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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 15.10.2002
Aktenzeichen: 1 W 7734/00
Rechtsgebiete: KostO, Richtlinie 69/335 EWG


Vorschriften:

KostO § 14
KostO § 17 Abs. 2 a.F.
KostO § 26
KostO § 79
Richtlinie 69/335 EWG
1. Nach der Rechtsprechung des EuGH verstoßen die an die an den Kapitalwert anknüpfenden Gebühren gemäß §§ 26,79 KostO gegen die Art. 10, 12 der Richtlinie 69/335 EWG, soweit sie den tatsächlichen Eintragungsaufwand übersteigen. Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung sind die Gebühren gemäß §§ 26, 79 KostO daher nur als vorläufige bis zur Höhe des (geschätzten) Eintragungsaufwands zu erheben.

2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn hinsichtlich bereits erfolgter Kostenansätze die Gebühren bis zu einem Betrag von 2.000 DM als vorläufige bestehen bleiben und lediglich übersteigende Beträge zurückerstattet werden.

3. Die Verjährung des Anspruchs auf Rückerstattung überhöht gezahlter Gebühren beginnt bereits mit der Überzahlung. Die Staatskasse ist nicht gemäß § 242 BGB gehindert, sich auf den Verjährungseintritt zu berufen.

4. Für die Bemessung des Beschwerdewerts ist der Betrag maßgebend, auf den die angefochtene Kostenberechnung nach einer Neuberechnung der Gebühr gemäß dem tatsächlichen Eintragungsaufwand herabgesetzt werden soll. Handelt es sich nur um eine vorläufige Kostenberechnung, ist die Beschwer nach dem voraussichtlichen Zinsverlust bis zur Rückerstattung des danach überhöht gezahlten Betrages zu bemessen.


Kammergericht 1 W 7734/00

in der Handelsregistersache

Beschluss

Der 1. Zivilsenat des Kammergerichts hat auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss der Kammer für Handelssachen 98 des Landgerichts Berlin vom 5. September 2000 in der Sitzung vom 15. Oktober 2002 beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen, hinsichtlich folgender Kostenansätze jedoch mit der Maßgabe, dass die Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 17. Januar 2000 - Rechtspfleger - als unzulässig verworfen wird:

Kostenrechnung vom 6. Oktober 1998 - KSB-Nr. 1980318812002 - über insgesamt 505,53 DM,

Kostenrechnung vom 21.August 1996 - KSB-Nr. 1960315070009 - über insgesamt 748,01 DM,

Kostenrechnung vom 10.Juli 1996 - KSB-Nr. 1960312464006 - über insgesamt 642,30 DM,

Kostenrechnung vom 6.Juli 1994 - KSB-Nr. 1940308263001 - über insgesamt 346,20 DM.

Gründe:

I. Die im Handelsregister B des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragene Aktiengesellschaft (Beteiligte zu 1.) wandte sich im Jahre 1999 mit mehreren Erinnerungen gegen insgesamt 23 seit dem Jahre 1992 ergangene Kostenansätze, in denen die Gebühren für Eintragungen gemäß §§ 26, 79 KostO in der jeweils geltenden Fassung nach der Höhe des einzutragenden Geldbetrags berechnet und von ihr jeweils zeitnah beglichen worden waren. Zur Begründung berief sie sich auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 2.Dezember 1997 in der Rechtssache C-188/95 ("Fantask", ZIP 1998, 206), wonach wertabhängige Gebühren als indirekte Steuern gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht verstoßen, soweit sie die Kosten für den mit der Eintragung verbundenen Aufwand des Registergerichts übersteigen, und danach überzahlte Kosten nach Maßgabe des nationalen Rechts zurückzuerstatten sind. Im Einzelnen richteten sich ihre Erinnerungen gegen folgende Kostenansätze:

1. Kostenrechnung v. 11.7.1994 - KSB-Nr. 1940308398000 - mit Gebühr von 15.110 DM für Eintragung einer Satzungsänderung (Kapitalerhöhung),

2. Kostenrechnung v.22.(richtig 28.)10.98 - KSB-Nr. 1980320786004 - mit Gebühr von 800 DM für Eintragung einer Satzungsänderung,

3. Kostenrechnung v.22.11.94 - KSB-Nr.1940316335008 - mit Gebühr von 1.320 DM für Eintragung einer Satzungsänderung,

4. Kostenrechnung v.6.10.98 - KSB-Nr. 1980318812002 - mit Gebühr von 250 DM für Eintragung + Löschung von Prokuren (die Rechnung enthält einen Vorläufigkeitsvermerk unter Hinweis auf das EuGH-Urteil),

5. Kostenrechnung v. 16.6.98 - KSB-Nr. 1980311262000 - mit Gebühr von 500 DM für Löschung einer Prokura,

6. Kostenrechnung v. 13.11.97 - KSB-Nr. 1970320130009 - mit Gebühr von 800 DM für Eintragung einer Änderung des Vorstandsmitglieds und von 160 DM für Löschung einer Prokura,

7. Kostenrechnung v. 17.4.97 - KSB-Nr. 1970306463005 - mit Gebühr von 1.320 DM für Löschung eines Vorstandsmitglieds und 220 DM für Löschung einer Prokura,

8. Kostenrechnung v.23.1.97 - KSB-Nr. 197030156007 - mit Gebühr von 1.320 DM für Eintragung eines Vorstandsmitglieds und 220 DM für Löschung einer Prokura,

