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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 24.05.2005
Aktenzeichen: 1 W 91/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 2
Die zwangsweise Unterbringung eines psychisch Kranken nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist unzulässig, wenn eine Veränderung oder Stabilisierung der Psychose auch unter stationären Bedingungen nicht erreicht werden kann. Dabei ist es eine Frage des Einzelfalls, ob fehlende Krankheitseinsicht des Betreuten jegliche Erfolgsaussicht der beabsichtigten Heilbehandlung entfallen lässt. Eine Dauer der Unterbringung von sechs Monaten ist auch bei fehlender Krankheitseinsicht nicht unverhältnismäßig, wenn sie der Fortsetzung einer nach ärztlicher Beurteilung für diesen Zeitraum erforderlichen und sinnvollen medikamentösen Behandlung mit Neuroleptika dient und die Möglichkeit einer ambulanten Weiterbehandlung wegen der hierfür fehlenden Bereitschaft des Kranken ausscheidet.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 1 W 91/05

In dem Unterbringungs- und Betreuungsverfahren betreffend

Der 1. Zivilsenat des Kammergerichts hat auf die sofortige weitere Beschwerde und die weitere Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der Zivilkammer 83 des Landgerichts Berlin vom 15. Februar 2005 in der Sitzung vom 24. Mai 2005 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde und die weitere Beschwerde des Betroffenen werden zurückgewiesen.

Gründe:

I. Unterbringungsverfahren

Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts vom 15. Februar 2005 zur Genehmigung der Unterbringung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 70m Abs. 1, 70g Abs. 3 Satz 1, 22 Abs. 1, 27, 29 FGG). Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes, worauf eine weitere Beschwerde allein mit Erfolg gestützt werden kann (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 f. ZPO).

1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, aufgrund der gutachtlichen Stellungnahme von Frau Hnnn vom Snnnnnnnnnn Dnnn vom 19. Januar 2005, ergänzt durch die mündlichen Ausführungen der Stationsärztin Dr. Hnnnnnn im amtsgerichtlichen Anhörungstermin sowie der weiteren in der Akte befindlichen aussagekräftigen fachärztlichen Gutachten und Stellungnahmen stehe fest, dass der Betroffene an einer chronisch verlaufenden paranoiden Psychose leide, die dringend einer ausreichend langen konsequenten medikamentösen Behandlung bedürfe, um krankheitsbedingte aggressive Fehlhandlungen des Betroffenen wie in jüngster Vergangenheit sowie eine weitere extreme Verwahrlosung des Betroffenen abzuwehren. Eine neuroleptische Behandlung sei, wie sich den gutachtlichen und fachärztlichen Einschätzungen entnehmen lasse, auch Erfolg versprechend. Sie müsse jedoch, aufgrund der Erkenntnisse aus dem bisherigen Krankheitsverlauf und fehlender Krankheits- und Behandlungseinsicht, einen längeren Zeitraum umfassen, so dass die von der Sachverständigen empfohlene Unterbringungsfrist von 6 Monaten keinen Bedenken unterliege. Da der Betroffene offensichtlich nicht krankheits- und behandlungseinsichtig sei, könne die dringend erforderliche konsequente neuroleptische Behandlung derzeit nur stationär und nur im Wege der Unterbringung erfolgen.

2. Diese Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Landgericht hat die Voraussetzungen für die Genehmigung der Unterbringung des Betroffenen längstens bis zum 26. Juli 2005 in tatsächlicher Hinsicht rechtsfehlerfrei und damit für den Senat bindend festgestellt (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG in Verbindung mit § 559 ZPO). Die Entscheidung ist auch ohne Verstoß gegen Verfahrensvorschriften zustande gekommen.

