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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 02.09.2003
Aktenzeichen: 1 W 443/02
Rechtsgebiete: BRAGO, ZPO


Vorschriften:

BRAGO § 52 Abs. 1
ZPO § 91 Abs. 1
Für das Berufungsverfahren sind Verkehrsanwaltskosten - auch bis zur Höhe der ersparten Kosten einer Informationsreise der auswärtigen Partei zu ihrem Prozessbevollmächtigten - nur ausnahmsweise dann erstattungsfähig, wenn sich die tatsächliche Grundlage des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz gegenüber der 1. Instanz wesentlich geändert hat (Bestätigung von Senat, JurBüro 1983, 1401; 1978, 1206).
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 1 W 443/02

In dem Rechtsstreit

Der 1. Zivilsenat des Kammergericht hat auf die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 19. September 2002 in der Sitzung vom 2. September 2003 beschlossen:

Tenor:

In Änderung des angefochtenen Beschlusses werden die nach dem nunmehr rechtskräftigen Urteil des Kammergerichts vom 16. August 2002 - 9 U 223/01 - von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten über den bereits festgesetzten Betrag hinaus auf weitere 3,89 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. August 2002 festgesetzt. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert bis 300 Euro zu tragen.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 ff. ZPO zulässig; insbesondere ist der erforderliche Beschwerdewert erreicht. Maßgebend ist insoweit § 567 Abs. 2 S. 2 ZPO, denn der Kostenfestsetzungsbeschluss ist keine Kostengrundentscheidung i. S. v. § 567 Abs. 2 S. 1 ZPO, sondern setzt diese gerade voraus (Baumbach/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 104 Rn. 54). Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 50 Euro; nach dem Inhalt der Schriftsätze vom 31. Oktober 2002 und 6. Januar 2003 wendet sich die Klägerin gegen die Kürzung der Vergütung ihres Hauptbevollmächtigten um 3,89 Euro auf die seit dem 1. Januar 2002 geltenden Beträge und gegen die Absetzung der Korrespondenzanwaltsgebühr i.H.v. 86,41 Euro.

Die sofortige Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Vergütung des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist gemäß § 134 Abs. 1 S. 1 BRAGO nach dem bis zum 1. Januar 2002 geltenden Recht zu berechnen, da ihm der Auftrag vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung erteilt worden ist. Die entsprechenden Angaben der Klägerin sind mit der Vertretungsanzeige vom 30. November 2001 (Bl. 182 d.A.) glaubhaft gemacht, § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO. Danach kann die Klägerin die Erstattung weiterer 3,89 Euro (= 175,99 Euro - 172,10 Euro) verlangen, denn die zutreffend geltend gemachte Vergütung nach einem Gegenstandwert von 1.712,03 DM beträgt 175,99 Euro (= 344,20 DM) wie folgt:

90% Prozessgebühr §§ 11, 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO 13/10 152,10 DM 90% Verhandlungsgebühr §§ 11, 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO 13/10 152,10 DM Pauschale § 26 BRAGO 40,00 DM 344,20 DM

Im Übrigen ist die sofortige Beschwerde nicht begründet. Die Kosten für den von der Klägerin in zweiter Instanz beauftragten Verkehrsanwalt sind nicht - auch nicht in Höhe ersparter Informationsreisekosten - erstattungsfähig. Maßgebend für die Beurteilung der Erstattungsfähigkeit der Verkehrsanwaltskosten ist die Rechtslage vor der am 1. August 2002 in Kraft getretenen Änderung des § 78 Abs. 1 ZPO durch das OLG-Vertretungsänderungsgesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I, 2850) und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Senats, weil die Gebühr nach § 52 Abs. 1 BRAGO vor diesem Zeitpunkt entstanden ist.

Die Kosten eines neben dem Hauptbevollmächtigten mit der Wahrnehmung einzelner Angelegenheiten beauftragten Rechtsanwalts sind nach der allgemeinen Vorschrift des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO zu beurteilen (vgl. BGH NJW 2003, 898, 899), d.h. sie sind zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Einschaltung eines Verkehrsanwalts neben dem Prozessbevollmächtigten ist nur ausnahmsweise dann als notwendig i. S. v. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO anzuerkennen, wenn es der auswärtigen Partei aus besonderen Gründen nicht zumutbar war, ihren Prozessbevollmächtigten selbst unmittelbar zu informieren. Die Kosten eines im ersten Rechtszug ohne besondere Notwendigkeit eingeschalteten Verkehrsanwalts sind jedoch regelmäßig in Höhe der ersparten Kosten für eine Informationsreise der auswärtigen Partei zu ihrem Prozessbevollmächtigten zu erstatten, sofern eine solche Reise nicht im Einzelfall wegen des besonders einfachen Sachverhalts oder aus sonstigen Gründen entbehrlich gewesen wäre (vgl. Senat JurBüro 1970, 1092).