9. Kostenrechnung v.21.8.96 - KSB-Nr. 1960315070009 - mit Gebühr von 440 DM für Eintragung und Löschung von Prokuren,

10. Kostenrechnung v. 10.7.96 - KSB-Nr. 1960312464006 - mit Gebühr von 440 DM für Eintragung von Prokuren,

11. Kostenrechnung v. 13.4.95 - KSB-Nr, 1950307588005 - mit Gebühr von 440 DM für Eintragung einer Prokura,

12. Kostenrechnung v.23.11.94 - KSB-Nr. 1940316475009 - mit Gebühr von 220 DM für Löschung einer Prokura,

13. Kostenrechnung v.21.9.94 - KSB-Nr. 1940311013000 - mit Gebühr von 440 DM für Eintragung einer Prokura,

14. Kostenrechnung v.6.7.94 - KSB-Nr. 1940308263001 - mit Gebühr von 220 DM für Löschung von Prokuren,

15. Kostenrechnung v.11.3.94 - KSB-Nr. 1940303188009 - mit Gebühr von 440 DM für Eintragung von Prokuren,

16. Kostenrechnung v.31.1.94 - KSB-Nr. 1940301327002 - mit Gebühr von 220 DM für Löschung einer Prokura,

17. Kostenrechnung v. 13.12.93 - KSB-Nr. 1930310061000 - mit Gebühr von 220 DM für Löschung einer Prokura,

18. Kostenrechnung v.1.11.93 - KSB-Nr. 1930811103 - mit Gebühr von 440 DM für Eintragung von Prokuren,

19. Kostenrechnung v. 19.11.92 - KSB-Nr. 1920309003005 - mit Gebühr von 440 DM für Eintragung und Löschung von Prokuren,

20. Kostenrechnung v.11.8.92 - KSB-Nr. 1920306040003 mit Gebühr von 220 DM für Löschung einer Prokura,

21. Kostenrechnung v.11.8.92 - KSB-Nr. 1920306042009 - mit Gebühr von 220 DM für Löschung einer Prokura,

22. Kostenrechnung v.11.8.92 - KSB-Nr. 1920306039005 - mit Gebühr von 440 DM für Eintragung einer Prokura,

23. Kostenrechnung v.1.9.99 - KSB-Nr.1990314458000 - mit Gebühr von 1.280 DM für Eintragung einer Satzungsänderung und Kapitalveränderung.

Der Beteiligte zu 2. hat als Vertreter der Landeskasse hinsichtlich der Kostenrechnungen aus den Jahren 1992 bis 1994 die Einrede der Verjährung erhoben. Im Übrigen (mit Ausnahme der bereits einen Vorläufigkeitsvermerk enthaltenden Kostenrechnung vom 6.10.98) hat er die Erinnerungen als begründet angesehen und auf die Einrede der Verjährung verzichtet, eine vorläufige Neuberechnung derzeit aber nicht für erforderlich gehalten, da die Höhe der tatsächlich zu erhebenden Gebühren noch nicht ermittelt sei und die erhobenen, jeweils unter 2.000 DM liegenden Gebühren nicht wesentlich überhöht erschienen.

Rechtspfleger und Richter des Amtsgerichts Charlottenburg haben jeweils durch Beschlüsse vom 17. Januar 2000 die Erinnerungen gegen die Kostenrechnungen aus den Jahren 1992 bis 1994, vorstehend aufgeführt zu 1., 3., 12. bis 22., wegen Verjährung des Rückerstattungsanspruchs, sowie zu 4. im Hinblick auf den darin bereits enthaltenen Vorläufigkeitsvermerk zurückgewiesen. Hinsichtlich der Erinnerungen gegen die übrigen Kostenrechnungen, vorstehend aufgeführt zu 2., 5. bis 11. und 23., haben sie festgestellt, dass diese begründet seien. Im Hinblick auf die Berliner Praxis, eine vorläufige Höchstgebühr von 2.000 DM zu erheben, sei eine vorläufige Neuberechnung derzeit aber nicht erforderlich, da die Höhe der tatsächlich zu erhebenden Gebühren noch nicht ermittelt sei und die erhobenen Gebühren nicht wesentlich überhöht schienen. Die gegen beide Beschlüsse in vollem Umfang eingelegte Beschwerde der Kostenschuldnerin vom 17. Januar 2000 hat das Landgericht durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die - zugelassene - weitere Beschwerde der Kostenschuldnerin.

II. Das Rechtsmittel ist dahin auszulegen, dass sich die Kostenschuldnerin weiterhin gegen sämtliche Kostenrechnungen wendet, die sie bereits mit der Erinnerung angefochten hatte, im Hinblick auf die darin angesetzten wertabhängigen Gebühren, und zwar auch, soweit die Erinnerungen seitens des Amtsgerichts als begründet erachtet worden sind, aber von einer sofortigen vorläufigen Neuberechnung abgesehen worden ist. Insoweit verfolgt sie ersichtlich das Ziel der Aufhebung der Kostenansätze und Neufestsetzung der Gebühren aufgrund einer sofortigen vorläufigen Neuberechnung nach den tatsächlichen Kosten der jeweiligen Eintragungen.

Nicht Gegenstand des Verfahrens sind - entgegen der Auffassung des Landgerichts - die in einigen Kostenrechnungen enthaltenen Gebühren für die Erteilung beglaubigter Abschriften aus dem Handelsregister und die Aufbewahrung von Jahresabschlüssen (§§ 86 und 89 KostO), da diese nicht nach einem bestimmten einzutragenden Geldbetrag angesetzt wurden, wogegen sich die Kostenschuldnerin allein wendet.

