Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 10.07.2007
Aktenzeichen: 1 W 454/03
Rechtsgebiete: FGG, BGB


Vorschriften:

FGG § 75
FGG § 56g Abs. 1
BGB a.F. § 1960 Abs. 2
BGB a.F. § 1915 Abs. 1 Satz 1
BGB a.F. § 1836
BGB a.F. § 1833
Bei der Festsetzung der Vergütung nach § 56g Abs. 1 FGG findet keine Prüfung von Schadensersatzansprüchen statt.
Kammergericht

Beschluss

Geschäftsnummer: 1 W 454/03

In der Nachlasspflegervergütungssache

Der 1. Zivilsenat des Kammergerichts hat auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 bis 5 gegen den Beschluss der Zivilkammer 87 des Landgerichts Berlin vom 13. Juni 2003 - 87 T 290/00 - am 10. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Sieveking, den Richter am Kammergericht Hinze und die Richterin am Kammgericht Dr. Rasch beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde wird nach einem Wert von 12.000 DM zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 2 bis 5 haben dem Beteiligten zu 1 die im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I. Die kraft Zulassung durch das Landgericht gemäß §§ 75 Satz 1, 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG statthafte sofortige weitere Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere durch den Freiburger Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2 bis 5, Rechtsanwalt Mnnnn , form- und fristgerecht eingelegt worden. Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1 brauchte die sofortige weitere Beschwerde nicht von einem beim Kammergericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt zu werden. § 29 Abs. 1 Satz 2 FGG verlangt lediglich, dass die weitere Beschwerde von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein muss. Dies kann jeder bei einem deutschen Gericht zugelassene Anwalt sein (Keidel/Kuntze, FGG, 15. Aufl., § 29 Rn. 14 m.w.N.).

Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 2 bis 5 nach § 20 Abs. 1 FGG folgt bereits aus dem Umstand, dass ihre Erstbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist. Daneben ergibt sich ihre rechtliche Beschwer aus der Tatsache, dass sie als Erben die festgesetzte Vergütung schulden (Palandt/Edenhofer, BGB, 66. Aufl., § 1960 Rn. 22). Die Vergütung des Nachlasspflegers ist als Erbfallschuld Nachlassverbindlichkeit (OLG Frankf. Rpfleger 1993, 284; Palandt/Edenhofer, a. a. O., § 1960 Rn. 22).

II. Das Rechtsmittel, mit dem die Beschwerdeführer eine Herabsetzung der bewilligten Vergütung anstreben, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung, auf die das Rechtsmittel beschränkt ist, stand (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO). Die von den Vorinstanzen mit 12.000 DM bemessene Vergütung des Beteiligten zu 1 für seine Tätigkeit als Nachlasspfleger vom 15. Dezember 1997 bis zum 17. Februar 2000 ist angemessen. Die dagegen erhobenen Einwände der sofortigen weiteren Beschwerde sind teils unerheblich, teils rechtlich nicht durchgreifend.

1. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass sich die Frage, in welcher Höhe dem Nachlasspfleger eine Vergütung zu bewilligen ist, gemäß §§ 1960 Abs. 2, 1915 Abs. 1 Satz 1 BGB nach den für die Vergütung eines Vormunds geltenden Regelungen richtet. Mit Recht zieht das Landgericht auch für die Tätigkeit des Berufsnachlasspflegers vor dem 1. Januar 1999 die Vergütungsregelung des § 1836 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BGB a. F., für die Zeit danach § 1836 BGB in der bis zum 30. Juni 2005 maßgeblichen Fassung des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes heran, wonach sich der Vergütungsanspruch des Beteiligten zu 1 gegen den Nachlass und nicht gegen die Staatskasse richtet. Denn der Nachlass ist ersichtlich nicht mittellos, weil er mit den bebauten und zum Teil vermieteten Grundstücken Onn Bnnnnn 5 und Bnnnnn 5 in Cnnnnn bei Dnnn verwertbares Grundvermögen enthält. Ob der Wert des Nachlasses dabei 322.914,21 DM (davon 290.000 DM Grundvermögen) oder - wie die Beteiligten zu 2 bis 5 meinen - nur 163.000 DM beträgt, ist für die nach dem Bundessozial-Hilfegesetz zu beurteilende Mittellosigkeit des Nachlasses (§§ 1836c und 1836d BGB) unerheblich.

