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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 15.04.2004
Aktenzeichen: 10 U 385/03
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 517
ZPO § 519
ZPO § 520
ZPO § 531 Abs. 2
ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
ZPO §§ 916 ff.
ZPO § 920 Abs. 2
ZPO § 936
ZPO § 940
BGB § 242
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 1 Satz 2
BGB § 823 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
KAMMERGERICHT Im Namen des Volkes

10 U 385/03

Verkündet am: 15. April 2004

In dem Verfügungsrechtsstreit

hat der 10. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin auf die mündliche Verhandlung vom 29. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Neuhaus, den Richter am Kammergericht Thiel und die Richterin am Landgericht Dr. Müller-Magdeburg für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 23. Oktober 2003 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 27.O.591/03 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Auf die Darstellung des Tatbestandes in dem angefochtenen Urteil wird gemäß §§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Ergänzend wird lediglich ausgeführt:

Die Verfügungsklägerin wusste seit Anfang 2002 von dem Vorhaben des Autors A N H, die Liebesbeziehung zu ihr und insbesondere auch deren Zerbrechen in einem Roman darzustellen, zu deren Hauptfigur "Irene" sie - die Verfügungsklägerin - das Vorbild bilden sollte. Die Verfügungsklägerin war hiermit einverstanden. In Emails, welche der Autor H seit April 2002 an die Verfügungsklägerin richtete, teilte er ihr Auszüge aus dem Romanvorhaben mit. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in Kopie bei den Akten befindlichen Emails Bezug genommen.

Die Verfügungsklägerin wäre mit dem Erscheinen des Romans in der sog. "persischen Fassung" (Anlage AG 19) einverstanden gewesen, hätte der Autor sich von Beginn an auf diese beschränkt.

Die Verfügungsbeklagte stellt das Urteil in vollem Umfang zur Überprüfung:

Sie behauptet: Die Verfügungsklägerin habe bereits vor Erscheinen des Romans von diesem, seiner Zielrichtung und der Verarbeitung ihrer Person Kenntnis gehabt. Da sie als ehemalige Lebensgefährtin sein Werk kenne, sei für sie auch vorhersehbar gewesen, dass der Autor H intime Szenen mit sexuellem Bezug beschreiben würde.

Sie bestreitet zahlreiche Merkmale und biographische Daten der Verfügungsklägerin, aus welchen letztere die Ähnlichkeit mit der Romanfigur "Irene" herleitet.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

unter Änderung des am 23. Oktober 2003 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin - 27.O.591/03 -, die einstweilige Verfügung vom 25. September 2003 aufzuheben und den dahin gerichteten Antrag zurückzuweisen,

hilfsweise,

unter Änderung des am 23. Oktober 2003 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin - 27.O.591/03 -, die einstweilige Verfügung vom 25. September 2003 insofern aufzuheben und den dahin gerichteten Antrag insoweit zurückzuweisen, als der Antragsgegnerin auch dann verboten wird, den Roman "M" ISBN-Nr. ... des Schriftstellers A M R, Künstlername: A N H, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen und/oder für den Vertrieb dieses Buches zu werben oder werben zu lassen, wenn in dem Roman die aus der Anlage AG 19 ersichtlichen Änderungen vorgenommen würden.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie tritt dem angefochtenen Urteil bei.

Sie ist der Ansicht: Hätte der Autor, wie ihr gegenüber angekündigt, gegenüber der ihr zur Verfügung gestellten Version die Orte fiktionalisiert, wäre sie, die Verfügungsbeklagte, nicht erkennbar gewesen.

Die Parteien haben bei dem Landgericht Berichtigung des Tatbestandes des angefochtenen Urteils beantragt. Wegen der Einzelheiten wird auf die in den Schriftsätzen vom 14. November 2003, 17. November 2003 und 15. Dezember 2003 formulierten beiderseitigen Anträge Bezug genommen. Über die Anträge ist noch nicht entschieden worden.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 517, 519, 520 ZPO. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet, weil Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund bestehen, §§ 916 ff., 940, 936 ZPO.