Gegenstand des Verfahrens der weiteren Beschwerde ist daher zunächst die im Tenor der Beschlüsse ausgesprochene Zurückweisung der Erinnerungen wegen Verjährung des Rückerstattungsanspruchs, sodann die in den Gründen ausgesprochene Zurückweisung der Erinnerung betreffend die bereits mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehene Kostenrechnung. Ferner richtet sie sich gegen die in den Gründen enthaltene Entscheidung hinsichtlich der übrigen Kostenrechnungen, die sinngemäß lautet: Die Erinnerungen seien begründet. Die Berliner Praxis erhebe jedoch derzeit eine vorläufige Höchstgebühr von 2.000 DM, eine vorläufige Neuberechnung sei daher zur Zeit nicht erforderlich, da die tatsächlichen Gebühren noch nicht ermittelt und die erhobenen nicht wesentlich überhöht schienen. Die Entscheidung ist dahin zu verstehen, dass die Kostenrechnungen als vorläufige entsprechend § 13 Abs.4 KostVfg aufrechterhalten werden. In diesem Umfang ist der Erinnerung teilweise stattgegeben worden. Dagegen ist die Erinnerung insoweit ohne Erfolg geblieben, als das Amtsgericht die Kostenrechnungen - entgegen dem Antrag der Kostenschuldnerin - nicht insgesamt aufgehoben und durch aufgrund vorläufiger Neuberechnung nach den tatsächlichen Kosten der jeweiligen Eintragungen erstellte neue Kostenrechnungen ersetzt hat.

Die weitere Beschwerde ist vom Landgericht zugelassen und auch sonst gemäß § 14 Abs.3 Satz 2 bis 4, Abs.4 KostO (in der im Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels maßgebenden, bis 31.Dezember 2001 geltenden Fassung) zulässig. Insbesondere ist die Einhaltung eines Beschwerdewerts nicht erforderlich (§ 14 Abs.3 Satz 4 KostO a.F.). Die erforderliche Beschwer der Kostenschuldnerin ist schon deshalb gegeben, weil durch die angefochtene Entscheidung ihre Erstbeschwerde gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Charlottenburg vom 17. Januar 2000 zurückgewiesen worden ist.

Die weitere Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss beruht jedenfalls im Ergebnis nicht auf einem Rechtsfehler, auf den das Rechtsmittel mit Erfolg allein gestützt werden kann (§ 14 Abs.3 Satz 3 KostO in Verbindung mit §§ 546f. ZPO n.F.).

1. Mit Recht hat das Landgericht die Erstbeschwerde auch gegen die nur noch vorläufigen Kostenansätze als statthaft angesehen. Jedoch ist es hinsichtlich einzelner Kostenansätze zu Unrecht vom Erreichen des Beschwerdewerts von 100 DM ausgegangen.

a) Eine vorläufige Kostenrechnung entsprechend § 13 Abs.4 KostVfg hat ebenso wie eine Vorschusskostenrechnung nach § 8 Abs.1 KostO nur einstweiligen Charakter. Beide werden regelmäßig aufgrund einer mehr oder weniger summarischen Prüfung zu einem Zeitpunkt erstellt, zu dem eine endgültige Rechnung noch nicht erteilt werden kann. Sie sind durch eine endgültige Rechnung zu ersetzen, sobald die Voraussetzungen dafür vorliegen, und verlieren mit deren Erteilung ihre Bedeutung (vgl. KG HRR 1936, 1587 und 1938,163). Durch ihren Erlass wird die Nachforderungsfrist gemäß § 15 KostO nicht in Lauf gesetzt (vgl. OLG Frankfurt/Main Rpfleger 1977, 380; OLG Hamm Rpfleger 1987, 38).

Die Vorschusskostenrechnung nach § 8 Abs.1 KostO ist mit der Erinnerung gemäß § 14 Abs.1 KostO anfechtbar (vgl. Korintenberg/Lappe, KostO, 15. Aufl., § 8 Rdn.23 und § 14 Rdn.17f. und zur Beschwerde Rdn.133). Gleiches gilt für die nachträglich in eine vorläufige Kostenrechnung geänderte Rechnung, da es sich der Sache nach dann ebenfalls um eine bloße, unter dem Vorbehalt späterer endgültiger Abrechnung stehende Vorschusskostenrechnung handelt. Für die Beschwerde gegen die daraufhin ergehende Erinnerungsentscheidung sind wiederum die allgemeinen Voraussetzungen des § 14 Abs.3 KostO einzuhalten. Insbesondere greift die Bestimmung des § 8 Abs.3 Satz 3 KostO nicht ein, wonach die Beschwerde auch bei einem Beschwerdewert bis 100 DM zulässig ist. Denn sie betrifft lediglich die als Sachbeschwerde ausgestaltete Beschwerde gegen das Abhängigmachen der Vornahme des Geschäfts von der Zahlung des Vorschusses gemäß § 8 Abs.2 KostO.

b) Nach § 14 Abs.3 Satz 1 KostO in Verbindung mit § 567 Abs.2 Satz 2 ZPO a.F. ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdewert 100 DM übersteigt. Maßgebend für die Bemessung des Beschwerdewerts ist der Betrag, um den die angefochtene Entscheidung hinter dem mit der Erinnerung gestellten Antrag des Erinnerungs- und Beschwerdeführers auf Abänderung des angefochtenen Kostenansatzes zurückbleibt (vgl. Korintenberg/Lappe a.a.O. § 14 Rdn. 136).