a) Die mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung eines Betreuten durch den Betreuer ist durch das Vormundschaftsgericht zu genehmigen, solange die geschlossene Unterbringung zum Wohl des Betreuten erforderlich ist. Dies kommt nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB in Betracht, wenn auf Grund einer psychischen Krankheit des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt. Nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB darf die Unterbringung genehmigt werden, wenn eine notwendige Heilbehandlung ohne sie nicht durchgeführt werden kann, weil der Betroffene aufgrund einer psychischen Krankheit die Notwendigkeit der Behandlungsmaßnahmen nicht erkennt. Dabei ist die Erforderlichkeit der Unterbringung einer strengen Prüfung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu unterziehen (BVerfG, NJW 1998, 1774/1795). Die Unterbringung zur Durchführung einer Heilbehandlung ist nur zulässig, wenn sie sich als unumgänglich erweist, um eine drohende gewichtige gesundheitliche Schädigung von dem Kranken abzuwenden (BVerfG, NJW 1998, 1774/1795). Verfahrensrechtlich ist die Genehmigung einer Unterbringung zudem nur zulässig, wenn zuvor das Gutachten eines psychiatrisch erfahrenen Arztes eingeholt worden ist (§ 70 e Abs. 1 Satz 1 und 2 FGG).

b) Entgegen der Auffassung des Betroffenen begegnet es keinen durchgreifenden verfahrens-rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht der gutachtlichen Stellungnahme der Ärztin Hnnn vom Snnnnnnnnnn Dnnn vom 19. Januar 2005 in Verbindung mit den früheren aktenkundigen Fachgutachten die Qualität eines Gutachtens gemäß § 70 e Abs. 1 FGG beigemessen hat.

Der Verwertung der Stellungnahme als Gutachten steht nicht entgegen, dass Frau Hnnn keine Facharztausbildung für Psychiatrie besitzt. Denn sie ist - gerichtsbekannt - seit vielen Jahren als Ärztin im Snnnnnnnnnn Dnnn tätig und besitzt damit die von § 70 e Abs. 1 Satz 2 FGG geforderte Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie.

Auch der Inhalt der ärztlichen Stellungnahme vom 19. Januar 2005 genügt zusammen mit den vom Amtsgericht Neukölln eingeholten Gerichtsgutachten des Facharztes für Psychiatrie Dr. Snnnnn vom 7. Mai 2003 und des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Cnn vom 23. Januar 2004 den strengen qualitativen Anforderungen, die an ein Sachverständigengutachten in einem Unterbringungsverfahren gestellt werden. Es stellt eine in den Einzelheiten nachvollziehbare und überprüfbare Entscheidungsgrundlage für den Vormundschaftsrichter dar (vgl. Senat, KG-Report 1995, 248; OLG Düsseldorf, FamRZ 1995, 118). Die Sachverständige Hnnn durfte in ihrer Stellungnahme von einer "bekannten paranoiden Psychose" des Betroffenen ausgehen, nachdem zuvor bereits zwei gerichtlich bestellte Sachverständige bei dem Betroffenen eine paranoide Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis festgestellt hatten, und zwar als chronische, nicht mehr heilbare Erkrankung mit ungünstiger Prognose. Im Übrigen vermittelt die gutachtliche Stellungnahme vom 19. Januar 2005 ein deutliches Bild von der damaligen psychischen Verfassung des Betroffenen. Die hochgradig gereizten Reaktionen des Betroffenen im persönlichen Gespräch mit der Ärztin, seine Denkstörungen und sein verwahrloster körperlicher Zustand sowie das verschmutzte und völlig abgedunkelte Wohnumfeld sind im Einzelnen beschrieben. Anhand der Stellungnahme konnte damit die aktuelle Ausprägung der psychischen Erkrankung des Betroffenen in Form eines akut-psychotischen Schubes erfasst und die bestehende Notwendigkeit einer Unterbringung zum Zweck der Heilbehandlung nachvollzogen werden.