Für das Berufungsverfahren sind Verkehrsanwaltskosten nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (JurBüro 1978, 1206; 1983, 1401) dagegen auch bis zur Höhe der ersparten Kosten einer Informationsreise nur ausnahmsweise dann erstattungsfähig, wenn sich die tatsächliche Grundlage des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz gegenüber der ersten Instanz wesentlich geändert hat. Ist die tatsächliche Grundlage des Rechtsstreits hingegen im Wesentlichen gleich geblieben, ist eine zusätzliche Informationsreise zum Berufungsanwalt nicht erforderlich, denn es liegt schon eine tatsächliche und rechtliche Würdigung durch die erste Instanz vor und die Partei kann auf dem erstinstanzlichen Sachvortrag aufbauen (vgl. Senat, a.a.O.; OLG Hamburg, MDR 2002, 542; Baumbach/Hartmann, a.a.O., § 91 Rn. 229; Gerold/Schmidt/v.Eicken, BRAGO, 15. Aufl., § 52 Rn. 43; Riedel/Sußbauer, BRAGO, 8. Aufl., § 52 Rn, 45 m.w.N.). Hier reicht es beim Wechsel des Prozessbevollmächtigten aus, dass der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte dem Berufungsanwalt seine Handakten zur Information überlässt.

Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Erstattung der Kosten eines Unterbevollmächtigten (NJW 2003, 898 ff.) ergibt sich nichts Abweichendes. Nach der genannten Entscheidung, die der Rechtsprechung des Senats entspricht (vgl. bereits NJW-RR 2001, 1002), ist die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts als Prozessbevollmächtigten in der ersten Instanz regelmäßig als notwendig i. S. v. § 91 Abs. 2 S. 1 Hs.2 ZPO anzuerkennen. Eine Partei, die einen Rechtsstreit zu führen beabsichtigt oder selbst verklagt ist, wird in der Rege! einen Rechtsanwalt in ihrer Nähe aufsuchen, um dessen Rat in Anspruch zu nehmen und ihn ggf. mit der Prozessführung zu beauftragen. Sie darf diese Maßnahme auch als sachdienlich ansehen, da der Rechtsanwalt für eine sachgemäße Beratung und Vertretung zunächst auf die Tatsacheninformation der Partei angewiesen ist, die in aller Regel nur in einem persönlichen mündlichen Gespräch erfolgen kann (BGH, a.a.O., S. 900). Diese Grundsätze gelten jedoch nur für die Instanz, in der die Partei erstmals einen Rechtsanwalt beauftragt; sie lassen sich aus den oben genannten Gründen wegen der Vorarbeit des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten nicht auf die Information des Rechtsanwalts übertragen, der die Partei vor dem Oberlandesgericht vertritt. Auch geht es in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs um die nach § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO zu beurteilenden Mehrkosten der Hinzuziehung eines nicht am Prozessgericht ansässigen Rechtsanwalts als Prozessbevollmächtigten, nicht um die Kosten der Hinzuziehung eines zusätzlichen Anwalts nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Diese sind nach der genannten Entscheidung nur in Höhe der ersparten Kosten des Hauptbevollmächtigten (§ 91 Abs. 2 S. 1 ZPO) erstattungsfähig (vgl. BGH, a.a.O., S. 899).

Vorliegend war die Notwendigkeit einer persönlichen mündlichen Information des Prozessbevollmächtigten durch die Klägerin nicht gegeben: Die tatsächliche Grundlage des Rechtsstreits war gegenüber der ersten Instanz im Wesentlichen gleich geblieben; hinsichtlich der Hauptforderung ging es allein um die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung der Zeugenaussagen. Soweit sich der Streitstoff im Hinblick auf die Nebenforderung geringfügig geändert hatte, hätte die Klägerin die Zinsbescheinigung der Kreissparkasse Weilburg vom 8. April 2002 ohne weiteres schriftlich übermitteln können.

Schließlich ist auch der Umstand, dass es sich bei Rechtsanwalt ... um den "ständigen Hausanwalt" der Klägerin handelt, der diese in der ersten Instanz als Prozessbevollmächtigter vertreten hatte, nicht geeignet, die Notwendigkeit seiner Zuziehung als Korrespondenzanwalt in der Berufungsinstanz zu begründen. Das Vertrauen der Partei in die persönlichen oder fachlichen Qualitäten eines bestimmten Rechtsanwalts ist kein hinreichender Gesichspunkt zur Begründung der Erstattungspflicht, weil die Frage, ob eine zusätzliche Kosten auslösende Maßnahme notwendig i. S. v. § 91 Abs. 1 ZPO war, nur nach objektiven Kriterien zu beantworten ist (Senat, JurBüro 1981, 568, 569 f.; vgl. auch BGH NJW 2003, 901, 902 f.). Der Ausnahmefall, dass es sich bei dem Verkehrsanwalt im Wesentlichen um die einzige vorhandene Erkenntnisquelle für den (neuen) Prozessbevollmächtigten handelte, insbesondere keine schriftlichen Unterlagen über entscheidungserhebliche Vorgänge existierten (vgl. dazu OLG München, JurBüro 1991, 554, 555), ist ersichtlich nicht gegeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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