aa) Hat der Kostenschuldner Erinnerung gegen eine Kostenrechnung mit mehreren Positionen oder gegen mehrere Kostenrechnungen eingelegt, so ist streitig, ob und in welchem Umfang die Beschwerdewerte zu addieren sind. Nach wohl herrschender Ansicht (vgl. etwa BayObLG KostRspr. § 14 KostO Nr.38 m.Anm.Lappe im Anschluss an KG DNotZ 1938, 756; Göttlich/Mümmler, KostO, 14.Aufl., Stichwort "Beschwerden" 1.1.3) stellen die in einer Kostenrechnung enthaltenen Gebühren und Auslagen jedenfalls dann einen einheitlichen Kostenansatz dar, wenn die Zusammenfassung ermessensfehlerfrei erfolgt ist, mit der Folge, dass die einzelnen Werte zu einem einheitlichen Beschwerdewert zu addieren sind und der Beschwerdewert nur insgesamt erreicht werden muss. Richtet sich die Beschwerde gegen mehrere Kostenrechnungen, muss der Beschwerdewert hinsichtlich jeder einzelnen Kostenrechnung erreicht sein. Demgegenüber stellt Lappe (a.a.O. sowie Korintenberg/Lappe a.a.O. § 14 Rdn.140) darauf ab, ob die einzelnen Kostenrechnungen bzw. die einzelnen darin enthaltenen Ansätze aus derselben oder verschiedenen Angelegenheiten herrühren, ausgehend davon, dass grundsätzlich jeder einzelne Antrag eine (selbständige) Angelegenheit einleitet. Entsprechend seien die zu derselben Angelegenheit gehörenden Werte unabhängig von der Zahl der Kostenrechnungen zu addieren oder auch nicht. Der ersten Ansicht ist zu folgen und auf das formale Vorliegen einer oder mehrerer Kostenrechnungen abzustellen, soweit - wie hier - keine Anhaltspunkte für eine ermessensfehlerhafte Zusammenfassung mehrerer Angelegenheiten oder Aufspaltung einer einheitlichen Angelegenheit gegeben sind. Für diese formale Sicht sprechen der in Kostensachen als Massengeschäften bedeutsame Gesichtspunkt der Praktikabilität sowie der Grundsatz, dass die vom Gericht vorgenommene Verfahrensgestaltung regelmäßig hinzunehmen ist (vgl. BayObLG a.a.O.). Demnach muss vorliegend hinsichtlich jeder der mit der Erinnerung angefochtenen Kostenrechnungen der Beschwerdewert von über 100 DM erreicht sein.

bb) Das Erreichen des Beschwerdewerts ist vorliegend zunächst deshalb fraglich, weil die Beschwerden nicht auf ersatzlose Aufhebung der Kostenrechnungen gerichtet sind, sondern nur mit dem Ziel der Aufhebung und (vorläufigen) Neuberechnung der Gebühren nach Maßgabe des tatsächlichen Aufwands des Registergerichts sowie der Rückerstattung des danach überzahlten Betrages eingelegt worden sind. Denn dieser Aufwand, der nach dem erwähnten Urteil des Europäischen Gerichtshofs auch pauschal und unter anteiliger Einbeziehung des insgesamt für Eintragungen entstehenden allgemeinen Aufwands ermittelt werden kann, wird voraussichtlich hinsichtlich der überwiegenden Zahl, der angefochtenen Rechnungen kaum niedriger als die erhobenen Gebühren sein.

Hinsichtlich derjenigen Kostenrechnungen, bei denen das Amtsgericht die Erinnerungen als begründet angesehen hat und die Kostenrechnungen in vorläufige geändert hat, kommt hinzu, dass die Beschwer der Kostenschuldnerin lediglich in dem Umstand zu sehen ist, dass von einer sofortigen - vorläufigen - Neuberechnung und Rückerstattung danach überzahlter Beträge abgesehen worden ist.

(1) Das BayObLG ist in einem einen vergleichbaren Fall betreffenden Beschluss (Rpfleger 2000, 471 m.Anm. Waldner) entsprechend den oben dargelegten allgemeinen Grundsätzen davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdewert nicht nach dem Gesamtbetrag der angefochtenen Kostenrechnung bemesse, sondern nach dem Differenzbetrag, um den sich die Kostenrechnung bei einer Neuberechnung nach dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand gemäß dem EuGH-Urteil verringern soll, wobei der Wert in dem entschiedenen Fall auf weit unter 100 DM zu schätzen war. Dem hält Waldner (a.a.O. und in: Rohs/Waldner, KostO, 2.Aufl., § 14 Rdn.26) entgegen, dass der Beschwerdeführer in solchem Fall den "richtigen" Kostenbetrag gar nicht beziffern könne und die Annahme eines konkreten Betrages daher rein spekulativ wäre. Im Übrigen würden bei dieser Betrachtung Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde vermengt.

Der Ansicht des BayObLG ist zu folgen. Es besteht kein sachlicher Grund, hinsichtlich der hier angefochtenen Kostenrechnungen von den allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsmittels abzugehen, zumal es der EuGH ausdrücklich als zulässig angesehen hat, dass Ansprüche der Kostenschuldner auf Erstattung gemeinschaftswidrig überhöht gezahlter Gebühren nur nach Maßgabe und in den Grenzen des allgemein für Ansprüche dieser Art geltenden nationalen Rechts geltend gemacht werden können. Gerade weil eine unabsehbare Zahl von Altfällen betroffen ist, ist es den Kostenschuldnern - wie auch sonst - zuzumuten, das Beschwerdegericht nur hinsichtlich solcher Kostenansätze anzugehen, in denen sie mit einem die Wertgrenze von 100 DM (jetzt 50 EURO) übersteigenden Betrag beschwert sind, und solche Kostenansätze hinzunehmen, die zwar im Ausgangspunkt unzutreffend berechnet worden sind, in der Höhe aber in etwa denjenigen Gebühren entsprechen, die auch bei zutreffender Berechnung nach dem tatsächlichen Aufwand des Registergerichts zu zahlen wären. Demgegenüber kann den sich aus der Notwendigkeit bloßer Schätzung der tatsächlichen Eintragungskosten ergebenden Bedenken durch eine eher niedrige Bemessung dieser Kosten hinreichend begegnet werden.

