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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 05.12.2008
Aktenzeichen: 1 Ws 283/08
Rechtsgebiete: StPO, RVG, RVG VV


Vorschriften:

StPO § 464b
StPO § 464d
RVG § 2 Abs. 2 S. 1 Anl. 1
RVG VV Nr. 7000
RVG VV Nr. 7001
1. Die Vorschrift des § 464d StPO ist auch im Kostenfestsetzungsverfahren anwendbar.

2. Bei der Entscheidung über die nach den Nrn 7000, 7001 RVG-VV geltend gemachten Auslagen kann von der für die Gebührensätze vorgenommenen Quotelung abgewichen und in einer "gemischten" Berechnung die Differenzmethode angewendet werden.


KAMMERGERICHT Beschluß

Geschäftsnummer: 1 Ws 283/08

In der Strafsache

wegen Mordes u.a.

hat der 1. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 5. Dezember 2008 beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts J., ..., wird der Beschluß der Rechtspflegerin des Landgerichts Berlin vom 23. Juni 2008 dahin geändert, daß dem Rechtsanwalt aus der Landeskasse Berlin weitere 1.975,76 EUR zu erstatten sind.

Die weitergehende sofortige Beschwerde wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, wobei die Gebühr um ein Drittel ermäßigt wird und in diesem Umfang die gerichtlichen Auslagen sowie die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers der Landeskasse Berlin zur Last fallen.

Der Beschwerdewert wird auf 5.755,34 EUR festgesetzt.

Gründe:

Das Landgericht (Schwurgericht) hat die frühere Angeklagte am 22. März 2007 von dem Vorwurf des Mordes, des Betruges sowie des versuchten Betruges in zwei Fällen freigesprochen und sie wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Im Umfang des Freispruchs sind die Kosten des Verfahrens und insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Landeskasse Berlin auferlegt worden. Die frühere Angeklagte hat den Kostenerstattungsanspruch an ihren Verteidiger, Rechtsanwalt J., abgetreten, der eine Kostenerstattung von insgesamt 10.528,23 EUR geltend gemacht hat. Dem hat die Rechtspflegerin mit Beschluß vom 23. Juni 2008 nur in Höhe 4.772,89 EUR entsprochen. Der sofortigen Beschwerde des Rechtsanwalts kann ein Teilerfolg in Höhe von 1.975,76 EUR nicht versagt bleiben.

1. Nicht zu beanstanden ist zunächst, daß die Rechtspflegerin die Höhe der anteilig von der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen der früheren Angeklagten durch Quotelung (§ 464d StPO) ermittelt hat. Die Vorschrift des § 464d StPO wendet sich nicht nur an den Tatrichter, sondern auch an den mit der Kostenfestsetzung befaßten Rechtspfleger (vgl. BT-Drucksache 12/6962 S. 111), der nach pflichtgemäßem Ermessen selbst entscheidet, ob er von der Möglichkeit einer Quotelung Gebrauch macht oder die zu erstattenden Auslagen nach der Differenzmethode festsetzt (vgl. OLG Koblenz, Beschluß vom 10. September 2007 - 1 Ws 191/07 - bei juris; OLG Karlsruhe StV 1998, 609; LR-Hilger, StPO 25. Aufl., Rdn. 7 zu § 464d). Auch der Umstand, daß die Kostengrundentscheidung des Schwurgerichts keine Quotelung enthält, steht einer Kostenfestsetzung nach Bruchteilen nicht entgegen (vgl. OLG Dresden, Beschluß vom 9. Januar 2002 - 1 Ws 249/01 - bei juris). Denn dabei handelt es sich lediglich um einen anderen - gegenüber der Differenzmethode vereinfachten - und in der Regel ebenso zuverlässigen Weg zur Ermittlung der dem Angeklagten zu erstattenden Auslagen, sofern nicht durch eine unsachgemäße Schätzung der auf den Teilfreispruch entfallenden Quote eine nachträgliche Änderung der rechtskräftigen Kostengrundentscheidung bewirkt wird.

