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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 20.11.2003
Aktenzeichen: 1 W 437/03
Rechtsgebiete: GKG, BRAGO, ZPO


Vorschriften:

GKG § 18
BRAGO § 13 Abs. 2
BRAGO § 28
ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1
1. Wird eine Stufenklage in mehreren Terminen vor dem Landgericht verhandelt und hat der am auswärtigen Wohnsitz der Partei ansässige Prozessbevollmächtigte lediglich den letzten Termin persönlich wahrgenommen, so sind der Partei die Kosten eines Unterbevollmächtigten für die Wahrnehmung der früheren Termine nur in der Höhe zu erstatten, in der die Reisekosten des Prozessbevollmächtigten für diese Termine erspart worden sind.

2. Beschränkt sich der Auftrag an den Unterbevollmächtigten auf die Wahrnehmung der Termine zur Verhandlung über die ersten beiden Stufen, ist seinen Gebühren gemäß § 18 GKG nur der - höhere - Streitwert der bis dahin verhandelten Anträge, nicht der - höchste - Streitwert der Stufenklage insgesamt zugrunde zu legen.

3. Hat der Unterbevollmächtigte aufgrund einer Gebührenvereinbarung eine niedrigere Vergütung erhalten, als ihm nach § 53 BRAGO zustünde, sind die ersparten Reisekosten nur in dieser Höhe zu erstatten.


Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 1 W 437/03

in Sachen

Der 1. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin hat auf die sofortigen Beschwerden des Klägers und der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 12. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Sieveking als Einzelrichter am 20. November 2003

beschlossen:

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers wird nach einem Wert bis 600 Euro zurückgewiesen.

2. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der angefochtene Beschluss geändert:

Die nach dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. August 2002 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 2. Juni 2003 und nach dem vollstreckbaren Beschluss des Kammergerichts vom 16. Januar 2003 - 8 U 227/02 - von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten werden auf - nur -5.674,36 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 9. Mai 2003 festgesetzt.

Die weitergehende sofortige Beschwerde der Beklagten wird nach einem Wert bis 900 Euro zurückgewiesen.

3. Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert bis 1.500 Euro haben der Kläger 33 %, die Beklagte 67 % zu tragen.

Gründe:

I. Der Kläger hat die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Auskunft über den Wert von Nachlassgrundstücken, Versicherung an Eides statt zum Nachlassbestand und Auszahlung des hälftigen Nachlasswertes als Pflichtteil in Anspruch genommen. Am 30. November 2000 wurde vor dem Landgericht Berlin über den ersten Antrag zur Stufenklage verhandelt, es erging ein Teilurteil; in diesem Termin trat für den Kläger und dessen am auswärtigen Wohnsitz des Klägers ebenfalls ansässigen Prozessbevollmächtigten als Unterbevollmächtigter Rechtsanwalt aus Berlin auf.

Am 13. Dezember 2001 wurde über den Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verhandelt, es erging ein diesen Antrag abweisendes Teilurteil; in diesem Termin trat wiederum Rechtsanwalt ... auf. Am 27. Juni 2002 wurde zur dritten Stufe verhandelt, der Kläger stellte einen Zahlungsantrag in Höhe von 63.602,45 Euro; in diesem Termin trat für den Kläger sein Prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt auf. Es erging ein Schlussurteil, nach dessen berichtigter Kostenentscheidung die Beklagte 79,7 % und der Kläger 20,3 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Nach dem Streitwertbeschluss des Landgerichts vom 17. Juli 2002 beträgt der Wert des Antrags zu 1. 40.000 DM = 20.451,67 Euro, des Antrags zu 2. 10.000 DM = 5.112,92 Euro und des Antrags zu 3. sowie der Klage insgesamt 36.602,45 Euro.

