie ist formgerecht durch die von dem Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers unterzeichnete Beschwerdeschrift eingelegt worden, § 29 Abs. 1 S. 2 FGG. Der Beschwerdeführer ist bereits deshalb beschwerdebefugt, weil das Landgericht seine Erstbeschwerde zurückgewiesen hat (Meyer-Holz, in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 27, Rdn. 10). Im Übrigen folgt seine Beschwerdebefugnis aus § 69g Abs. 1 S. 1 FGG, weil er der Sohn des Betroffenen ist. Die Beschränkung seiner Beschwerde auf die Auswahl der Person des Betreuers ist möglich und steht der Beschwerdebefugnis nicht entgegen (Mertens, in: Jürgens, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 69g FGG, Rdn. 9).

II. Die weitere Beschwerde ist nicht begründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt, einem Betreuervorschlag der betroffenen Person sei grundsätzlich zu folgen. Die Kammer sei überzeugt, dass der im Anhörungstermin geäußerte Wunsch des Betroffenen, von dem Beschwerdeführer betreut zu werden, nicht Ausdruck eines dauerhaften und unabhängig von den Wünschen Dritter zustande gekommenen Willens sei. Dies ergebe sich aus seinen Erklärungen vom 10. Juni 2005 gegenüber der Betreuerin und vom 4. sowie 28. Juli 2005 gegenüber der Verfahrenspflegerin, in denen er die weitere Betreuung durch die Beteiligte zu 2 und nicht den Beschwerdeführer gewünscht habe. Die Erklärung des Betroffenen vom 28. Juli 2005, er habe bei seinem gegenteilig geäußerten Wunsch während der Anhörung seiner Ehefrau einen Gefallen erweisen und Streit vermeiden wollen, sei überzeugend, weil sie mit den Beobachtungen sowohl der Verfahrenspflegerin als auch der Amtsrichterin und des Sozialdienstes des Heimes übereinstimmten.

Anhaltspunkte dafür, dass eine Fortführung der Betreuung durch die bestellte Berufsbetreuerin dem Wohl des Betroffenen zuwiderlaufen könnte, seien nicht ersichtlich.

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung, auf die das Gericht der weiteren Beschwerde beschränkt ist, §§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO, im Ergebnis stand.

a) Gemäß § 1897 Abs. 1 BGB bestellt das Vormundschaftsgericht eine natürliche Person zum Betreuer, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen. Stehen mehrere grundsätzlich geeignete Personen zur Verfügung, hat das Gericht die Auswahl nach den in § 1897 Abs. 4 bis 6 BGB aufgeführten Kriterien vorzunehmen. Schlägt der Betroffene eine Person vor, die zum Betreuer bestellt werden kann, ist diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Betroffenen nicht zuwiderläuft, § 1897 Abs. 4 S. 1 BGB. Schlägt er vor, eine bestimmte Person nicht zu bestellen, soll hierauf Rücksicht genommen werden, § 1897 Abs. 4 S. 2 BGB. Die Bestellung eines Berufsbetreuers kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Betreuung bereit ist, § 1897 Abs. 6 S. 1 BGB.

Bei der Auswahl des Betreuers hat der Tatrichter anhand der in § 1897 Abs. 4 bis 6 BGB enthaltenen Kriterien die jeweils für den Einzelfall einschlägigen Gesichtspunkte zu ermitteln, sie dann unter Berücksichtigung ihres Ranges, insbesondere der hohen Bedeutung von Wille und Wohl des Betroffenen, und der gesetzlich vorgegebenen Regeln zu gewichten und auf dieser Grundlage eine Entscheidung zu fällen. Erforderlich ist letztlich eine Gesamtabwägung der für und gegen die Bestellung einer bestimmten Person sprechenden Gesichtspunkte (BayObLG, FamRZ 2004, 1600).

