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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 17.01.2006
Aktenzeichen: 1 W 483/05
Rechtsgebiete: BGB, FGG


Vorschriften:

BGB § 1897
FGG § 12
Bei der Auswahl des Betreuers ist eine Gesamtabwägung der für und gegen die Bestellung einer bestimmten Person sprechenden Gesichtspunkte vorzunehmen. Kommt die Tochter eines Betroffenen, die sich bislang bereits um dessen Belange gekümmert hat, als Betreuerin in Frage, steht ihrer Bestellung die nicht lange zurückliegende Verurteilung wegen Aussagedelikten nicht grundsätzlich entgegen. Maßgeblich für eine aus einer rechtskräftigen Verurteilung zu schließende Ungeeignetheit als Betreuerin können nur die zugrunde liegenden Tatvorwürfe sein, soweit sie Rückschlüsse auf die Eignung für die konkret zu übertragenden Aufgabenbereiche zulassen.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 1 W 483/05

In dem Betreuungsverfahren

betreffend

Der 1. Zivilsenat des Kammergerichts hat auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 vom 12. Dezember 2005 gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 28. November 2005 - 87 T 228/05 - durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Sieveking, die Richterin am Kammergericht Dr. Rasch und den Richter am Amtsgericht Müller am 17. Januar 2005 beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 28. November 2005 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung nach Maßgabe der folgenden Gründe an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe:

I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist zulässig, §§ 29 Abs. 1 S. 2, 27 Abs. 1 FGG.

Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1 folgt neben der Zurückweisung ihrer Erstbeschwerde durch die angegriffene Entscheidung des Landgerichts (vgl. Meyer-Holz, in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 27, Rdn. 10), aus § 69g Abs. 1 S. 1 FGG. Die Beteiligte zu 1 ist die Tochter des Betroffenen. Die Beschränkung ihrer Beschwerde auf die Auswahl der Person des Betreuers ist möglich und steht der Beschwerdebefugnis nicht entgegen (Mertens, in: Jürgens, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 69g FGG, Rdn. 9).

II. Die weitere Beschwerde ist auch begründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt, die Beteiligte zu 1 sei als Betreuerin ihres Vaters ungeeignet, weil Zweifel an ihrer persönlichen Zuverlässigkeit bestünden. Dies folge aus ihrer rechtskräftigen Verurteilung vom 15. Dezember 2003 wegen falscher Versicherung an Eides Statt in drei Fällen. Insofern habe kein Verwertungsverbot bestanden. Eine rechtskräftige Verurteilung wegen mehrerer, nur kurze Zeit zurückliegender Straftaten nach § 156 StGB stünde einer Bestellung zum Betreuer grundsätzlich entgegen. Wer mehrere Delikte gegen die staatliche Rechtspflege begangen habe, könne nicht wenig später von Organen eben dieser Rechtspflege zum rechtlichen Betreuer einer hilfsbedürftigen Person bestellt werden.

2. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand, §§ 27 Abs.1 FGG, 546 ZPO.

Gemäß § 1897 Abs. 1 BGB bestellt das Vormundschaftsgericht eine natürliche Person zum Betreuer, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen. Stehen mehrere grundsätzlich geeignete Personen zur Verfügung, hat das Gericht die Auswahl nach den in § 1897 Abs. 4 bis 6 BGB aufgeführten Kriterien vorzunehmen. Schlägt der Betroffene eine Person vor, die zum Betreuer bestellt werden kann, ist diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Betroffenen nicht zuwiderläuft, § 1897 Abs. 4 S. 1 BGB. Schlägt er niemanden vor, der zum Betreuer bestellt werden kann, ist bei der Auswahl des Betreuers auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen des Betroffenen sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen, § 1897 Abs. 5 BGB. Die Bestellung eines Berufsbetreuers kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Betreuung bereit ist, § 1897 Abs. 6 S. 1 BGB.

Bei der Auswahl des Betreuers hat der Tatrichter anhand der in § 1897 Abs. 4 bis 6 BGB enthaltenen Kriterien die jeweils für den Einzelfall einschlägigen Gesichtspunkte zu ermitteln, sie dann unter Berücksichtigung ihres Ranges, insbesondere der hohen Bedeutung von Wille und Wohl des Betroffenen, und der gesetzlich vorgegebenen Regeln zu gewichten und auf dieser Grundlage eine Entscheidung zu fällen. Erforderlich ist letztlich eine Gesamtabwägung der für und gegen die Bestellung einer bestimmten Person sprechenden Gesichtspunkte (BayObLG, FamRZ 2004, 1600).