Der Kläger hat zunächst die Festsetzung von Verkehrsanwaltsgebühren in Höhe einer 10/10-Gebühr gemäß § 52 BRAGO sowie von Terminsvertreterkosten in Höhe von 1.624 DM = (richtig) 830,34 Euro beantragt; in Höhe dieses Betrages hat ihm der Unterbevollmächtigte Rechtsanwalt ... seine Vergütung für die Wahrnehmung der Termine vom 30. November 2000 und 13. Dezember 2001 "gemäß Honorarvereinbarung" in Rechnung gestellt. Im Wege des Gebührentausches hat er sodann beantragt, anstelle der Gebühr gemäß § 52 BRAGO eine Verhandlungsgebühr nach § 53 BRAGO und anstelle der Vergütung des Unterbevollmächtigten für die Terminswahrnehmung eine 1/2 Prozessgebühr nach § 53 BRAGO festzusetzen; daneben macht er Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld in Höhe von zusammen 380 Euro für den Termin am 27. Juni 2002 geltend.

Das Landgericht hat die Terminsanwaltskosten in der Form festgesetzt, dass für den Terminsanwalt eine 5/10-Prozessgebühr und eine 10/10-Verhandlungsgebühr - jeweils nach dem vollen Streitwert der Stufenklage - angesetzt, dafür aber die Verhandlungsgebühr des Prozessbevollmächtigten auf 5/10 reduziert wurden. Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld für den Termin vom 27. Juni 2002 hat das Landgericht abgesetzt, weil der Kläger diesen Termin ohne zusätzliche Kosten durch den Unterbevollmächtigten hätte wahrnehmen lassen können.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der sofortigen Beschwerde. Er macht geltend: Der Terminsanwalt sei nur für die ersten beiden Stufen der Klage beauftragt worden. Angesichts der Bedeutung der Angelegenheit sei es gerechtfertigt gewesen, den mit der Angelegenheit vertrauten Prozessbevollmächtigten mit der persönlichen Wahrnehmung des Termins zur Verhandlung über den Zahlungsantrag zu beauftragen, wodurch auch die ansonsten notwendige Reise des Klägers zum Termin erspart worden sei.

Die Beklagte wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die nach ihrer Auffassung überhöhte Kostenfestsetzung zugunsten des Klägers. Sie meint, für die Terminsvertretung des Klägers dürften keine höheren Kosten angesetzt werden, als dieser selbst bezahlt - und ursprünglich beantragt - habe, jedenfalls keine höheren Kosten als bei Wahrnehmung aller drei Verhandlungstermine durch den Prozessbevollmächtigten persönlich; dabei seien die Bahnkosten zugrunde zu legen.

II. Das Rechtsmittel der Beklagten hat teilweise, das des Klägers hat keinen Erfolg.

1. Wie das Gericht im Hinweisschreiben vom 9. August 2003 dargelegt hat, bestehen aus § 308 ZPO keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Verfahrensweise des Landgerichts, im Rahmen des berichtigten Kostenfestsetzungsantrags des Klägers vom 15. Januar 2003 nach dem vom Kläger in seinem Schreiben vom 13. April 2003 vorgenommenen Austausch der Kostenpositionen, die nach der BRAGO entstandenen und erstattungsfähigen Kosten festzusetzen. Der Rechtspfleger ist dabei nicht an die im Kostenfestsetzungsgesuch angegebenen gebühren rechtlichen Grundlagen gebunden, vielmehr sind den zur Festsetzung angemeldeten Kosten die zutreffenden, der Rechts- und Aktenlage entsprechenden Gebührentatbestände zugrunde zu legen.