Allerdings ist der Anteil von 70 % der notwendigen Auslagen, den die Rechtspflegerin hier für den Teilfreispruch angesetzt hat, nach dem überragenden Gewicht dieser Tatvorwürfe und dem Umfang der insoweit durchgeführten Beweisaufnahme zu gering bemessen. Angemessen erscheint dem Senat eine Quote von 90 %.

2. Für die Höhe der einzelnen Gebühren, die dem Verteidiger für seine Tätigkeit insgesamt zustehen, gilt folgendes:

Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühren unter Berücksichtigung der in dieser Vorschrift genannten Kriterien nach billigem Ermessen. Sind die Gebühren von einem Dritten, wie hier von der Landeskasse zu erstatten, ist seine Bestimmung jedoch unverbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG). Das ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats dann der Fall, wenn die beantragte Gebühr um mehr als 20 % über der angemessenen Höhe liegt (vgl. Beschluß vom 3. Dezember 2007 - 1 Ws 214/07).

a. Danach hat die Rechtspflegerin die mit jeweils 200,00 EUR beantragten Gebühren für die Haftprüfungstermine beim Ermittlungsrichter am 19. Mai 2006 und vor dem Schwurgericht am 4. September 2006 zu Recht als unbillig angesehen und nach Nr. 4103 VV RVG mit einem Abschlag von 10 % der Mittelgebühr auf jeweils 154,13 EUR festgesetzt. Bei der Bemessung der Gebühr für gerichtliche Termine außerhalb der Hauptverhandlung ist zu beachten, daß der Gebührenrahmen nach Satz 2 der amtlichen Anmerkung zu Nr. 4102 VV RVG für insgesamt drei Termine pro Verfahrensabschnitt ausgelegt und deshalb in durchschnittlich gelagerten Fällen die Teilnahme an nur einem Termin in der Regel mit einem Betrag unterhalb des Rahmenmittels zu honorieren ist (vgl. KG, Beschluß vom 6. Juni 2006 - 4 Ws 68/06 -). Verhandlungen über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft (Nr. 4102 Ziff. 2 VV RVG) sind zwar im Vergleich mit den sonstigen in diesem Gebührentatbestand aufgeführten Vernehmungsterminen zumeist von größerer Bedeutung, werden aber auch durch den erhöhten Gebührenrahmen nach Nr. 4103 VV RVG besser vergütet. Zu berücksichtigen ist hier ferner, daß die Vorbereitung des Verteidigers auf die Termine nicht übermäßig schwierig war und die Verhandlungen - was der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellt - von nur kurzer Dauer waren. Bei dem zweiten Termin kommt gebührenmindernd hinzu, daß der Verteidiger auf seine Vorbereitung zum ersten Haftprüfungstermin zurückgreifen konnte.

b. Die Gebühr für das gerichtliche Verfahren (Nr. 4119 VV RVG) ist mit 563,50 EUR angemessen festgesetzt worden. Die beantragte Höchstgebühr von 725,00 EUR ist unbillig. Die von dem Beschwerdeführer angeführte Bedeutung der Sache und seine regelmäßigen Haftbesuchen sind bereits weitgehend durch den erhöhten Gebührenrahmen der Nrn 4118, 4119 VV RVG abgegolten.

c. Die für den ersten Hauptverhandlungstag am 4. Januar 2007 nach Nr. 4121 beantragte Mittelgebühr (542,50 EUR) ist deutlich überhöht und von der Rechtspflegerin zu Recht auf 271,25 EUR herabgesetzt worden. Zwar muß sich der Verteidiger in der Regel bereits zum ersten Sitzungstag umfassend auf die Hauptverhandlung vorbereiten, so daß die Mittelgebühr grundsätzlich nicht unterschritten werden sollte. Hier war jedoch keine zeitaufwendige Vorbereitung erforderlich, da Einlassungen der früheren Angeklagten (in diesem Termin) nicht zu erwarten und Zeugen nicht geladen waren. Der von der Rechtspflegerin vorgenommene Abschlag von 50 % ist danach angesichts der außerordentlich kurzen Dauer der Hauptverhandlung von nur 37 Minuten (ab Ladungszeitpunkt) nicht zu beanstanden.

d. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die abweichend von der jeweils beantragten Mittelgebühr erfolgte Festsetzung der Terminsgebühren in Höhe von (1) 434,00 EUR für die Sitzung am 11. Januar 2007, in der nur zwei Stunden und 40 Minuten verhandelt wurde,

(2) 325,50 EUR für die Hauptverhandlung am 18. Januar 2007, die den Verteidiger (abzüglich einer Unterbrechung von 1 1/2 Stunden) lediglich 45 Minuten in Anspruch nahm,

(3) 271,25 EUR für den Termin am 13. Februar 2007, der abzüglich einer Unterbrechung von 3 Stunden und 40 Minuten nur etwa eine Stunde dauerte,

(4) je 217,00 EUR für die Sitzungen am 22. Februar und 13. März 2007, in denen jeweils nur etwa eine Stunde verhandelt wurde.

Die Rechtspflegerin hat dabei zu Recht die jeweilige Dauer der Sitzungen als ein ganz wesentliches Bemessungskriterium angesehen (vgl. KG aaO) und Unterbrechungen von einer Stunde oder mehr nicht eingerechnet (vgl. Senat, Beschluß vom 25. Mai 2007 - 1 Ws 36/07 -). Daß die Vergütung dabei für einzelne Sitzungstage niedriger bemessen worden ist als die Gebühr, die dem bestellten Verteidiger für dieselbe Tätigkeit (434,00 EUR) zusteht, beanstandet der Beschwerdeführer zu Unrecht. Er übersieht, daß er - im Gegensatz zum eigenen (pauschalisierten) Vergütungsanspruch des Pflichtverteidigers - den (abgetretenen) Auslagenersatzanspruch der Freigesprochenen geltend macht, die nur den Ersatz der im Einzelfall tatsächlich notwendigen Auslagen verlangen kann (vgl. KG, Beschluß vom 3. November 2004 - 4 Ws 125/04 -).

e. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, daß die Rechtspflegerin für den letzten Verhandlungstag anstelle der - zutreffend nach Nr. 4120 VV RVG - beantragten 300,00 EUR lediglich 178,00 EUR festgesetzt hat, da die Sitzung nur 25 Minuten dauerte und in ihr lediglich das Urteil verkündet wurde.

f. Hingegen ist die Terminsgebühr (Nr. 4121 VV RVG) für den 15. Februar 2007 mit 434,00 EUR zu niedrig angesetzt. Die Sitzung dauerte ab Ladungszeitpunkt zwar nur drei Stunden, hatte aber die - auch für den Mordvorwurf - außerordentlich wichtige Vernehmung der Zeugin Juldascheva zum Gegenstand. Der Senat setzt deshalb antragsgemäß die Mittelgebühr von 542,50 EUR fest.

3. Bei der Entscheidung über die nach den Nrn 7000, 7001 VV RVG geltend gemachten Auslagen durfte die Rechtspflegerin von der für die Gebührensätze vorgenommenen Quotelung abweichen und in einer "gemischten" Berechnung die Differenzmethode für diejenigen Beträge anwenden, die auch dann angefallen wären, wenn der Angeklagten von vornherein nur die Tat zur Last gelegt worden wäre, die zu ihrer Verurteilung geführt hat. Diese ausscheidbaren Kosten unterliegen nach dem Prinzip der Kostengerechtigkeit ebensowenig der Bruchteilsberechnung, wie diejenigen Auslagen, die ausschließlich für den Freispruch angefallen und deshalb in voller Höhe aus der Staatskasse zu erstatten sind. Allerdings ist auch bei der Erstattung von Kosten eine Quotelung dann angebracht, wenn sich bei Anwendung der Differenztheorie nur mit unverhältnismäßigem Aufwand feststellen ließe, in welchem Umfang ausscheidbare Kosten der Verurteilung zuzurechnen sind. Danach gilt hier folgendes:

a. Hinsichtlich der verlangten Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (Nr. 7001 VV RVG) in Höhe von 35,85 EUR hat die Rechtspflegerin zu Recht von einer Festsetzung zugunsten des Beschwerdeführers abgesehen, da diese Kosten zweifellos auch dann entstanden wären, wenn die frühere Angeklagte nur der Straftat beschuldigt worden wäre, für die sie verurteilt worden ist und die Kosten selbst tragen muß.