Die Verfügungsklägerin hat glaubhaft gemacht, § 920 Abs. 2 ZPO, dass ein Verfügungsanspruch in Bezug auf den Streitgegenstand besteht. Dieser folgt aus §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, analog 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. Art. 1, Art. 2 Abs. 1 GG und setzt einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin voraus.

Durch die Veröffentlichung des Romans "Meere" des Autors H hat die Verfügungsbeklagte in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG eingegriffen. Die Verfügungsklägerin ist als Vorbild für die Romanfigur "Irene" deutlich erkennbar. Bei der Erkennbarkeit handelt es sich um eine von dem zur Entscheidung berufenen Gericht in eigener Sachkenntnis zu beurteilende Frage, die einem Beweis nicht zugänglich ist. Die Erkennbarkeit ist in Ansehung nicht nur der äußerlichen Beschreibung (exotische Gesichtszüge, Haarfarbe, Haartracht, Aknenarben, starke Gewichtsschwankungen, Alter im Zeitpunkt des Kennenlernens, Ohrringe in Form von Delphinen), sondern vor allem auch biographischer Details (teilweise indische Abstammung, Geburtsort nahe Mainz, Studium der Astrophysik, eigene schriftstellerische Betätigung in Form von Gedichten und einer Indien-Novelle, Abtreibung, Schwangerschaft und Umstände der Geburt des Sohnes, Wiederaufnahme des Studiums nach Geburt des Kindes, Eifersuchtsprügelei zwischen ehemaligem und aktuellem Lebenspartner, Selbstmordversuch) nicht zweifelhaft. Soweit die Antragsgegnerin zum Teil die diesem Schluss zugrunde liegenden Merkmale bestreitet, welche übereinstimmen sollen, ist ihr Bestreiten in der zweiten Instanz verspätet, § 531 Abs. 2 ZPO.

Der Verfügungsbeklagten ist allerdings zuzugeben, dass nur für Menschen aus dem gemeinsamen, nahen Umfeld der Verfügungsklägerin und des Autors erkennbar ist, dass ihn die Verfügungsklägerin zu der Romanfigur "Irene" inspirierte, die Informationen für andere Personen und potentielle Leser des Romans - also nicht der von der Verfügungsklägerin selbst stammenden Literatur- dagegen wertlos ist. Die Identifizierbarkeit ergibt sich also erst aus der Kenntnis von der Verbindung zu dem Autor. Die vorliegende Auseinandersetzung unterscheidet sich daher maßgeblich von dem Sachverhalt, welcher dem sog. Mephisto-Urteil zugrunde lag und in welchem sich die künstlerischen Angriffe gegen eine Person der Zeitgeschichte richteten, von der man auch ausgehen konnte, dass sie jedem potentiellen Leser des Romans "M" bekannt war. Dennoch genügt die Erkennbarkeit auch für einen so geringen Kreis von vertrauten Personen, ohne dass positiv festgestellt werden müsste, ob sie überhaupt Adressaten des Romans sind, weil es auf die konkrete Zahl nicht ankommen kann. Nach der Rechtsprechung des BVerfG (in NJW 1971, 698, 700 - allerdings zu einer Bildveröffentlichung, die sich deutlich von einer verbalen Beschreibung unterscheidet) genügt es, wenn der Betroffene begründeten Anlass hat, er könne erkannt werden.