2. Wie das Gericht im erwähnten Schreiben ebenfalls dargelegt hat, entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass der auswärtigen Partei die Kosten eines mit der Terminswahrnehmung beauftragten Unterbevollmächtigten gemäß § 53 BRAGO zu erstatten sind, soweit sie die dadurch ersparten Kosten der Terminswahrnehmung durch den in der Nähe der Partei ansässigen Prozessbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen. In Anwendung dieses Grundsatzes hat der Rechtspfleger entschieden, dass als Mehrkosten des Klägers für die Terminswahrnehmung 15/10-Gebühren nach §§ 53 i. V. m. 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BRAGO abzüglich der Gebührenminderung in Höhe von 5/10 nach § 33 Abs. 3 BRAGO, insgesamt also 10/10-Gebühren nach dem vollen Streitwert der Stufenklage anzusetzen seien. Die weiter geltend gemachten Reisekosten seines Prozessbevollmächtigten zur Wahrnehmung des Termins vom 27. Juni 2002 seien hingegen nicht erstattungsfähig, da sie durch die angesetzten Gebühren des Unterbevollmächtigten abgegolten seien. Dem ist nur teilweise zu folgen.

a) Bei der Stufenklage, mit der gemäß § 254 ZPO mehrere auf ein einheitliches Ziel gerichtete Anträge verbunden werden, handelt es sich um eine gebührenrechtliche Angelegenheit, der Rechtsanwalt kann nach § 13 Abs. 2 Satz 1 BRAGO die in jedem Rechtszug anfallenden Gebühren nur einmal fordern, und zwar gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 BRAGO, § 18 GKG nach dem höchsten Wert der verbundenen Ansprüche. Nach der Rechtsprechung (BGH NJW 2003, 898) steht es der auswärtigen Partei erstattungsrechtlich grundsätzlich frei, einen in der Nähe ihres Wohnortes ansässigen Anwalt zu beauftragen mit der Folge, dass die durch die Terminswahrnehmung entstehenden, dem Rechtsanwalt nach § 28 BRAGO zu vergütenden Reisekosten dann auch erstattungsfähig sind. In Anwendung dieses Grundsatzes waren zugunsten des Klägers folgende Gebühren und tatsächlich entstandenen Reisekosten anzusetzen (nach DM-Tabelle gemäß § 134 BRAGO):

Prozessgebühr, § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO, Streitwert 124.397 DM 2.285,00 DM Verhandlungsgebühr, § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO, gleicher Streitwert 2.285,00 DM Postpauschale 40,00 DM Reisekosten am 27.06.2002 Fahrtkosten § 28 Abs. 2 Nr. 1 BRAGO 624,00 DM Abwesenheitsgeld, § 28 Abs. 3 Satz 1 BRAGO 110,00 DM 5.344,00 DM + 16% MwSt. 855,04 DM 6.199,04 DM = 3.169,52 Euro.

b) Nach der bereits zitierten Rechtsprechung sind die Kosten eines Unterbevollmächtigten, der für den auswärtigen Rechtsanwalt die Vertretung in der mündlichen Verhandlung übernommen hat, insoweit erstattungsfähig, als sie die durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten ersparten, erstattungsfähigen Reisekosten des Prozessbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen. Nach BGH a. a. O. ist eine wesentliche Überschreitung im Regelfall anzunehmen, wenn die Kosten des Unterbevollmächtigten die ersparten Reisekosten um mehr als 1/10 überschreiten.

Der Kläger hat für die Beauftragung des Unterbevollmächtigten mit der Wahrnehmung der Termine vom 30. November 2000 und 13. Dezember 2001 gemäß dessen Kostenrechnungen und der getroffenen Gebührenvereinbarung 2 x 700 DM (pauschal) + Mehrwertsteuer, insgesamt 1.624,00 DM aufgewandt. Er hat Reisekosten seines Prozessbevollmächtigten in folgender Höhe erspart:

Am 30. November 2000 Fahrtkosten 624,00 DM Abwesenheitsgeld 110,00 DM am 13. Dezember 2001 Fahrkosten 624,00 DM Abwesenheitsgeld 110,00 DM 1.468,00 DM

Die Mehrwertsteuer auf diese Auslagen ist ebenfalls erspart (§ 25 Abs. 2, Abs. 3 BRAGO, vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken, BRAGO, § 25 Rdnr. 5):

234,88 DM insgesamt 1.702,88 DM = 870,67 Euro.