Die Auswahlentscheidung obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Das Gericht der weiteren Beschwerde kann diese Entscheidung nur auf Rechtsfehler überprüfen, nämlich dahin, ob der Tatrichter von seinem Ermessen keinen oder einen rechtlich fehlerhaften, insbesondere Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht hat, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (BayObLG, FamRZ 2004, 1600; FamRZ 2004, 1991f.; OLG-Report München 2004, 251f.; Schwab, in: Münchener Kommentar, BGB, 4. Aufl., § 1897, Rdn. 26).

Das Landgericht hat vorliegend seine aus § 12 FGG folgende Amtsermittlungspflicht verletzt. Es hat außer der rechtskräftigen Verurteilung der Beteiligten zu 1 keine weiteren Umstände ermittelt, die gegen eine Bestellung der Beteiligten zu 1 als Betreuerin sprechen könnten. Allein aus der rechtskräftigen Verurteilung wegen falscher Versicherung an Eides Statt kann aber nicht auf eine Ungeeignetheit der Beteiligten zu 1 geschlossen werden. Da andere zur ehrenamtlichen Betreuung des Betroffenen geeignete Personen nicht ermittelt worden sind, beruht die angefochtene Entscheidung auf dieser Rechtsverletzung. Die Beteiligte zu 1 wäre im Fall ihrer Geeignetheit bei der Bestellung zur Betreuerin dem Beteiligten zu 2 vorzuziehen gewesen, weil letzterer die Betreuung berufsmäßig führt und nicht ersichtlich ist, dass er die Betreuung wesentlich besser führen könnte, § 1897 Abs. 6 S. 1 BGB (vgl. Jürgens, a.a.O., § 1897, Rdn. 19).

Allerdings ist das Landgericht zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Beurteilung der Geeignetheit der Beteiligten zu 1 deren rechtskräftige Verurteilung berücksichtigt werden konnte. Die Eignungsprüfung nach § 1897 Abs. 1 schließt ein, dass die als Betreuer in Aussicht genommene Person in Bezug auf die persönlichen Verhältnisse, die Vermögensverhältnisse und die sonstigen Umstände die Gewähr bietet, die übertragenen Angelegenheiten des Betroffenen zu dessen Wohl zu besorgen (Bienwald, in: Bienwald/Sonnenfeld/Hoffmann, Betreuungsrecht, 4. Aufl., § 1897, Rdn. 50). Deshalb bestehen keine Bedenken, dass hier eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister eingeholt und die daraus gewonnen Erkenntnisse bei der Entscheidung über die Bestellung des Betreuers berücksichtigt wurden. Ein Verwertungsverbot bestand nicht. Die den Gerichten nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 BZRG zu erteilenden Auskünfte aus dem Zentralregister dürfen nur im Rahmen des Zweckes, für den die Auskunft erteilt wurde, verwendet werden, § 41 Abs. 4 S. 2 HS 2 BZRG. Das Amtsgericht hat die Auskunft hier gerade im Hinblick auf die Feststellung der Geeignetheit der Beteiligten zu 1 erfordert. Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass ein Verwertungsverbot aus § 51 Abs. 1 BZRG wegen Tilgung oder Tilgungsreife nicht bestand, weil die Tilgungsfrist von fünf Jahren, § 46 Abs. 1 Nr. 1 a) BZRG, noch nicht abgelaufen ist.

Der Senat teilt jedoch nicht die Auffassung, dass eine rechtskräftige Verurteilung wegen Aussagedelikten der Bestellung zum Betreuer eines nahen Verwandten von Vornherein entgegen steht. Es gibt bereits keinen Grundsatz, nach dem derjenige, der solche Straftaten begangen hat, von den Organen der Rechtspflege zur Erfüllung von staatsbürgerlichen Pflichten im Rahmen der Rechtspflege nicht mehr herangezogen werden kann. Daran ändert auch nichts, wenn diese Straftaten noch nicht lange zurückliegen. So stünde die rechtskräftige Verurteilung der Beteiligten zu 1 selbst ihrer Wahl als Schöffin nicht entgegen, weil sie nicht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist, vgl. § 32 Nr. 1 Alt. 2 GVG.

