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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 25.03.2003
Aktenzeichen: 1 W 568/01
Rechtsgebiete: ZSEG


Vorschriften:

ZSEG § 3 Abs. 2 Satz 2
Der für die Abfassung eines Gutachtens erforderliche Zeitaufwand wird im Einzelfall von der Schwierigkeit der zu bewältigenden Aufgabe bestimmt) Für die Feststellung, ob der für die schriftliche Abfassung eines Gutachtens angegebene Zeitaufwand erforderlich ist, darf nicht allein oder ausschlaggebend auf die Seitenzahl des erstatteten Gutachtens abgestellt werden. Der Senat hält an seinem Hinweis in der Entscheidung vom 24.4.2001 - 1 W 2398/00 - nicht fest, wonach als Richtwert davon ausgegangen werden kann, dass bei einem Gutachten ohne besondere Schwierigkeiten etwa eine Zeitstunde zur Ausarbeitung von zwei Gutachtenseiten erforderlich ist. Vielmehr wird der Aufwand im Einzelfall von der Schwierigkeit der Gutachtenerstattung bestimmt.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 1 W 568/01

in Sachen

Der 1. Zivilsenat des Kammergerichts hat auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 26. Juni 2001 in der Sitzung vom 25. März 2003 beschlossen:

Tenor:

In Änderung des angefochtenen Beschlusses wird die dem Beteiligten zu 1) zu gewährende Entschädigung auf insgesamt 2.812,64 EUR (5.501,04 DM) festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen die Festsetzung seiner Entschädigung als Sachverständiger ist gemäß § 16 Abs. 2 ZSEG zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Dem Beteiligten zu 1) steht über den vom Landgericht festgesetzten Betrag von 4.231,11 DM hinaus eine weitere Entschädigung in Höhe von 1.269,93 DM zu, insgesamt demnach 5.501,04 DM = 2.812,64 EUR. Das entspricht dem von dem Beteiligten zu 1) insgesamt - nach der von ihm nicht beanstandeten Kürzung seiner Rechnung vom 20. April 2000 wegen überhöhter Kopiekosten von 592,80 DM auf 552,30 DM - beantragten Betrag.

Der Beteiligte zu 1) hat in seiner Honorarrechnung vom 12.1.2000 einen Betrag von 4.948,74 DM für sein Gutachten vom 12.1.2000 berechnet, wobei er u. a. für die Erstellung des Gutachtens 28,5 Zeitstunden zu je 90 DM sowie einen Zuschlag als Berufssachverständiger von 50% in Ansatz brachte. Für die ergänzende gutachtliche Stellungnahme vom 20.4.2000 hat er u. a. einen weiteren Zeitaufwand von 3 Stunden berechnet. Das Landgericht hat dem Beteiligten zu 1) lediglich eine Entschädigung von 4.231,11 DM bewilligt, wobei es den angegebenen Zeitaufwand für die Ausarbeitung des Gutachtens von 14 Stunden auf 6 Stunden gekürzt hat. Im Übrigen hat es den berechneten Stundensatz sowie den Zeitaufwand für die verschiedenen Arbeitsschritte akzeptiert.

Dem Beschwerdegericht obliegt die volle Nachprüfung der zu gewährenden Entschädigung. Es darf sich nicht auf die Überprüfung der Frage beschränken, ob die vorgenommene Kürzung des Zeitaufwandes zu Recht erfolgt ist. Denn Gegenstand der richterlichen Festsetzung nach § 16 Abs. 1 ZSEG ist der Gesamtbetrag der Sachverständigenentschädigung, während die Festsetzung einzelner Elemente unzulässig ist. (Senat, Rpfleger 1981, 126; OLG München JurBüro 1996, 321). Dementsprechend kann die gerichtliche Nachprüfung im Beschwerdeverfahren nicht auf einzelne umstrittene Positionen begrenzt werden. Vielmehr muss das Gericht sämtliche Rechnungsposten überprüfen, wobei auch eine Herabsetzung einzelner Rechnungsposten zum Nachteil des Sachverständigen sowie der Austausch von Rechnungspositionen in Betracht kommen (OLG Schleswig, MDR 1985, 79 =KostRspr § 16 Nr. 83 m. abl. Anm. Lappe; OLG Düsseldorf, MDR 1995, 1267; Meyer/Höver/Bach, ZSEG, 22. Aufl., § 16 Rn.15).