Daraus folgt, dass die - geringeren - Kosten des Unterbevollmächtigten in Höhe von 1.624,00 DM ebenfalls angesetzt werden können. = 830,34 Euro

Nach den zu 1. dargelegten Grundsätzen steht dem nicht entgegen, dass der Kläger diese im Kostenfestsetzungsgesuch vom 15. Januar 2003 geltend gemachten Kosten mit Schriftsatz vom 13. April 2003 gegen - höhere - Gebühren nach § 53 BRAGO ausgetauscht hat.

c) Höhere Kosten für die Beauftragung des Unterbevollmächtigten mit der Wahrnehmung der Termine zur Verhandlung über die erste und zweite Stufe der Stufenklage kann der Kläger jedoch nicht ansetzen und daher auch nicht erstattet verlangen.

aa) Eine Verkehrsanwaltsgebühr gemäß § 52 BRAGO - wie ursprünglich beantragt - ist nicht entstanden. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers kann für die Einschaltung eines Unterbevollmächtigten nicht eine zusätzliche Gebühr nach § 52 BRAGO verlangen, seine diesbezügliche Tätigkeit ist durch die Prozessgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO abgegolten. Der Unterbevollmächtigte erhält seine Gebühr nach § 53, nicht nach § 52 BRAGO.

bb) Auch eine Festsetzung der Gebühren nach § 53 BRAGO kann nicht erfolgen.

(1) Diese Gebühren könnten ohnehin nicht in der angemeldeten, nach dem vollen Streitwert der Stufenklage berechneten Höhe angesetzt werden.

Dem Unterbevollmächtigten sind die mit der auftragsgemäßen Terminswahrnehmung verbundenen Gebühren und Auslagen gemäß §§ 53, 26 BRAGO zu vergüten (vgl. BGH a. a. O.). Nach dem Vortrag des Klägers war Rechtsanwalt ausdrücklich nur mit der Terminswahrnehmung zur ersten und zweiten Stufe der Stufenklage beauftragt und ist entsprechend tätig geworden. Seine gesetzlichen Gebühren errechnen sich nach dem Gegenstandswert dieser Tätigkeit, gemäß § 18 GKG also nach dem Streitwert des höheren Antrags zu 1. (vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken, a. a. O. § 31 Rdnr. 78; Hansens, BRAGO § 31 Rdnr. 20, jeweils zur Verhandlungsgebühr). Dass sich die Prozessgebühr des Hauptbevollmächtigten von Anfang an nach dem gemäß § 18 GKG maßgeblichen - höchsten - Streitwert der dritten Stufe richtete, spielt entgegen der Ansicht des Klägervertreters für die Prozessgebühr des Unterbevollmächtigten keine Rolle, da dessen Auftrag ausdrücklich auf die geringeren Gegenstände der ersten und zweiten Stufe beschränkt war.

Die gesetzlichen Gebühren betragen danach

5/10-Prozessgebühr, §§ 53, 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO - Streitwert 40.000 DM - 632,50 DM 10/10-Verhandlungsgebühr, §§ 53, 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO-Streitwert 40.000 DM 1.265,00 DM Postpauschale § 26 BRAGO 40,00 DM 1.937,50 DM Mehrwertsteuer 16% 310,00 DM 2.247,50 DM = 1.149,13 Euro.

(2) Auch in dieser Höhe wären die Kosten des Unterbevollmächtigten nach den zu b) dargelegten Grundsätzen nur erstattungsfähig, soweit sie die ersparten Reisekosten nicht wesentlich übersteigen. Obere Grenze wäre demnach hier der Betrag von 870,67 Euro + 10 % = 957,74 Euro.

Die Erstattungsfähigkeit auch dieses Betrages ist jedoch zu verneinen, soweit er den tatsächlich für die Beauftragung des Unterbevollmächtigten aufgewendeten Betrag von 830,34 Euro übersteigt.