2. Nach der Vergütungsregelung des § 1836 BGB in den jeweils genannten Fassungen ist der Nachlasspfleger für seinen Arbeitsaufwand mit einem angemessenen Stundensatz zu vergüten (vgl. Senat, Beschluss vom 13.10.2005 - 1 W 195/05, KGR 2006, 158; Beschluss vom 17.9.2002 - 1 W 7298/99). Diese Ermessensentscheidung ist im Verfahren der weiteren Beschwerde nur begrenzt überprüfbar, nämlich darauf, ob der Tatsachenrichter den Sachverhalt hinreichend und ohne Gesetzesverletzung erforscht hat (§ 12 FGG), von rechtlich zutreffenden Bewertungsgrundlagen ausgegangen ist und keine Rechtsvorschriften, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt hat (Senat, KG-Report 2001, 297/ 298). Im Rahmen dieser begrenzten Prüfung lässt die angefochtene Entscheidung keine Rechtsfehler erkennen, die zu Lasten der Beteiligten zu 2 bis 5 gehen und zu einer Aufhebung des Beschlusses führen könnten.

a) Den für die Führung der Nachlasspflegschaft zu vergütenden Zeitaufwand hat das Landgericht verfahrens- und rechtsfehlerfrei und damit für den Senat bindend (§ 27 Abs. 1 FGG i.V.m. § 559 ZPO) festgestellt.

(1) Das Landgericht hat die Angaben des Beteiligten zu 1, bis zum 31. Dezember 1998 in eigener Tätigkeit 3.516 Minuten und danach 309 Minuten geleistet zu haben, anhand der vorgelegten Handakten unter Zuhilfenahme der Zeitaufwandsliste des Beteiligten zu 1 überprüft und gebilligt. Insbesondere hat es nicht nur eine, sondern sämtliche Fahrten des Beteiligten zu 1 nach Cnnnnn für erforderlich gehalten. Auch die zweite Fahrt nach Cnnnnn sei unabhängig von der Verabredung mit einem Erbprätendenten bereits deshalb notwendig gewesen, um nach dem Auszug eines Mieters das Nebengebäude abzunehmen. Der Beteiligte zu 1 sei zudem nicht verpflichtet gewesen, zwecks Zeitersparnis für die erste Fahrt nach Cnnnnn bei Eis- und Schneeglätte seinen privaten Pkw zu benutzen.

Diesen Erwägungen liegt die zutreffende Annahme des Landgerichts zugrunde, dass es grundsätzlich Sache des Nachlasspflegers ist zu entscheiden, wie er seine Pflichten erfüllt. Deshalb kommt es für Frage, ob der Zeitaufwand für eine bestimmte Tätigkeit des Nachlasspflegers zu vergüten ist, auf die Sicht des Nachlasspflegers, also darauf an, ob er die Tätigkeit zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich halten durfte (BayObLG, FamRZ 1996, 1169). Vor diesem Hintergrund ist das Landgericht zu Recht von dem vom Beteiligten zu 1 angegebenen Zeitaufwand für seine Tätigkeit ausgegangen und hat diese Angaben lediglich mit Hilfe der vorgelegten Handakten des Pflegers auf ihre Plausibilität hin überprüft (BayObLG, FamRZ 1998, 1618).

Demgegenüber haben die Beschwerdeführer nicht aufzeigen können, dass die drei Fahrten des Beteiligten zu 1 nach Cnnnnn objektiv überflüssig waren und der Beteiligte zu 1 diese Fahrten auch nicht für erforderlich hätte halten dürfen. Nach den Feststellungen des Landgerichts diente die zweite Fahrt nach Cnnnnn sowohl der Besichtigung des Grundstücks durch einen Erbprätendenten als auch der Feststellung, in welchem Zustand der ausgezogene Mieter Knn das Nebengebäude zurückgelassen hat. Beide Gründe rechtfertigen die persönliche Anwesenheit des Pflegers. Die dritte Fahrt haben - wie aus der Gerichtsakte ersichtlich ist - die Beteiligten zu 2 bis 5 mit Schreiben vom 16. Oktober 1998 (Bl. 53 R d.A.) selbst vorgeschlagen.