Durch diesen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist es zugleich auch verletzt. Ehrenrührige Aussagen enthält der Roman - im Gegensatz zu "M" von K M - zwar nicht, das wird von der Verfügungsklägerin auch nicht behauptet. Die Persönlichkeitsverletzung liegt allerdings in der Offenlegung der Intimsphäre der Verfügungsklägerin. Jede Person hat das aus Art. 1 und Art. 2 GG fließende Recht, selbst darüber zu bestimmen, welche Details aus ihrem höchstpersönlichen Lebenskreis an die Öffentlichkeit getragen werden. Dies muss in besonderem Maße für die Intimsphäre und vor allem das Sexualleben gelten, welche der Autor in "M" mit besonderer Konzentration auf das Detail schildert. Wenn auch zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die von dem Autor beschriebenen Szenen des gemeinsamen Sexuallebens tatsächlich nicht erlebt sind, sondern der - wie er selbst einräumt - hochgradig sexualisierten Phantasie des Autors entspringen, ist die Persönlichkeitsverletzung doch darin zu sehen, dass in dem Leser mindestens die Vorstellung erweckt wird, es handele sich um tatsächlich Erlebtes. Der eindeutig erkennbar beschriebenen Person nämlich steht auch das Recht zu, sich dagegen zur Wehr zu setzen, dass sie mit einer tatsächlich in dieser Weise nicht erlebtem, von dem Leser jedoch für möglich gehaltenem Sexualität in Verbindung gebracht wird.

Diese Rechtsverletzung ist nicht durch eine Einwilligung der Verfügungsklägerin gedeckt. Eine solche hat die Verfügungsklägerin unstreitig nicht ausdrücklich erklärt. Für die Annahme einer konkludenten Einwilligung fehlt es an der notwendigen konkreten Vorkenntnis der Verfügungsklägerin von den Einzelheiten des (im Entstehen befindlichen) Kunstwerkes. Die Verfügungsklägerin kannte - was ebenfalls zwischen den Parteien unstreitig ist - vor der Veröffentlichung nicht den gesamten und exakten Wortlaut des Romanes, was jedoch für die Annahme einer konkludenten Einwilligung notwendig gewesen wäre, so dass es in diesem Zusammenhang nicht darauf ankommt, in welchem Umfang ihr Ausschnitte bekannt gegeben worden sind. Auch für die Begründung einer pauschalen Einwilligung mit jedweder Verwertung ihrer Person unter Verletzung ihrer Rechte in jedwedem Umfang fehlt es an der notwendigen Tatsachengrundlage.

Die Persönlichkeitsverletzung ist auch nicht von der Kunstfreiheit des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gedeckt. Indem bei der inhaltlichen Präzisierung dieses generalklauselartigen "Auffangtatbestandes" auf verfassungsrechtliche Wertentscheidungen zurückgegriffen wird, ist zu beachten, dass das Persönlichkeitsrecht nicht nur in Art. 2 GG eine ausdrückliche Begrenzung durch die Rechte anderer, die verfassungsmäßige Ordnung und das Sittengesetz erfährt. Vielmehr sind darüber hinaus bereits bei der Prüfung, ob überhaupt tatbestandsmäßig eine rechtswidrige Persönlichkeitsbeeinträchtigung vorliegt, auch die weiteren Wertentscheidungen des Verfassungsgebers heranzuziehen, die sich gerade bei der verfassungskonformen Auslegung von Generalklauseln auswirkt (BGHZ 50, 133-147 m. w. Nw.) und die nicht erst unter dem Gesichtspunkt eines besonderen Rechtfertigungsgrundes zu berücksichtigen sind.

Für die Verfügungsbeklagte streitet das Grundrecht der Kunstfreiheit, die als eine dieser grundlegenden Wertentscheidungen des Grundgesetzes zu beachten ist. Bei dem Buch "M" handelt es sich unstreitig um ein Kunstwerk im Sinne des Art. 5 Abs. 3 GG. Auch wenn der Grad der Verfremdung der handelnden Personen vergleichsweise gering ist, wie sich insbesondere an den oben dargestellten Parallelen der Figur "Irene" zu der Verfügungsklägerin zeigt, ist doch jedenfalls das Bemühen um einen schöpferischen Prozess zu erkennen, Dasein von und in der Realität zu klären, indem der Autor seine subjektiven Erfahrungen aus der Realität in den Roman einbringt (vgl. OLG Hamm OLGR 2002, 201, 204). Ob und in welcher Qualität dies gelungen ist, hat der Senat ebensowenig zu beurteilen wie den ästhetischen Wert des Werkes. In seiner Abwägung von Persönlichkeitsrecht gegen Kunstfreiheit ist das Gericht jeder Kunstkritik enthoben, ohne dass es in diesem Zusammenhang darauf ankäme, dass Kunst ohnehin nicht notwendiger Weise durch Gefallen gekennzeichnet ist.

