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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 06.11.2001
Aktenzeichen: 1 W 467/01
Rechtsgebiete: GKG KV, ZPO


Vorschriften:

GKG KV Nr. 1202 alt
GKG KV Nr. 1211 neu
ZPO § 344
Schließen die Parteien einen das gesamte Verfahren beendenden Prozessvergleich, nachdem zuvor Versäumnisurteil gegen den Beklagten erlassen worden war, so gehört die Differenz zwischen der nach KV Nr. 1201 alter Gliederung (jetzt Nr. 1210) zum GKG entstandenen gerichtlichen Verfahrensgebühr, Satz 3,0, und einer ohne das vorausgegangene Urteil nach KV Nr. 1202 (jetzt Nr. 1211) zu ermäßigenden gerichtlichen Verfahrensgebühr, Satz 1,0, nicht zu den Kosten der Säumnis des Beklagten im Sinne von § 344 ZPO und einer entsprechenden vergleichsweisen Kostenregelung.
KAMMERGERICHT Beschluß

Geschäftsnummer: 1 W 467/01

in Sachen

Der 1. Zivilsenat des Kammergerichts hat auf die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 26. April 2001 in der Sitzung vom 6. November 2001 beschlossen:

Tenor:

In Änderung des angefochtenen Beschlusses werden die nach dem vor dem Landgericht Berlin geschlossenen vollstreckbaren Vergleich vom 29. März 2001 vom Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten nur auf 2.816,45 DM (in Worten: Zweitausendachthundertsechzehn 45/100 Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 3. April 2001 festgesetzt.

Der weitergehende Kostenausgleichungsantrag der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens bei einem Wert von 400,- bis 500,- DM zu tragen.

Gründe:

Die Parteien streiten darüber, ob zu den vom Beklagten allein zu tragenden Kosten seiner Säumnis auch ein Teil der gerichtlichen Verfahrensgebühr gehört. Der Beklagte ließ zunächst gegen sich Versäumnisurteil ergehen. Im Verhandlungstermin über seinen Einspruch gegen das Versäumnisurteil schlossen die Parteien einen das gesamte Verfahren beendenden Prozessvergleich mit Kostenregelung, wonach die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Vergleichs nach Quoten verteilt wurden und im Übrigen der Beklagte die Kosten seiner Säumnis trägt.

Auf die Kostenausgleichungsanträge der Parteien hat der Rechtspfleger des Landgerichts als vom Beklagten allein zu tragende Kosten seiner Säumnis die 5/10-Gebühr des Anwalts der Klägerin für die Verhandlung festgesetzt, die zum Versäumnisurteil geführt hat. Er hat ferner als Säumniskosten die Differenz zwischen der entstandenen Gebühr, Satz 3,0, für das gerichtliche Verfahren gemäß KV Nr. 1201 alter Gliederung (jetzt Nr. 1210) zum GKG und einer ermäßigten Verfahrensgebühr, Satz 1,0, gemäß KV Nr. 1202 (jetzt Nr. 1211) angesehen, die bei Verfahrensbeendigung durch Prozessvergleich nur entstanden wäre, wenn kein Urteil vorausgegangen wäre. Nur diese fiktive Gebühr hat er entsprechend den Kostenquoten ausgeglichen und die Differenz gegen den Beklagten allein festgesetzt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten mit dem Ziel, die gesamte nach KV 1201 entstandene gerichtliche Verfahrensgebühr in die Ausgleichung einzubeziehen.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere entgegen der Annahme der Klägerin fristgerecht eingelegt, da der angefochtene Beschluss dem Beklagten zu Händen seines Prozessbevollmächtigten erst am 23. Juli 2001 zugestellt worden und die Beschwerdeschrift vom 6. April 2001 am selben Tag per Telefax beim Landgericht eingegangen ist.