(2) Zutreffend hat das Landgericht die Angaben des Beteiligten zu 1 bezüglich des Zeitaufwands seines Personals nach unten korrigiert und - trotz gegenteiliger Auffassung des Beteiligten zu 1 - von den 1.568 Minuten in den Jahren 1997/98 sowie 24 Minuten im Jahr 1999 einen Zeitaufwand von 1260 Minuten nicht als vergütungsfähig angesehen hat. Das Landgericht rügt zu Recht, dass der Beteiligte zu 1 jeweils eine Person aus seinem Büro in Berlin für die Besichtigung der Nachlassimmobilien in Cnnnnn mitgenommen hat. Dem Beteiligten zu 1 ist zwar darin zuzustimmen, dass es einem Nachlasspfleger erlaubt sein muss, sich nur in Begleitung eines Zeugen in eine Nachlasswohnung zu begeben. Der Beteiligte zu 1 hat aber nicht aufgezeigt, dass vor Ort keine als Zeuge geeignete Person war, die ihn hätte begleiten können. So hätte es nahe gelegen, den Schlüsselverwahrer des Hauses in Cnnnnn , die Fa. Jnnn Snnnnnn , heranzuziehen.

b) Die angefochtene Entscheidung unterliegt im Ergebnis auch insofern keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, als das Landgericht die Vergütung des Beteiligten zu 1 von 12.000 DM schon deshalb als angemessen angesehen hat, weil sie eine an den Stundensätzen von 219 DM für die Jahre 1997/98, bzw. 175,20 DM im Jahr 1999 (Nachlasspfleger) und von 75 DM für die Jahre 1997/98, bzw. 60 DM im Jahr 1999 (Bürohilfskräfte) bemessene Vergütung nicht überschreitet.

(1) Für die Höhe des Stundensatzes des anwaltlichen Nachlasspflegers nach dem bis zum Jahresende 1998 geltenden Rechtszustand hat der Senat inzwischen entschieden, dass bei der Vergütung eines Nachlasspflegers im Regelfall ein Stundensatz von 219 DM brutto zwar überhöht ist, dieser Satz aber - anders als bei der Betreuervergütung - aus Gründen des Vertrauens- und Bestandschutzes ungekürzt für die Vergütung des anwaltlichen Nachlasspflegers bis Ende 1998 zu Grunde gelegt werden kann (Senat, Beschlüsse vom 15. Februar 2005 - 1 W 52/01 - und vom 28. Juni 2005 - 1 W 219/02). Denn zwischen den Interessen des Betreuers einerseits und des Betreuten sowie der Staatskasse andererseits besteht insofern ein erheblicher Zielkonflikt, als der Betreute auch nach Aufzehrung seines Vermögens unverändert auf Betreuung und damit auf Leistungen aus der Staatskasse angewiesen ist. Insofern ist eine begrenzte Herabsetzung der Vergütung trotz der in den Jahren 1994 bis 1998 obergerichtlich allgemein gebilligten Vergütung nach Stundensätzen von ca. 200 DM geboten. Demgegenüber entfällt die Fürsorgepflicht für den unbekannten Erben, wenn keine Nachlassgegenstände mehr vorhanden sind und der Nachlass liquidiert ist. Von daher ist es unbedenklich, in Altfällen dem Vertrauensschutz des bestellten Nachlasspflegers in eine seinerzeit übliche und kostendeckende Vergütung seiner Tätigkeit den Vorrang vor den finanziellen Interessen des Erben am möglichst ungeschmälerten Erhalt des Nachlasses einzuräumen.