Mit der Einordnung des in Rede stehenden Romans "Meere" als Kunstwerk ist sowohl der Autor A N H in seiner persönlichen Freiheit geschützt, sich künstlerisch zu betätigen und die Ergebnisse des Schaffens der Öffentlichkeit bekanntzumachen (BGHZ 50, 133-147 m.w.Nw.) als auch der Wirkbereich der Verfügungsbeklagten als Verleger des Autors (BVerfG in NJW 1971, 1645, 1646).

Das Recht zur freien künstlerischen Betätigung hat seine immanente Begrenzung mit Rücksicht auf das gleichfalls verfassungsrechtlich garantierte Persönlichkeitsrecht. Diese Grenze ist überschritten, wenn das Lebensbild einer bestimmten Person, die deutlich erkennbar als Vorbild gedient hat, durch frei erfundene Zutaten grundlegend negativ entstellt wird, ohne dass dies als satirische oder sonstige Übertreibung erkennbar ist. Nimmt der Künstler im Falle der Charakterisierung einer Person bewusst derartige Veränderungen des wirklichen Geschehens vor, dann kann und muss von ihm erwartet werden, dass er im Interesse des verfassungsrechtlich garantierten Persönlichkeitsrechts die Anknüpfung an das Vorbild unerkennbar macht (BGHZ 50, 133-147).

Aus diesen Grundsätzen kann allerdings kein strenger Kriterienkatalog abgeleitet werden, unter welchen die Persönlichkeitsrechtsverletzung oder deren Rechtfertigung durch die Kunstfreiheit zu subsumieren wäre. Vielmehr ist eine umfassende Abwägung vorzunehmen: In diese sind sowohl der Grad der Ähnlichkeit bzw. der Verfremdung, die Abweichung von den tatsächlichen biographischen Daten als auch die Schwere des Eingriffs, d.h. das Maß an Negativität, welches in dem Bild gezeichnet wird, einzubeziehen. Mit anderen Worten: Je weniger sich Vorbild und Romanfigur, je weniger sich tatsächliches Geschehen und Fiktion ähneln und je negativer das gezeichnete Bild ist, desto schwerer wiegt das Persönlichkeitsrecht gegenüber der Kunstfreiheit.

Diese Abwägung fällt im vorliegenden Falle zugunsten des Persönlichkeitsrechts der Verfügungsklägerin aus. Dabei hatte der Senat nicht nur das Verfassungsgut der individuellen Persönlichkeit zu berücksichtigen, sondern auch die hohe Bedeutung der Kunstfreiheit in die Waagschale zu legen. In diesem Zusammenhang darf nicht außer Betracht bleiben, dass die Kunstfreiheit ihren Schutz nicht nur als individuelles Freiheitsrecht des Künstlers, sondern auch als Garantie einer demokratischen Gesellschaft sowie als Voraussetzung freien Denkens und Erlebens Schutz genießt und daher ein Verfassungsrecht der Allgemeinheit ist. Dennoch muss es vorliegend hinter dem individuellen Freiheitsrecht der Verfügungsklägerin zurücktreten.