Die beanspruchte Entschädigung ist im vorliegenden Fall jedoch weder nach dem berechneten Zeitaufwand noch nach der Höhe des Stundensatzes überhöht.

1. Die Entschädigung eines Sachverständigen richtet sich nach § 3 Abs. 2 Satz 2 ZSEG zunächst nach dem erforderlichen Zeitaufwand. Dies ist nach allgemeiner Auffassung der im konkreten Fall für die Erledigung des Gutachtenauftrages objektiv erforderliche Zeitaufwand. Entscheidend ist nicht die Zeit, die der Sachverständige tatsächlich für die Begutachtung aufgewandt hat, sondern der Zeitaufwand, den ein mit der Materie vertrauter Sachverständiger von durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung benötigt, um die Beweisfrage sachgemäß zu beantworten (vgl. Senat, JurBüro 1984, 1066/1067; BGH NJW-RR 1987, 1470 f.). Das Gericht darf und muss daher prüfen, ob der vom Sachverständigen mitgeteilte Zeitaufwand wirklich erforderlich war (BGH VersR 1984, 77 [79]). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass dem Sachverständigen ein Ermessensspielraum eingeräumt ist: Grundsätzlich bleibt ihm im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens die Entscheidung überlassen, wie viel Zeit für eine ordnungsgemäße Begutachtung notwendig ist. Die Qualität des Gutachtens könnte beeinträchtigt werden, wenn der Sachverständige befürchten müsste, dass seine individuelle Entschließung im Nachhinein einer allgemeinen Angemessenheitskontrolle anhand objektiver Kriterien unterzogen wird und unter diesem Gesichtspunkt der von ihm für erforderlich gehaltene Zeitaufwand möglicherweise zum Teil nicht entschädigt wird. Deswegen ist zunächst von den Zeitangaben des Sachverständigen auszugehen. Anlass für eine Prüfung und eine Korrektur der Stundenzahl besteht nur dann, wenn der angesetzte Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung ganz eindeutig ungewöhnlich hoch erscheint (vgl. Senat, JurBüro 1984, 1066; ähnlich OLG Düsseldorf JurBüro 1996, 43; OLG Hamm MDR 1987, 419; OLG Köln OLGR 1999, 115, Meyer/Höver/ Bach, a.a.O., § 3, Rn. 22).

Im vorliegenden Fall bestehen keine Anhaltpunkte für die Annahme, der für die Erledigung des Gutachtensauftrags angesetzte Zeitaufwand sei ungewöhnlich hoch ausgefallen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, wozu insbesondere Art und Umfang der Beweisthemen, der Inhalt der Akten nebst Anlagen, die Durchführung des Ortstermins sowie Inhalt und Umfang des Gutachtens gehören, erscheinen die für die einzelnen Arbeitsschritte angesetzten Zeiten nicht übersetzt.

Zu Recht lässt das Landgericht die für das Aktenstudium berechnete Zeit von 6 Stunden unbeanstandet. Zutreffend weist es darauf hin, dass der detailliert ausgearbeitete Beweisbeschluss ein Aktenstudium nicht unnötig werden lässt. Das Gegenteil ist der Fall. Der ins Einzelne gehende Beweisbeschluss des Landgerichts vom 28. Juli 1999, der technische Details aufgreift und trotz des sehr kleinen Schriftbildes drei DIN A4 Seiten umfasst, machte eine genaue Durchsicht sämtlicher in der Akte befindlichen Unterlagen erforderlich. Bei der Beurteilung der Höhe des Zeitaufwandes für das Aktenstudium darf zudem nicht allein auf die reine Leseleistung abgestellt werden. Neben der Lektüre der Akten umfasst das Studium der Akten auch deren Aufarbeitung und Auswertung im Hinblick auf die zu beantwortende Beweisfrage (Meyer/Höver/Bach, a.a.O., § 3 Rn. 43.3). Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass dem Beteiligten zu 1 entgegen der Annahme der Bezirksrevisorin nicht nur ein Band Akten mit 84 Seiten vorlag, sondern darüber hinaus in der Aktenhülle die Anlagen zur Klageschrift mit 42 Seiten, sowie die Anlagen zur Schriftsatz der Beklagten vom 15.6.1999 mit 25 Seiten durchzusehen waren. Außerdem hat die Klägerin nach dem Ortstermin noch das Anlagenkonvolut Nr. 13 mit 25 Seiten eingereicht. Insgesamt umfasste die dem Sachverständigen überlassene Gerichtsakte daher 176 Seiten. Dabei bestanden die von beiden Parteien eingereichten Anlagen durchweg aus Photos, Leistungsbeschreibungen, Kostenanschlägen zur Beseitigung der behaupteten Mängel, technischen Skizzen und Berechnungen etc. Mit Rücksicht auf den Umfang des Beweisbeschlusses und die Art des dem Sachverständigen unterbreiteten schriftlichen Materials ist nachvollziehbar, dass 6 Stunden erforderlich waren, um die Akte gründlich durchzuarbeiten, das Beweismaterial der Parteien zu sichten und den Streitstoff zu erfassen, der dem Beweisbeschluss des Gerichts zu Grunde lag.