Das Landgericht war auch nicht veranlasst, im Hinblick auf die Kriterien des § 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB a. F. - wonach das Vermögen sowie der Umfang und die Bedeutung der Geschäfte die Festsetzung einer Vergütung rechtfertigen müssen - den angemessenen Stundensatz geringer anzusetzen als den bis Ende 1998 für Rechtsanwälte üblichen Stundensatz von 219 DM. Denn der Nachlass war werthaltig und die Tätigkeit des Beteiligten zu 1 kann bis zur Ermittlung der Beteiligten zu 2 bis 5 als Erben als mittelschwer eingestuft werden. Die Werthaltigkeit des Nachlasses wird durch die Anlage zum Erbschaftsteuerbescheid (E 2027/00 H) schon deshalb nicht widerlegt, weil auch das Finanzamt einen Nachlasswert von immerhin 174.394 DM annimmt und zudem die Bewertung von bebauten Grundstücken nach den erbschaftssteuerlichen Regeln gemäß § 146 BewG unter dem Verkehrswert liegen kann (Gürsching/Stenger, Bewertungsrecht und ErbStG, BewG, § 146 Anm. 54). Davon abgesehen lag dem Landgericht die erst im Rahmen der weiteren Beschwerde eingereichte Unterlage nicht vor, so dass die Rechtswidrigkeit der landgerichtlichen Entscheidung hieraus nicht abgeleitet werden kann. Das Vorbringen ist als neuer Tatsachenvortrag nicht zu berücksichtigen.

(2) Im Hinblick auf die durch das (Erste) Betreuungsrechtsänderungsgesetz abgesenkten Stundensätze ist es rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht für das Jahr 1999 von einem gegenüber dem früheren Vergütungssatz um 20% reduzierten Stundensatz des Nachlasspflegers ausgegangen ist. Der Senat hat bereits entschieden, dass die Übergangsvorschrift des § 1 Abs. 3 BVormVG auf die Vergütung von Nachlasspflegern bemittelter Nachlässe anzuwenden ist, weil sich auch die Bemessung von deren Vergütung ab dem 1. Januar 1999 verändert hat und abgesenkt worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 15. 11. 2005 - 1 W 614/03). Danach ist bei der Bemessung des Stundensatzes zeitlich begrenzt - nach der Fristverlängerung durch das Gesetz vom 27. Juni 2000 (BGBl. I, 897, 908) bis zum 30. Juni 2001 - ein Härteausgleich zu gewähren. Es hält sich im Rahmen des vom Tatrichter auszuübenden pflichtgemäßen Ermessen, wenn sich der Vergütungssatz dabei an der bisherigen Vergütung orientiert und 80 % des Stundensatzes entspricht, der langjährigen Nachlasspflegern für vor dem 1. Januar 1999 erbrachte Pflegeleistungen zustand.

(3) Der Senat hat in seinen bisherigen Entscheidungen auch die Bemessung des Stundensatzes für die qualifizierte Bürotätigkeit von Hilfskräften mit 75 DM netto für die Zeit bis zum Inkrafttreten des (Ersten) Betreuungsänderungsgesetzes am 1.1.1999 als ermessensfehlerfrei gebilligt (Senat, KG-Report 2001, 297; Beschluss vom 20.11.2001 - 1 W 275/00) und es ebenfalls für geboten erachtet, diesen Satz ab 1.1.1999 zu reduzieren, und zwar im Rahmen des vorzunehmenden Härteausgleichs entsprechend § 1 Abs. 3 BVormVG um 20 % auf 60 DM netto (Senat, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 W 355/02; vgl. auch BGH, Rpfleger 2006, 70ff, der nach der Rechtslage bis zum 30.6.2005 außerhalb des Härteausgleichs einen Betrag zwischen 35 DM und 45 DM netto pro Stunde als Aufwendungsersatz für die Tätigkeit von Hilfskräften eines Anwalts für angemessen hält).