Der Verfügungsbeklagten ist zuzugeben, dass die Verfügungsklägerin nicht negativ dargestellt wird, aus dem Roman insgesamt vielmehr eine starke emotionale, vom Autor sogar liebevoll gemeinte Verbundenheit erkennbar wird, welche ihm eine endgültige Ablösung von der Verfügungsklägerin schwer bis unmöglich macht, dass die Ähnlichkeit nur für einen sehr eng begrenzten Personenkreis, der sowohl der Verfügungsklägerin als auch dem Autor H nahe steht, erkennbar ist, dass die sog. "drastischen Sexszenen" nicht einmalig und allein der Verfügungsklägerin/A H zuordenbar erscheinen und auch, dass die schöpferische Auseinandersetzung des Autors mit dem eigenen Seelenleben einen sehr viel größeren Raum einnimmt als die Beschreibung/Auseinandersetzung mit der Person der Verfügungsklägerin, auch in ihrer Erscheinung als Irene. Der Verfügungsbeklagten ist weiterhin zuzugeben, dass Sexualität und deren Erleben allgemein erhebliche Bedeutung in der Kunst besitzen und ihre Schilderung allgemein zunehmen, so dass nur wenige Werke insbesondere zeitgenössischer Literatur von ihr frei sind. Da Künstler jedoch üblicherweise auf tatsächlich Erlebtes zurückgreifen, ihnen vielleicht sogar kein anderer Anknüpfungspunkt für ihre Fiktion zur Verfügung steht, werden die realen Partner dieses Erlebens ausgebeutet. Insoweit ist hier kein einmaliger, sondern ein der Kunst immanenter Konflikt zu entscheiden. Der von dem Landgericht München (ZUM 2003, 692, 693) geäußerten Auffassung, dass die Intimsphäre einen absoluten Schutz gegenüber der Kunstfreiheit genießt, ist dabei nicht zu folgen. Sie widerspricht auch der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 50, 133 ff.), wonach dann, wenn eine Meinungsäußerung in die Form eines Kunstwerkes gekleidet ist, der Freiheitsspielraum gegenüber der Persönlichkeitssphäre eines Betroffenen weiter zu ziehen sein kann als bei solchen Meinungsäußerungen, die nicht den Rang eines Kunstwerkes erreichen. Das bedeutet für Fälle der vorliegenden Art, dass der Künstler nicht nur - was für den künstlerischen Schaffensprozess unverzichtbar ist - an reale Geschehnisse und persönliche Umwelterfahrungen anknüpfen darf und dass ihm bei der Verarbeitung dieser Anregungen im Falle ausreichender Verfremdung weiter Schaffensspielraum bleibt. Vielmehr kann beim Konflikt zwischen Freiheit der Kunst und geschützter Persönlichkeitssphäre die Güterabwägung dazu führen, daß der Künstler bei romanhafter Darstellung des Lebens einer Person der Zeitgeschichte, wenn jene erkennbar nicht den Anspruch erhebt, die historischen Begebenheiten wirklichkeitsgetreu widerzuspiegeln, den Dargestellten auch durch erfundene Begebenheiten ergänzend charakterisieren und bei Verstorbenen in gewissen Grenzen auch Vorgänge aus dem Intimbereich schildern darf.

Da dem Senat darüber hinaus nicht das Recht zu Kunst oder Sittenkritik zukommt, hat er sich auch jeder Beurteilung des Geschilderten sowie des Grades der "Obszönität" zu enthalten. Ebensowenig kann auf persönliche Motive, die den Schaffensprozess ausgelöst haben, wie sie die Verfügungsklägerin in einem Rachebedürfnis des Autors mutmaßt, abgestellt werden. Zahllose bedeutende Kunstwerke waren und sind von "niederen" Beweggründen getragen, was ihren Wert und ihre Bedeutung als Kunstwerke weder beeinflusst noch gar schmälert. Mit der Umwandlung in das Kunstwerk wird es vielmehr in eine Unabhängigkeit von den persönlichen Gedanken und Motiven des Künstlers entlassen. Entscheidend ist dann nur noch, was es in dem Adressaten (hier: Leser) auslöst.

