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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 15.05.2007
Aktenzeichen: 1 Ws 78/07
Rechtsgebiete: StGB. StPO


Vorschriften:

StGB § 242
StGB § 263
StPO § 120 Abs. 1 Satz 1
1. Zur Abgrenzung von Diebstahl zu Betrug bei Gewahrsamslockerung.

2. Verzögerungen nach dem erstinstanzlichen Urteil fallen geringer ins Gewicht als vor diesem Zeitpunkt, bis zu dem die Unschuldsvermutung in stärkerem Maße für den Angeklagten streitet.


KAMMERGERICHT Beschluß

Geschäftsnummer: 1 Ws 78/07 1 AR 586/07

In der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

hat der 1. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 15. Mai 2007 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Haftbefehl des Landgerichts Berlin vom 5. April 2007 wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte des Raubes dringend verdächtig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Angeklagten am 10. Mai 2006 wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Betrug (in einem besonders schweren Fall) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und zugleich die Fortdauer der aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom 13. Juli 2005 seit dem 4. August 2005 mit einer Unterbrechung von 15 Tagen Ordnungshaft vollzogenen Untersuchungshaft angeordnet. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft jeweils Berufung eingelegt haben, über die das Landgericht seit dem 31. Oktober 2006 verhandelt. Das Landgericht hat den Haftbefehl des Amtsgerichts aufgehoben und durch den Haftbefehl vom 5. April 2007 ersetzt, mit dem es dem Angeklagten "versuchten Betrug in Tateinheit mit räuberischem Diebstahl" zur Last legt. Seine dagegen gerichtete Beschwerde bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.

1. Es besteht dringender Tatverdacht. Der Verteidigung ist zwar zuzugeben, daß der Geschehensablauf, auf dem die rechtliche Bewertung der Tat beruhen soll, im Haftbefehl teilweise lückenhaft geschildert ist. Der Senat entnimmt ihm aber mit noch hinreichender Deutlichkeit, daß dem Angeklagten vorgeworfen wird, er habe von dem Zeugen S. mit einem lediglich zum Schein angebotenen Verkauf von 20 kg Marihuana die dafür vereinbarten 62.000,00 EUR betrügerisch erlangen wollen und sich das Geld schließlich gewaltsam verschafft, als der Geschädigte Verdacht geschöpft habe.

Soweit der Angeklagte eine Gewaltanwendung zur Erlangung des Geldes bestreitet und im Widerspruch zur bisherigen Annahme des Landgerichts berechtigte Geldforderungen gegen den Geschädigten behauptet, kann der Senat nicht eingreifen. Insoweit ist das Beschwerdegericht an die vorläufige Bewertung der bisherigen Beweisergebnisse in der laufenden Hauptverhandlung durch den Tatrichter gebunden, da es an der Beweisaufnahme nicht teilgenommen hat und sie nicht wiederholen kann (vgl. KG, Beschluß vom 14. März 2005 - 4 Ws 28/05 -). Eine endgültige Aufklärung des Geschehensablaufs und die Beantwortung der Frage, ob dem Angeklagten ein Gegenanspruch zustand und welche Auswirkungen das auf die Strafbarkeit seines Vorgehens haben kann, muß deshalb der weiteren Hauptverhandlung vorbehalten bleiben.

Allerdings begegnet die rechtliche Bewertung der Tat in dem Haftbefehl durchgreifenden Bedenken. Es ist zwar nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer annimmt, der Angeklagte habe während der Tatausführung wegen der aus seiner Sicht fehlgeschlagenen Täuschung sein Vorgehen geändert und sich (erst) durch die Anwendung von Gewalt den alleinigen Gewahrsam an dem Geld verschafft, obwohl ihm der Geschädigte schon zuvor die Tüte mit dem Geld übergeben hatte. Bei der Abgrenzung zwischen Betrug und Diebstahl kommt es maßgeblich auf die Willensrichtung des Geschädigten und nicht nur auf das äußere Erscheinungsbild des Tatgeschehens an (vgl. BGH MDR 1987, 446). (Versuchter) Betrug liegt dann vor, wenn der Getäuschte den Gewahrsam aufgrund freier und nur durch den Irrtum beeinflußter Entschließung übertragen will. Hingegen ist von einer Wegnahme auszugehen, wenn die Täuschung lediglich dazu dient, den eigenmächtigen Gewahrsamsbruch des Täters zu ermöglichen oder wenigstens zu erleichtern (vgl. BGH aaO.). Hat der Gewahrsamsinhaber, der die wahren Absichten des Täuschenden nicht erkannt hat, den Gegenstand übergeben, ohne seinen Gewahrsam völlig preiszugeben, kommt eine Wegnahme in Betracht, wenn der Täter die Sache nunmehr gegen den Willen des Berechtigten in seinen oder eines Dritten Alleingewahrsam bringt (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1990, 923).