Entgegen der Auffassung des Betroffenen sind die Gutachten vom 7. Mai 2003 und vom 23. Januar 2004 nicht schon wegen des Zeitablaufs unverwertbar. Die vor 1 bzw. 1 1/2 Jahren erstellten Gutachten haben im Hinblick auf das festgestellte schwere Krankheitsbild unverminderte Aussagekraft. Nach der übereinstimmenden Einschätzung der beiden Gutachter ist die Erkrankung des Betroffenen keine psychotische Episode, sondern eine dauerhafte, nicht mehr heilbare Erkrankung. Die Psychose werde ohne konsequente fachspezifische Behandlung mit neuroleptischen Medikamenten weiter fortschreiten. Eine nachhaltige Besserung des Gesundheitszustandes sei nur bei einer medikamentösen, später durch psycho- und sozialtherapeutische Maßnahmen ergänzten Therapie zu erwarten. Einer solchen Behandlung hat sich der Betroffene aber seit der Abfassung der beiden Gutachten nicht unterzogen. Nach Aktenlage gibt es auch keine Anhaltspunkte für eine spontane Besserung seines Gesundheitszustandes. Vielmehr ist der Betroffene innerhalb der letzten zwei Jahre bereits dreimal für jeweils mehrere Wochen in der geschlossenen Abteilung einer psychiatrischen Klinik untergebracht worden, wobei der Betroffene in allen Fällen wegen akuter Fremdgefährdung durch die Polizei dem Krankenhaus zugeführt werden musste. Der Unterbringung des Betreuten vom 15. April bis zum 16. Mai 2003 waren zwei vom Betroffenen verursachte Autounfälle vorangegangen, der Unterbringung im Dezember 2003 ein körperlicher Angriff auf einen Bahnschaffner und der Unterbringung vom 15. Juli bis zum 9. September 2004 die (wiederholte) körperliche Misshandlung der Tante des Betroffenen und die Zerschlagung von Teilen ihrer Wohnungseinrichtung.

c) Auch in materiell - rechtlicher Hinsicht weist der Beschluss des Landgerichts keinen Rechtsfehler auf.

Das Landgericht hat die Voraussetzungen für die Unterbringung des Betroffenen auf der geschlossenen Abteilung der Vnnnn Knnn Nnnnn bis zum 26. Juli 2005 nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB rechtsfehlerfrei bejaht. Es ist anhand der vorliegenden ärztlichen Gutachten zu der Überzeugung gelangt, dass der Betroffene an einer chronisch verlaufenden paranoiden Psychose leide, zur Verbesserung seines Krankheitsbildes dringend einer ausreichend langen medikamentösen Behandlung mit Neuroleptika bedürfe, aber mangels Krankheits- und Behandlungseinsicht jegliche Therapie verweigere. Die von der Gutachterin empfohlene Unterbringungsfrist von 6 Monaten unterliege daher keinen Bedenken. Die Würdigung der Gutachten eines Sachverständigen ist Sache des Tatrichters und vom Senat als Rechtsbeschwerdegericht lediglich auf Rechtsfehler zu überprüfen, das heißt dahin, ob der Sachverhalt ausreichend und ohne Gesetzesverletzung aufgeklärt worden ist und der Tatrichter bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt und nicht gegen gesetzliche Beweisregeln, Denkgesetze oder feststehende Erfahrungssätze verstoßen hat. Fehler dieser Art vermag der Senat nicht festzustellen.

Die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts rechtfertigen in ihrer Gesamtheit auch den Schluss, dass die Unterbringung des Betroffenen notwendig ist, um eine gewichtige gesundheitliche Schädigung von dem Betreuten abzuwenden. Den eingeholten Gutachten zufolge ist die Psychose des Betreuten zwar nicht heilbar, sie würde aber ohne Behandlung mit neuroleptischen Medikamenten weiter fortschreiten und sich verstärken. Der Hinweis des Betroffenen auf seine fehlende Bereitschaft, sich einer längerfristigen Heilbehandlung zu unterziehen, ist in diesem Zusammenhang verfehlt. Die Notwendigkeit einer Heilbehandlung entfällt nicht mangels Einsicht des Betroffenen in seine Erkrankung, wenn - wie hier - die fehlende Krankheitseinsicht Teil der psychischen Erkrankung des Betreuten ist. Vielmehr will § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit der Möglichkeit einer zwangsweisen Unterbringung gerade verhindern, dass das Wohl eines psychisch Kranken durch dessen Mangel an Einsichts- und Steuerungsfähigkeit gefährdet wird (vgl. BT-Drucks. 11 / 4528, S. 147).