Allerdings ist der Konflikt zwischen dem Persönlichkeitsrecht und der Kunstfreiheit - wenn auch nicht einmalig - so doch anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Den Ausschlag gibt vorliegend das hohe Interesse der individuellen Persönlichkeit der Verfügungsklägerin, ihre Intimsphäre zu schützen und nicht gegen ihren Willen an eine breite Öffentlichkeit zu zerren. Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn - wie in dem vorliegenden Falle - die betroffenen Personen eindeutig erkennbar sind. Je weiter der Künstler in die Intimsphäre der ausgebeuteten Person vordringt, desto mehr hat er sie gegenüber ihrem Urbild zu verfremden (vgl. von Becker in ZUM 2003, 675, 677).

Dieses Ergebnis ist auch verhältnismäßig, weil es möglich erscheint, dass der Persönlichkeitsrechtsverletzung durch eine weitergehende Verfremdung begegnet werden könnte, ohne dass der Roman insgesamt verloren wäre. Allerdings erhebt der Senat - ohne Bindungswirkung - schon jetzt erhebliche Zweifel daran, dass dies in der Form der sog. "persischen Fassung", wie sie den Gegenstand der Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien bildete, gelingen kann. Denn auch mit den in AG 19 vorgeschlagenen Änderungen dürfte - wie übrigens die Verfügungsbeklagte in dem Termin der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt hat - die Erkennbarkeit der Verfügungsklägerin in keiner Weise aufgehoben sein. Soweit die Verfügungsklägerin erklärt hat, mit dieser Fassung einverstanden zu sein oder auch möglicherweise einverstanden gewesen zu sein, hätte der Autor sich von Beginn an auf diese beschränkt, ist darin eher ein außerprozessuales Entgegenkommen zu sehen.

Die Verfügungsklägerin hat auch glaubhaft gemacht, § 920 Abs. 2 ZPO, dass ein Verfügungsgrund in Bezug auf den Streitgegenstand besteht. Dieser ist in Form der besonderen Dringlichkeit, § 940 ZPO, gegeben, weil das Verbot der Veröffentlichung und des Vertriebes des Romans "M" zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig ist, der Verletzung des klägerischen Persönlichkeitsrechts vielmehr anders nicht begegnet werden kann. Zwar ist allgemein anerkannt, dass ein Verfügungsgrund fehlt, wenn der Antragsteller trotz eines ursprünglich bestehenden Regelungsbedürfnisses zu lange zugewartet hat, bevor er die einstweilige Verfügung beantragt (OLG Oldenburg, OLGR Oldenburg 1996, 201-202; KGR Berlin 2001, 216-218; OLG Nürnberg, OLGR Nürnberg 2002, 153-154; OLG Düsseldorf 2. Zivilsenat Urteil vom 6. März 1980, Az: 2 U 152/79) und damit zu erkennen gibt, dass es ihm "mit der Sache nicht so eilt" (OLG Nürnberg, OLGR Nürnberg 2002, 153-154). Ein solches Verhalten hat die Verfügungsklägerin vorliegend jedoch nicht an den Tag gelegt, weil sie nicht in diesem Sinne zu lange zugewartet hat.

Dem steht auch nicht entgegen, dass die Verfügungsklägerin bereits ca. 1,5 Jahre vor dem Erscheinen des beanstandeten Buches im September 2003, nämlich seit ca. April/Mai 2002, wusste, dass der Autor an einem Roman schrieb, in welchem er das Erleben der gemeinsamen Beziehung unter besonderer Berücksichtigung der Trennung von der Verfügungsklägerin verarbeitete. Ihr war weiterhin aus der umfangreichen Korrespondenz mit dem Autor bekannt, dass - was sie auch billigte - ihre Person Vorbild für die weibliche Hauptfigur dieses Werkes "Irene" sein sollte. Gleichwohl hat sie ihre - behaupteten - Unterlassungsansprüche zunächst nicht verfolgt. Daraus kann indes nicht geschlossen werden, dass sie der Angelegenheit selbst keine besondere Eilbedürftigkeit beigemessen habe, sondern zunächst die Veröffentlichung abwarten wollte (vgl. OLG Frankfurt, OLGR 1993, 154; OLG Hamm, OLGR 1997, 219; OLG München MMR 2003, 270).