b) Die angefochtene Entscheidung begegnet rechtlichen Bedenken, soweit das Landgericht allein darauf abgestellt hat, dass der Betroffene die Beteiligte zu 2 als Betreuerin vorgeschlagen hat. Allerdings ist es zutreffend, dass das Gericht bei der Auswahl eines Betreuers dem Vorschlag des Betroffenen zu entsprechen hat, solange er ernsthaft, eigenständig gebildet und dauerhaft ist, § 1897 Abs. 4 S. 1 FGG (Bienwald, in: Bienwald/Sonnenfeld/Hoffmann, Betreuungsrecht, 4. Aufl., § 1897 BGB, Rdn. 53). In diesem Fall steht dem Gericht bei der Auswahlentscheidung kein Ermessen zu (BayObLG, BtPrax 2003, 270 = Juris, Rdn. 11). Das Landgericht hat jedoch übersehen, dass durch einen positiven Vorschlag grundsätzlich nicht das gesetzlich vorgegebene Rangverhältnis zwischen den einzelnen Betreuertypen überwunden werden kann (BayObLG, NJWE-FER 1998, 105; Müller, in Bamberger/Roth, BGB, Aktualisierung August 2004; § 1897, Rdn. 14). Deshalb ist das Gericht an den Vorschlag des Betroffenen, einen Berufsbetreuer zu bestellen, regelmäßig nicht gebunden, weil die ehrenamtliche Betreuung Vorrang vor derjenigen durch einen Berufsbetreuer hat, § 1897 Abs. 6 BGB (OLG Jena, NJW-RR 2001, 796; Knittel, Betreuungsgesetz, Loseblatt Stand März 2006, § 1897 BGB, Rdn. 23a; Palandt/Diederichsen, BGB, 65. Aufl., § 1897, Rdn. 23; a.A.: Schwab, in: Münchener Kommentar, BGB, 4. Aufl., § 1897, Rdn. 22). Soweit das OLG Jena eine Abweichung hiervon in Fällen für zulässig gehalten hat, in denen eine enge persönliche Bindung des Betroffenen an den Berufsbetreuer besteht oder der Berufsbetreuer nicht aus der Staatskasse vergütet wird, liegen diese Voraussetzungen hier nicht vor. Eine enge persönliche Beziehung zwischen dem Betroffenen und der Beteiligten zu 2, die über das vom Betreuungsrecht geforderte Maß der persönlichen Betreuung hinausgeht, ist nicht ersichtlich. Die Beteiligte zu 2 erhält ihre Vergütung aufgrund der Mittellosigkeit des Betroffenen aus der Staatskasse.

c) Die angefochtene Entscheidung enthält eine Verletzung des § 1897 BGB, weil das Landgericht seine Entscheidung über die Auswahl allein auf den Vorschlag des Betroffenen gestützt hat, ohne die weiteren in § 1897 BGB normierten Auswahlkriterien zu beachten. Gleichwohl bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg, da sich die Entscheidung des Landgerichts aus anderen Gründen als richtig darstellt, §§ 27 Abs. 1 S. 2 FGG, 561 ZPO.

aa) Der Betroffene hat nicht nur den Wunsch geäußert, die Beteiligte zu 2 als Betreuerin zu behalten. Er hat außerdem ausdrücklich vorgeschlagen, den Beteiligten zu 1 nicht als Betreuer zu bestellen, worauf im Rahmen der Betreuerauswahl Rücksicht zu nehmen ist, § 1897 Abs. 4 S. 2 BGB. Dass die geäußerten Wünsche auf einer eigenständigen und dauerhaften Willensbildung des Betroffenen beruhten, steht aufgrund der verfahrensfehlerfrei erfolgten Tatsachenermittlungen des Landgerichts fest.

Entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 1 hat das Landgericht nicht gegen seine Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, § 12 FGG, verstoßen. Es musste insbesondere die von der Kammer am 27. Mai 2005 durchgeführte Anhörung nicht wiederholen, nachdem die Verfahrenspflegerin die von dem Betroffenen unterschriebene Erklärung vom 28. Juli 2005 zur Akte gereicht hatte. Die persönliche Anhörung des Betroffenen kann dann geboten sein, wenn Zweifel bestehen, ob der Betreuervorschlag eines Betroffenen seinem wirklichen Willen entspricht (BayObLG, NJOZ 2001, 1482, 1484). Solche Zweifel bestehen vorliegend jedoch nicht. Die Würdigung des Landgerichts, der Betroffene habe erst in dem Schreiben vom 28. Juli 2005 seinen wirklichen Willen hinsichtlich der Betreuungsperson offenbart, ist nicht zu beanstanden. Der Betroffene hat sich in dem vorgenannten Schreiben ausdrücklich für die Beteiligte zu 2 und gegen den Beteiligten zu 1 als Betreuer ausgesprochen. Dass diese Erklärung seinem tatsächlichen Willen entsprach, ergibt sich vor allem aus den Ausführungen der Verfahrenspflegerin im Schriftsatz vom 10. September 2005 hinsichtlich des Zustandekommens dieses Schriftstücks. Danach kann keine Rede davon sein, der Betroffene sei in irgendeiner Weise überrumpelt worden. Vielmehr wurden ihm durch die Verfahrenspflegerin die verschiedenen Möglichkeiten der Betreuung entweder durch den Beteiligten zu 1 oder die Beteiligte zu 2 aufgezeigt und ihm zur Entscheidung hierzu mit drei Wochen ausreichend Zeit gegeben. Den eindringlichen Ausführungen der Verfahrenspflegerin ist zu entnehmen, dass der Betroffene schließlich auch den Sinn der Erklärung vom 28. Juli 2005 verstanden hat. Gründe, die Anlass zu Zweifeln an diesen Angaben geben könnten, sind nicht ersichtlich. Zutreffend hat das Landgericht insoweit darauf hingewiesen, dass die Angaben der Verfahrenspflegerin in Übereinstimmung mit den Beobachtungen der Vormundschaftsrichterin und des Sozialdienstes des Heimes stehen. Dem Protokoll über die Anhörung des Betroffenen durch das Vormundschaftsgericht ist zu entnehmen, dass der Betroffene im Gegensatz zu seiner Ehefrau nur zögerlich die Frage ob Vertrauen zu dem Beteiligten zu 1 bestehe bejahte, und auf seiner Seite "so einige Kritikpunkte" an dem Beteiligten zu 1 bestanden. Der Sozialdienst des Heimes, in dem der Betroffene mit seiner Ehefrau lebt, hat mit Schreiben vom 18. März 2005 mitgeteilt, der Kontakt des Betroffenen sei "augenscheinlich weniger intensiv" als derjenige der Mutter zu dem Beteiligten zu 1. Dieser sei bei einem Besuch von dem Betroffenen sogar des Raumes verwiesen worden.

