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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 01.03.2005
Aktenzeichen: 1 W 393/02
Rechtsgebiete: FGG, AktG


Vorschriften:

FGG § 20
AktG § 181
Entfällt die Beeinträchtigung durch Zurückweisung einer Anmeldung einer Satzungsänderung durch die Anmeldung und Eintragung einer späteren Satzungsänderung, ergibt sich eine Beschwer auch nicht aus der Absicht die ursprüngliche Satzungsänderung wiederum zur Anmeldung und Eintragung zu bringen. Dies gilt selbst dann, wenn bereits ein entsprechender Hauptversammlungsbeschluss gefasst und auch angemeldet worden ist, dieser aber von dem Registergericht bisher nicht bearbeitet worden und er deshalb nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden ist.
Kammergericht

Beschluss

Geschäftsnummer: 1 W 393/02

In der Handelsregistersache

hat der 1. Zivilsenat des Kammergerichts auf die weitere Beschwerde der Gesellschaft gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 10. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Sieveking und die Richter am Kammergericht Dr. Wimmer und Dr. Müther in der Sitzung am 1. März 2005 beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe nach einem Wert von 3.000 EUR zurückgewiesen, dass die Beschwerde als unzulässig verworfen wird.

Gründe:

A.

Die Hauptversammlung der als offene Vorratsgesellschaft gegründeten und am 29. September 2000 eingetragenen Gesellschaft beschloss am 23. März 2001 unter anderem die Firma der Gesellschaft in Tnnn Rechtsanwaltsgesellschaft Aktiengesellschaft zu ändern. Zugleich sollte auch der Unternehmensgegenstand dahin geändert werden, dass die Gesellschaft ein Rechtsanwaltsunternehmen entsprechend den Maßgaben der Bundesrechtsanwaltsordnung sowie der Berufsordnung der Rechtsanwälte betreiben sollte. Diese Änderung wurde durch die Vorstandsmitglieder in vertretungsberechtigter Anzahl am gleichen Tag angemeldet und mit einem am 29. März 2001 beim Registergericht eingegangenen Schreiben des Notars eingereicht. Mit Schreiben vom 26. April 2001 bat das Registergericht um den Nachweis, dass die Gesellschaft eine Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft erhält, von der - soweit hier von Interesse - auch die IHK Berlin ihre Zustimmung abhängig gemacht hat. Nachdem eine weitere Beanstandung hinsichtlich der Satzung durch einen Beschluss der Hauptversammlung vom 26. April 2001, der am gleichen Tag angemeldet wurde, ausgeräumt worden war, und die Gesellschaft ein Schreiben der Rechtsanwaltskammer Berlin vom 9. Mai 2001 vorgelegt hat, nach dem eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft für eine Aktiengesellschaft nach der derzeitigen Rechtslage nicht möglich sei, hat das Registergericht mit Schreiben vom 12. Juni 2001 mitgeteilt, dass eine Eintragung der Satzungsänderung nicht möglich sei. Die Gesellschaft hat hierauf mit Schreiben vom 22. August 2001 mitgeteilt, dass die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ihrer Auffassung nach keine Genehmigung im Sinne des § 37 Absatz 4 Nr. 5 AktG sei und - auf Nachfrage des Registergerichts - dass das Schreiben als Beschwerde anzusehen sei. Mit Beschluss vom 12. April 2002 hat die Hauptversammlung sodann die Änderung des Unternehmensgegenstands und der Firma dahin beschlossen, dass die Gesellschaft als sog. Organisationsgesellschaft tätig wird, keine Rechtsberatung durchführt und der Begriff "Rechtsanwaltsgesellschaft" in der Firma ersetzt wird. Diese Änderungen wurden mit Schreiben vom 12. April 2002 (UR-Nr. nnn des Notars Dr. Rnnn) angemeldet und sind am 6. Juni 2002 in das Handelsregister eingetragen worden. Zugleich heißt es in dem notariell beurkundeten Protokoll vom 12. April 2002: "Das anwesende Vorstandsmitglied beantragt weiterhin zu beschließen, dass durch die unter Ziff. 1 und 2 formulierte Satzungsänderung nicht das mit Schriftsatz vom 21. August 2001 eingeleitete Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung des Amtsgerichts Charlottenburg - Handelsregister - vom 26. April 2001/12. Juni 2001 erledigt werden soll. Zu diesem Zwecke beantragen die Vorstandsmitglieder zu beschließen, dass nach Eintragung des oben formulierten Gegenstandes des Unternehmens und der geänderten Firma in das Handelsregister die Satzung erneut dahingehend geändert werden soll, dass § 2 den Wortlaut des Beschlusses der Hauptversammlung vom 30. August 2001 - UR-Nr. nnnnn des beurkundenden Notars - erhält und die Firma lautet "Tnnnn Rnnnnnnnnnnnn Aktiengesellschaft". Dieser Teil des Beschlusses ist ebenfalls mit Schreiben vom 12. April 2002 (UR-Nr. nnn des Notars Dr. Rnnn) angemeldet worden, das mit Schreiben des Notars vom 4. Juni 2002 beim Registergericht eingereicht worden ist und bisher nicht beschieden wurde. Auf Nachfrage des Landgerichts teilte die Gesellschaft dann mit Schreiben vom 29. Juli 2002 mit, dass sich die Beschwerde vom 4. Oktober 2001 durch die Satzungsänderungen vom 12. April 2002 nicht erledigt habe. Das Landgericht hat die Beschwerde mit einem Beschluss vom 10. September 2002 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Gesellschaft mit der weiteren Beschwerde vom 15. September 2002.