b. Die nach Nr. 7000 Ziff. 1a VV RVG in Höhe von 574,30 EUR geltend gemachte Dokumentenpauschale ist hingegen teilweise erstattungsfähig. Von den in Rechnung gestellten 3.712 Seiten nimmt der Senat zunächst wegen der nicht näher dargelegten Notwendigkeit einer Digitalisierung der gesamten Akte einen pauschalen Abzug von 20 % mit der Folge vor, daß für 2.970 Seiten 463,00 EUR (50 x 0,50 EUR + 2.920 x 0,15 EUR) anfallen. Entgegen der Annahme der Rechtspflegerin sind hiervon Kosten ausscheidbar, da der Akteninhalt nur zu einem geringen Teil die Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage und überwiegend die Vorwürfe betrifft, von denen die frühere Angeklagte freigesprochen worden ist. Diesen Anteil am Akteninhalt, der nur mit übermäßigem Aufwand genau zu beziffern wäre, bestimmt der Senat entsprechend der für die Gebührensätze vorgenommenen Quotelung auf 90 %, so daß der Beschwerdeführer 416,70 EUR ersetzt verlangen kann.

c. Hingegen besteht kein Anspruch auf Erstattung der Kosten, die bei der Fertigung von 3.364 Kopien für die frühere Angeklagte entstanden sein sollen.

Bei der Beurteilung, ob Ablichtungen oder Ausdrucke aus den Akten zur Überlassung an den Angeklagten für dessen Verteidigung notwendig waren, kommt es weder auf die Schwere noch auf den Umfang der Tatvorwürfe an. Denn diese Kriterien besagen noch nicht, daß der Angeklagte seine Rechte nur wahrnehmen kann, wenn ihm Akten oder Teile davon zum eigenen Gebrauch zur Verfügung stehen. Entscheidend ist vielmehr, ob der Angeklagte auf den genauen Wortlaut der Schriftstücke angewiesen ist und/oder sie zur Vorbereitung seiner Verteidigung ständig zur Hand haben muß. In allen anderen Fällen ist es Aufgabe des Verteidigers, dem Angeklagten den Akteninhalt zusammenfassend mündlich zu vermitteln und dessen Bedeutung für den Verfahrensfortgang erforderlichenfalls anhand einzelner Schrift-stücke zu belegen, wobei dazu in der Regel der Rückgriff auf den eigenen Ablichtungssatz des Anwalts ausreichen wird (vgl. Senat, Beschluß vom 1. Juli 2008 - 1 Ws 16/08 -). Daß die frühere Angeklagte für ihre Verteidigung auf den Besitz von Aktenbestandteilen angewiesen war, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt.

4. Danach belaufen sich die notwendigen Auslagen der früheren Angeklagten einschließlich der antragsgemäß festgesetzten Beträge von 375,00 EUR (Nr. 4101 VV RVG), 312,50 EUR (Nr. 4105 VV RVG) 640,00 EUR (Sitzung vom 9. Januar 2007), 640,00 EUR (Sitzung vom 25. Januar 2007) und 542,50 EUR (Sitzung vom

 20. März 2007) auf insgesamt 6.301,26 EUR,
von denen 90 % = 5.671,13 EUR
zuzüglich USt (19 %) = 1.077,52 EUR
aus der Landeskasse zu erstatten sind,
so daß abzüglich der bereits festgesetzten 4.772,89 EUR
dem Beschwerdeführer weitere 1.975,76 EUR

zustehen.

4. Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen im Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 473 Abs.1 und 4, 464d StPO.

5. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 464b Satz 3 StPO in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung der §§ 3 ff ZPO.

Ende der Entscheidung

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