Der Annahme eines negativen Betreuervorschlags steht auch nicht die schriftliche Erklärung des Betroffenen vom 7. März 2006 entgegen. Ungeachtet der Frage, inwieweit dieses Schreiben im Rahmen der auf die Rechtsprüfung beschränkten weiteren Beschwerde überhaupt zu verwerten ist, lässt sich aus der Erklärung nicht ein entsprechender Wille des Betroffenen herleiten, er wünsche den Beteiligten zu 1 als Betreuer. Das Schreiben gibt letztlich nur den im Verlauf des Betreuungsverfahrens erkennbar gewordenen Willen der Ehefrau des Betroffenen wider. Deutlich wird dies an der Formulierung, die Beteiligte zu 2 habe die Familie nur terrorisiert. Die Beteiligte zu 2 hatte bereits in ihrem Jahresbericht vom 3. Januar 2005 mitgeteilt, der Beteiligte zu 1 suggeriere dem Betroffenen und seiner Ehefrau nur Negatives über ihre, der Beteiligten zu 2, Arbeit und Person. Dies habe bei dem Betroffenen zu Resignation und bei seiner Ehefrau zu Hassgefühlen gegenüber der Beteiligten zu 2 geführt. Entsprechend ist das Schreiben vom 7. März 2006 verfasst. Der Vorwurf, die Beteiligte zu 2 terrorisiere die Familie, ist von dem Betroffenen nie erhoben worden, fügt sich jedoch in das Verhalten seiner Ehefrau der Beteiligten zu 2 gegenüber ein.

Das Landgericht hat auch nicht etwa gegen die ihm entsprechend § 139 Abs. 1 bis 3 ZPO obliegenden Aufklärungspflichten verstoßen, so dass eine Aufhebung und Zurückverweisung auch aus einem solchen Grund nicht in Betracht kommt. Insbesondere handelt es sich bei dem angefochtenen Beschluss nicht um eine Überraschungsentscheidung, mit der nach dem gerichtlichen Hinweis vom 6. Juni 2005 nicht hätte gerechnet werden können. Zwar hat die Kammer dort zu erkennen gegeben, dass sie von dem ernsthaften Wunsch des Betroffenen ausging, den Beteiligten zu 1 zum Betreuer zu bestellen. Dabei handelte es sich aber offensichtlich um eine vorläufige Würdigung. Ansonsten wäre es nicht erforderlich gewesen, die Beteiligten erneut zur Stellungnahme aufzufordern. Wäre die Kammer ohne weiteres von der Ernsthaftigkeit des Wunsches des Betroffenen überzeugt gewesen, hätte es nahe gelegen, über die Beschwerde zu entscheiden. Daraus, dass den Beteiligten nochmals Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde, folgt, dass erst im Anschluss hieran eine endgültige Entscheidung getroffen werden sollte. Eines weiteren Hinweises, wie die Kammer den Fall nach Vorliegen der Stellungnahmen beurteilte, bedurfte es hingegen nicht mehr. Den Beteiligten war ausreichend Gelegenheit gegeben worden, ihre Sicht der Dinge darzulegen.

bb) Der negative Betreuervorschlag eines Betroffenen hat nicht die gleiche Bindungswirkung für das Gericht wie ein positiv geäußerter Vorschlag (BayObLG, FamRZ 2004, 1600 = Juris, Rdn. 17; Dodegge, FPR, 664, 666). Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass der Betroffene durch einen Widerspruch gegen mehrere in Betracht kommende Betreuer die Betreuung insgesamt verhindert oder verzögert. Zudem sei einer ablehnenden Äußerung nicht das gleiche Gewicht zuzumessen wie einem konkreten Wunsch nach einem bestimmten Betreuer (BT-Drs. 11/4528, S. 127f.). Dem Gericht kommt deshalb bei einem nur negativen Betreuervorschlag hinsichtlich der Person des Betreuers ein Auswahlermessen zu. Dieses ist, wie bei anderen betreuungsrechtlichen Entscheidungen auch, in erster Linie am Willen und Wohl des Betroffenen auszurichten, vgl. § 1901 Abs. 3 BGB. Danach konnte der Beteiligte zu 1 vorliegend nicht als Betreuer des Betroffenen bestellt werden.