(4) Die nur nach Zeitaufwand berechnete Vergütung des Beteiligten zu 1 würde sich mithin belaufen auf

 1997/983516 Min (=58,6 Stunden) x 219 DM12.833,40 DM
1999309 Min (= 5,15 Stunden) x 175,20 DM902,28 DM
1997/98308 Min (= 5,13 Stunden) x 75 DM, zzgl. MwSt 442,46 DM
1999 24 Min (= 0,4 Stunde) x 60 DM, zzgl. MwSt27,84 DM
insgesamt 14.205,98 DM

Da der Beteiligte zu 1 seine angemessene Vergütung selbst mit dem darunter liegenden Betrag von 12.000 DM angesetzt hat, brauchte das Landgericht im Rahmen der stets gebotenen Gesamtbetrachtung nicht näher darauf einzugehen, ob nach den Kriterien des § 1836 Abs. 1 BGB ebenfalls eine entsprechende Absenkung des Gesamtvergütung durchzuführen gewesen wäre.

3. Erfolglos bleibt auch der Einwand der Beschwerdeführer, der Beteiligte zu 1 habe entgegen seinen Pflichten als Nachlasspfleger werthaltige Einrichtungsgegenstände aus der Wohnung der Erblasserin in Bnnn und aus dem Haus in Cnnnnn (Flügel Steinway Braunschweig und Meissner Porzellan) unter Wert versteigern lassen, so dass dem Anspruch des Beteiligten auf Vergütung ihre Schadensersatzansprüche von insgesamt 5.000 Euro entgegenstünden. Zu Recht hat das Landgericht bei seiner Ermessensentscheidung diese Rüge und die daran anknüpfende Aufrechnungserklärung nicht beachtet. Das Nachlassgericht - in erster Instanz der Rechtspfleger - ist nach §§ 75 Satz 1, 56 g FGG im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit lediglich befugt, die Vergütung des Pflegers festzusetzen. Die Entscheidungskompetenz, über streitige Gegenansprüche zu befinden, ist damit nicht verbunden. Daher muss über Schadensersatzansprüche gegen den Pfleger (§ 1833 BGB) grundsätzlich im Prozesswege befunden werden (OLG München, OLGR München 2006, 139; OLG Celle, RVGreport 2004, 120; OLG Frankfurt, JurBüro 1998, 195; Keidel/ Engelhardt, a. a. O., § 56 g Rn. 17; Sonnenfeld in Jansen, FGG, 3. Aufl., § 56 g Rdnr. 53; Soergel/Damrau, BGB, § 1836 Rn. 10; a. A. Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., BGB § 1836 Rn. 60; FGG § 56g Rn. 17; MünchKomm-Wagenitz, BGB, 4. Aufl., § 1836 Rn. 80). Aus diesem Grund vertritt der Senat in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass die Bewilligung der Vergütung und deren Höhe grundsätzlich nicht dadurch beeinflusst werden können, dass dem Vormund, Betreuer oder Pfleger mangelhafte Geschäftsführung anzulasten ist (Senat, OLGZ 88, 281). An dieser Auffassung, die insbesondere auch von anderen Oberlandesgerichten vertreten wird (BayObLG FamRZ 1999, 1591; NJW 1988, 1919; BayObLGZ 1997, 213/216; OLG Schleswig, FamRZ 2000, 1048; OLG Düsselsdorf, JurBüro 1998, 195; OLG Köln, Beschluss vom 25.7.1997, 16 Wx 176/97 in iuris; OLG Düsseldorf Rpfleger 1978, 410; Sonnenfeld in Jansen, FGG, 3. Aufl., § 56 g Rdnr. 53; Keidel/ Engelhardt, a. a. O., § 56 g Rn. 17; a. A. Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., BGB § 1836 Rn. 60; FGG § 56g Rn. 17; MünchKomm-Wagenitz, BGB, 4. Aufl., § 1836 Rn. 80 ), hält der Senat weiterhin fest. Die Vergütung des Vormunds oder Pflegers kann weder als Belohnung noch als vertragsmäßige Gegenleistung für erbrachte Dienste aufgefasst werden, auf die sich eine mangelhafte Leistung auswirken müsste; vielmehr stellt die Vergütung eine Entschädigung für die im fremden Interesse erfolgte Mühewaltung und die aufgewendete Zeit dar. Dieser Gesichtpunkt muss für die Vergütungsbemessung maßgebend sein, während pflichtwidriges Verhalten des Pflegers oder Vormunds und seine Folgen grundsätzlich nur im Verfahren über eine Entlassung und/oder in einem Schadensersatzprozess zu berücksichtigen sind (Senat, OLGZ 88, 281; BayObLG FamRZ 1999, 1591). Pflichtwidriges Verhalten des Pflegers mag demzufolge Schadensersatzansprüche (§ 1833 BGB), Herausgabeansprüche oder auch die Entlassung des Pflegers nach sich ziehen; eine Überprüfung hat in den hierfür jeweils vorgesehenen Verfahren ggf. von Amts wegen (§ 1837 Abs. 2 BGB) zu erfolgen. Es mindert jedoch grundsätzlich nicht die festzusetzende Vergütung. Nur im Ausnahmefall der Verwirkung, wenn etwa eine schwere Pflichtverletzung des Pflegers - wie die Veruntreuung von Vermögen - zum gänzlichen oder teilweisen Verlust des Vergütungsanspruchs geführt hat, ist die Ablehnung der Vergütungsfestsetzung gerechtfertigt (BayObLG, Beschl. vom 18.2.2004 - 3Z BR 251/03). Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben.