B.

I. Die weitere Beschwerde ist zulässig. Dies folgt daraus, dass das Landgericht die Beschwerde der Beteiligten gegen die Verfügungen vom 26. April und 12. Juni 2001 zurückgewiesen hat. Die weitere Beschwerde hat aber keinen Erfolg. Sie beruht nicht - worauf die weitere Beschwerde allein mit Erfolg gestützt werden kann, § 27 Absatz 1 Satz 2 FGG in Verbindung mit §§ 546f. ZPO - auf einem Rechtsfehler zum Nachteil der Beteiligten.

1. Das Landgericht hat die Beschwerde gegen die Verfügungen des Amtsgerichts als zulässig angesehen.

Dies hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat mit Beschlüssen vom 12. April 2002 die Satzung hinsichtlich der Firma und des Unternehmensgegenstandes geändert und diese Änderungen zum Register angemeldet. Die entsprechende Eintragung ist sodann am 6. Juni 2002 vorgenommen worden. Damit ist die Grundlage der Anmeldungen vom 23. März und 26. April 2001, die ebenfalls die Änderungen der Firma und des Gegenstandes betrafen, entfallen. Die mit den Verfügungen vom 26. April und 12. Juni 2001 erhobenen Bedenken des Amtsgerichts sind damit erledigt, so dass das Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde entfallen ist. Dies ist auch vom Gericht der weiteren Beschwerde von Amts wegen zu berücksichtigen.

Die weitere Beschwerde kann auch nicht mit dem Begehren aufrecht erhalten bleiben, festzustellen, dass die Beschwerde bis zum Zeitpunkt ihrer Erledigung begründet gewesen ist. Davon abgesehen, dass ein derartiger Antrag im Schriftsatz vom 29. Juli 2002 und auch im Rahmen der weiteren Beschwerde trotz des gerichtlichen Hinweises vom 28. September 2004 nicht gestellt worden ist, ist ein Fortsetzungsfeststellungsverfahren dem Verfahren in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich fremd (vgl. Keidel/Kahl, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., § 19 Rn. 86).

Soweit auch in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit eine Ausnahme gemacht wird, betrifft dies entweder Verfahren, in denen eine Erledigung typischer Weise eintritt bevor eine Sachentscheidung getroffen wird, oder Verfahren, in denen wie bei der Freiheitsentziehung und Unterbringung, ein besonderes Rehabilitationsinteresse gegeben ist (vgl. Keidel/Kahl, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., § 19 Rn. 86). Die dort maßgeblichen Erwägungen, dass es um die Gewährung des verfassungsrechtlich verbürgten Rechtsschutzes in Fällen tatsächlich erledigter tiefgreifender Grundrechts-eingriffe gehe, treffen im vorliegenden Fall nicht zu. Auch aus der von der weiteren Beschwerde in Bezug genommenen Entscheidung des Senats vom 7. August 1981 (OLGZ 1982, 182) ergibt sich nichts anderes. Die dort angesprochene fortdauernde unmittelbare Beeinträchtigung, die die Annahme einer Beschwerdebefugnis trotz der Hauptsachenerledigung begründen könnte, ist hier nicht gegeben. Denn mit der Beschlussfassung vom 12. April 2002 sind die ursprünglich gefassten Änderungsbeschlüsse vom 23. März 2001 und 26. April 2001 gegenstandslos. Eine unmittelbare Beeinträchtigung durch die Verfügung des Amtsgerichts ist nicht mehr gegeben. Allein die Absicht einen entsprechenden Beschluss erneut zu fassen und zur Eintragung anzumelden, führt nicht zu einer fortwirkenden unmittelbaren Beeinträchtigung durch die im Rahmen der erledigten Anmeldung geäußerte Rechtsauffassung des Registergerichts, die als solche ohnehin nicht zum Gegenstand einer Beschwerde gemacht werden kann (vgl. Keidel/Kahl, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., § 19 Rn. 6). Es bedarf vielmehr eines neuen Verfahrensantrages.

