Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 02.07.2002
Aktenzeichen: 1 W 4/02
Rechtsgebiete: KostO


Vorschriften:

KostO § 35
KostO § 62
Die Eintragung eines Vermerks, aus dem sich ergibt, dass ein Grundpfandrecht gegenüber einer rangbesseren Auflassungsvormerkung wirksam ist, ist jedenfalls dann ein gebührenfreies Nebengeschäft, wenn sie zugleich mit der Eintragung des Grundpfandrechts erfolgt.
KAMMERGERICHT Beschluss

Geschäftsnummer: 1 W 4/02

Grundbuch von Tempelhofer Vorstadt Blatt 3929 AG Tempelhof-Kreuzberg

in der Grundbuchsache

Der 1. Zivilsenat des Kammergerichts hat auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss der Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin vom 12. Juni 2001 in der Sitzung vom 2. Juli 2002 beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die weitere Beschwerde ist gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 und 3 KostO zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

In Rechtsprechung und Schrifttum ist die kostenrechtliche Beurteilung der Eintragung eines sog. Wirksamkeitsvermerks streitig. Es handelt sich um die Eintragung eines Vermerks des Inhalts, dass ein eingetragenes Recht (hier eine Grundschuld) gegenüber einer früher eingetragenen Verfügungsbeschränkung (hier einer Auflassungsvormerkung) wirksam sei. Ein solcher Vermerk, der allgemein als eintragungsfähig angesehen wird (vgl. nur BGH Rpfleger 1999, 383), ist gegebenenfalls sowohl bei dem Recht einzutragen, auf dessen Wirksamkeit er sich bezieht, als auch bei der früher eingetragenen Verfügungsbeschränkung.

Der Senat schließt sich mit dem Landgericht der überwiegenden Auffassung an, wonach die Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks jedenfalls dann ein gebührenfreies Nebengeschäft zur Eintragung des begünstigten Rechts ist, wenn mit dessen Eintragung zugleich die Eintragung des Wirksamkeitsvermerks erfolgt (OLG Düsseldorf MittRhNotK 2000, 359; OLG Köln RNotZ 2001, 243; LG Saarbrücken Rpfleger 1997, 86; Lehmann Rpfleger 1998, 375; Frank, MittBayNot 1998, 228; Schubert, DNotZ 1999, 967/979 f.; Göttlich/Mümmler, KostO, 14. Auflage, Wirksamkeitsvermerk 2.1; Rohs/Wedewer, KostO, 2. Auflage, § 62 Rdn. 10 c; a. A. BayObLG Rpfleger 1998, 375; Streuer, Rpfleger 1997, 541; Bengel, DNotZ 1999, 772/793; Lappe in: Korintenberg/Lappe, KostO, 14. Auflage, § 62 Rdn. 18 und NJW 1998, 1115; wohl auch Keller, BWNotZ 1998, 25/29). Diese Auffassung wird im wesentlichen damit begründet, der Wirksamkeitsvermerk sei entgegen der abweichenden Ansicht (vgl. insbesondere BayObLG, a. a. O.) keine mit der Eintragung einer Rangänderung betreffend die bereits eingetragene Vormerkung oder gar deren Teillöschung vergleichbare Eintragung; er verlautbare vielmehr lediglich mit deklaratorischer Wirkung eine Rechtsänderung, die aufgrund vom Vormerkungsberechtigten erklärter Zustimmung außerhalb des Grundbuchs bestehe; der Wirksamkeitsvermerk diene somit allein der Verwirklichung des Rechtserfolges, der mit der Grundschuldbestellung erzielt werden sollte (vgl. insbesondere OLG Düsseldorf und OLG Köln, je a. a. O.). Dem ist zuzustimmen.