Nach alledem ist die Beschwer der Kostenschuldnerin hinsichtlich jeder einzelnen Kostenrechnung unter Bezugnahme auf den Betrag zu bestimmen, der bei einer Gebührenberechnung nach dem tatsächlichen Aufwand des Registergerichts voraussichtlich anzusetzen wäre. Da das Ergebnis der dazu eingeleiteten Erhebung des Bundesjustizministeriums - soweit ersichtlich - noch nicht vorliegt, kann eine endgültige Neuberechnung der Gebühren derzeit nicht erfolgen. Jedoch können der erforderlichen Schätzung der Eintragungskosten vorerst die Erfahrungswerte zugrunde gelegt werden, die in einigen der auf das Urteil des EuGH hin ergangenen Erlasse der Justizministerien der Länder zur vorläufigen Erhebung von Handelsregistergebühren genannt sind (vgl. die Wiedergabe der einzelnen Erlasse bei Korintenberg/Lappe a.a.O., Anhang D V., S.1223ff.). Dabei ist davon auszugehen, dass diese Beträge durchweg unter den tatsächlichen Eintragungskosten liegen werden, der danach bemessene Beschwerdewert daher durchweg zugunsten des Kostenschuldners zu hoch angesetzt ist. Denn die Beträge enthalten lediglich pauschale Stundensätze für die Personalkosten der mit den Eintragungen in das Handelsregister befassten Personen, die mit Erfahrungswerten hinsichtlich des durchschnittlichen Zeitaufwands für bestimmte Arten von Eintragungen vervielfältigt worden sind. Nicht berücksichtigt sind anteilige Allgemeinkosten (vgl. etwa die Ausführungen in den Erlassen von Baden-Württemberg, a.a.O. S. 1223, Brandenburg a.a.O. S. 1228, NRW S.1233, Rheinland-Pfalz S. 1235). Der EuGH gestattet aber nicht nur die Berücksichtigung solcher Sach- und Lohnkosten, die unmittelbar mit der Durchführung der Eintragung verbunden sind, sondern auch des darauf entfallenden Teils der allgemeinen Kosten der zuständigen Verwaltung (vgl. EuGH ZIP 1998, 206/209). Angesichts der den Registergerichten nach deutschem Recht obliegenden materiellen Prüfungspflichten (die andere nationale Rechte zum Teil nicht kennen), werden hier zudem Kosten der Rechtsmittelinstanzen anteilig zu berücksichtigen sein.

Soweit die Rechnungen bereits für vorläufig erklärt worden sind, ist die Beschwer der Kostenschuldnerin mit einem Bruchteil des sich danach ergebenden Differenzbetrages anzunehmen. Denn ihre Beschwer liegt insoweit lediglich in dem bis zu einer endgültigen Kostenrechnung entstehenden Zinsverlust hinsichtlich des zurückzuerstattenden Betrages. Dieser soll mit 6 % pro Jahr (entsprechend der Rechtsprechung derjenigen Obergerichte, die von einer Verzinsung des Rückerstattungsanspruchs gemäß § 17 Abs.2 KostO a.F. ausgingen) bis zu einer voraussichtlichen Neuregelung und Erstattung im Jahre 2003 angenommen werden.

(2) Ausgehend von vorstehend dargelegten Grundsätzen ergibt sich folgende Berechnung des Beschwerdewertes:

Die erwähnten Erlasse nennen als vorläufige Gebühren für die Eintragung einer Satzungsänderung (Kapitalerhöhung) einer AG: zwischen 250 und 300 DM, einer Änderung des Vorstandsmitglieds: 150 DM, einer Prokura: 130 DM, wobei deren Löschung hier in gleicher Höhe bewertet werden soll. Diese Beträge sind der Bewertung des Beschwerdeziels der Kostenschuldnerin zugrundezulegen. Demnach wird der Beschwerdewert von über 100 DM hinsichtlich der eingangs aufgeführten Kostenrechnungen zu 1. bis 3., 5. bis 8., 11. bis 13., 15. bis 23. jeweils erreicht.

Hinsichtlich der Kostenrechnung zu 4. wird der Beschwerdewert nicht erreicht. Denn die angesetzte Gebühr von 250 DM für die Eintragung und Löschung von Prokuren entspricht in etwa dem für beide Vorgänge angenommenen vorläufigen Betrag von je 130 DM, zusammen 260 DM. Zudem enthielt die Kostenrechnung bereits einen Vorläufigkeitsvermerk, so dass die Beschwer nur in einem Bruchteil eines zurückzuerstattenden Betrages liegt.

Hinsichtlich der Kostenrechnungen zu 9. und 10. vom 21.8.1996 und 10.7.1996 wird der Beschwerdewert ebenfalls nicht erreicht. Die jeweils Gebühren von 440 DM für Eintragung und Löschung von Prokuren bzw. für Eintragung von Prokuren enthaltenden Rechnungen sind durch den Beschluss des Amtsgerichts in lediglich vorläufige Kostenrechnungen geändert worden. Da sie jeweils für zwei mit je 130 DM zu bewertende Eintragungen erteilt wurden, beträgt die etwa zurückzuerstattende Differenz je 180 DM. Die nach einem Zinsverlust von 6% für 7 Jahre berechnete Beschwer übersteigt 100 DM nicht.