Eine unmittelbare Beeinträchtigung durch die Entscheidung des Amtsgerichts ergibt sich auch nicht aus der Anmeldung vom 12. April 2002 zur Urk-Nr. nnnn des Notars Dr. Rnnn, die mit einem am 10. Juni 2002 beim Registergericht eingegangenen Schreiben des Notars vom 4. Juni 2002 eingereicht worden ist. Mit dieser Anmeldung wird zwar wiederum die Änderung der Firma und des Gegenstands in der Fassung der Anmeldungen vom 23. März und 26. April 2001 zur Eintragung angemeldet. Grundlage sind insoweit weitere Beschlüsse der Hauptversammlung am 12. April 2002. Diese Anmeldung war aber weder Grundlage der Entscheidung des Amtsgerichts noch der des Landgerichts. Zur Entscheidung in der Beschwerdeinstanz bzw. in Rahmen der weiteren Beschwerde fällt nur das an, was bereits Gegenstand der Entscheidungen der Vorinstanzen war (vgl. Keidel/Sternal, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., § 25 Rn. 9). Dies trifft auf die Anmeldung vom 12. April 2002 (UR-Nr. nnn des Notars Dr. Rnnn), die ihren Grund in den Beschlüssen der Hauptversammlung vom gleichen Tag findet, nicht zu. Insoweit hat das Amtsgericht wohl angenommen, dass diese Anmeldung mit der bereits beschiedenen Anmeldung vom gleichen Tage zu UR-Nr. nnn des Notars Dr. Rnnn übereinstimme, und jedenfalls keine Entscheidung gemäß § 19 FGG getroffen. Dann kann diese Anmeldung auch nicht Grundlage für ein Feststellungsbegehren in der weiteren Beschwerde sein. Sie wirft zwar Rechtsfragen auf, die bereits Gegenstand der angefochtenen Zwischenverfügung waren, wie etwa die Frage der Zulässigkeit der Verwendung der Rechtsform einer Aktiengesellschaft als Rechtsanwaltsgesellschaft trotz fehlender gesetzlicher Grundlage. Darin erschöpft sich aber die Bedeutung der Anmeldung vom 12. April 2002 nicht. So hat das Registergericht grundsätzlich auch die ordnungsgemäße Beschlussfassung und auch die ordnungsgemäße Beurkundung zu prüfen, an der hier Zweifel bestehen, weil in dem Beschluss vom 12. April 2002 auf eine andere notarielle Urkunde Bezug genommen wird, die der Niederschrift aber entgegen § 37 Absatz 2 Satz 2 BeurkG nicht beigefügt ist. Dieser Verstoß hat grundsätzlich die Unwirksamkeit der Beschlussfassung zur Folge (vgl. Winkler, BeurkG, 15. Aufl., § 37 Rn. 32; BGH NJW 1994, 1288 zu § 9 BeurkG). Denn der genaue Wortlaut der Änderung des Vertrages muss sich aus dem Beschluss ergeben (vgl. Michalski/Hofmann, GmbHG, § 53 Rn. 71; Scholz/Priester, GmbHG, 9. Aufl., § 53 Rn. 69; Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG, 17. Aufl., § 53 Rn. 38). Das zeigt, dass auf eine erneute Anmeldung und Beschlussfassung kein Fortsetzungsfestellungsinteresse hinsichtlich der erledigten Anmeldung gestützt werden kann. Letztlich ergibt sich nichts anderes aus prozessökonomischen Gründen. Etwaige Äußerungen des Senats zu den die Gesellschaft interessierenden Rechtsfragen können nicht zu einer Bindung der Vorinstanzen in dem noch offenen Anmeldeverfahren führen.

2. Hat das Landgericht daher zu Unrecht die Zulässigkeit der Beschwerde angenommen, hat die weitere Beschwerde gleichwohl keinen Erfolg, weil die Beschwerde wegen der eingetretenen Erledigung als unzulässig zu verwerfen war und damit im Ergebnis keinen Erfolg haben konnte. Die weitere Beschwerde ist daher mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beschwerde als unzulässig verworfen wird.

II. Eine Kostenentscheidung nach § 13 a Absatz 1 FGG ist nicht veranlasst. Die Wertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 131 Absatz 2, 30 Absatz 2 KostO.



Ende der Entscheidung

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