Das Rechtsmittel ist auch begründet. Der Beklagte macht im Ergebnis zutreffend geltend, dass die nach KV Nr. 1201 zum GKG in Höhe von 1.965,- DM entstandene gerichtliche Verfahrensgebühr, Satz 3,0, nicht nur in Höhe einer fiktiv nach KV Nr. 1202 Buchst. c) ermäßigten Verfahrensgebühr, Satz 1,0 (655,- DM), in die Ausgleichung einzubeziehen ist, sondern in voller Höhe. Die Verfahrensgebühr konnte sich zwar trotz Beendigung des gesamten Verfahrens durch Abschluss eines Prozessvergleichs nicht nach KV Nr. 1202 Buchst. c) ermäßigen, weil auch das vorangegangene Versäumnisurteil vom 12. Oktober 2000 ein Urteil im Sinne der Ermäßigungsvorschrift ist (vgl. nur Senat JurBüro 1999, 152). Bei der entsprechenden Gebührendifferenz handelt es sich aber entgegen der Annahme des Landgerichts nicht um vom Beklagten allein zu tragende Kosten seiner Säumnis im Sinne der Kostenregelung des Vergleichs. Soweit die Klägerin ohne Begründung meint, der Beklagte habe damit sogar alle bis zu seiner Säumnis durch unterlassene Antragstellung angefallenen Kosten und Gebühren übernommen, kommt dies in der Kostenregelung des Vergleichs offensichtlich nicht zum Ausdruck (vgl. auch OLG München Rpfleger 1981, 495).

Auszugehen ist entsprechend der an § 344 ZPO orientierten Wortwahl der Kostenregelung davon, dass mit "Kosten seiner Säumnis" die Übernahme derjenigen Kosten gemeint ist, die im Falle einer gerichtlichen Kostenentscheidung nach § 344 ZPO unabhängig vom Prozessausgang dem Beklagten aufzuerlegen wären, also "die durch die Versäumnis veranlassten Kosten." Nach Wortsinn und Zweck des § 344 ZPO und dementsprechend der daran anknüpfenden Kostenregelung des Prozessvergleichs muss es sich um solche Mehrkosten handeln, die aussonderbar von den übrigen Kosten des Rechtsstreits ausschließlich durch die Säumnis veranlasst worden sind, also regelmäßig um zusätzliche Kosten, die ohne die Säumnis nicht entstanden wären. Als Beispiele für mögliche besondere Kosten im Sinne von § 344 ZPO sind neben dem durch den Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils veranlassten Mehrbetrag der insgesamt entstandenen Verhandlungs- oder Erörterungsgebühren des Anwalts des Einspruchsgegners (vgl. § 38 Abs. 2 BRAGO) etwa Mehrkosten zu nennen, die durch erneut aufzuwendende Terminsreisekosten des Einspruchsgegners oder erneut anfallende Zeugenentschädigung entstehen (vgl. OLG Stuttgart MDR 1989, 269; Baumbach/Hartmann, ZPO, 59. Aufl., § 344 Rdn. 7; MünchKomm ZPO-Prütting, 2. Aufl., § 344 Rdn. 13; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 344 Rdn. 7). Soweit hier wegen des vorangegangenen Versäumnisurteils die gerichtliche Verfahrensgebühr nach KV Nr. 1201 berechenbar geblieben ist, handelt es sich nicht um vergleichbare, durch die Säumnis des Beklagten veranlasste Kosten.

Die Gerichtsgebühr nach KV Nr. 1201 für das Verfahren im Allgemeinen, Satz 3,0, war bereits mit Einreichung der Klage entstanden und fällig geworden (§ 61 GKG). Der Umstand, dass der Beklagte im Termin am 12. Oktober 2000 im Rechtssinne säumig geblieben und Versäumnisurteil gegen ihn ergangen ist, war ohne Einfluss auf die Höhe der bereits entstandenen Verfahrensgebühr. Denn an deren bereits angefallener Höhe hätte sich auch dann nichts geändert, wenn der im Termin anwesende Prozessbevollmächtigte des Beklagten verhandelt hätte und es nicht zu einem Versäumnisurteil gekommen wäre (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O. für im Zeitpunkt der Säumnis bereits entstandene Terminsreisekosten des Gegners der säumigen Partei). Als durch die Säumnis veranlasste Kosten sind lediglich solche später entstandenen Mehrkosten anzusehen, die wegen der Versäumnis zusätzlich zu den bereits angefallenen Kosten erforderlich werden (vgl. OLG Stuttgart, Baumbach/Hartmann und MünchKomm ZPO-Prütting, je a.a.O.). § 344 ZPO bestimmt nicht, dass der Säumige solche Kosten zu tragen habe, die zwar schon vor seiner Säumnis entstanden sind, deren Aufwendung sich aber nachträglich wegen der Säumnis als unnütz herausstellt (OLG Stuttgart, a.a.O.). Das gilt auch für eine entsprechende Kostenregelung im Vergleich. Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits sind hier jedoch, soweit es um die gerichtliche Verfahrensgebühr geht, keine weiteren Kosten angefallen, die durch die Säumnis des Beklagten veranlasst sind, also ohne die Säumnis nicht zusätzlich entstanden wären.