Der Lauf der Regelfrist setzt nämlich voraus, dass der Verletzte positive Kenntnis von der Verletzungshandlung hat und sich im Besitz aller Unterlagen befindet, um mit Aussicht auf Erfolg einen Verfügungsantrag stellen zu können (OLG Nürnberg, OLGR Nürnberg 2002, 153-154). Dies war vorliegend nicht der Fall, weil die Kenntnisse der Verfügungsklägerin um die Details des Romans nicht ausreichten, um das Vorhaben des Autors in Bezug auf die zu erwartenden - behaupteten - Persönlichkeitsrechtsverletzungen hinreichend einschätzen zu können.

Insbesondere lässt die Email des Autors vom 7. Mai 2002, welche der Verfügungsklägerin unstreitig zugegangen ist, eine Persönlichkeitsrechtsverletzung der Verfügungsklägerin noch nicht erkennen. Der Verfügungsbeklagten ist allerdings zuzugeben, dass der hier zitierte Ausschnitt aus dem im Werden befindlichen Roman teilweise bereits starke sexuelle Bezüge mit Detailschilderungen enthält. Sie hebt auch das Anliegen des Autors hervor, den Roman mit realen oder fiktiven, jedenfalls sehr detailreichen Schilderungen des gemeinsamen sexuellen Lebens anzureichern. Die Verfügungsklägerin hat den Autor mit ihrer Email vom 8. Mai 2002, in welcher sie dem Roman eine "pulsende Wärme" attestierte, auch in diesem seinem Vorhaben bestätigt und die Befürchtung einer Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht ansatzweise angedeutet. Allerdings enthält dieser Textausschnitt, welcher einem späteren Teil des Romans entnommen ist, keine Details, welche die Figur der Irene als die Verfügungsklägerin identifizieren und überwiegend bereits in den ersten Kapiteln untergebracht sind.

Gleiches gilt in Ansehung der Email vom 22. Juni 2002, welcher das 20. Kapitel des Romans beigefügt war. Aus diesem isolierten Abschnitt des Buches nämlich geht weder das Ausmaß der Erkennbarkeit noch die Intensität des Eingriffs in die Intimsphäre hervor. Bis auf wenige Merkmale - wie Ohrringe, Beziehung zu Delphinen, Gewichtsschwankungen, Abtreibung, gemeinsamer Sohn mit Namen "Julian", äußere Erscheinung des neuen Lebenspartners, Eifersuchtsschlägerei - fehlt eine Schilderung der Irene, deren Vorbild die Verfügungsklägerin ist. Insbesondere aber bleibt deren Intimsphäre hier unangetastet. So deutet der Dialog eine sexuelle Beziehung zwischen Fichte und Irene an. Dieser Umstand für sich genommen begründet jedoch noch nicht die Persönlichkeitsrechtsverletzung, sie ist vielmehr erst in Wechselwirkung mit der Erkennbarkeit zu sehen.

Es kann deshalb dahinstehen, ob die Verfügungsklägerin allein wegen der Zusage des Autors in seiner Email vom 25. April 2002, die Ortsnamen zu fiktionalisieren, darauf vertrauen durfte, dass ihr Persönlichkeitsrecht trotz Schilderungen aus ihrer Intimsphäre unangetastet bleiben würde. Dies ist deshalb zweifelhaft, weil die Erkennbarkeit ihrer Person keinesfalls an der Nennung von Ortsnamen hängt, seien es auch solche, an welchen sie sich gemeinsam mit dem Autor aufgehalten hat.