Die abweichende Ansicht überzeugt insbesondere deshalb nicht, weil die von ihr vertretene kostenrechtliche Gleichsetzung der Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks mit der Eintragung einer Rangänderung die zwischen beiden Rechtsinstituten bestehenden grundlegenden Unterschiede nicht berücksichtigt. Ferner wird, obwohl sich der Wirksamkeitsvermerk nicht auf eine Rangänderung im Sinne von § 64 Abs. 1 und 5 KostO bezieht, bei der Gleichsetzung mit der Rangänderung die allgemeine Vorschrift des § 35 KostO betreffend gebührenfreie Nebengeschäfte nicht einbezogen. Demgegenüber wird zutreffend hervorgehoben, dass der Wirksamkeitsvermerk im Gegensatz zur Rangänderung, die als konstitutive Eintragung die Rechtsänderung erst mit der Eintragung in das Grundbuch bewirkt (vgl. § 880 Abs. 2 Satz 1 BGB), nur eine Rechtsfolge deklaratorisch verlautbart, die aufgrund Zustimmung des eingetragenen Vormerkungsberechtigten in die spätere Eintragung des Grundpfandrechts außerhalb des Grundbuchs besteht (vgl. insbesondere Lehmann und Frank, je a. a. O.). Dieser Unterschied erfordert eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die kostenrechtlich nicht geregelte Eintragung des Wirksamkeitsvermerks, die aus Anlass der Eintragung des Grundpfandrechts zu erfolgen hat, ein gebührenfreies Nebengeschäft zur letztgenannten Eintragung ist. Das ist zu bejahen.

Gebührenfreie Nebengeschäfte im Sinne der allgemeinen Vorschrift des § 35 KostO sind insbesondere solche Eintragungen, die zwar nicht in ausdrücklichen Vorschriften wie § 62 Abs. 3 Satz 1 und 2 KostO als gebührenfreie Nebengeschäfte geregelt sind, aber in vergleichbarer Weise der Verstärkung oder Förderung eines gleichzeitig zur Eintragung beantragten begünstigten Rechts dienen (Senat KGR 1998,186/187 m. w. N.; Lehmann, a. a. O.). Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn zugleich mit der Eintragung etwa eines Grundpfandrechts bei ihm ein Vermerk eingetragen wird, der die auf Vorgängen außerhalb des Grundbuchs beruhende Wirksamkeit dieses Rechts gegenüber einer früher eingetragenen Auflassungsvormerkung dokumentiert. Denn der Wirksamkeitsvermerk dient der Verwirklichung des mit der Grundschuldbestellung bezweckten Rechtserfolgs (OLG Düsseldorf und OLG Köln, je a. a. O.). Der Beurteilung der Eintragung des Grundpfandrechts als Hauptgeschäft und des Wirksamkeitsvermerks als gebührenfreies Nebengeschäft steht nicht entgegen, dass ein entsprechender Vermerk auch bei der Vormerkung eingetragen wird. Denn dokumentiert werden soll die Wirksamkeit des Grundpfandrechts, während ein entsprechender Gegenvermerk bei der Vormerkung eher der Übersichtlichkeit des Grundbuchs dient, jedenfalls weder den Rang der Vormerkung noch deren rechtlichen Bestand verändert.

Die Eintragung des Wirksamkeitsvermerks ist schließlich auch deshalb als gebührenfreies Nebengeschäft der späteren Eintragung des Grundpfandrechts anzusehen, weil die Vorschrift des § 35 KostO auch anzuwenden wäre, wenn der Rechtserfolg der Wirksamkeit des Grundpfandrechts gegenüber der Vormerkung auf andere Weise herbeigeführt wird. Es könnte nämlich schon bei der Eintragung der Auflassungsvormerkung ein Rangvorbehalt für ein noch einzutragendes Grundpfandrecht eingetragen werden, was im Ergebnis ebenfalls dazu führte, dass das später eingetragene Grundpfandrecht gegenüber der Vormerkung wirksam ist. In solchem Fall wäre die Eintragung des Rangvorbehalts bei der Vormerkung zwar nicht nach § 62 Abs. 3 Satz 1 KostO, da die Vormerkung kein Recht am Grundstück ist, wohl aber nach der allgemeinen Vorschrift des § 35 KostO ein gebührenfreies Nebengeschäft der Eintragung der Vormerkung (Senat KGR 1996, 109). Auch deshalb liegt es näher, die Eintragung des nachträglich zum ähnlichen Rechtserfolg führenden Wirksamkeitsvermerks kostenrechtlich nicht einer Rangänderung, sondern der ebenfalls gebührenfreien Eintragung eines Rangvorbehalts sogleich bei der Vormerkung gleichzusetzen (OLG Köln und Frank, je a. a. O.).

Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 14 Abs. 7 KostO).

Ende der Entscheidung

Zurück