Das Landgericht ist aufgrund der Beweisaufnahme nach dem im Haftbefehl mitgeteilten Sachverhalt offensichtlich zu dem Ergebnis gelangt, daß der Geschädigte dem Angeklagten das Geld zunächst nur für kurze Zeit zum Nachzählen überlassen und darüber endgültig als Bezahlung erst später Zug um Zug gegen Herausgabe des Rauschgifts verfügen wollte. Diese Annahme liegt nahe, da der Angeklagte einräumt, daß er bei einem ersten Treffen den ihm angebotenen Geldbetrag als zu niedrig zurückgewiesen und der Zeugen S. ihm beim zweiten Treffen das Geld mit dem Bemerken, es seien nun 62.000,00 EUR, übergeben habe, wobei das Rauschgiftgeschäft jedoch auf Verlangen des S. an einem anderen Ort abgewickelt werden sollte. Bei einer solchen Fallgestaltung kann der Angeklagte mit der Übergabe des Geldes allenfalls Mitgewahrsam erlangt haben. Die freiwillige Übertragung des Mitgewahrsams ist jedoch noch keine Vermögensverfügung; sie bewirkt noch keinen unmittelbaren Vermögensschaden sondern lediglich eine Gewahrsamslockerung (vgl. BGH aaO). Alleinigen Gewahrsam konnte der Angeklagte bzw. der Mitangeklagte R. demnach erst im Verlaufe der gewaltsamen Auseinandersetzung um die Geldtüte begründen. Das ist aber entgegen der Ansicht des Landgerichts kein räuberischer Diebstahl. Denn die Vorschrift des § 252 StGB setzt voraus, daß die Wegnahme abgeschlossen und damit der Diebstahl im Zeitpunkt der Gewaltanwendung bereits vollendet ist und sie nur noch der (endgültigen) Beutesicherung und der Beendigung der Tat dient. Der Angeklagte ist danach des Raubes (§ 249 Abs. 1 StGB) dringend verdächtig. Der Senat neigt zu der Annahme, daß hinter diesem Verbrechenstatbestand das Vergehen des (versuchten) Betruges zurücktritt. Er kann das hier aber offen lassen, da der für die Straferwartung bedeutsame Schuldumfang dadurch nicht berührt wird.

2. Es besteht Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Der Angeklagte muß befürchten, daß seine Berufung keinen Erfolg haben und auf das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft eine noch höhere Strafe gegen ihn verhängt wird. Das gilt auch für den Fall, daß sich das Landgericht - wie noch das Amtsgericht - nicht davon überzeugen kann, daß der Angeklagte das zum Kauf angebotene Rauschgift ganz oder teilweise tatsächlich besessen hatte. Eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach § 57 StGB ist schon aufgrund der erheblichen Vorstrafen des Angeklagten nicht zu erwarten. Der danach verbleibende Strafrest von voraussichtlich noch über einem Jahr bietet ihm einen starken Anreiz, sich im Falle seiner Freilassung dem weiteren Verfahren zu entziehen. Besondere Umstände, die der Fluchtgefahr entgegenstehen oder sie entscheidend mindern könnten, liegen nicht vor. Die Einkommensquellen des Beschwerdeführers sind undurchsichtig. Er hat unter der letzten Meldeanschrift bei seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau nicht gewohnt und sich in Kenntnis der gegen ihn eingeleiteten Ermittlungen verborgen gehalten, so daß er erst nach aufwendigen Fahndungsmaßnahmen festgenommen werden konnte. Er verfügt zudem noch über Kontakte in sein Herkunftsland Türkei, in das er sich absetzen könnte. Danach sind auch mildere Maßnahmen (§ 116 StPO) als der Vollzug von Untersuchungshaft nicht geeignet, deren Zweck in gleicher Weise zu erfüllen.