Nicht entscheidend ist weiterhin, ob die Verfügungsklägerin schon allein deswegen hätte gewarnt sein müssen, weil der Autor in zahlreichen Emails die Verwertung eigenen Erlebens einschließlich nahestehender Menschen durch Künstler und sein eigenes künstlerisches Bedürfnis zu dieser Form der Verarbeitung sowie sein persönliches Motiv und die Triebfeder seines Schreibens konkret darlegt und er - was der Verfügungsklägerin bekannt war - sein künstlerisches Schaffen stets aus in der Regel stark sexualisiertem Erleben herleitet. Der Verfügungsbeklagten ist auch zuzugeben, dass ohne Parallelen überhaupt das von der Verfügungsklägerin gebilligte Vorhaben des Autors, ihr in einem Roman ein schriftstellerisches Denkmal zu setzen und die Trennung schriftstellerisch zu verarbeiten, nicht zu bewerkstelligen gewesen. Die Verfügungsklägerin wusste auch, dass zu der künstlerischen Verwertung die detailreiche Schilderung der Beziehung bis hin zu Intimitäten, sexuellen Bedürfnissen und Praktiken gehören würde; dies geht aus ihrer Email vom 22. Juni 2002 hervor. Dennoch konnte die Verfügungsklägerin insoweit darauf vertrauen, dass der Autor trotz Verwertung ihrer Person sie soweit verfremden würde, dass sie nicht als die Verfügungsklägerin erkennbar sein würde.

Der Verfügungsbeklagten ist zwar weiterhin zuzugeben, dass die Verfügungsklägerin sich bewusst dem wiederholten und ernsthaften Verlangen des Autors widersetzt hat, ihr Original-Auszüge vorab zukommen zu lassen und diese gar mit ihr abzustimmen. Ihr Unwille nämlich, sich mit dem Romanvorhaben und dem hochgradig egozentrischen Künstler auseinanderzusetzen, nimmt ihr nicht das Recht, sich auf die Unkenntnis des genauen Inhaltes zu berufen. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 242 BGB. Auf die Motivation der Verfügungsklägerin für diese Verweigerungshaltung allerdings, mag sie menschlich noch so verständlich erscheinen, kommt es indes nicht an. Entscheidend ist vielmehr allein, dass lediglich positive Kenntnis dem Verfügungsgrund schädlich sein könnte und die Verfügungsklägerin keine Erkundigungspflicht traf. Aus diesem Grunde kommt es auf die von den Parteien begehrten Tatbestandsberichtigungen nicht an.

Ohne Bedeutung in diesem Zusammenhang ist der Inhalt des Hörstücks "Illusion ist das Fleisch auf den Dingen. Eine Poetik für K J O", welches der Verfügungsklägerin unstreitig in Form einer CD vorlag. Denn dabei handelt es sich um ein von dem hier in Rede stehenden Roman verschiedenes Kunstwerk und dieses bildet daher einen anderen, eigenständigen Streitgegenstand. Darauf, ob die Verfügungsklägerin Grund und Anlass hatte, gegen deren Veröffentlichung vorzugehen, ist in dem hiesigen Rechtsstreit nicht zu klären. Auch aus diesem Grunde kommt es auf die von der Verfügungsbeklagten begehrte Tatbestandsberichtigung nicht an.

Über den sog. Hilfsantrag der Beklagten hat der Senat nicht zu entscheiden. Angesichts der positiven Feststellung von Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund zugunsten der Verfügungsklägerin geht er ins Leere. Der Streitgegenstand nämlich wird allein durch den Kläger - hier die Verfügungsklägerin - bestimmt, er ist einer Disposition durch den Beklagten auch im Wege des Hilfsantrages entzogen. Dem Senat ist es verwehrt, in der Entscheidung über den Konflikt zwischen dem Persönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin und der sich in einem konkreten Kunstwerk äußernden Kunstfreiheit auf Antrag der Verfügungsbeklagten einen anderen Roman auf seine Vereinbarkeit mit dem Persönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin hin zu überprüfen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Ende der Entscheidung

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