Der Einwand mangelhafter Amtsführung muss auch nicht deshalb als materiell-rechtlicher Einwand gegen den Entschädigungsanspruch des Pflegers zugelassen werden, weil der nach § 56g Abs. 1 FGG zu treffende Festsetzungsbeschluss gemäß Abs. 6 ein Vollstreckungstitel ist. Etwaige Gegenforderungen können im Wege der Zwangsvollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO geltend gemacht werden (OLG Celle, RVGreport 2004, 120; OLG Schleswig, FamRZ 2000, 1048; LG Freiburg, Beschl. vom 12.3.2003 - 4 T 26/03 - in iuris), sofern der Zahlungsverpflichtete nicht bereits zuvor und ohne Rücksicht auf das Vergütungsfestsetzungsverfahren den Schadensersatzprozess eingeleitet hat.

Pflichtwidriges Verhalten des Pflegers kann sich allerdings dahin auswirken, dass seine Tätigkeit aufgrund dieses Verhaltens dem Umfang nach wesentlich geringer anzusetzen ist als die bei pflichtgemäßem Verhalten objektiv erforderliche Mühewaltung. Wirkt sich die pflichtwidrige oder nachlässige Wahrnehmung der Pflichten des Pflegers in dieser Weise aus, so steht einer vergütungsmindernden Berücksichtigung dieses Umstands unter dem anerkannten Gesichtspunkt geringeren Umfangs der Tätigkeit des Pflegers nichts entgegen. Hierzu fehlen im vorliegenden Fall aber jegliche Anhaltspunkte. Im Gegenteil, die Rüge der Beteiligten geht dahin, dass der Beteiligte zu 1 für Sicherung des Nachlasses zu wenig an Zeit und Mühe aufgewandt habe. Damit hat der Pfleger aber weder eine nutzlose Tätigkeit allein zu dem Zweck erbracht, einen überhöhten Vergütungsanspruch zu begründen (vgl. BayObLG NJW 1988, 1919), noch handelte er mit der Versteigerung der Haushaltsgegenständen außerhalb seiner Befugnisse. Was zur Erhaltung und Sicherung des Nachlasses - hierfür war der Beteiligte zu 1 u.a. bestellt - erforderlich ist, richtet sich nach der Zweckmäßigkeit im Einzelfall (BGHZ 49,1). Die Auflösung der Wohnung mit der Veräußerung, bzw. Versteigerung der Einrichtung kann dazu gehören (vgl. Jochum/Pohl, Nachlasspfleger, Rn. 214 bis 216 und Rn. 312), so dass der Nachlasspfleger unter Umständen den gesamten Nachlass liquidieren darf (Palandt/Edenhofer, a.a.O., § 1960, Rn. 13).

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG, die Festsetzung des Verfahrenswerts aus §§ 131 Abs. 2, 30 KostO.



Ende der Entscheidung

Zurück