Solche durch die Säumnis des Beklagten veranlassten Mehrkosten können auch nicht dann gesehen werden, dass die Säumnis auf Antrag des Klägers zum Erlass des Versäumnisurteils geführt hat und damit ungeachtet des weiteren Prozessverlaufs die Anwendung der Ermäßigungstatbestände KV Nr. 1202 künftig von vornherein ausgeschlossen war. Es erscheint fraglich, kann aber dahin stehen, ob die Verursachung lediglich einer Sperre für die nach dem späteren Prozessverhalten der Parteien, insbesondere auch der säumigen Partei selbst, sonst in Betracht gekommener Anwendung des Gebührenermäßigungstatbestandes KV Nr. 1202 begrifflich überhaupt als durch die Säumnis veranlasste Kostenfolge angesehen werden könnte. Denn die Säumnis des Beklagten in Verbindung mit dem Erlass des Versäumnisurteils mag zwar im Sinne einer nicht wegzudenkenden Bedingung ursächlich dafür gewesen sein, dass die bereits mit Einreichung der Klage entstandene und fällig gewordene Verfahrensgebühr nach KV 1201, Satz 3,0, trotz des späteren Vergleichsabschlusses berechenbar geblieben ist. Das reicht jedoch nicht aus, um die Differenz zu einer nach KV Nr. 1202 Buchst. c) auf den Satz 1,0 ermäßigten Verfahrensgebühr als durch die Säumnis des Beklagten veranlasste Kosten im Sinne des § 344 ZPO und einer entsprechenden vergleichsweisen Kostenregelung anzusehen. Erforderlich wäre vielmehr ein Zurechnungszusammenhang zwischen der Säumnis und dem kostenmäßigen Endergebnis, der es entsprechend dem Sinn und Zweck des § 344 ZPO rechtfertigte, mit der genannten Gebührendifferenz unabhängig vom Prozessausgang als adäquate Folge gerade ihrer Säumnis allein die säumige Partei zu belasten. Jedenfalls an einem solchen Zurechnungszusammenhang fehlte es hier.

Gegen die Zuordnung der Differenz zwischen der nach KV Nr. 1201 entstandenen Gebühr und der Gebühr, die bei Anwendbarkeit der Ermäßigungsvorschrift KV Nr. 1202 entstanden wäre, zu den durch die Säumnis veranlassten Kosten spricht zunächst, dass es sich bei der Gebühr nach KV Nr. 1201 um eine pauschale Verfahrensgebühr handelt. Diese deckt als Regelgebühr das gesamte Prozessverfahren erster Instanz vom Eingang der Klageschrift bis zur Beendigung der Instanz ab, also alle gerichtlichen Tätigkeiten der Instanz einschließlich des Erlasses eines Versäumnisurteils (vgl. Markl/Meyer, GKG, 4. Aufl., KV 1201, 1202 Rdn. 3, 8). Die Alternativen von KV Nr. 1202 sind demgegenüber Ermäßigungstatbestände, für die mehrere Voraussetzungen kumulativ gegeben sein müssen. Dazu gehört außer der Beendigung des gesamten Verfahrens durch Tatbestände der Buchstaben a) bis c), dass nicht bereits ein Urteil vorausgegangen ist. Das kann ein nicht die Instanz beendendes Urteil jeglicher Art sein, also nicht nur ein Versäumnisurteil, sondern etwa auch ein Vorbehalts- oder Zwischenurteil oder allgemein ein Teilurteil. Soweit bei vorausgegangenem Urteil die Anwendung des Ermäßigungstatbestandes auch dann ausgeschlossen ist, wenn - wie hier - das gesamte Verfahren durch Prozessvergleich beendet worden ist, beruht dies auf dem Erlass eines Urteils überhaupt und nicht darauf, dass es sich dabei gerade als Folge einer Säumnis um ein Versäumnisurteil handelt. Das spricht gegen die Annahme, die Ermäßigungssperre sei eine Kostenfolge, die entsprechend § 344 ZPO durch die Versäumnis "veranlasst" ist. Denn diese Kostenfolge kann ohne die Möglichkeit der Auferlegung besonderer Kosten auch unabhängig von der Säumnis einer Partei eintreten, ist also nicht als spezifische Säumnisfolge anzusehen, von der die Vorschrift des § 344 ZPO ausgeht.