Schließlich ist hinsichtlich der Kostenrechnung zu 14. der Beschwerdewert nicht erreicht, da die Gebühr von 220 DM für die Löschung von Prokuren angesetzt wurde, also von zwei mit je 130 DM zu bewertenden Löschungen auszugehen ist.

Die weitere Beschwerde der Kostenschuldnerin ist insoweit, als sie sich gegen die Zurückweisung ihrer Erstbeschwerde gegen diejenigen Kostenansätze richtet, bei denen der Beschwerdewert nicht erreicht worden ist, mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen wird.

2. Auch in der Sache beruht die angefochtene Entscheidung nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 14 Abs.3 Satz 3 KostO in Verbindung mit §§ 546f. ZPO n.F.).

a) Rechtlich richtig hat über die Erinnerungen der Kostenschuldnerin gegen die einzelnen Kostenansätze jeweils der Richter des Amtsgerichts entschieden, soweit sie in der "Hauptsache" die Eintragung von Kapitalerhöhungen und damit zusammenhängenden Satzungsänderungen betrafen, da diese dem Richter gemäß § 17 Nr. 1 b) RpflG vorgehalten sind, und hinsichtlich der übrigen, dem Rechtspfleger zugewiesenen Eintragungen die Rechtspflegerin (§ 4 Abs.RpflG). Denn die Zuständigkeit für die Entscheidung über Erinnerungen gegen die Kostenansätze richtet sich insoweit nach derjenigen in der kostenauslösenden Hauptsache (vgl. Senat JurBüro 1987, 406; OLG Hamm Rpfleger 2001, 99; BayObLG Rpfleger 2002,485, jew. m.w.N.).

b) Wie inzwischen - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung der deutschen Obergerichte einhellig anerkannt ist, enthalten die Grundsätze des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 2.Dezember 1997 ("Fantask"; ZIP 1998, 206), die unter anderem in den weiteren Urteilen vom 26.9.2000 ("IGl/Fazienda Pública"; ZIP 2000,1891) und 21.6.2001 ("SONAE"; ZIP 2001, 1145) bestätigt und weitergeführt worden sind, eine Auslegung der Art. 10 und 12 der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17.Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der durch die Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10.Juni 1985 geänderten Fassung, die gemäß Art.234 (früher Art. 177) EGV für die Gerichte aller Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft wegen der abschließenden Entscheidungsbefugnis des EuGH u.a. über die Auslegung der im EGV genannten abgeleiteten gemeinschaftlichen Akte verbindlich ist. Nationale Bestimmungen, die einer inhaltlich unbedingten und hinreichend genau abgefassten Richtlinie widersprechen, sind nicht verbindlich; es gilt der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts. Nach dem Urteil des EuGH vom 2.Dezember 1997 liegen diese Voraussetzungen hinsichtlich der Art. 10 und 12 der Richtlinie vor, so dass sie für den Einzelnen Rechte begründen, auf die er sich vor den nationalen Gerichten berufen kann. Demgemäß ist inzwischen - soweit ersichtlich - ebenfalls einhellig anerkannt, dass die Vorschrift des § 28 KostO in den vor und nach dem 1.Juli 1997 geltenden Fassung den vorbezeichneten Normen des Gemeinschaftsrechts widerspricht, soweit sich aus ihrer Anwendung Gebühren ergeben, die den tatsächlichen Aufwand der Gerichte bei Vornahme der Eintragungen in das Handelsregister übersteigen (vgl. zu Vorstehendem BayObLG ZIP 1999, 359, 363 und 364ff. - letztere = MittBayNot 1999, 90 m.Anm.Engel; OLG Köln NJW 1999, 1341 und Rpfleger 2000, 185; OLG Zweibrücken WM 1999, 1631 und MittBayNot 2000, 252; OLG Schleswig SchlHA 2000, 118; OLG Brandenburg NZG 2002, 486; Gustavus, ZIP 1998, 502; Wolf, ZIP 2000, 949; Müther, Rpfleger 2000, 316/318 ff.; Korintenberg/Bengel/Tiedtke a.a.O. § 26 Rdn.13a; Rohs/Rohs a.a.O. § 26 Rdn.2aff.; Göttlich/Mümmler a.a.O. Stichwort "Handelsregister" 9.).

Vorstehendes gilt auch hinsichtlich der hier angefochtenen Kostenansätze, da darin die angesetzten Gebühren jeweils gemäß §§ 26, 79 KostO nach der Höhe des einzutragenden Geldbetrages und ohne Berücksichtigung des tatsächlichen Eintragungsaufwandes berechnet worden sind. Soweit die Gebühren diesen Aufwand übersteigen, sind sie daher nach Maßgabe des allgemein für die Rückzahlung überhöht gezahlter Gebühren geltenden inländischen Rechts zurückzuerstatten.

c) Weiter ohne Rechtsfehler hat das Landgericht angenommen, dass Ansprüche der Kostenschuldnerin auf Rückerstattung danach überzahlter Gebühren hinsichtlich derjenigen Kostenrechnungen verjährt sind, die bis zum Jahresende 1994 gezahlt wurden.