Maßgeblich für eine aus einer rechtskräftigen Verurteilung zu schließende Ungeeignetheit als Betreuer können nur die zugrunde liegenden Tatvorwürfe sein, soweit sie Rückschlüsse auf die Eignung für die konkret zu übertragenden Aufgabenbereiche zulassen. So ist die Bestellung zum Betreuer trotz Verurteilung wegen eines Vermögensdelikts nicht ohne weitere Tatsachenaufklärung ausgeschlossen (OLG Brandenburg, FamRZ 2001, 936, 937). Ebenso verhält es sich vorliegend. Es ist nicht ersichtlich, jedenfalls ergeben sich aus den Ermittlungen des Landgerichts keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass die drei Aussagedelikte auch nur in mittelbarem Zusammenhang mit Angelegenheiten des Betroffenen standen. Es kann deshalb nicht gefolgert werden, die Beteiligte zu 1 sei allein aufgrund ihrer Verurteilung nicht in der Lage, die Angelegenheiten des Betroffenen zu dessen Wohl zu besorgen, zumal das Landgericht sich nicht durch persönliche Anhörung ein Bild verschafft hat. Zwar hat ein Betreuer gegenüber dem Vormundschaftsgericht auch Auskunfts- und Rechenschaftspflichten, vgl. §§ 1908i Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 2, 1839, 1840 Abs. 1, 1857a, 1854 Abs. 2 BGB, und ist insoweit zur Wahrheit verpflichtet. Es ist aber nicht ersichtlich, dass die Beteiligte zu 1 generell gegenüber Gerichten Probleme mit wahrheitsgemäßen Angaben hätte. Dazu ist zu bemerken, dass sich die Beteiligte zu 1 gegenüber der Betreuungsbehörde insofern als nicht vorbestraft bezeichnen durfte, als ihre Verurteilung zu 80 Tagessätzen gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 5 a) BZRG nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen war, § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG. Erst wenn das Gericht oder die Behörde den Verurteilten über deren im konkreten Fall zustehendes unbeschränktes Auskunftsrecht belehrt haben, darf er sich ihnen gegenüber nicht als "unvorbestraft" bezeichnen und hat auch eine Verurteilung, die nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen ist, zu offenbaren, § 53 Abs. 2 BZRG. Dass die Beteiligte zu 1 entsprechend belehrt worden wäre, lässt sich der Akte nicht entnehmen. Schließlich ist zu beachten, dass das Vormundschaftsgericht, wenn die Interessen des Betreuten es gebieten, die zugunsten einer als Betreuerin bestellten Tochter bestehenden Befreiungen von Rechenschaftspflichten, §§ 1908 i Abs. 2 S. 2, 1857a, 1854 BGB, aufheben kann, um so engere Kontrollen, wie bei einem familienfremden Betreuer, zu erreichen, vgl. § 1908i Abs. 2 S. 2 a.E. BGB.

Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die Feststellung des Amtsgerichts, die Beteiligte zu 1 sei als Betreuerin auch deshalb ungeeignet, weil sie den Umzug des Betroffenen in ein anderes Heim nicht mitgeteilt und Heimkosten in Höhe von 15.000,00 EUR hinterlassen habe, ebenfalls nicht bedenkenfrei sind. Insofern ist zu beachten, dass entsprechende Mitteilungspflichten der Beteiligten zu 1 nicht bestanden. Erst mit ihrer Bestellung zur Betreuerin stünde sie unter der Aufsicht des Vormundschaftsgerichts und wäre auskunfts- und ggf. rechenschaftspflichtig. Die Bestellung der Beteiligten zu 1 hat das Amtsgericht aber gerade abgelehnt. Auch hier wird das Landgericht die Gründe, die zum Auflaufen der Heimkosten geführt haben, zu ermitteln und dann zu prüfen haben, ob der Sachverhalt auf einen Eignungsmangel der Beteiligten zu 1 schließen lässt.

Die weiteren vom Beteiligten zu 2 angeführten Einwände, die insbesondere die Eignung der Beteiligten zu 1 als Betreuerin für die Gesundheitssorge betreffen, sind nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung.



Ende der Entscheidung

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