Die für Nebenarbeiten ("Einholung von Auskünften, u. ä.") angesetzte Zeit von 3 Stunden ist noch hinzunehmen. Erfahrungsgemäß fallen bei der Erstattung eines Gutachtens organisatorische Maßnahmen an wie die telefonische Abstimmung von Ortsterminen, sowie Ladungen der Beteiligten zur Ortsbesichtigung, Leistungen, die nach den Angaben des Sachverständigen in der Position 13 zusammengefasst sind. Mit ca. 10 % der insgesamt angefallen Stunden erscheint der Zeitaufwand auch nicht eindeutig ungewöhnlich hoch.

Der mit 2,5 Stunden angesetzte Zeitaufwand für die Ortsbesichtigung am 3.11.1999 wird von keiner Seite in Frage gestellt und ist nicht zu beanstanden.

Zu entschädigen ist auch die Fahrzeit von 3 Stunden zum Ortstermin nach 1nnn Snnnnn und zurück. Reisezeiten zählen zu dem erforderlichen Zeitaufwand im Sinne des § 3 ZSEG (Meyer/Höver/Bach, a.a.O., § 3 Rn. 43.2). Der Zeitansatz selbst ist realistisch.

Die vom Landgericht vorgenommene Kürzung des angegebenen Zeitaufwands des Beteiligten zu 1) für die Abfassung des Gutachtens ist dagegen nach den einleitend dargestellten Grundsätzen der Rechtsprechung nicht gerechtfertigt. Berücksichtigt man den umfangreichen und vielschichtigen Beweisbeschluss vom 28. Juli 1999, erscheint der angegebene Zeitaufwand von 14 Stunden für die erforderliche Begutachtung nicht übersetzt. Nach der Fassung des Beweisbeschlusses musste der Beteiligte zu 1) bei den Beweisthemen A bis C die verschiedenen Bauleistungsvereinbarungen der Parteien heranziehen, die getroffenen Ausführungsabsprachen feststellen und die danach geschuldete Leistung dem zwischen den Parteien umstrittenen Ist-Zustand gegenüberstellen. Dabei stellte sich alsbald heraus, dass neben den im Beweisbeschluss vom 28. Juli 1999 genannten Bauverträgen und Angeboten weitere schriftliche Angebote der Beklagten eine Rolle spielten. Beispielsweise bezog sich der im Beweisbeschluss erwähnte Bauvertrag vom 3. März 1996 auf Angebote der Beklagten vom 21.2.1996 und vom 6.3.1996, die beide dem Gericht nicht zur Verfügung gestellt werden konnten und durch andere Angebotsschreiben der Beklagten ersetzt wurden ( Bl. 77 d. A.). Bereits diese Einzelheiten machen deutlich, dass die Erstellung des Gutachtens im Hinblick auf die Grundlagen der fachlichen Beurteilung mit erheblichen Schwierigkeiten einherging. Der Sachverständige war ferner aufgefordert, die handwerkliche Ausführung der geleisteten Arbeiten (Erstellung einer Podestunterkonstruktion, Ausbau des Dachgeschosses und Fundamentierung des Hauses) zu begutachten. Nach Punkt D des Beweisbeschlusses hatte er die Ursachen von Überschwemmungen und Feuchtigkeit im Keller zu bestimmen. Und letztlich sollte der Gutachter nach Teil II des Beweisbeschlusses die zur Beseitigung der festgestellten Mängel notwendigen Arbeiten benennen und die hierfür erforderlichen Kosten veranschlagen. Angesichts der zahlreichen Problempunkte aus mehreren Gewerken begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, den mit 14 Stunden angesetzten Bearbeitungsaufwand als erforderlich anzuerkennen.