Gemäß § 17 Absatz 2 KostO in der hier maßgebenden, bis 31.12.2001 geltenden Fassung verjähren Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Nach ganz herrschender, vom Senat geteilter Auffassung entsteht der Rückerstattungsanspruch bereits mit der Zahlung der Kosten. Denn bei dem Rückerstattungsanspruch handelt es sich um die Kehrseite des in der KostO näher ausgestalteten Anspruchs der Staatskasse auf Zahlung der Gebühren. Nach § 7 KostO wird der Anspruch aber bereits mit der Beendigung des gebührenpflichtigen Geschäfts fällig, ohne dass es eines förmlichen Kostenansatzes bedarf. Damit beginnt nach § 17 Abs.1 KostO auch bereits dessen Verjährung. Der Kostenansatz bewirkt lediglich, dass Nachforderungen nur noch innerhalb der Frist des § 15 KostO zulässig sind. Aus § 14 Abs.6 KostO folgt weiter, dass der Kostenansatz nicht in Bestandskraft erwächst. Demgegenüber ist der Gegenauffassung, wonach die Verjährung des Rückerstattungsanspruchs erst mit der Aufhebung bzw. Berichtigung des Kostenansatzes beginnt, entgegenzuhalten, dass sie allein aus der begrifflichen Einordnung des Kostenansatzes als Justiverwaltungsakt Folgerungen über dessen Wirkungen herleitet, obwohl zunächst anhand der gesetzlichen Ausgestaltung des Justiverwaltungsakts zu prüfen ist, ob und inwieweit allgemeine Lehren des Verwaltungsakts auf diese Sonderregelung überhaupt übertragbar sind (vgl. zu Vorstehendem OLG Düsseldorf JurBüro 1999, 209; BayObLG JurBüro 2001,104; OLG Bremen NJW-RR 2000, 1743, jew. m.w.N. auch zur Gegenauffassung; s.a. allg. Senat, zur Veröffentlichung vorgesehener Beschluss vom 6.November 2001 - 1 W 8818/00 - zur Frage der Verzinsung des Rückerstattungsanspruchs).

Inzwischen ist diese Streitfrage durch die Neufassung des § 17 Abs.2 Satz 1 KostO mit Wirkung vom 1 Januar 2002 auch im Sinne der herrschenden Auffassung geklärt worden. Denn es heißt nun ausdrücklich, dass Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres verjähren, in dem die Zahlung erfolgt ist (vgl. dazu Rohs/Waldner a.a.O. § 17 Rdn.1 zur Gesetzgebungsgeschichte und Rdn.6; Korintenberg/Lappe a.a.O. § 17 Rdn.17).

Der von dem Beteiligten zu 2. erhobenen Einrede der Verjährung steht auch nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegen.

Nach allgemeinen Grundsätzen ist die Erhebung der Verjährungseinrede unbeachtlich, wenn sie gegen das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung verstößt. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Geltendmachung der Verjährungseinrede ist nicht schon deshalb rechtsmissbräuchlich, weil der Schuldner weiß, dass der Anspruch zu Recht besteht, oder Gläubiger nicht mit ihrer Erhebung gerechnet hat. Unzulässig ist sie erst dann, wenn der Gläubiger darauf vertrauen durfte, sein Anspruch werde auch ohne Rechtsstreit befriedigt oder vom Schuldner nur mit Einwänden in der Sache bekämpft, wobei auch ein unabsichtliches Verhalten des Schuldners genügt, wenn es ursächlich für die Fristversäumung des Gläubigers war (vgl. zu Vorstehendem BGH NJW 2002, 3110/3111; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., Überbl. Vor § 194 Rdn. 10ff. m.w.N.). Dies gilt auch hier.

Zunächst folgt bereits aus der gesetzlichen Regelung des § 17 Abs.2 KostO, dass der Anspruch auf Rückerstattung von Gerichtskosten der Verjährung unterliegt und der Staat demgemäß auch zur Erhebung der Verjährungseinrede befugt ist. Dies ist auch für den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch anerkannt, von dem der Anspruch auf Rückerstattung von Gerichtskosten eine Ausprägung ist. Denn mit zunehmendem zeitlichem Abstand von der Leistung verliert der ihm zugrunde liegende Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung an Gewicht, während die den Eintritt der Verjährung tragenden Gründe der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens an Bedeutung gewinnen (vgl. BVerwG NJW 1996,1073). Auch die Geltendmachung der Verjährung durch einen Träger der öffentlichen Hand ist daher nur bei Vorliegen besonderer Umstände als rechtsmissbräuchlich und daher unbeachtlich anzusehen (vgl. BSG NJW-RR 1988, 642; MünchKomm-BGB/Grothe, 4.Aufl., § 194 Rdn.12 m.w.N.).

Solche besonderen Umstände, die die Erhebung der Verjährungseinrede rechtsmissbräuchlich erscheinen ließen, sind den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts und dem übrigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Auch sonst haben der Beteiligte zu 2. als Vertreter der Landeskasse Berlin bzw. die zuständigen Stellen des Registergerichts nach Bekanntwerden des Urteils des EuGH vom 2.Dezember 1997 im Laufe des Jahres 1998 keinen Anlass zu der Annahme gegeben, sie würden nunmehr von sich aus in den Jahren zuvor erfolgte Kostenansätze für Handelsregistereintragungen von Amts wegen auf ihre Vereinbarkeit mit den EG-Richtlinien überprüfen und danach überhöht gezahlte Gebühren erstatten bzw. mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen (vgl. den Erlass der Senatsverwaltung für Justiz in Berlin vom 20.5.1998, bei Korintenberg/Lappe a.a.O. S. 1227f., der sich auf künftige Kostenansätze sowie solche bezieht, in denen Rechtsbehelfsverfahren anhängig sind bzw. werden, ähnlich die Erlasse der übrigen Bundesländer). Sie haben die Kostenschuldnerin daher auch nicht davon abgehalten, bereits zu einem früheren Zeitpunkt Erinnerung gegen ihrer Ansicht nach europarechtswidrige Kostenansätze einzulegen. Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob es ihr - wie das Landgericht meint -zuzumuten gewesen wäre, die Erinnerungen schon im Laufe des Jahres 1998 zu erheben (vgl. zu Vorstehendem auch BayObLG JurBüro 2001,104/105).