Wie ausgeführt, hat sich der Betroffene eindeutig gegen den Beteiligten zu 1 ausgesprochen. Dessen Bestellung diente auch nicht dem Wohl des Betroffenen. Das Betreuungsrecht geht von der persönlichen Betreuung des Betroffenen durch den Betreuer aus, § 1897 Abs. 1 BGB. Voraussetzung für eine erfolgreiche Betreuertätigkeit ist deshalb ein zwischen dem Betreuer und dem Betreuten bestehendes Vertrauensverhältnis. Im Gesetz kommt dies u.a. dadurch zum Ausdruck, dass der Betreuer, soweit es dem Wohl des Betreuten nicht zuwiderläuft, Wünschen des Betreuten zu entsprechen und vor der Erledigung wichtiger Angelegenheiten diese mit dem Betreuten zu besprechen hat, § 1901 Abs. 3 S. 1 und S. 3 BGB. Vorliegend besteht ein entsprechendes Vertrauensverhältnis hingegen nicht. Bereits die Anhörung vor dem Vormundschaftsgericht hat ergeben, dass der Betroffene die Tätigkeiten des Beteiligten zu 1 für ihn nicht ausschließlich gutheißt. Gegen den Beteiligten zu 1 spricht aber vor allem, dass der Betroffene sogar Angst vor ihm hat. Dass dies der Wahrheit entspricht, ergibt sich aus den ausführlichen Darlegungen der Verfahrenspflegerin. Damit fehlte aber die für eine erfolgreiche Betreuungstätigkeit des Beteiligten zu 1 erforderliche Grundlage. Dahinter mussten die für den Beteiligten zu 1 sprechenden Umstände, die darin liegen, dass er der Sohn des Betroffenen ist und die Betreuung ehrenamtlich führen würde, zurücktreten. Auch kam es nicht darauf an, dass in der Folge jeweils unterschiedliche Betreuer für den Betroffenen und seine Ehefrau tätig sein werden. Bei der Bestellung eines Betreuers kommt es in erster Linie auf das Wohl des jeweiligen Betroffenen an und nicht, dass der Betreuer seine Aufgaben evt. leichter erledigen kann, wenn er sich nicht mit anderen Betreuern koordinieren muss. Soweit der Beteiligte zu 1 in diesem Zusammenhang auf die Unstimmigkeiten mit der Beteiligten zu 2 hinweist, konnte er daraus für seine Bestellung ohnehin nichts herleiten. Die Unstimmigkeiten gehen offensichtlich allein von ihm aus.

cc) Da der Beteiligte zu 1 als geeigneter ehrenamtlicher Betreuer ausschied, kam nur noch die Bestellung eines Berufsbetreuers in Betracht. Es ist nicht ersichtlich, dass andere zur ehrenamtlichen Betreuung bereite und geeignete Personen vorhanden sind. Bereits die Betreuungsbehörde hatte vorgeschlagen, eine Berufsbetreuerin zu bestellen, falls der Beteiligte zu 1 nicht bestellt werden könne. Damit kam aber dem Wunsch des Betreuten nach Bestellung der Beteiligten zu 2 wiederum die von dem Landgericht angenommene Bedeutung zu. Innerhalb eines bestimmten und im Einzelfall möglichen Betreuertyps ist der Wunsch des Betroffenen gemäß § 1897 Abs. 4 S. 1 BGB maßgeblich, weil insoweit die gesetzliche Rangfolge nicht beeinflusst wird.

Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass keine Gründe ersichtlich sind, dass die Bestellung der Beteiligten zu 2 dem Wohl des Betroffenen zuwiderlaufen würde. Auf den Wunsch des Beteiligten zu 1 nach einer "neutralen" Betreuerin kam es - abgesehen davon, dass es sich bei der Beteiligten zu 2 um eine beruflich tätige und gegenüber der Familie des Betroffenen durchaus neutrale Betreuerin handelte - nicht an.

III. Eine Kostenentscheidung musste nicht ergehen, weil anzunehmen ist, dass die weitere Beschwerde auch im Interesse des Betroffenen erhoben worden ist, § 131 Abs. 3 KostO.



Ende der Entscheidung

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