Dem steht nicht entgegen, dass die Ausführungen des Sachverständigen in einem nur 12seitigen Gutachten zusammengefasst sind. Für die Feststellung, ob der geltend gemachte Zeitaufwand eines Gutachters erforderlich ist, darf nicht allein oder ausschlaggebend auf die Seitenzahl des erstatteten Gutachtens abgestellt werden. Wie arbeitsintensiv die Erstattung eines Gutachtens war, muss sich keineswegs in der Seitenzahl niederschlagen (Senat, JurBüro 1984, 1066; vgl. auch OVG Saarland vom 27.10.1998, Az. 2 Y 5/98 in IURIS; OLG Düsseldorf vom 5.12.1994, Az. 10 W 130/94 in IURIS). Der Senat hält an dem Hinweis in seiner Entscheidung vom 24. 4. 2001 (KG-Report 2002, 205) nicht fest, wonach als Richtwert davon ausgegangen werden kann, dass bei einem Gutachten ohne besondere Schwierigkeiten etwa eine Zeitstunde zur Ausarbeitung von zwei Gutachtenseiten erforderlich ist. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass die Erstellung eines Gutachtens eine Arbeit darstellt, deren Ausmaß und Bedeutung im Einzelfall von der Schwierigkeit der zu bewältigenden Aufgabe bestimmt wird. Dabei zeichnet sich das vorliegende Gutachten dadurch aus, dass es den zwischen den Parteien in vielen Einzelpositionen bis ins kleinste Detail geführten Streit auf die entscheidenden Kernpunkte zurückführt hat und die entscheidenden gutachtlichen Feststellungen nur auf den konkreten Fall bezogen, kurz und klar zusammenfasst sowie verständlich formuliert. Diese Komprimierung des dem Gutachter unterbreiteten Streitstoffes auf das Wesentliche stellt eine Leistung des Gutachters dar, deren notwendige gedankliche Vorarbeit zwar keinen Niederschlag bei der schriftlichen Fixierung des Gutachtens gefunden hat, die aber gleichwohl zu den nach § 3 Abs. 1 ZSEG entschädigungsfähigen Leistungen des Sachverständigen gehört (OLG Düsseldorf vom 5. 12.1994, a. a. O.).

Der Ansatz von 3 Stunden für die Ausarbeitung der 7 Seiten umfassenden Stellungnahme vom 20.4. 2000, in der der Beteiligte zu 1) sein Gutachten näher erläutert und Fragen beider Parteien beantwortet, wird ebenfalls von keiner Seite in Frage gestellt und ist nicht zu beanstanden.

2. Das Landgericht hat die Sachverständigenentschädigung zutreffend nach einem Stundensatz von 90 DM zuzüglich eines Zuschlags von 50 % berechnet.

Nach der im Zeitpunkt des Auftrags geltenden Gesetzesfassung des § 3 Abs. 2 ZSEG, die gemäß § 18 ZSEG weiterhin anzuwenden ist, beträgt die Entschädigung für jede Stunde der erforderlichen Zeit 50 DM bis 100 DM. Bei der Bemessung des Stundensatzes in dem zur Verfügung stehenden Rahmen sind nach § 3 Abs. 2 Satz 2 ZSEG der Grad der erforderlichen Fachkenntnisse, die Schwierigkeit der Leistung, ein nicht anderweitig abzugeltender Aufwand für die notwendige Benutzung technischer Vorrichtungen und besondere Umstände maßgebend, unter denen das Gutachten zu erarbeiten war. Leistungen, die diesen Merkmalen in durchschnittlicher Weise entsprechen, rechtfertigen eine Entschädigung nach dem mittleren Wert, d.h. nach einem Stundensatz von 75 DM. Hiervon ausgehend ist die Entschädigung je nachdem höher oder niedriger anzusetzen. Der Höchstsatz muss Spitzenleistungen mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten vorbehalten bleiben (Senat, JurBüro 1984, 1066 und JurBüro 1989, 699, 700; Meyer/Höver/Bach, a. a. O., § 3 Rn. 34ff.).