Gegenteiliges kann der Betroffene auch nicht aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit herleiten. Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt zwar, dass eine zwangsweise Unterbringung nicht geeignet und damit nicht erforderlich ist, wenn die beabsichtigte Heilbehandlung keinen Erfolg verspricht (vgl. Jürgens/Kröger/Marschner/Winterstein, Betreuungsrecht, 5. Aufl., Rn. 509 m. w. N.). Allein die - hier nach dem Gutachten der Ärztin Harkner vom 19. Januar 2005 festgestellte - aktuell fehlende Krankheitseinsicht eines psychisch Kranken lässt jedoch nicht ohne weiteres darauf schließen, dass die zwangsweise Unterbringung des Erkrankten zur medikamentösen Behandlung nicht Erfolg versprechend ist. Zwar erfordert jede psychiatrische Behandlung eine gewisse Mitarbeit des Patienten, insbesondere dann, wenn über die rein medikamentöse Behandlung hinaus auch psycho- und sozialtherapeutische Maßnahmen in Betracht kommen. Jedoch ist es in vielen - auch dem Senat bekannt gewordenen - Fällen erforderlich und mit beachtlicher Erfolgsaussicht möglich, eine medikamentöse Behandlung der weiteren fachspezifischen Behandlung vorzuschalten, um hierdurch die zur Weiterbehandlung und Mitwirkung erforderliche Krankheitseinsicht und Behandlungsbereitschaft zu wecken. Erst wenn feststeht oder zumindest absehbar ist, dass eine Veränderung der chronischen Erkrankung auch unter stationären Bedingungen nicht erreicht werden kann, verliert die Unterbringung zum Zweck der Heilbehandlung ihren Sinn und ist unzulässig. Die Auffassung des Betroffenen, ohne seine Bereitschaft, sich einer Heilbehandlung zu unterziehen, könne eine Unterbringung mangels Erfolgsaussicht nicht als erforderlich angesehen werden, ist demgegenüber verkürzt und verkennt zudem die rechtlichen Voraussetzungen des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Sie würde gerade bei den gravierendsten psychischen Erkrankungen, bei denen der Betroffene nicht einmal in der Lage ist, seine Krankheit zu erkennen, zum Leerlaufen der gesetzlichen Regelung und dazu führen, dass der Erkrankte allein gelassen und von der staatlichen Gemeinschaft aufgegeben würde (Staudinger/Bienwald, BGB, 13. Aufl., § 1906 Rn. 28). Der Hinweis des Betroffenen auf die Entscheidung des Landgerichts Frankf./M. FamRZ 1993, 478 (ähnlich OLG Schleswig, FamRZ 2000, 1123 bei einem Betroffenen mit' z. Zt. unbekanntem Aufenthalt) verkennt, dass jener Fall im Tatsächlichen anders gelagert war, weil nach dem dort eingeholten ärztlichen Gutachten eine Heilbehandlung des Betroffenen mangels Einvernehmens nicht Erfolg versprechend war.

Vorliegend durfte das Landgericht davon ausgehen, dass im Zeitpunkt seiner Entscheidung am 15. Februar 2005 die zwangsweise Unterbringung des Betroffenen zur Durchführung einer neuroleptischen Behandlung auch ohne dessen Krankheitseinsicht zulässig und sinnvoll ist. Die für den Betroffenen erstatteten Gutachten betonen sämtlich die Möglichkeit einer Stabilisierung und Besserung der schweren psychischen Erkrankung des Betroffenen durch einen längerfristigen, mit einer medikamentösen neuroleptischen Behandlung verbundenen Klinikaufenthalt. Dabei überwiegen nach der Auffassung sowohl von Dr. Snnnnn als auch nach der von Cnn aus nervenärztlicher Sicht die Vorteile einer stationären Behandlung die Nachteile einer regelmäßigen Einnahme von Psychopharmaka (Nebenwirkungen).