d) Schließlich ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Entscheidung des Registergerichts, hinsichtlich derjenigen Kostenansätze aus den Jahren 1995 und später, in denen Verjährung des Rückerstattungsanspruchs noch nicht eingetreten ist, von einer sofortigen Neuberechnung der Gebühren nach Maßgabe der Rechtsprechung des EuGH und Rückerstattung danach überzahlter Beträge abzusehen, gebilligt hat.

Das Landgericht durfte zunächst berücksichtigen, dass vor dem Abschluss der Erhebungen des Bundesjustizministeriums über den tatsächlichen Aufwand der Registergerichte bei der Vornahme von Eintragungen, der bis zum Erlass seiner Entscheidung nicht erfolgt war und auch - soweit ersichtlich - noch nicht ist, eine endgültige Neuberechnung der Eintragungsgebühren nach Maßgabe der Rechtsprechung des EuGH nicht möglich war und daher lediglich eine vorläufige Neuberechnung vorgenommen werden könnte. Weiter hat es rechtsfehlerfrei erwogen, dass die gemäß der Berliner Praxis bis zu einer Grenze von 2.000 DM weiterhin nach der bisherigen Fassung der KostO erhobenen Gebühren den tatsächlichen Eintragungsaufwand allenfalls geringfügig übersteigen werden und die Kostenschuldner durch das Hinausschieben einer endgültigen Abrechnung nicht unverhältnismäßig belastet würden.

Zwar setzen die erwähnten Erlasse der Justizministerien der Länder - soweit sie konkrete Beträge für einzelne Eintragungen enthalten - überwiegend weit geringere Beträge an. Wie dargelegt sind darin jedoch noch nicht anteilige Allgemeinkosten der Registergerichte enthalten, die ebenfalls nach der Rechtsprechung des EuGH zu berücksichtigen sein werden. Denn dem Registergericht kommt nach allgemeiner Auffassung eine gesetzliche Pflicht zur Prüfung der materiellrechtlichen Richtigkeit der zur Eintragung angemeldeten Vorgänge zu, so dass sich seine Tätigkeit nicht auf die bloße Prüfung der formellen Anforderungen an eine Anmeldung und Vornahme der Eintragung beschränkt. Daher fallen häufig zeitintensive Überprüfungen und auch Rechtsmittelverfahren an, deren Kosten als anteilige Allgemeinkosten ebenfalls in die Höhe der Gebühren einfließen müssen (ebenso BayObLG ZIP 1999, 359/362). Im Ergebnis werden daher erheblich höhere Gebühren anzusetzen sein, die durchaus für zahlreiche Eintragungen 2000 DM erreichen oder übersteigen werden. Schon deshalb kann sich die Kostenschuldnerin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass nach den zitierten Entscheidungen des BayObLG von Richterstunden von ca. I500 DM auszugehen sei, da solche Stunden durchaus mehrfach anfallen können.

Nach alledem ist die durch den angefochtenen Beschluss bestätigte Verfahrensweise des Registergerichts, Kostenansätze bis zu einem Betrag von 2.000 DM in vorläufige abzuändern und insoweit von einer vorläufigen Neuberechnung und teilweisen Rückerstattung abzusehen, nicht zu beanstanden. Diese Vorgehensweise steht auch im Einklang mit den zu diesen Fragen ergangenen veröffentlichten Entscheidungen der anderen Obergerichte. Auch diese halten die Anbringung eines Vorläufigkeitsvermerks entsprechend § 13 Abs.4 KostVfg bzw. den Erlass eines nur vorläufigen Kostenansatzes bis zum Vorliegen der entsprechenden Erhebungen regelmäßig für zulässig, wobei die Entscheidung über die Vorgehensweise nach den Umständen des Einzelfalls zu erfolgen hat und in das Ermessen des Kostenbeamten bzw. der gerichtlichen Instanzen gestellt wird (vgl. etwa BayObLG ZIP 1999, 359 u.a.; OLG Brandenburg NZG 2002, 486; OLG Köln NJW 1999, 1341/1342; OLG Schleswig SchlHA 2000,118; OLG Zweibrücken WM 1999,1631 und MittBayNot 2000, 252).

Jedenfalls bis zu dem Betrag von 2.000 DM sind der Kostenschuldnerin auch die Nachteile zuzumuten, dies sich insbesondere aus der nach Auffassung des Senats (a.a.O.; ebenso OLG Celle NJW 2002,1133) nicht bestehenden Pflicht zur Verzinsung des Rückerstattungsanspruchs ergeben. Denn es handelt sich um relativ geringfügige Beträge. Zudem wird der Zinsverlust dadurch ausgeglichen, dass die Kostenschuldnerin auch nicht zur Nachzahlung verpflichtet sein wird, wenn sich ergibt, dass die nach dem tatsächlichen Aufwand bemessenen Gebühren höher als die nach der KostO entrichteten sind.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 14 Abs.5 KostO).

Ende der Entscheidung

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