Nach diesen Maßstäben ist im vorliegenden Fall ein Stundensatz von 90 DM angemessen. Die dem Beteiligten zu 1) nach dem Beweisbeschluss gestellten Beweisfragen aus dem Baufach rechtfertigen angesichts der dafür erforderlichen Kenntnisse aus unterschiedlichen Fachgebieten (Innenausbau, Fundamentierung, Fachwerkbau) einen Stundensatz im oberen Bereich (vgl. Meyer/Höver/Bach, a. a. O., § 3 Rn. 48.8 und Rn 48.12). Dabei kam bei der Beantwortung der Beweisfragen auch die besondere fachliche Qualifikation des Beteiligten zu 1) als Architekt und Diplom-Ingenieur im vollen Umfang zum Tragen, so dass der Mittelwert um 20 % auf 90 DM erhöht werden kann. Dieses Ergebnis haben weder die Beteiligte zu 2) noch die Beklagten in Frage gestellt.

Es entspricht billigem Ermessen, den Stundensatz von 90 DM gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe b ZSEG um einen Zuschlag zu erhöhen. Dem Sachverständigen steht diese Erhöhung zu, weil er glaubhaft und unwidersprochen versichert hat, als öffentlich bestellter Sachverständiger den wesentlichen Teil seines Berufseinkommens mit Gutachtertätigkeit zu erarbeiten. Dabei ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht den Zuschlag mit 50 % bemessen hat, auch wenn dies der höchst zulässige Zuschlag ist. Der Zuschlag nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe b ZSEG soll dem Berufssachverständigen einen Ausgleich dafür schaffen, dass er im Hinblick auf die gesetzliche Pflicht zur Gutachtenerstattung nach § 407 Abs. 1 ZPO den Gutachtenauftrag nicht ablehnen darf, selbst wenn er dadurch einen Einnahmenverlust gegenüber seiner sonstigen Berufstätigkeit erleidet (Senat, KG Report 1994, 82, 83). Insofern ist bei der jeweils gebotenen Prüfung des Einzelfalls zu ermitteln, wie hoch die Differenz zwischen der nach § 3 Abs. 2 ZSEG zu gewährenden Entschädigung (Stundensatz) und dem Entgelt ist, das der Sachverständige für eine entsprechende Leistung in der Wirtschaft oder in sonstigen Bereichen außerhalb der Rechtspflege erzielen könnte. Diese Differenz ist durch den Zuschlag nach Möglichkeit auszugleichen und auf ein erträgliches, für den Sachverständigen annehmbares Maß zu reduzieren (Senat, KG Report 1994, 82, 83).

Es kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob die Höhe des Zuschlags den Einkommensverlust immer nur auf ein erträgliches, für den Sachverständigen annehmbares Maß reduziert werden muss und daher geringer ausfallen kann, wenn der Sachverständige nur zu einem geringen Teil als gerichtlicher Gutachter tätig ist (vgl. Senat, KG Report 1994, 82/83; anders VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7.10.2002 - 14 S 702/01 in IURIS). Die Zubilligung des Höchstzuschlages entspricht hier jedenfalls schon deshalb billigem Ermessen, weil ansonsten die Entschädigung des Beteiligten zu 1) im Vergleich zu den Einnahmen, die der Sachverständige bei Gutachten in der privaten Wirtschaft erzielen könnte, unangemessen niedrig erscheint. Insofern ist zu berücksichtigen, dass der Beteiligte zu 1) als Architekt nach § 6 Abs. 2 HOAI ein Stundenhonorar bis zu 160 DM verlangen kann. Hinter diesem Satz bleibt seine Vergütung selbst unter Einbeziehung des Zuschlages von 50 % mit (90 DM + 45 DM =) 135 DM deutlich zurück. Die Gewährung eines unter dem Höchstzuschlag liegenden Zuschlags führte demnach nicht zu einer Reduzierung des bei dem Beteiligten zu 1) ohnehin eingetretenen Erwerbsverlustes auf ein erträgliches Maß.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 16 Abs. 5 ZSEG).

Ende der Entscheidung

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