Der Zurechnung der Verursachung einer Sperre für Ermäßigungstatbestände als adäquater Säumnisfolge steht ferner entgegen, dass der Eintritt der mehreren Voraussetzungen, die zur Verwirklichung des Ermäßigungstatbestandes kumulativ gegeben sein müssen, maßgeblich vom Prozessverhalten der Parteien bestimmt wird. Das gilt sowohl für die Beendigung des gesamten Verfahrens durch Prozessvergleich als auch für ein nicht vorausgegangenes Urteil. Zwischen der Verwirklichung beider Voraussetzungen durch Prozessverhalten der Parteien besteht ein Zusammenhang, der sich gleichermaßen auf die Verwirklichung einer Voraussetzung des Ermäßigungstatbestandes wie auf die Nichterfüllung einer anderen Voraussetzung auswirken kann. Es wäre daher nicht sachgerecht, diesen Zusammenhang für die Beurteilung der Kostenfolge des Nichteintritts der Ermäßigung als Säumniskosten im Sinne von § 344 ZPO dadurch aufzulösen, dass dafür nur auf eines der beiden Tatbestandsmerkmale abgestellt wird, nämlich das auf der Säumnis des Beklagten beruhende vorausgegangene Urteil. Dabei bliebe unberücksichtigt, dass es unabhängig vom vorausgegangenen Urteil im Belieben der Parteien, insbesondere auch des Beklagten stand, die andere Voraussetzung des Ermäßigungstatbestandes herbeizuführen oder nicht. Soweit es nämlich um die Beendigung des gesamten Verfahrens durch Prozessvergleich geht, an die der Ermäßigungstatbestand KV Nr. 1202 Buchst. c) ebenfalls anknüpft, hat der Beklagte daran durch einverständliches Prozessverhalten mitgewirkt, ohne dazu verpflichtet zu sein. Ohne diese Mitwirkung aus freier, nicht mit seiner Säumnis zusammenhängender Entschließung wäre an den Ermäßigungstatbestand im Zusammenhang mit § 344 ZPO von vornherein nicht zu denken gewesen. Diese Mitwirkung an einer gütlichen Streitbeilegung lag schließlich im Interesse aller Verfahrensbeteiligten einschließlich der Klägerin. Es wäre daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht stimmig, diese allseits erwünschte Mitwirkung andererseits zum Anlass zu nehmen, dem Beklagten als Säumnisfolge entsprechend § 344 ZPO entgegenzuhalten, er habe wegen des vorangegangenen Versäumnisurteils den Eintritt einer weiteren Voraussetzung der Ermäßigungsvorschrift KV Nr. 1202 verhindert, und ihn deshalb mit einem Teil der Gerichtskosten allein zu belasten. Das wäre auch deshalb nicht verständlich, weil die säumige Partei es gegebenenfalls in der Hand hätte, eine solche ihr nachteilige Kostenfolge dadurch zu vermeiden, dass sie keinen Prozessvergleich abschließt. Schon wegen der Möglichkeit einer solchen Disposition der säumigen Partei kann es sich bei der entsprechenden Gerichtsgebührendifferenz nicht um Säumniskosten im Sinne des Prozessvergleichs handeln. Jedenfalls hätte es angesichts solcher Unstimmigkeiten einer klaren Regelung im Vergleich bedurft, dass mit den vom Beklagten allein zu tragenden "Kosten seiner Säumnis" auch die Verursachung einer Sperre für die sonst nach Vergleichsabschluss möglich gewesene Anwendung der Ermäßigungsvorschrift KV Nr. 1202 gemeint sei.

Somit sind die Gerichtskosten wie folgt auszugleichen:

Sie betragen 1.965,00 DM davon hat die Klägerin zu tragen 37 % mit 727,05 DM sie hat gezahlt 1.965,00 DM somit auf die Kosten des Beklagten zu verrechnen und von ihm zu erstatten 1.237,95 DM.

Hinzu kommen die unter II. und III. des angefochtenen Beschlusses unangefochten mit 866,00 DM und (Säumniskosten) 712,50 DM berechneten Kosten, woraus sich entsprechend dem Beschwerdeziel ein festzusetzender Gesamtbetrag von lediglich 2.816,45 DM ergibt.

Über eine Änderung der Kostenfestsetzung im Anschluss an den Streitwertbeschluss vom 4. Oktober 2001 betreffend die bisher nicht berücksichtigte Widerklage wird das Landgericht im Verfahren nach § 107 ZPO oder jedenfalls auf Nachfestsetzungsanträge der Parteien zu entscheiden haben, und zwar zweckmäßig erst nach einer Entscheidung über eine Änderung auch des Gerichtskostenansatzes im Hinblick auf den Streitwert.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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