Auch im Übrigen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch die Entscheidung des Landgerichts gewahrt. In Anbetracht der fehlenden Krankheitseinsicht des Betroffenen, die in allen zur Betreuungsakte gelangten fachärztlichen Stellungnahmen und Gutachten festgestellt worden war, konnte die Möglichkeit einer ambulanten Weiterbehandlung als Alternative zur Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung objektiv ausgeschlossen werden. Es war nicht zu erwarten, dass der Betroffene sich freiwillig und regelmäßig der Verabreichung von Neuroleptika und den begleitenden Untersuchungen unterziehen würde. Letztlich ist es rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht dem Vorschlag der Ärztin Hnnn vom Snnnnnnnnnn Dnnn gefolgt ist und wie die Gutachterin nach dem bisherigen Krankheitsverlauf sowie im Hinblick auf die fehlende Krankheits- und Behandlungseinsicht des Betreuten eine Unterbringungsdauer von 6 Monaten für erforderlich gehalten hat. Die Stationsärztin hat an ihrer zunächst anderslautenden Einschätzung nicht festgehalten.

d) Verfahrensrechtlich ist die Entscheidung des Landgerichts vom 15. Februar 2005 ebenfalls fehlerfrei. Eine erneute persönliche Anhörung des Betroffenen konnte unterbleiben, nachdem er erst kurz zuvor, nämlich am 2. Februar 2005, vom Amtsgericht persönlich angehört war und diese Anhörung nachvollziehbar niedergelegt war (§§ 70m Abs. 3, 69 g Abs.5 Satz 3 FGG). Ebenso konnte das Landgericht nach § 70 b FGG von der Bestellung eines Verfahrenspflegers absehen, weil der Betroffene mit der Beschwerde vom 5. Februar 2005 gezeigt hat, dass er seine verfahrensmäßigen Rechte selbst wahren kann.

II. Aufhebung der Betreuung

Soweit sich der Betroffene mit der weiteren Beschwerde gegen die bestehende Betreuung wendet, ist das zulässige Rechtsmittel ebenfalls unbegründet. Das Landgericht hat es ohne Rechtsfehler abgelehnt, nach § 1908 d Abs. 1 BGB die bestehende Betreuung des Betroffenen aufzuheben. Der angefochtene Beschluss lässt auch insoweit keine Verletzung des Gesetzes erkennen (§§ 27 FGG, 546 f. ZPO). Aus denselben Erwägungen, aus denen das Landgericht die Genehmigung der zwangsweisen Unterbringung des Betroffenen zum Zweck der Heilbehandlung rechtsfehlerfrei als notwendig angesehen hat, durfte es auch den Fortbestand der Betreuung für erforderlich halten. Der Handlungsbedarf in den in den Aufgabenkreisen "Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten, Vertretung vor Behörden und Gerichten sowie Entgegennahme und Öffnen der Post in diesen Aufgabenkreisen" ist durch die Unterbringung nicht entfallen, sondern bestand im verstärkten Umfang fort. Die mangelnde Bereitschaft des Betreuten mit der Betreuerin zusammenzuarbeiten, lässt den Betreuungsbedarf nicht entfallen.

Soweit der Betroffene anstelle der Aufhebung der Betreuung einen Wechsel in der Person der Betreuerin anstrebt, konnte dies nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein. Das Beschwerdegericht darf weder von Amts wegen noch auf Antrag über eine andere Angelegenheit entscheiden als über diejenige, die Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist (vgl. OLG Stuttgart, OLGZ 1979, 328; BayObLGZ 1997, 213 ff; Jansen, FGG, 2. Aufl. § 23, Rdn. 4; Keidel/Kuntze, FGG, 15. Aufl., § 23 Rn. 7 m. w. Nachw.).

III. Das Verfahren ist gemäß §§ 131 Abs. 3 und 128b Satz 1 KostO gerichtsgebührenfrei.



Ende der Entscheidung

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