Maßgeblich hierfür ist folgende Erwägung: Rechtsgrund für die Erstattungsfähigkeit der Kosten des Unterbevollmächtigten ist die Ersparnis eigener Reisekosten des Prozessbevollmächtigten. Zu vergleichen sind daher die tatsächlich entstandenen Aufwendungen mit den bei der Terminswahrnehmung durch den Hauptbevollmächtigten voraussichtlich zu veranschlagenden Reisekosten gemäß § 28 BRAGO (vgl. BGH a. a. O.).

Ersparte Kosten sind niemals als solche erstattungsfähig; nur wirklich entstandene, aber nicht erstattungsfähige Kosten können in Höhe durch sie ersparter notwendiger Kosten erstattungsfähig sein (vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken, a. a. O. § 6 Rdn. 64). Infolge der Gebührenvereinbarung haben sich die Aufwendungen für die Terminswahrnehmung durch den Unterbevollmächtigten aber auf einen unter den gesetzlichen Gebühren liegenden Betrag beschränkt; nur in dieser Höhe konnten die (fiktiven) Reisekosten erspart werden.

(3) Fiktive Reisekosten der Partei können - wie aus dem vorstehenden folgt -ebenfalls nicht angesetzt werden.

d) Die Einwendungen der Beklagten gegen die Höhe der Reisekosten sind unbegründet. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers kann bei Benutzung eines eigenen Pkw die Fahrtkosten nach der km-Pauschale des § 28 Abs. 2 Nr. 1 BRAGO berechnen. Er darf Geschäftsreisen grundsätzlich mit dem eigenen Pkw unternehmen und ist - auch erstattungsrechtlich - nicht gehalten, ein kostengünstigeres anderes Verkehrsmittel (§ 28 Abs. 2 Nr. 2 BRAGO) zu nehmen. Anders liegt es in Missbrauchsfällen, etwa wenn die Anfahrt im Pkw mit erheblich höheren Kosten als eine Bahnbenutzung verbunden ist, die nicht durch die Vorteile der Zeitersparnis oder der Verfügbarkeit des Pkw am Zielort aufgewogen werden (vgl. Gerold/Schmidt/Madert a. a. O., § 28 Rdnr. 18). Einen Missbrauchsfall hat die Beklagte hier nicht aufgezeigt, da nach den geltend gemachten Reisekosten davon auszugehen ist, dass der Klägervertreter durch die Anreise im Pkw Übernachtungskosten (§ 28 Abs. 3 Satz 2 BRAGO) erspart hat bzw. ersparen konnte, die bei Benutzung der Bahn entstanden wären.

3. Die Kostenausgleichung ist daher wie folgt vorzunehmen:

Außergerichtliche Kosten des Klägers (siehe oben): 3.169,52 Euro + ersparte Reisekosten (siehe oben): 830,34 Euro + Positionen 15 bis 17 des Kostenantrags vom 15. Januar 2003 29,66 Euro 4.029,52 Euro.

Außergerichtliche Kosten der Beklagten 2.463.14 Euro insgesamt auszugleichen daher 6.492,66 Euro. Hiervon trägt die Beklagte 79,7 % = 5.174,65 Euro, ihre eigenen Kosten betragen 2.463,14 Euro sie hat daher zu erstatten 2.711,51 Euro zuzüglich zu verrechnender Gerichtskosten 1.246,16 Euro und der zweitinstanzlichen Kosten des Klägers 1.716,69 Euro. insgesamt also 5.674,36 Euro

4. Beim Zinsausspruch, den die Parteien nicht angreifen, hat es sein Bewenden.

III. Die sofortige Beschwerde des Klägers hat danach keinen Erfolg. Ihr Wert beträgt 326,50 Euro (Positionen 8, 9, 15 bis 17 der Kostenrechnung vom 15. Januar 2003).

Die sofortige Beschwerde der Beklagten hat nur in Höhe von 70,94 Euro Erfolg. Ihr Wert beträgt 885,55 Euro (79,7 % des in der Beschwerdebegründung vom 3. Juli 2003, S. 3 errechneten Differenzbetrages einschließlich Fahrtkosten).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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