3. Die Untersuchungshaft ist trotz ihrer bisherigen Dauer angesichts der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe weiterhin verhältnismäßig (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Das Beschleunigungsgebot ist weitgehend beachtet worden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß Verzögerungen nach dem erstinstanzlichen Urteil geringer ins Gewicht fallen als vor diesem Zeitpunkt, bis zu dem die Unschuldsvermutung in stärkerem Maße für den Angeklagten streitet (vgl. KG, Beschluß vom 31. Oktober 2002 - 5 Ws 551/02 -).

Das Verfahren vor dem Amtsgericht ist insgesamt zügig durchgeführt und nach 20 Verhandlungstagen mit dem Urteil vom 10. Mai 2006 abgeschlossen worden. Das beanstandet die Verteidigung auch nicht. Das Landgericht hat nach dem Eingang der am 10. August 2006 vorgelegten Akten mit der Hauptverhandlung am 31. Oktober 2006 begonnen, was angesichts des umfangreichen Prozeßstoffes und der erforderlichen Terminsabsprachen mit den Verfahrensbeteiligten noch vertretbar ist. Die Strafkammer hat bisher 22 Zeugen vernommen sowie mehrere Verfahrensanträge der Verteidiger beschieden. Soweit der Angeklagte bemängelt, daß der rechtliche Hinweis auf die dem neuen Haftbefehl zugrunde gelegte Bewertung der Tat erst am 30. März 2007 ergangen sei, ist nicht zu besorgen, daß dadurch eine erhebliche Verzögerung eintreten wird. Die gewaltsame Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten nahm von Anfang an einen breiten Raum der Ermittlungen ein, ist in der Anklageschrift erwähnt und wird auch in dem Urteil des Amtsgerichts ausführlich geschildert. Soweit die Verteidigung bisher auf eine Befragung der Tatzeugen zu diesem Punkt verzichten zu können glaubte und sie deshalb ihre erneute Vernehmung fordert, bedarf es für die ergänzende Beweisaufnahme nur eines überschaubaren Zeitaufwandes. Zu einer erneuten Befragung des Zeugen S. ist es bisher deshalb nicht gekommen, weil seiner am 3. Mai 2005 vorgesehenen Vernehmung die Verteidigung mit Anträgen widersprochen hat. Der Ausfall von fünf bereits terminierten Verhandlungstagen beruhte in erster Linie auf Erkrankungen einer Schöffin und nicht auf Versäumnissen des Gerichts.

Ungeachtet dessen lassen die dem Senat vorliegenden Akten nicht durchweg erkennen, daß die Strafkammer bei den mitunter großen zeitlichen Abstände zwischen den einzelnen Sitzungstagen immer alle ihr zumutbaren Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um durch eine straffe Terminierung der bisherigen Haftdauer angemessen Rechnung zu tragen (vgl. KG, Beschluß vom 27. Dezember 2006 - 4 Ws 215/06 -). An den zügigen Fortgang des Verfahrens sind aber bei längerer Untersuchungshaft besonders strenge Anforderungen zu stellen. Es müssen dann auch geringere Verzögerungen vermieden werden, weil der Freiheitsanspruch (Art. 2 GG) eines noch nicht rechtskräftig verurteilten Gefangenen gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Strafverfolgung mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft ein immer stärkeres Gewicht gewinnt (vgl. BVerfG NJW 2006, 1336; KG, Beschluß vom 17. August 2006 - 3 Ws 398/06 -). Das Landgericht wird daher für eine dichtere Abfolge der Hauptverhandlungstermine als bisher Sorge tragen müssen, wenn es den Bestand des Haftbefehls nicht gefährden will.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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